Neue jüdische Presse
- Journal
- Neue jüdische Presse
- Volume
- 5 (1907)
- Issue
- Heft 2 (11.1.1907)
- Date
- 1907-01-11
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Kedaktio« und chefchLftsft-tt-: Srsnkfurt s. M.. Lleichstraße 2, Ecke vilbelerstraße ’gtfef»« 10507. -'hI 8 - HerausgeberKalg cheis. Jnsertionspreise: Die viergespaltme Petllzeile. ... . WPfg- Die Reklamezeile. 100 „ Platz- und Daten-Borschrift ohne Berbindllchkeit. Beilagen: Preis nach Uebereinkunft.! «---- f Diese Zeitung erscheint wöchentlich, f Abonnementspreis pro Vierteljahr: In Frankl furt a. M. Mk. 1.— frei ins Haus. Bei der Post; abonniert im In» und Ausland Mk. 1,02 (ein- \ schließlich Bestellgebühr). Unter Streifband bezogm: - Deutschland und Oesterreich-Ungarn Mk. 1,50, l sonstige Länder Mk. 2.—? L______ 5 Jahrgang._Freitag, den 25 Veves 5667 (11. Januar 1907). No. 2. Inhalt des Hauptblattes. | Artikel: Der Verband der deutschen Juden und das preußische Volksschulgesetz. — Bereinigung traditionell gesetzestreuer Rabbiner Deutschlands. — Verband der Sabbatfreunde. — Die Woche. —Aus aller Welt. — Feuill eton: Ein Jomkippur, von Einst Schwarz — Wochen-Kalender. — Familiennachrichten.! Der Verband der deutsche» Inden j uttD das preußische Volksschulgesetz. i An anderer Stelle bringen wir die Leitsätze \ welche der Verband der Deutschen Juden für die s Ausführung des preußischen Volksschulgesetzes von I 1906 aufgestellt hat. Die Leitsätze sind in Sprache j und Satzbau fast ebenso verwickelt, wie das prenßij sche Volksschulunterhaltungsgesetz. Man könnte das | beinahe für ein Glück ansehen, denn die Leitsätze j beweisen nur allzu deutlich, daß der Verband der Deutschen Juden seit seiner Tätigkeit während der Beratung des Schulgesetzes nichts gelernt und nichts vergessen hat. Die Frage nach der Legitimation des V. d. D. I. zur Her-! ausgabe dieser Leitsätze und nach den Absichten, die ihn bei ihrer Abfassung in gerade diesem Sinne I geleitet haben, mag fürs erste unerörtert bleiben. Da aber die Leitsätze allem Anscheine nach an alle i Gemeinden versandt werden, sind wir gezwungen,! sie etwas näher zu beleuchten, zur Warnung für alle diejenigen, die im Interesse einer wahrhaft jüdischenErziehung unserer Jugend ein kräftig sich entwickelndes jüdisches Schulwesen für unbedingt notwendig halten. Zunächst sei nochmals die allgemeine Schulgesetzgebung skizziert. Demnach werden aus den Mitteln der politischen Gemeinden, also aller Steuerzahler, nur rein evangelische und rein katholische, oder gemeinsam evangelisch-katholische (simultane) Schulen errichtet, an denen nur christliche Lehrkräfte angestellt werden dürfen. Um aber gegen die daraus resultierende Zurücksetzung der Juden einen Ausgleich zu schaffen, wurde bestimmt, daß die jüdischen Gemeinden das Recht haben, eigene, öffentliche Volksschulen zu errichten, zu denen die politischen Gemeinden einen verhältnismäßig zu berechnenden Anteil beizutragen haben; außerdem zahlt der Staat gewisse Zuschüsse, wie für jeden anderen Schulverband mit weniger als 25 Lehrkräften. Auch zu den Kosten für den Religionsunterricht haben die politischen Gemeinden in derselben Weise beizutragen, eventl. kann auch seitens der politischen Gemeinde ein jüdischer Lehrer angestellt werden, dem außer dem Religionsunterricht — aber nur als Lehrer zweiten Ranges — anderer Unterricht übertragen werden darf. Endlich ist die Beibehaltung und Neu- .gründung von Volksschulen, an denen christliche und jüdische Lehrer gemeinsam anzustellen sind, wie früher zugelassen. Bei der Beratung dieser Bestimmung erklärte aber die Regierung in der Schulgesetz-Kommission wiederholt (Komm.-Ber. S. 321 ff.), es sei unbestreitbar, daß es ein ■ Staatshoheitsrecht ist, die Konfession der Lehrer an diesen Schulen zu bestimmen und dabei würde es auch nach dem. Beschlüsse des Abgeordnetenhauses bleiben. Diese Erklärung der Regierung zeigt, wie schwankend 8ie Rechtsgrundlage dieser jüdisch-christlichen Schulen ist, und wie verkehrt es ist, einen Ausbau dieser Schulgattung zu propagieren. Fassen wir nun die Leitsätze des V. d. D. I. näher ins Auge, so scheinen sie durch zwei Punkte näher charakterisiert. Positiv durch die ganz besondere Vorliebe für diese jüdisch-christlichen Schulen und. negativ durch die Nichtbeantwortung der Frage:'Was muß fündie Erhalt u ng und Neugründung öffentlicher jüdischer Schulen auf Grundlage des § 40 Abs. 1 des neuen Gesetzes geschehen. Man' sollte doch wohl meinen, daß die angeblichen Vertreter der Juden nur geleitet werden sollten von oen wahren Interessen des jüdischen Volkes, daß Nebenrücksichten auf irgend ein politisches oder religiöses Bekenntnis vollständig beiseite gelassen werden. Die leitenden Persönlichkeiten im V. d. D.' I. scheinen aber nach wie vor die Ideen des politischen und religiösen Liberalismus