Neue jüdische Presse
- Journal
- Neue jüdische Presse
- Volume
- 2 (1904)
- Issue
- Heft 11 (18.3.1904)
- Date
- 1904-03-18
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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In der Frage der Berfichernngspflichtigkeit der israel. Schächter hat das Re i chs - Ver s i ch er u n g s a m t einige interessante Entscheidungen getroffen. Wir lassen dieselben teils ganz, teils ini Auszuge hier folgen: „Die Beschwerde des Synagogenrats gegen den Vorstand der Zleischerci-Berufsgenosscnschast wegen Ausnahme des Schächterei-Betriebs in das Genossenschaftskataster kann als begründet nicht erachtet werden. Es ist außer Frage und voni Reichs-Versicherungsamt in Fällen dieser Art stets angenommen worden, daß das in dem öffentlichen Schlachthause vor sich gehende Schächten ähnliche Unfallgefahren . mit' sich bringt, wie das an derselben Betriebsstätte vor sich gehende Töten von Tieren für die damit beschäftigten anderen Personen. Wie diese letzteren gehört daher auch der Schächter im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziffer 2 des Gewerbe-llnfallvcrsicherungsgesetzes zum Kreise der Dersicherten. Demnach bleibt nur noch Ju bestimmen, wer nach § 28 Abs. 1 und 3 a. a. O. als Betriebsunternehmer anzusehen und gemäß ß 35 Abs. 1 a. a. O. zur Betriebsanmeldung verpflichtet ist. Die Frage, ob die Tätigkeit des Schächters als in den Betrieben der Fleischer, die sich seiner zum Zwecke der Befriedigung eines religiösen Bedürfnisses ihrer Kunden bedienen und ihn von Fall zu Fall entlohnen,, inbegriffen sei, muß verneint werden, da diesen Fleischern weder ein Berfügungsrecht über den Schächter, noch eine Bestimmung über die Art der Ansführung seiner Amtshandlungen znsteht, insbesondere auch, da er weder wirtschaftlich noch in feiner sozialen Stellung von ihnen abhängig ist. Der Schächter selbst kann als Betriebsunternehmer nicht in Betracht kommen, weil er zur Bornahme seiner Handlungen nur als äussührendes Organ der israelitischen Knltnsgemeinde berechtigt ist. Auch ist er nicht in der Lage, über seine Arbeitskraft selbstständig zu verfügen, noch die Höhe der Entschädigung für seine Arbeit selbst sestzustellen. Es erübrigt hiernach nur, als Betriebs- Unternehmerin die israelitische Kultusgemeinde anznsehen, deren berufener Vertreter den Schächter anstcllt, seine Funktionen überwacht und seine Schächtgebühren auf einen von dem - Synagogenrat festgesetzten Gebührcntarif beschränkt. Die Bestimmung des 8 28 Abs. 3 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, wonach als Unternehmer derjenige gilt, auf dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, muß in dem vorliegenden Falle, wo von einem materiellen Nnternehmergewinn keine Rede sein kann, so aüsgelegt werden, daß als Unternehmer gilt» wer das Hauptinteresse an der versicherungspflichtigen Tätigkeit hat. Dies kann nur die vom Synagogen rat vertretene Knltnsgemeinde sein, die in Wahrnehmung von Knltusinteressen und zur Befriedigung des von ihr als berechtigt anerkannten Verlangens der religiös gesinnten Gemeindemitglieder in Bezug auf die Lieferung rituell zubereiteten Fleisches die 'Anstellung und Ueberwachung eines Schächters für nötig hält. Wenn auch dem derzeitigen Schächter N. N., der gleichzeitig aushilfsweise als Religionslehrer und Kantor verwendet wird, nach der Verordnung des Großherzoglichen