Neue jüdische Presse
- Journal
- Neue jüdische Presse
- Volume
- 4 (1906)
- Issue
- Heft 7 (16.2.1906)
- Date
- 1906-02-16
- Page
- Seite 10 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 10. Frankfurter Israelitisches Familienblatt. Nr. f. Neubau des jüdischen Kinderasyls, beide unter der Aegide des Cbräerkuratoriums des Vereins gegen den Bettel stehend, und der stattliche Bau der Handwerkerschule, welche er als Präses der Rigaer Abteilung des jüdischen Bildungsvereins geschaffen. Von weit einschneidender Bedeutung war aber für die hiesige jüdische Bevölkerung die Aktion, an deren Spitze Schalit sich stellte, als es galt, einem grossen Teil der hier angesiedelten Glaubensgenossen das dauernde Wohnrecht in Riga zu sichern. Ter Kaiserliche Erlaß vom Jahre 1893 hat dieses Werk besiegelt. Seit jeher dem Bunde der Zionsfrcunde angchörend, den er in Kattoivitz mitbegründen half, schloß er sich mit jugendlichen! Enthusiasmus der von Hcrzl später eingüei.eten großen zionistischen Bewegung an, zu de.en Festigung und Verbreitung er viel beigetragcn. Ter Gedan.e der Gründung eines national jüdischen Kreditinstituts, wie es in der Jüdischen Kolonialbant in London, zu deren Tirektoriuni er gehörte, seine Verwirklichung fand, ist auf seine Initiative zurückzuführen. ° i Ans der Lchrerwett. Berltu. Dr Emil C o Hw, Sobn des derstorbenen Sanitätsrat Dr. Cohn in Steglitz und früherer Hörer der Lehranstalt für die Wissenschaft des Judentums, wurde von der hiesigen jüdischen Gemeinde als Prediger angestellt. Berlin. In der letzten Sitzung der städtischen Schuldeputation wurde beschlossen, in Zukunst in den städtischen Gemeindeschulen jüdischen Religionsunterricht in drei aufsteigenden Stufen erteilen zu lassen. Der Unterricht im Hebräischen wird in Znknnst sortfallen. Magdeburg. Rabbiner Dr. Lucas-Glogau wurde einstimmig zum Rabbiner der hiesigen Synagogen-Gemeinde gewählt. Jarotschin. Ais Rabbiner der hiesigen jüdischen Gemeinde wurde Rabbiner Tr. H e p p n e r - Koschmin gewählt. Amsterdam Die seit 99 Jahren bestehende Knaben-Armenschule, die aus 17 Klassen besteht, hat ihr neues Schulgebäude in der Rapenburgerstraße bezogen. Herr Oberrabbiner Tr. Dünner, der Direktor der Schule, hielt die Einweihnngsrede. > Prag, 9. Fcbr. Gestern starb hier im Alter von 79 Jahren Herr Stiftungsrabbiner S. Rubin. Der Verblichene hatte sich seit seiner Jugend nur mit den Thorawissenschaften und den damit zusammenhängenden Disziplinen befaßt und es so zu sehr großer Gelehrsamkeit gebracht. Obwohl er nur ein sehr kärgliches Auskommen hatte, schaffte er sich doch eine große und. wertvolle Bibliothek an, indem er sich buchstäblich das Geld vom Munde abkargte. Er war ein Bruder des bekannten Verfassers der Schire Hechal, Direktor D. Rubin. Tie allgemeine Wertschätzung, der er sich erfreute, zeigte sich auch in der starken Beteiligung an seineni heute stattgefnndenen Leichenbegängnisse. Aus -er zionistischen Bewegung. Fraukfurt a. M. »Der Zionismus ist das Judentum." „Der Zionismus basiert auf der Selbsthülfe." „Der Zionismus bedarf der Rückkehr zum Judentum vor der Rückkehr ins Judenland."'— Das waren die Leitmotive für den Vortrag, den Herr Dr. Sonderling -Berlin gestern Abend im Ilustragc der Zion. Vereinigung in der Alemannia hielt. Redner will den ersten Satz so aufgefaßt wissen, daß der Zionismus alle Richtungen im Judentuine in sich anfnimmt und daher eine Verständigung zwischen allen Rötungen angestrebt werden muß. Die Selbsthülsc will Redner darin betätigt sehen, daß sowohl materiell wie ideell, in Sprache, Literatur und Kunst, die Judenheit aus sich heraus schöpfe. Die dritte These will nach Ansicht des Redners ein g a n z e s I u d e nt uün statt eines S h n a g o g e n - I u d e n t u in s, wie es sich in dem letzten Jahrhundert etabliert