und die Interessen der jüdischen Staatsbürger in Preußen für identisch zu halten; sie lassen sich am Ende gar von den Herren Dr. Schiffer oder Dr. Mugdan darüber belehren, inwieweit sich treue Anhänglichkeit an das, wofür unsere Väter starben, mit liberaler Gesinnung verträgt. Der erste Teil der Leitsätze behandelt nicht, wie erwartet werden sollte, die Frage nach der Erhaltung und Neubegründung jüdischer Volksschulen, sondern die Auflösung bisher bestehender öffentlicher jüdischer Schulen. Wann eine Notwendigkeit vorliegt, eine öffentliche Schule aufzulösen, wird nicht erörtert, obzwar die kleinen Gemeinden einen guten fachmännischen Rat da sehr nötig hätten. Die Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze sind noch nicht erschienen. Schiffer in seinem Kommentar zu § 65 bemerkt, die Auflösung erfolge erst, wenn die Schülerzahl dauernd unter 20 sinkt. Da sie aber nicht ohne Genehmigung des Kultusministers erfolgen darf, und zwingende Vorschriften dafür nicht gegeben find, wird bei der wohlwollenden Gesinnung der Schulaufsichtsbehörde gegenüber den jüdischen Schulen eine zwangsweise Auflösung nur bei nicht mehr lebensfähigen Zwergschulen eintreten. Daß aber bei der Auflösung solcher Schulen mit geringer Schülerzahl die polit. Gemeinden oder gar die Schulaufsichtsbehörde ihre Zustimmung zur Errichtung jüdisch-christlicher Schulen geben könnten, glauben wohl auch die leitenden Herren im V. d. D. I. nicht. Es kann sich also nur um lebenskräftige jüdische Schulen mit größerer Schülerzahl handeln und den Gemeinden von der Auflösung dieser Schulen zu sprechen, ist geradezu ein Verrat. Obendrein hätten die jüdischen Gemeinden auch nicht den geringsten Vorteil davon, wenn sie ihre öffentliche Schule in eine jüdisch-christliche verwandeln. Ihr Lehrer hört dann auf, Beamter der jüdischen Gemeinde zu sein, er ist nicht mehr verwachsen mit ihr, nicht mehr interessiert an ihrer Entwicklung. Er ist nur noch Angestellter der politischen Gemeinde, die in Zukunft nur allzuoft Lehrer anstellen würde, die vielleicht einem jüdischen Stadtverordneten oder Stadtrat genehm wären, aber nicht im geringsten der Mehrheit der Minderbemittelten, die nicht in der Lage sind, chre Kinder das Gymnasium oder die höhere Töchterschule besuchen zu lassen. Diesen hochmögenden Protektoren liegt auch in der Regel nichts daran, daß bezüglich der Anstellung dieser „jüdisch-christlichen" Lehrer das Gesetz anorduet, daß auf sie „die bis jetzt bestehenden Bestimmungen Anwendung" finden, also auch der Ministerial-Erlaß vom 19. Juli 1867. Der Verband d. D. I. wird doch wohl wissen — oder sollte er nicht? — daß demnach ein Jude im öffentlichen Dienst keinerlei Anspruch auf Berücksichtigung der Vorschriften seiner Religion über tzeilighaltung des Sabbats hat und daß er bei seiner Anstellung von der Befolgung jener Vorschriften seiner Religion sich lossagen und verpflichten muß, seinen Amtspflichten am Sabbat nachzukommen. Mit anderen Worten: Er muß am Sabbat, wenn nötig, schreiben. Selbst in Reformkreisen dämmert allmählich die Erkenntnis auf, daß es die Sabbatentweihung ist, von der aus der Abfall von allem Jüdischen seinen Ausgang nimmt; nur der V. d. D. I. ahnt allein Anscheine nach die Gefahren garnicht, die aus der Berwirklichung seiner Vorschläge für die religiöse Erziehung unserer Jugend erwachsen. — Ihr jüdischen Gemeinden, laßt euch von den liberalen Rattenfängern nur verlocken! Löst eure segensreich wirkenden öffentlichen Schulen auf, gründet jüdisch-christliche Schulen (wenn ihr könnt) mit jüdischen Lehrern, die vor den Augen der Kinder den Sabbat entwechen, und schickt eure Kinder, die bisher sich der Sabbatruhe erfteuen durften, in diese Schulen! Ihr habt dann wirllich alles mögliche getan, um alles echt Jüdische aus dem Herzen eurer Kinder zu reißen und sie so ftühzeitig der Assimilation, dem Abfall vom Judentum, in die Arme getrieben. Wollt ihr das aber nicht, dann kämpfet um dieErhaltungeurer öffenllichen Schulen mit allen gesetzlichen Mitteln, ihr kämpfet dann auch für die Erhaltung eures Volkes, die Erhaltung des überlieferten Gottesgesetzes. Seid ihr gezwungen, denn fteiwülig werdet ihr es nicht tun, eure Schule aüfzulösen, dann handelt nach dem zweiten Leitsatz der V. d. D. I., aber nur dann, wenn euch die politische Gemeinde ein Mitbestimmungsrecht bei der Anstellung des jüdischen Kommunalreligionslehrers gewährt. ML. Dieser muß ebenfalls, wenn nötig, am Sabbat schreiben.) Tut sie das nicht, dann wäre nach Sah 3b für den jüdischen Religionsunterricht ein Zuschuß von der politischen Gemeinde zu fordern. Von der Errichtung einer Privatschule ist abzuraten. Wo eine öffentliche Schule nicht lebensfähig ist, ist es auch die private nicht. Der zweite Teil der Leitsätze beschäftigt sich mit dem Falle, daß zahlreiche jüdische Kinder ge-