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Neue jüdische Presse · 1904-04-15 · Heft 14 (15.4.1904) · page 9

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Journal
Neue jüdische Presse
Volume
2 (1904)
Issue
Heft 14 (15.4.1904)
Date
1904-04-15
Page
– (sequence 9)
Language
German
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Vergilbte Blätter aus Frankfurts Vergangenheit. 18. Dezember 1840. ALolpheCrsmieux empfing nach seiner Ankunft allhier eine Deputation des israelitischen Vorstandes, bestehend aus den Herren B. G o l d - schmidt, Bernhard B c er-Es kc le s und Moritz G e tz, von welchen letzterer im Namen seiner Kollegen das Wort führte und den Dank aussprach, den die Vertreter jeder jüdischen Gemeinde den ehrwürdigen Männern schuldig sind, welche, wie M o n t e f i o r e und er, Leben und Beruf daran gesetzt, eine nichtswürdige Verleumdung zu Schanden zu machen, die zum Erstaunen der Welt — in finsteren Jahrhunderten tausendmal wiederholt und tausendmal als nichtswürdige Lüge anerkannt — in unserer Zeit wieder habe auftauchen können. (Gemeint ist die Blutbeschuldiguug von Damaskus und Rhodus. Anm. d. Redaktion.) Hierauf trat die Deputation der Gemeindemit- -glieder ein (D r. I. E in d e n, Dr. S ch w a r z s ch i l d, Professor Oppenheim (Maler), L. Lotm a r, A. F u l d, F. Heule, L. Salle, Mayer, B e i f u ß, I. E p st e i n, D r. H e tz, Z. Königs- Wärter u n d D r. W e i l) und überreichte Crömicux eine Adresse unter Ansprache des Dr. Weil. Cröinie u x dankte und gab seiner Freude Ausdruck über die hohe Bildung, die er überall in Deutschland bei seinen Glaubensgenossen vorgcfunden. Er bedauere, daß grade in Frankfurt die Israeliten bürgerlich noch zurückgesetzt seien; er für seine Person verspreche, bis zum letzten Atemzuge für die G l e i ch st e l l n n g der Israeliten nnt ihren christlichen Brüdern zu wirken. Dr. Weil erwiderte darauf, wie allerdings ein solches Streben alle Israeliten auf deutschem Boden durchdrungen, aber auch von Seiten ihrer christlichen Mitbrüder ihnen wenigstens die wesentliche Bedingung bürgerlicher Gleichstellung, die Achtung, geworden sei, welche jene verlange. Auch hätten eben jene schändlichen Verleumdungen, welche die Veranlassung seiner Reise wurden, in Deutschland (wenige Ausnahmen abgerechnet) fast keinen Anklang gefunden, und das Benehmen der Deutschen, namentlich der österreichischen und preußischen Regierung, bei dieser Sache, dürfe die Vergleichung mit dem eines Kindes der Revolution, welches in Frankreich an der Spitze der Staatsverwaltung stand, keineswegs fürchten. Nun sprach Crömienx noch einmal, lobte namentlich den Fü r st Metternich, der seinen Dank mit den schönen Worten abgelchnt hatte: „Dieser Dank soll dem Staatsmann gelten, und ich muß ihn förmlich abweisen. Nur der Mensch war in dieser .Sache tätig, Menschen gegen Unmenschlichkeit zu schützen" und verbreitete sich des Längeren über seinen Aufenthalt im Orient. Hierauf dankte Frau Cremieux für die in der Anrede auch an sie gerichteten Worte. Sie habe, sagte sie, kein Verdienst dabei, ihren Gatten ans einer gesahrvollen Reise zu begleiten. — — Am andern und dem darauf folgenden Tage besuchte Herr Crömieux die Realschule (gemeint ist das Philantropin. Anm. d. Redaktion) und'die Anstalt des Dr. Weil, überhörte in letzterer die Knaben im Französischen und der Geschichte und sprach seine .Zufriedenheit in höchst schmeichelhaften Ausdrücken aus. — — Abends gab ihm die „Gesellschaft zum Frankfurter Adler" ein.Fest. Der Vorsteher, Herr Julius Hamburg überreichte Cremieux mit einer Lldresse 1000 .Franken (von den Mitgliedern gesammelt) für die Schule in Cairo. Die Herren