Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 41 (1936)
- Issue
- Heft 82 (13.10.1936)
- Date
- 1936-10-13
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Seite 6 JÜDISCHE RUNDSCHAU Nr. 82, 13. X. 1936 Aus Recht und Wirtschaft Eine Monaisubersicht Die nachstehende l/ebersicht über die wichtigsten Maflnahmen auf dem Gebiete von Recht und Wirtschaft während des abgetan fenen Monats soll insbesondere dem jüdischen Kaufmann und Gewerbe treibenden dienen, um ihm den Geberblick über dieses für die Praxis wichtige Gebiet zu erleichtern. (Red.) Es sind zwei Problemkreise, die nach der augenblickliehen Situation und wirtschaftlichen Gliederung ״״ Mittelpurikt des Interesses für den berufstätigen »der an Auswanderung denkenden Juden stehen: die kragen des Devisenrechts, ihre wirtschaftlichen folgen, die Neuerungen im S t e u e r r e c 111, insbesondere auch bei der Reichsfluclit- Steuer, und als zweiter Interessenkreis der Groß- und Einzelhandel in seinen Gliederungen und Branchen. Devisenrecht . ^’enn man von dem mit Oesterreich geschlossenen Rctscabkoinmen ahsiclit, haben die im vergangenen Monat ergangenen Erlasse und Vertilgungen im wesentlichen der Ergänzung und Erläuterung der bisherigen Rechtsordnung gedient. Im einzelnen sei folgendes erwähnt: Bisher hatte die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung den Standpunkt vertreten, daß ein Gläubiger, der die Out Schrift von Ertragniss 0־» a 11 f ei n e m Sperr k o 111 o der sofurtigen Ueherweisinig an die Kotiversionskassc für deutsche Auslandshoiuls vorge/ogen hat, keinen Anspruch mehr auf nachträglichen Transfer und Aushändigung von Strips besitze. I)lesen Grinnkat/ hält die Rciehsstellc auch in einem neuen Rundschreiben .111!recht, will aber in besonderen Fällen aus Billigkeitsgrnndcn die von Sperrguthaben an die Kon- Versionskasse uberw iescucn Zinsen nachträglich als Ertrag- Hisse behandeln. I rwälmctiswcrt ist der kmiderlaß des Leiters der Reich-, •-teile für 1 )wIsen Wirtschaft Nr. 155 36, der die liehandning von I e t / 1 w i I I i g e n V e rf 11 g 11 11 g e n und Nachlassen innerhalb (der Devisengesetzgehimg regelt. Er ergänzt einen ebenfalls vor kurzer Zeit ergangenen Erlaß, in dem ausgefiihrt wurde, daß die Ausschlagung einer ausländischen Erbschaft durch einen inländischen Erben oder ,Miterben keine Ycifugiuig ist, die von der Devisenstelle geneinnigt zu werden hraueht. Beachtlich ist ein Erlaß des Reichspo>tministers Nr. 2 SO ׳)(>, der besagt, daß in gewissen Lallen zu Lin/ahhingcn auf inländische Postscheck- Lunten von A!1 1 1,1 n d e r 11 keine Einzelgenehmigung erforderlich ist, wenn der Empfänger eine allgemeine Gutsdiriftsgcne Innig 1mg he-itzt. Ohne Vorlage einer solchen Genehmigung aufgcüeiertc Zahlkarten oder Postanweisungen dürfen daher nieht zurtiekgewiesen werden, wenn der Ab- Sender erklärt, daß der hmpfänger eine Genehmigung besitzt. Die Zulässigkeit der Gutschrift wird in jedem Palle vom Postscheckamt geprüft. Ilingewiescn sei auch auf ein Rundschreiben der Wirtschaitsgruppe Privates Bankgewerbe, worin es beißt, daß bei der Ablieferung von Anteilscheinen und Ratenscheinen /um Einzug weder ein Affidavit gefordert noch naehgepriift zu werden braucht, ob der Einlicfcrer in demselben Kaiendermonat bereits eine Einlieferung vorgenommen hat, wenn die einzelne Ablieferung nicht mehr als 200 RM. beträgt. Um Mißverständnisse zu vermeiden, sei auch darauf hingewiesen, daß es gleichgültig ist, aus welchen Stückelungen sich die Einlieferung /.usainmensctzt, sofern sie ausschließlich Anteilscheine und Ratenscheine enthält. Die Einschränkung, daß die einzelnen Stücke auf weniger als 12 RM. lauten müssen, ist in Wegfall gekommen. Ist die Zahl der