Obcrrats der Israeliten vom 21. November 1898 unter Berücksichtigung feiner sämtlichen Kultusfunktionen ein Anspruch auf Ruhegehalt zusteht, so ist dieser Anspruch doch an Voraussetzungen geknüpft, deren Vorhandensein z. Zt. nicht nachgewiesen ist. Solange dies nicht der Fall ist, muß er deshalb zu denjenigen Personen gerechnet werden, denen bei Unfällen im Schächtereibetrieb ein Rentenanspruch aus Grund der Unfallversicherungsgesetze zusteht. Die Ansicht des Synagogenrats, daß die Stellung des Schächters wie diejenige eines Droschkenführers zu beurteilen sei, ist nicht zutreffend, da der erstere im Dienste der Kultusgemeinde steht, der letztere aber selbständiger Betriebsunternehmer ist, auf den nur gewisse, im Verkehrsinteresse gebotene polizeiliche Vorschriften Anwendung finden. Der Hinweis des Synagogenrats auf den Bescheid 1751 Ziffer 1 (Amtliche Nachrichten des Reichs- Versicherungsamts 1899- Seite 428) ist verfehlt, da dort dem Schächter die freie Bestimmung über die Höhe der Schächtgebühren eingeräumt war, während in dem vorliegenden Falle der Schächter auf den ihm von seiner Aufsichtsbehörde sestgelegten'Gebührentarif beschränkt ist. Der Vorstand der Fleischerei-Berufsgeiwssenschaft hat daher die Kultusgenieinde mit Recht in das Genossenschaftskataster ausgenommen." (R. V. 21 12. 10. 03. I. 19178.) In einer anderen Entscheidung hat das Reichs- Bersicherungsamt u. a. ausgeführt: „Der Umstand, daß der Schächter als solcher von der Synagogengemeinde kein festes Gehalt bezieht, sondern seine Gebühren von den betreffenden Meistern direkt erhebt, ist unerheblich, da es auf die Form der Entlohnung nicht ankommt; wesentlich aber ist, daß für die Höhe der Entlohnung kirchlicherseits festgesetzte Minimalsätze gelten. Es ist ferner unbedeutend, daß die Kultusgemeinde aus dem Schächten keinen finanziellen Gewinn zieht, da der Unternehmergewinn nicht eine gesetzliche Voraussetzung dafür ist, wer als Unternehmer zu gelten hat." (R- V. A. 10. 10. 03.1. 19 275.) Aus den Vereine«. Frankfurt a. M. Am 10. dss. sprach im Verein Nachlaß Zwi Herr Provinzial-Rabbiner Dr. Bamberger, Hanau, über „Die Praxis der jüdischen Rechtspflege im Mittelalter." Wohl mußten, so begann der Vortragende, mit der Zerstörung des -jüdischen Reiches wir Juden auf einen Teil unserer Rechtsvorschriften verzichten, wurde doch schon kurz nach dem Tode des Herodes den jüdischen Gerichtshöfen das Recht der entscheidenden Aburteilung von Prozessen auf Leben und Tod genommen; doch behielten wir bis in die Neuzeit — Oberrabbiner Jakob Ettlinger s. 21 in Altona war in Deutschland der letzte jüdische Richter für Rechtsstreitigkeiten des jüdischen Publikums, 1863 wurde ihm sein 2lmt genonunen — in mehr oder weniger beschränktem Umfange die Ausübung einer eigenen Gerichtsbarkeit bei. Bei uns in Deutschland gab es während des Mittelalters in den größeren und teilweise auch in kleineren jüdischen Gemeinden einen sogenannten ud en r a t", dessen Mitglieder von den Gemeinden gewählt und obrigkeitlich bestätigt wurden und dem nicht unbedeutende Strafbefugnisse eingeräumr waren. 