hat, setzen. Das sind die Hauptzüge des Vortrages. Redner kritisierte bereits zu Anfang seines Vorträges den Zionismus von gestern, der nur von der Judennot ausging'. Der Judennot läßt sich nicht km Handumdrehen abhelsen und daher die Enttäuschung und den Abfall der Oberflächlichen. Der Zionismus muß sich fortan in neuen Bahnen bewegen und zwar in den Btchnen der Vorbereitung und des Reifwerdens für die Erlangung des Zieles. Er hat also verschiedene Knlturprobleme vor sich. Ein Kulturproblem ist es, die hebräische Sprache auszubauen, sie in die jüdischen Häuser einzuführen, damit der Jude wieder jüdisch zu denken und die jüdische Tochter, statt für Maupassant, Zola usw., sich für die jüdischen Dichter des Ostens begeistern lerne; ein guter Deutscher zu sein, schließt keineswegs aus, ein guter Jude zu sein. Ein Kulturproblcm ist es, eine jüdische Kunst zu schaffen und zlvar in der Weise, daß jüdische Motive von jüdischen Künstlern, die das Judentum fühlen, gezeichnet werden. Der Vortrag wurde von den überaus zahlreichen Zuhörern mit großem Beifall ausgenommen. In der anschließenden Diskussion sprachen die Herren Götz, Ingenieur Hartmann und Isidor Hirsch. Wien. Das innerösterreichische Distriktskomitee hat durch Gründung eines „Zionistischen Zentral v e r e i n e s" cineni längst cmvsundcnen Bedürfnis abgeholfen, denn die Einzclvereiiie lvaren mir auf einen beschränkten Kreis von Mitgliedern angewiesen und hatten für Agitation, Vorträge us>v. ost nicht die nötigen Mittel zur Versiigiing. Die konstituierende Versauinilung, der Herr Dr. Margulies präsidierte, sand am 30. Januar statt. Der Verein tritt mit ungefähr 309 Mitgliedern ins Leben und will zunächst einen eigenen zionistischen Klub und eine Bibliothek mit Lesesaal gründen. Aus de» Vereinen. Frankfurt a. M., 13. Febr. Im Verein für jüdi > a) e wejchiü)te uiiv Lireratnr sprach gepe-n '.'tuend ^>eec rnabbinerTr. Unna-Mannheim uuec „I u d i > ch e .Hochzeiten im A l t c r t u m und Mittelalterö". Tas Thema hat, so führte der Redner aus, nach zwei michriiiigen hin Interesse und zwar ii, »utilu.ge,chichtüu)er roeziey..ng niio hinsichtlich der Stellung oer tfimi im Zuoenrumc. Bon einer hohen , urricheu Auffassung in dem Bcrhältuis vom Manile zue rkrau lege veeeits die Braurivecbung Eiicser's, oes Diener Äorahams, für den Sohn feines Herrn Zeugnis ab. Abraham fordert nur, saß Eliejer leim. 0'-au aus der Milie der filtlich verderoten ttauaite. nehme, ihm ist einzig und allein das sittliche Milieu, in dem die zutuufrige Frau seines Sohnes ausgewachsen, maßgcoend. Von einem Brautians, wie oei anderen Voirecn, ist keine Reoe; Rebekka erhielt vielmehr von den Ihrigen eine „Morgengäbc". Auch wird nicht über sie verfügt, jonoern von ihrer Einwilligung wird der Enifchluß, Elieser als Frau seines Herrn zu folgen, abhängig gemacht. Bei Laban's Töchtern ist von einer „vochzeitswochc" die Rede, .yenie, wo wir als die Grunolage eines sittlichen rrtzeleoens die Einehe ansehen, wundert cs uns, daß das Judentum die Polygamie zu Recht anertcnnt, es muß da aber beachtet werden, daß das Jndeniilm stets die Einehe als erstrebenswert angesehen hat. Ter Hohepriester durste nur eine Frau haben, auch gibt es bei den Lehrern der Mischnah und des Talmuds. lein Beispiel von Polygamie. — Unzählig sind die Stellen im Talmud, in denen die Beoentung der Frau als Gefährtin des Mannes gewürvigt wird, und die zarteste Rücksicht, die liebevollste Behandlung erwarten unsere Weisen für die Frau. Nach dem Talmud besteht die Heirat in cinein zivilrechtlichen (Erusin) und cinein religiösen (Nisuin) Akte, der Angelobung und der Heirat. Eine Verlobung in unserem Sinne gab es in talmudischer Zeit nicht. Tie Zeit zwischen Angelobung und Heirat währte 12 Monate (bei Witwen 30 Tage). Auch gab eS in talmndijcher