praktisch wichtigen Erlasse Verhältnismäßig gering, so ist die Zahl der bedeutsamen Ent sch eidüngen oberster Gerichte auf dem Gebiete des Devisenrechts um so größer. Insbesondere hinsichtlich der strafrechtlichen Beurteilung bringt die Praxis täglich neue Urteile, deren Bedeutung vielfach über den Rahmen des behandelten Palles hinausgeht. Aus den letzten Urteilen sei folgendes her wrrgclu iln'ii: Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Devisenstrafrechts liegt dann vor, wenn der Tater bei der Tat besondere Ranke bewiesen hat, der entstandene devoenreehtliehe Schaden oder der verbrecherische Hang des Taters sehr groß ist. Der verbrecherische Wolle allem genügt zur Annahme eines besonders schweren Falles nicht (j\\, DK) S. 2122). Bekanntlich wird neben der Verurteilung wegen eines I )evisenvergehens auch noch YIUBZ.KIINTL.S KAPITEL / DER RABBI STIRBT (ha je Sarah war die Dorfnärrin. Man sagte, schon ihre Mutter wäre verrückt f!c wesen und als alte Frau nackt durch die Siraßcn gelaufen. Die Tochter hatte also sozusagen ein Hecht auf ilme Verrüik theit. Die ganze Stadt hatte .Angst vor ihr und ihrem Gesang, denn sie pflegte in ihren Reimen schlimme Dinge \ orherzamagcii, und manche ihrer Pi־op!1ezeiungen erfüllten sich. Wenn man sie von ferne singen hörte, schlossen .sich sc luiell die Fenster -- alx;r das half nichts. Deswegen wurden ihre Vorhersagen doch wahr. Sie stammte aus anständiger Familie und hatte angeblich den \ erstand mu h einem schweren KmdlxiU verloren. Ihr früherer Mann, Süß, der Milchhündler, verkaufte immer noch Ihn •er und Käse in einer hölzernen Bude am Marktplatz. Er war längst wieder verheiratet, mit einer stillen unscheinbaren Frau. Aller Chaje Sarah iiatte die begnade■'«!! ,!ugendjahre nicht vergessen, Verrückt, wie sie war, stellte sie sich an Markttagen vor seinen Duden, entblößte ihre schlaffen Brüste und sang ihm einen irrsinnigen Sang: Für den Kä s und für die Butter, Hier, riu, hier, Wollte nicht und griff danach ... Hin, nu, hin . .. Für den Bart und für die Decke, Hier, nu, hier ... Der hallte Markt lief zusammen, und der gewesene Gatte der Cliaje, der Milchhündler Süß, warf Eierschalen und verschimmelte Käse und was ihm sonst in die Hand kam, nachihr, um sie zu verjagen. Aber sie ging nicht weg. Manelier erinnerte sich noch, daß sie einmal sehr schön und ganz vernünftig gewesen war; aber nun war sie ein halbnacktes Geschöpf, mit schwerem Unterkiefer und vielen Falten rund 11111 die Augen, Sie sah aus, als hätte sie jahrelang unaufhörlich gelacht, sich ausgesehtlttet vor Lachen, und das Fachen hätte sich in ihrem verbräunten Gesicht festgesetzt. Und aus diesem scheinbar ewigen Lachen schauten ihre schlauen grauen Augen heraus. Es mußte ihr nur irgend etwas einfallen, schon lebte es auf in den versteinerten Falten. Die starren Runzeln füllten sich mit Gelächter und ein Kichern löste sich aus ihrer Kehle. Hihihi — und sie fing wieder an zu singen: Für den Bart und für die Decke ... Hier, nu, hier — \\ ollte nicht und griff danach, Hin, nu, hin ... Ihre fleischigen Lippen öffneten sich, und ■weiße, schüttere Zähne glänzten in dem rosigen Zahnfleisch. Das war die Einziehung der Werte, auf die sich die strafbare Handlung bezogen hat, ausgesprochen, wenn bestimmte Vorausseizimgen vorliegen. In einer Reichsgerichtsentscheidung wird festgestellt, daß die Einziehung der Werte unterbleibt, wenn der von der Einziehung Betroffene nachweiscn kann, daß er von der Straftat weder Kenntnis hatte noch haben konnte, und er auch von der Straftat keinen Vorteil gehabt hat. Daraus folgt für die Praxis, daß die Einziehung nach dem Devisengesetz nicht als rein polizeiliche Sicherungsmaßnahme, sondern als Nebenstrafe zu