Trenel, Abraham Ellissen u. a. richteten schöne Worte an ihn. — — Dienstag Abend gab ihm die „Gesellschaft zur Harinonie" ein glänzendes Festmahl, wozu Herr Dr. Maas ein französisches und Herr Professor Oppenheim ein deutsches Gedicht verfertigt hatten, von welchen das erstere durch Herrn Wilhelm Speier komponiert ward. 2. Januar 1841. Ferdinand Hiller, der Komponist der „Zerstörung Jerusalems", wird eine Katholikin heiraten, Hiller ist Jude, in Frankfurt gebürtig und heimisch; seine Verlobte ist eine in Paris erzogene Polin, die sich im Konservatoire zur Sängerin bildete und als solche in Venedig .die Bühne betrat. Keiner von Beiden wird die Konfession ändern und es stellt sich natürlich die Frage, ob eine so gemischte Ehe in der Heimat Hiller's bürgerlich und christlich 'anerkannt werden könne. Der freien Stadt Frankfurt war ein solcher Fall noch nicht vorgekommen; sie hat sich jedoch entschieden, das Bündnis sanktionieren zu wollen, und Hiller bleibt Jude, bleibt Frankfurter Bürger. In ähnlicher Art weiß man in deutschen Landen nur von Weimar, daß die Ehe eines Christen mit einer Jüdin rechtlich anerkannt wird. Ans Kmhesseirs Vergangenheit. Ein aktenmäßiger Beitrag zur bürgerlichen Stellung der Juden im ehemaligen Kurhessen.. Die Geschichte der Juden in Europa, wohin sie durch 'die göttliche Vorsehung nach dem Verluste ihrer nationalen Selbständigkeit geführt wurden, bildet ein Drama, wie cs ergreifender noch von keinem Tragöden geschrieben ist. Man braucht nur einzelne Phasen jener tief traurigen Geschichte zu kennen, um bis ins Mark erschüttert zu werden. Ans der einen Seite sehen wir die Knechtsgestalt Juda mit verkümmerten und vergrämten Züge», auf der anderen ebenfalls Menschen — Ebenbilder Gottes —, die mit knirschenden Zähnen und mit wütenden Blicken, mit geballter Faust und erhobenen! Arm gegen andersgläubige Geschöpfe ihren Grimm entladen wollen. Was Menschenwitz und Menschenbösheit nur erdenken konnten, haben die Bekenner des Judentums bis zur Neige gekostet. Selbst die „Kleinstaaten" standen nicht zurück, wenn cs galt einem leidenden Volksstamm das Dasein noch mehr zu erschweren. In alten hessischen Landesordnungen wird der Name „Jude" mit Zigeunern und Landstreichern in einer Zeile genannt. Tie Landesverweisung unter dem Landgrafen Philipp (1534), den die Geschichte den Großmütigen nennt und der um seines Glaubens willen in die Verbannung ziehen mußte, bildet wahrlich kein Ruhmesblatt im Buche heimatlicher Geschichte. Die Landgräfin Amalie Elisabeth hoffte ein gutes Werk zu verrichten, wenn es ihr gelänge, die Jndenschaft des Landes zur Annahme des Christentums zu bewegen. Tie von ihr getrofsenen Maßregeln waren für die glaubenstreuen Juden im Höchen Maße kränkend. Laut Verordnung vom Jahre 1649 wurden im Rathause zu Kassel Judenpredigten gehalten, hierzu mußte sich jeder Jude, ja Frauen und Kinder einfinden, wenn er nicht schwere «träfe erleiden wollte. Einst hatten sich 1b Juden diesem Gebote entzogen, um im Hause eines Rabbiners am Versöhnungsfest zu beten. Sämtliche Teilnehmer wurden ins Gefängnis geworfen und der Rabbiner des Landes verwiesen. Vor ungefähr 1ö0 Jahren — 21 Januar 1751 — wurde im § 4 der erneuten Judenordnung befohlen, daß ein ausländischer Jude nur gegen Entrichtung eines Dukatens in Kassel übernachten durste. Wenn diese Anordnung auch nur ein Schlag ins Wasser war — das benachbarte Bcttenhausen war nicht so teuer für eine Herberge, — so kennzeichnet sie doch die Lage. Nach langer trüber Winterzeit kam auch für die Inden ein sonniger Frühling — die französische Fremdherrschaft. Tie Wahrheit muß man ja auch dem Feinde nachsagcn. So hart die Kriege drückten, in welche die Staaten verwickelt waren, es geschah sehr' viel zur Ausbildung der inneren Landesverwaltung. Die Konstitution des Königreichs Westfalen sprach die Gleichheit aller Untertanen vor dem Gesetze aus. Die Juden erwachten wie ans einem Traume, als sie als Vollbürger alle Rechte und Pflichten auf sich nehmen konnten.