Zeit leine priesterliche Einsegnung. — In der nachtalmudischen Zeit änderten sich allmählich diese Formen und der Hauptakt wird nach und nach von der Angelobung auf die'Heirats-Zeremonie gelegt. Es entsteht die Institution der „Schadchonim", der Ehevermittler. Unter dem Druck der Verhältnisse war die Verehelichung ihres poetischen Reizes beraubt worden, doch wenn man auch vor der Trauung die von den Minnesängern besungenen Liebesromane nicht kannte, so kannte man dagegen nachher keine Ehebruchsdramen. Daß es zwischen Angelobung und Heirat („Erusin" und „Nisuin") keine Trennung mehr gibt, datiert in Deutschland seit Anfang des 15. Jahrhunderts. Tie Hochzeiten des Mittelalters zeichneten sich durch Einfachheit aus, während nnseren heutigen Hochzeiten, ein Hang nach Aeußerlichem eigentümlich ist. Nach dem Vortrage eröfsnete Herr Rabbiner Dr. Jacob Horovitz, der Vorsitzende, die Diskussion. Herr Dr. mcd. Wilhelm Hanauer, der bekannte Forscher in Frankofurtensia, wies auf die Verhältnisse im alten Frankfurt hin. Im Anfang des 17. Jahrhunderts erließ der Magistrat eine Verordnung, daß jährlich nur 12 Trauungen unter den Juden vorgenommen werden dürfen, und in den Jahren 1680—1720 finden wir diese Zahl auch stets eingehalten. Ferner dursten sie nur unter sich heiraten und mußten einer merkwürdigen Verordnung zufolge für einen Brunnen am Römer eine Messingröhre stellen, die mit 4 Gulden abgelöst wurde. — Herr I. L. Gort ein dankt dem Vortragenden, daß er ermahnt habe, wieder zu Her Hochzeitsfeier nach jüdischem Brauch zurückzukehren. > Frankfurt a. M. Am Sonntag, den. 4. Februar sprach im Verein Tiferes Bachurim Herr Referendar A. Horovitz über das Thema Die prozessualen Normen des jüdisch-talmndischen Strafgesetzes. In dem dieswinterlichen Bortrag rekapitulierte der Redner zunächst in großen Zügen seine Ausführungen vom Vorjahre, die die einzelnen Strafarten, die Organisation der Gerichte, die Qualifikation und Vorbildung der Richter betrafen; 'sodann wandte er sich unter vergleichsweiser Heranziehung der bezüglichen Bestimmungen des deutschen Reichsrechts der Frage zu, in welchen Formen dem Gericht hie Kenntnis einer strafbaren Handlung erwuchs, und Mes darauf hin, daß auch im jiidisch-talmudischcn Recht die Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung, einer Derischo wechakiroh, von Erhebung einer Anklage abhängig war. Ter Verletzte oder Beschädigte, bei dem Moroe der Gauel Hadom, erschien Persönlich oder durch Vertreter als Ankläger; bei Verbrechen gegen die Religionsgesetzc erstatteten die Zeugen der Straftat'oder von ihnen nnterrichtetc Personen unter Zeugenbenenuniig die Anzeige. Ein Einschreiten von ÄmrSwcgen war nicht zugelassen: geschah die Straftat vor den Augen des Gerichts, jo konnten wohl einzelne Richter als Zeugen austrcten, ihre richterliche Mitwirkung war jedoch dann nach dem Grundsatz En Ed naase Tajon ausgeschlossen. Das früher wohl im deutschen Strafprozeß als die regiua probationum, die Königin der Beweismittel, gepriesene Geständnis war im jüdisch-talmndischen Rechte in Strassachen belanglos. Die Anwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung war notwendig; nur mündliche Zeilgenbeknndllngeil wurden berücksichtigt, kommissarische Vernehmungen fanden nicht statt. Mithin kann der jüdisch-talmudische Strafprozeß als von dem Prinzip der JnqiiisitioiiSmaxime, gemildert durch die Notwendigkeit der Anklage, weiterhin als von den Prinzipien der Mündlichkeit und größtmöglichen Unmittelbarkeit — auch die Zuziehung eines Dolmetschers war beispielsweise untersagt — beherrscht bezeichnet werden. Ter jüdische Strafprozeß hat — das ist der Angelpunkt seines Beweisvcrfahrcns — die schärfsten Kanteten getroffen, um die Verurteilung eines nicht schuldigen Angeklagten zu verhindern, selbst auf die