behandeln ist (5 D 78035׳). Auf dem Gebiete des Irrtums wegen Nichtkenn f n i s der einschlägigen De visen vorschrilten liegt ebenfalls eine praktisch bedeutsame neue Entscheidung vor. In dem zur Entscheidung stehenden Falle hat das Reichsgericht den Freispruch eines Angeklagten verkündet, der bei seinen Geschäften ein devisenrechtlich unzulässiges Verfahren angewendet hatte, sich aber darauf berufen konnte, daß das von ihm getätigte Verfahren auch von anderen Händlern in der fraglichen Zeit angewendet worden sei. Das Reichsgericht hat in diesem Falle einen entschuldbaren lirtuin angenommen und den Freispruch auf Grund der Bestimmungen über unverschuldeten Irrtum vorgenommen (3 D 316/36). Roichsfluchtafeaerrecht Auf dem Gebiete des Reichsfluchtsteuerrechtes, das mit dem Devisenrecht im Zusammenhang steht, sei folgendes hervorgehoben: Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes in Verbindung mit dem letzten Erlaß des Reichsfinanzministers zu dieser Frage müssen minderj ä h r i ge Kinder, die auswandern, Reichsflucht- Steuer aus dem eigenen Vermögen entrichten, wenn Eltern und mit ihnen zusammenvcranlagte Kinder über 50 000 RM. Vermögen oder über 20 000 RM. Einkommen haben. Die Freigrenze für die Reichsfluchtsteuer beträgt 50 000 RM. Eine Entscheidung des Reichsfinanzhofes (111 A 53 30) hatte sich mit der Frage zu befassen, wie sich nachträgliche Voranlagungsändcriingen auswirken können. In entsprechender An- Wendung der für die Auswanderung von Ehegatten geltenden Vorschriften steht der Reichsfinanzhof auf dem Standpunkt, daß auch bei der Auswanderung von zum Haushalt gehörigen minderjährigen Kindern für die Ermittlung der Freigrenze maßgebend sein muß, ob das zusammenveranlagte Gesamtvermögen mehr als 50 000 RM. betrug. Es kommt hierbei auf die Verhältnisse am letzten Stichtag der Vermögenssteuer vor der Auswanderung an. Steuergeheimnis Als sonst für die steuerlichen Verhältnisse wichtig sei eine Abhandlung der ״Deutschen Steuerzeitung“ über das Steuergeheimnis erwähnt. Danach sind von den Finanzbeamten und Sachverständigen nicht nur die vom Steuerpflichtigen selbst offenbarten Tatsachen geheimzuhalten, sondern auch alle sonstigen Verhältnisse, die der Steuerbehörde bekannt geworden sind. Auch die nichtsteuerlichen Tatsachen sind durch das Steuergeheimnis geschützt. Nach Ansicht des Verfassers erstreckt sich das Steuergeheimnis auch auf Mitteilungen und Kenntnisse, die auf Grund des Nachrichtendienstes der Finanzbehörde durch Ausübung der Steueraufsicht bei Betriebsprüfungen usw. gewonnen werden._ Eine Entscheidung des Landgerichts Meiningen begründet die Erkenntnis, daß der T cUfonverkehr in einem Steuer- Strafverfahren nicht überwacht werden darf. Nach dem Gesetz über Fernmeldeanlagen könne lediglich Auskunft über den in der Vergangenheit liegenden Fernsprechverkehr verlangt werden (4 Gs 48/35). Wirtschafts- und Arbeitsrecht Auf dem Gebiet des Wirtschafts - und Arbeitsrechtes, soweit dies von allgemeiner Bedeutung für den Geschäftsmann ist, muß folgendes verzeichnet werden: Die Arbeitsämter haben damit begonnen, sog. Teilbeschäftigungskarten an Erwerbslose atiszugebcn. Ein Arbeitsloser muß jetzt vor Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung dem Arbeitgeber die Teilbeschäftigungskarte aus- Auf dem weiten Gebiet des Arbeitsrechtes steht das bändigen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in einer auf der Karte vorgedrnckten Rubrik den Barverdienst des Arbeitnchiners, aber auch alle Naturalleistungen, jede gewährte Mahlzeit usw. einzutragen. Selbständige Beschäftigungen tragt alles, was von ihrer einstigen Schönheit übriggeblieben war, aus den Tagen, wo sie noch klar, und des Milchhändlers Süß Frau