*) Napoleons Gründung bestand aber nur sechs Jahre. Mit dem Einzuge des Kurfürsten Wilhelm — 21. November 1813 — trat in Kurhessen der ehemalige Rechtszustaud wieder ein; die Juden wurden in das frühere Schntzverhältnis zurückgedrängt, das sie jetzt um so schwerer empfinden mußten. Eine ganze Anzahl in Kassel wohnender Juden, die hier ihr Brot gefunden hatten, sollten abgeschoben werden. Der Kurfürst wurde nun mit Bittgesuchen bestürmt, den hier Weilenden Niederlassung zu gewähren. Aus einer mir vorliegenden „Ge- Heimen-Rats-Akte" seien einzelne Fälle mitgeteilt: 1. Am 17. Januar 1814 bat Mexander Berg aus Hildesheim den Kurfürsten um das Bürgerrecht. Seit 15 Jahren wohnte er im Hessenlande. Seine Redlichkeit als Handelsmann attestierte ihm Kommerzienrat Bähr. Bischof Karl Friedrich von Wondt stellte ihm ebenfalls das beste Leumundszeugnis aus, desgleichen Wilhelm Kolbe, Kapitain der Bürgerwehr, bei der er seinen Dienst „mit großer Treue und Willigkeit versah." 2. Ausführlicher ist das Gesuch Seligmann Fränkel's vom 18. Januar 1814. Sein 73jähriger Vater lebt seit 53 Jahren in dem Vororte Bettenhausen, er selbst ist seit 24 Jahren Pedell und Verwalter bei der jüdischen Gemeinde. Als Bürgersoldat habe er „zur Sicherheit der Stadt die Wachen beziehen müssen und sich jeder Aufopferung gern unterzogen und jetzt sollte er heimatlos sein?" 3. Interessanter ist das Gesuch des Wraham Weinstein aus Kassel.' Er wäre 62 Jahre alt und habe sich drei Jahrzehnte mit bürgerlichem Gewerbe redlich ernährt. Sein ältester Sohn könne ihn nicht unterstützen, da er als Landwehrunteroffizier im Felde stehe. Frau und vier unerzogene Kinder warten auf 'Brot. Um sich einen Gewerbeschein zu lösen, müsse er das Bürgerrecht besitzen. Ter gnädige Kurfürst solle ihn damit beglücken. *) Man vergleiche des Verfassers Schrift: „Die Israeliten im Königreich Westfalen." Berlin, Calvary u. Comp. 4. Auch der Vorsänger und Handelsmann Alexander Snßberg sollte sich eine neue Heimat suchen. Fünfzig Jahre war er Beamter der jüdischen Gemeinde und konnte Kassel deshalb mit Recht als seine Heimatstadt ansehen, wenngleich er in Mausbach — einem Flecken in Kurhessen - geboren war. Während der Fremdherrschaft war er Handelsmann, „da das Singen in der «chnle verboten war." In seinem 66. Lebensjahr heiratete er nochmals und sollte als 71jähriger Greis genötigt sein, seinen Geburtsort als Wohnsitz wiederum zu wählen. Tie derzeitigen Vorsteher bezeugte» seine tadellose Lebens- und Amtssührung. Der Präsident der Oberrenrkammer Witzleben fragte nun auf grund dieser Gesuche die Regierung-, „ob die vorige jüdische Verfassung unbedingt oder unter gewissen Umständen und welchen Modifikationen wieder herznstellen oder ob die Juden den christliche» Einwohnern gleichzustcllen sein möchten und welcher Antrag ihrerseits höchsten Ortes geschehen wird." Wenngleich aus dem vorhandenen Akteiimaterial nicht zu ersehen ist, welchen Gang die Verhandlungen genommen, so ist wohl anzunehmen, daß das Hardenbergschc Edikt und das Gesetz das Markgrafen Karl Ludwig von Baden nicht ohne Einfluß auf die Einschlüsse der Regierung geblieben sind, da beide Gesetze in den Akten liegen. Doch auch die zunächst Beteiligten, die Vorsteher der Jndenschaft, blieben nicht untätig. Aus einer „Geheimen-Rats-Akte" ist folgendes zu ersehen: Am 4. Juni 1815 erklären