Gefahr hin, daß cinmial ein wirklich Schuldiger straflos bleibe. Die Beweismittel des jüdischen Rechts sind Zeugen, Urkunden — im Strafprozeß wenig wichtig — und wohl auch Augenschein; der Sachverständigen konnte man mit Rücksicht auf die ganz außerordentlichen Ansorderungen, die bezüglich der Kenntnis der Heilkunde, der Sprachen, der Astronomie pp. an den Strafrichter gestellt wurden, entraten. Tie Ablegung des Zeugnisses, das nun den Angeklagten belastete oder entlastete, war unbedingtes religiöses Gebot, staatsbürgerliche Pflicht. In Strafsachen ward ausnahmslos ein Edaus, d. h. übereinstimmendes und durchaus einheitliches Zeugnis zweier zeugenfähiger Personen erfordert. Zerigenunsähig waren zunächst abhängige, in Urteil und Handeln unfreie und unselbständige Personen, wie Frauen, Sklaven, Kinder dis zur Mündigkeit, weiterhin Personen, denen die normale Geistesreise mangelt, wie Irrsinnige, Geistesschwache pp., endlich Taubstumme und Blinde. Eingehende Vorschriften ordnen die Zcugeniinfähigkeit der Verwandten und Verschwägerten — mit dem Tod des die Schwägerschaft vermittelnden Gatten fällt die Zeugeiiunfähigkeit weg. Tie Verbrecher, solange sie nicht ihre Tat gesühnt haben, übelbeleuinundctc Personen, wie gewerbsmäßige Hajardspieler und notorische Tagediebe könne» nicht als Zeugen auftreten. Grundsätzlich unterscheidet sich das jüdische Recht von fast allen geltenden dadurch, daß die Beeidigung des Zeugnisses im Strafprozeß durchweg ausgeschlossen ist. Tas jüdische Recht, das den Meineid (iin dritten der zehn Gebote) ebendort und mit gleicher Bedeutung verbietet wie das falsche Zeugnis (im nennten Gebots, hatte, sofern es sich lim die.Angaben eines unbeteiligten Tritten handelte, keinen Grund, das uneidliche Zeugnis anders zu iverten, als das eidliche; dazu kommt, daß durch die weite Fassung der Bestiniinungen über Zcugnisunsähigkeit ein auch nur fernhin der Unsicherheit, des Unverstands, der Unredlichkeit Verdächtiger überhaupt vom Zeugnis ausgeschlossen war, daß eine weitere Kautele in der besonders rigorosen Behandlung der Edim Sommim (s. weiter) lag. Was das Verfahren selbst anlangt, so hing, wenn man so sagen darf, die Eröffnung des Hauptverfahrens, die Anbcranniung einer Hauptvcrhandlung von einer informatorischen Vorvernehmung der Zeugen nach erfolgter Anzeige ab. - War nach dem Ergebnis dieser Vorvernehniung ein Irrtum bezüglich der Person des Täters und weiterer wesentlichster Umstände ausgeschlossen, so erfolgte eine feierliche Verwarnung Her Zeugen vor falschen Bekundungen. Demnächst schloß sich die Vernehmung der Zeugen an; die Zeugen wurden einzeln und i» Abwesenheit der später zu vernehmenden erstlich über Zeit und Ort der Tat und die wesentlichsten Tatbestandsmerkinalc (Derischoh), sodann über wesentliche Nebenuinständc (Chakiroh) und endlich über unwichtige Einzelheiten (Bcdikoh), gelegentlich deren Beantwortung dem Gericht ein klares Bild der Sachlage und ein gegründetes Urteil über die Glaubwürdigkeit der Zeugen gewährt wurde, verhört. Finden sich, in den Zeugenbekundmngeu wesentliche Widersprüche, so kann eine Verurteilung nicht' stattfinden. Bekundet ein Zeugenpaar die Schuld, ein anderes die Unschuld.des Angeklagten, so wird dieser freigesprochen.. Widersprechen zwei Zeugen den Belastungszeugen nicht bezüglich der Tat — sie sagen weder für iwch gegen den Angeklagten aus, sondern — sie behaupten: „Ihr Belastungszeugen könnt die Tat nicht mitangesehen haben, da Ihr an dem Dag, den Ihr angebt, Mit uns an einem fernen Orte weiltet," so erfolgte daraufhin der Freispruch des Angeklagten und weiterhin die Bestrafung der Belastungszeugen (Edim Sommim) mit der Strafe, die sie durch ihre falsche Aussage dem Angeklagten zugedacht hatten. (Weasisom lau kaascher somino kaasans leechow.) Unter Besprech-