2lllerdings wanderte in vielen Fällen die Strafgebühr in die Tasche der weltlichen Behörde, bezw. der Städte. Bekannt sind auch aus dem Mittelalter die Synoden. Mancherlei Gründe führten zur SB» Haltung solcher Versammlungen von Vertretern vieler Gemeinden. Religionsgesetzliche Beratungen waren durch viele neu aufgetauchte Fragen, für die in den alten Quellen keine 2lntwort gefunden werden konnte, notwendig geworden; nicht minder aber auch waren es besonders die rechtlichen Verhältnisse, die zur gemeinschaftlichen Beratung und Beschlußfassung aufforderten. Die Zuständigkeit der Gerichte der Einzelgemeinden konnte sehr leicht zu einer störenden und gefährlichen Verschiedenheit der Rechtsprechung führen und den Synoden gebührt das Verdienst, eine Zersplitterung verhütet und Einheitlichkeit der Rechtsprechung mindestens für Deutschland, Frankreich und Italien geschaffen zu haben. — Der Redner führte eine Anzahl interessanter Fälle aus der jüdischen Rechtspflege des Mittelalters an. Frankfurt a. M. Die Freie Chorvereinigung, welche bekanntlich von Mitgliedern des Chores der Neuen Gemeinde-Synagoge gegründet worden ist, veranstaltete Sonntag den 13. März in den Räumen der Loge Carl einen wohl gelungenen Familienabend. Den bis auf den letzten Platz besetzten Saal füllte ein erwartungsvolles Publikum, welches im Laufe des Abends Gelegenheit fand, die erfreulichen Fortschritte, die der junge Verein seit seinem letzten öffentlichen Auftreten gemacht hat, zu konstatteren. Sämtliche zu Gehör gebrachten Chöre verrieten durch ihren präzisen klangschönen Vortrag das ernste Stteven des Vereins und die Tüchtigkeit seines Dirigenten Herrn Musikdirettor Bischof. Am besten gefiel uns das Kramerffche Lied, Grüße an die Heimat. In der Solistin des Abends, Frl. Ernst, lernten wir ein vielversprechendes Talent kennen, deren ttagfähige wohlgeschutte Sttmme zu den schönsten Hoffnungen berechtigt und in dem Borttag der Pagen- Arie am besten zur Gettung kam. Bon dem abwechslungsreichen humoristischen Teil des Programms ernteten am meisten Beifall „Die Jnsttuktionsstunde" und der Einakter „Das Stiftungsfest". Nach Beendigung des Programms vereinigte der daranchließenoe Tanz die vergnügten Teilnehmer bis zur rühen Morgenstunde. Berlin, 13. März. Heute fand unter dem Bor sitz des Herrn James Simon im Saale des Hotels Prinz Albrecht die stark besuchte Generalversammlung des Hilfsvereins der deutschen Juden statt. Herr Dr. P. Nathan erstattete den Bericht. Er führte aus, daß der Verein im verlaufenen Jahre mit seinen Erfolgen zufrieden sein könne. Die Mitgliederzahl habe sich verdoppelt — aus säst 6000 —, die Ein» a h m e n aus den verschiedensten Quellen seien aus 960000 JL gestiegen. Was nun die Tätigkeit des Vereins betrifft, so hat dieselbe in Galizien in erster Linie in der Unterstützung des befreundeten Wiener Vereins bei seinen Bemühungen, Hausindustrien einzuführen, bestanden. Die Haarnetzindustrie hat immer weitere 2lusdehnung gesunden. Daneben verspricht die Herrenkonfektion ein wichtiger Beschäftigungszweig fiir unsere Glaubensgenossen in Galizien zu werden. Einen großen Erfolg bedeutet der Kongreß in Lemberg zur Bekämpfung des Mädchenhandels, wo sich alle interessierten Organisationen zusammengefunden haben und dessen wichtiges Resultat die Gründung eine» speziellen Vereins zum Schutze jüdischer Frauen und Mädchen ist. 2kus die russischen Verhältnisse näher einzugehen hielt Redner für überflüssig, da dieselben aus den Zeitungen genügend bekannt sind. Der Hinweis ist ausreichend, daß der Hilfsverein die erste westeuropäische Organisation war, welche auf die frühesten Nachrichten hin einen eigenen Delegierten, Herrn