sich die „Oberassistenten und Vorsteher der israelitischen Gemeinden in Hessen nebst deren Deputierten" bereit, für die Erteilung deS Staatsbürgerrcchts eine Entschädigungssuinme von 57 000 Talern in vier Raten zu zahlen. (4. Juni 1815.) Die Bereitwilligkeit zur Ausbringung dieser für die damalige Zeit sehr hohen Summe gab zu verschiedenen Deutungen Veranlassung. Berlepsch, der Erbkämmerer Kurhessens, erzählte, die Juden in den kurhefsischen Staate» hätten für die Erteilung des Bürgerrechtes 100000 Taler in die Kabinetskassc, 1800 Taler in die Kammerkasse und 1400 Taler in die Sportelkasse gezahlt.*) Jedenfalls ist anzunchmen, daß es nicht lediglich das Geld gewesen, das den Landesherrn bewog, eine Äenderung in der Jlldengesetzgebung eintreten zu lassen. Am 14. Mai 1816 entschloß sich nun der Kurfürst, den in Hessen angesessenen israelitischen Glaubensbekennern den Genuß der bürgerlichen Rechte zu erteilen; dieselben sollten nach 8 1 an den Rechten, Vorteilen und Beschäftigungen der christlichen Untertanen unter Bestimmungen Anteil nehmen, welche sie um so sicherer jeder weiteren politischen Verbesserung zuzuführen bezweckten. Auj'Religiou und Zeremoniensachen war die Verordnung nicht anzuwenden. Die Schulden der jüdischen Korporation sollten dieser ausschließlich verbleiben; zur Bezahlung der Staatsschulden werden sie den Christen gleich verpflichtet. Von einem Beitrage der Schulden, die durch kirchliche Verfassung verursacht sind, sind sie befreit. Der Wirkungskreis des Landrabbiners wird auf'kirchliche Verrichtung beschränkt mit Beseitigung der ihm bisher zugestandenen Gerichtsbarkeit. Tie Israeliten waren verbunden, ihre Kinder in die ösfentliche» Schulen der Christen, mit Ausnahme der für den Religionsunterricht bestimmten Stunden zu schicken. Ten Lehrern dieser Schulen wird es zur Pflicht gemacht, keine Aeußerung liebloser Gesinnung so wenig von der einen als von der anderen Seite zu dulden, lieber die Verbesserung des Kultus, Religionsunterrichtes' und Armenwesens sollten gebildete Juden ein Gutachten erstatten, zu dessen Prüfung er eine besondere Kommission ernennen werde. Tiefer lag es ob, für den Judeneid eine neue Formel in Vorschlag zu bringen. Tie Handlungsbücher sind in deutscher Sprache und mit deutscher oder lateinischen Buchstaben zu führen. Gleich den christlichen Untertanen müssen die Juden dieselben Erfordernisse bescheinigt erhalten, um Groß- und Kleinhandel wie Wechselgeschäfte zn treiben. Tie Verfügungen der Zunstordnungen kamen ihnen zu statten; eigene jüdische Zünfte sollten nicht bestehen.- Feldgüter dürfen sie erwerben, aber in den nächsten zehn Fahren nicht wieder veräußern. Das zur Landwirtschaft erforderliche Gesinde soll zur Hälfte wenigstens aus Juden bestehen, wozu aber ausländische nicht genommen werde» dürfen. Anteil an den Gemeindenutzungen wird ihnen zugestanden. Der Ankauf von Häusern ist den Juden ebenfalls erlaubt, jedoch mit der Einschränkung, daß 1. mehr als ein Haus zu besitzen nur demjenigen gestattet: wird, der ein bedeutendes Gewerbe, eine Fabrik oder dergleichen betreibt, 2. jeder Jude, welcher in der Oberneustadt zu Kassel ein Haus kaufen will, zuvor die Erlaubnis des Kurfürsten einzuholen hat. Die Niederlassung und Aufnahme freinder Juden in Kurhessen ist untersagt; in besonderen Fällen ist Tispens zu erteilen. Fremde Juden dürfen weder als Rabbiner und Kirchendiener, noch als Handlungsgehil- *) Schuldirektor Tr. David Fränkel iu Dessau behauptet in der „Sulamith", daß 140000 Taler gezahlt seien. In der vorhandenen Akte werden nur die 4 Zahlungstermine der oben genannten Summe genannt.

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