Berget, an Ort und Stelle sandte, um die Verhältnisse zu studieren. Dank der Bereitwilligkeit unserer Glaubensgenossen, zu Helsen, sind die Mittel für die Unterstützungsaktton in Kischinew sehr reichlich geflossen, und es ist möglich gewesen, einen Teil davon auch für Homel zu verwenden, wo ähnliche Exzesse vorgekommen sind. Die große Gefahr für unsere Glaubensgenossen dauert aber noch immer fort, und noch immer ist es möglich, daß die Regierung sie dem Pöbel opfert, um dessen Mißstimmung zu beschwichtigen. Unsererseits ist alles geschehen, um in der öffenttichen Meinung auf derartige Zustände hinzuweisen, sowie wahrheitsgetreue Berichte an die höchste Stelle in Rußland gelangen zu lassen. In Rumänien sind die Juden noch immer aus den öffenttichen Schulen fast ganz ausgeschlossen, und wir haben wiederholt eingreifen müssen, um von unseren Glaubensgenossen speziell unterhaltene Schulen zu unterstützen. Auch in der Türkei, wo die Juden sonst in Ruhe leben können, sind Nicht-Mohammedaner, also Juden und Christen, in Bezug auf das Schulwesen ganz auf ihre eigenen Kräfte angewiesen. Der Hilfsvercin unterstützt eine Anzahl Schulen, in denen neben Hebräisch und der Landessprache, das Deutsche als moderne Knltursprache herrscht, weil die jüdische Bevölkerung der betressenden Städte deutsche Schulen fordert. Diese Tätigkeit des Vereins bahnt der Kultur den Weg, wir arbeiten nicht nur im Interesse unserer Glaubensgenossen, sondern zugleich im Interesse der Staaten, indem wir die geisttgen und materiellen Fähigkeiten unserer dort lebenden Glaubensgenossen entwickeln. Mit einem warmen 2lppell an die Anwesenden, dem Verein neue Mitglieder zu werben, schloß der Redner. Es folgt eine lebhafte Diskussion, die Herr S ch w a r z mit der Bitte erössnete, nähere 2luskunft bezüglich der subventionierten Schulen und insbesondere der religiösen Richtung derselben zu erteilen. Herr Dr. Nathan antwortete durch Verlesung des folgenden Paragraphen aus der Schulstiftung des Vereins: „Der deutsche Unterricht soll in den Schulen den Zusammenhang mit der Kultur der zivilisierten Welt vermitteln; im übrigen sollen diese Anstalten durchaus den lokalen Bedürfnisse» angepaßt sein. Insbesondere soll der Unterricht in der jüdischen Religion und im Hebräischen den Ueberzeugungen jener Kreise durchaus entsprechen, die ihre Kinder der Anstalt anvertranen. Die Anstalten haben die religiösen Anschauungen der überwiegenden 2lnzahl der Eltern zu vertteten und weder eine liberale noch eine orthodoxe Propaganda zu treiben." Redner fügte hinzu, daß, obwohl er selbst auf der äußersten Linken im Judentum stehe, er vollkommen anerkennen müsse, daß im Orient die Orthodoxie eine sittliche Macht sei, und daß es unrecht wäre, die religiöse Anschauung der dortigen Juden in irgend einer Form anzutasten. In Galizien lägen die Verhältnisse so, daß die Schulpflicht gesetzlich sei, aber cko kaoto nur auf dem Papier stünde. Für die Juden böten einen gewissen Ersatz die Schulen der Baron Hirsch-Stiftung, deren Wirkung eine überaus segensvolle sei. Der Hilfsverein habe sich entschlossen, gemeinsam mit dem Wiener Hilfsverein eine Anzahl von Knaben, welche diese Hirsch-Schulen absolviert hätten, in Westösterreich zn tüchtigen Handwerkern ausbilden zu lassen. In Rußland scheitere leider eine derarttge Tätigkeit an dem Widerstand der Regierung; doch gehe man dort mit dem Plane