gewesen war. Einmal, als sie im Spital war, hatte man ihr die Haare abgeschabten. Man batte gedacht, sie würde gesund werden — und dann ließ man sie heraus, mit dem gestutzten Haar und all ihrem M ahnsinn, mutterseelenallein in die weite Welt. Das Ilaar ־wuchs wieder, aber in kurzen schwarzen Strähnen. Es hing wild und zerzaust um ihren Kopf, und neben den dicken schwarzen Locken glänzte das hungrige Weiß ihrer Zähne. Und dieses verrückte Haar und die •sinnlichen Negerlippen und milchweißen Zähne mußten geheimnisvoll anziehend wirken. Denn trotz ihrer Lumpen und ihrer Verrücktheit bekam sie regelmäßig Jahr für Jahr ein Kind. In den Ilintergassen der kleinen Städte, bei den ausgehungerten groben Jungen kocht die überschüssige Leidenschnft wie schwarzer Saft in verschlossenen Kesseln, und ihre finstere Kraft ißt und verdaut alles, \\i© Belagerte in einer Festung alles essen und verdauen. So gab «s also immer einen, der Cliaje Sarah in ein verfallenes Haus oder hinter eine Hecke schleppte. Und wenn die Kühe zum Kalben kamen und die Spatzen ihre Eier legten, dann bekam auch Chaje Sarah ihr Kind. Gutherzige Weiber im Städtchen versorgte» sie in der Zeit und noch ein, z.vvei Wochen danach, und dann ließ man sie wieder laufen. Dann zog sie durch die Straßen und lachte. Und aus dem I.umpenbündel, das sie immer mit sich trug, lugte der Kopf eines winzigen menschlichen Wesens heraus, ihr neues Bankert. Die wahnsinnige Mutter schaukelte das Kind in den Armen. Ihre bloßen Füße plantschten durch den Slrnßenschlainm, das arme Köpfchen wackelte und schrie, und Chaje sang es zur Ruhe: Wollte nicht und griff danach, liier, nu, liier, Nach dei'm Köpfchen, nach dei'm Füßchen, Hin, nu, hin, Nach dem Huhn und nach der Suppe, Hier, da, hier ... Weise I.eute sagten, das Kind wäre ganz gesund von Geburt, aber es saugte den Wahnsinn der Mutter mit ihrer Milch ein. Es wäre gut, es ihr wegzunehmen und mit der Flasche nufzuzichen. So muß man es machen, sagten sie, und strichen die langen Bilrte, als wüßten sie alles besser. Aber keiner nahm je das Kind von der Mutter. Inzwischen schmolz der letzte Schnee und die Bäche tauten auf und wuchsen. Die Brunnen öffneten sicli und große Tröge ■wurden daneben auf gestellt, als Pferdetränke. Denn der Erwerbslose selbst ein. Er hat an jedem Unterstützungs- Zahltag •die Karte vorzulegen und erhält ohne diese Unter- Stützungen künftig nichts mehr ausgezahlt. Kitndigungsschutzv erfahren für den jüdischen Arbeitnehmer immer noch im Vordergrund. Es laufen noch viele Prozesse, namentlich in den Berufungsinstanzen, die sieh mit Einsprüchen gekündigter jüdischer Angestellter beschattigen. Die Praxis der Gerichte nimmt heute zur Grundläge ihrer Entscheidungen den Erlaß des Rcichsjustizministers vom 14. März 1936, der bekanntlich besagt, daß die wirtschaftliche Betätigung der Juden sich allein nach den bestellenden Gesetzen richtet, die Regelung des Wirtschaftsrechtes der Juden der obersten Staatsführung Vorbehalten bleibe, und es nicht Aufgabe einzelner Stellen ist, die Lösung dieses Teiles der Judenfrage vorwcgzimchmcn. Aus den jetzt auf dieser Basis ergangenen Entscheidungen sei auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin verwiesen (!7 Ca 238/36), das die Entlassung eines jüdischen Friseurs aus einem arisehen Betriebe mißbilligt. Aus dem allgemeinen Wirtschaftsreclit sei noch eine jetzt veröffentlichte Entscheidung erwähnt, die in Uebercinstimmung mit der Reichsgerichtsentscheidung vom Februar dieses Jahres den Grundsatz ausspricht, daß auch die Privatkunden gegenüber geschehene Offenbarung der jüdischen Rnssezugehörigkeit eines Wettbewerbers Sittenwidrig ist, wenn sie aus eigensüchtigen Motiven heraus erfolgt (Hans. OLG. 1 U 237/35). Vorschriften für die Textilwirtschaft Auf dem Gebiete des Großhandels, der Fabrikation und des Einzelhandels sind auch im vergangenen Monat wieder eine ganze Anzahl von Ucberwacluingsanordnungen ergangen. Besonders auf den Gebieten der Textilwirtschaft und des Metallhandels sind neue wichtige Vorschriften zu verzeichnen gewesen. Mit Wirkung vom 1. November 1936 ist z. B. die Verwendung von 16 v. H. Zellwolle bei der Her- Stellung von baumwollhaltigen gewirkten oder gestrickten Unterwäschen und Strümpfen angeordnet worden. Ausgenommen ist lediglich die Herstellung von solchen Waren unmittelbar für die Ausfuhr. Nicht erfaßt von der Anordnung wird die Herstellung von Handschuhstoffen und Oberbekleidung, die nach wie vor aus reiner Baumwolle Hergestellt werden dürfen. Die IJeberwachungssfelle für Baumwollgarue und -gewebe hat dieser Tage eine weitere An- Ordnung erlassen, in der die Herstellung von Gespinsten aus Baumwolle und Zellwolle bei einem bestimmten Mischlings- Verhältnis geregelt wird, ferner sind neue Vorschriften über das Einkaufsbewilligungsverfahren ergangen. Der Einzelhandel mit Herren - und Knaben* bekleidung hielt dieser Tage eine Arbeitstagung ab, deren Ergebnisse ebenfalls interessieren. Es sollen neue Riehtlinien für die Warenbezeichnung heranskornmen, an die sich der Einzelhandel ebenso wie au die Pflicht zur offenen und vorbehaltlosen Preisauszeichnung unbedingt zu halten habe. Ferner wurde festgestellt, daß als Maßkonfektion nur solche Ware zu verstehen sei, bei der mehr als eine Anprobe vorgenommen werde. Schließlich sollen neue Maßnahmen auf dem Gebiete des Kundenkredits erfolgen. Zwischen dem Reichshund des Textileinzelhandels und der Vereinigung der deutschen Wäscheindustrie sind neue Maß- und Einzel- Zuschläge nach Genehmigung durch das Reichswirtschaftsministerium vereinbart worden. Wichtig ist ferner der Erlaß von Reichstarifordnungen für folgende Oewerbezweige: Herrenoberbekleidungsindustrie, Berufsbckleidungsindustrie und Kriabenbekleidungsindustrie. Die neuen Tarifordnungen regeln die Verhältnisse der Betriebsarbeiter und der Heimarbeiter dieser Branchen. Metalihandel Der Metalihandel ist bekanntlich ebenfalls bcsandereu Ucber'wachungsvorschriften unterw'orfen. Kürzlich sind eine ganze Reihe von neuen Ergänzungen der bisherigen Anordnungen ergangen, aus denen insbesondere die ergänzenden Bestimmungen über die Führung des Lager- Duchcs erwähnt sein müssen. Die Ueberwachungsstelle weist darauf bin, daß eine ordnungsgemäße Führung der Lagerhücher cs erforderlich macht, daß die Angaben über jede Bestandsbewegung in vier getrennten Spalten aufgestellt werden müssen. Je eine besondere Spalte sollen erhalten: die Zugänge aus fremden Lägern und Betrieben, die Abgütige an fremde Läger und Betriebe, die Zugänge aus dem eigenen Betrieb an das Lager und die Abgänge vom Lager an den eigenen Betrieb. Künftig werden nur solche Lagerbiicher als ordnungsgemäß geführt anerkannt werden, die diesen Erfordernissen entsprechen, Dr. Eugen Roth, Berlin der sommerliche Pferdemarkt stand vor der Tür und dann würde man nicht genug Eimer und Wasser für die vielen fremden Pferde haben. Die erste, die die Tröge in Benutzung nahm, war Chajc Sarah. Sie badet« ihren Säugling darin. Das Kleine schrie vor Kälte, aller Chaje Sarah tunkte es und wusch es und sang dazu, und ihre Augen glitzerten vor Lachen. Sic schüttelte sich vor Vergnügen. Barmherzige Weiber standen herum, in Schals gewickelt bis über die Obren und seufzten vor Mitleid; aber keine kam dem gepeinigten Säugling zu Hilfe. Eine Kuh leckt ihr Kalb und wäscht es so. Es muß so sein. Aul diese Weise badete Cliaje Sarah ihr Kind ein- oder zweimal, und beim drittenmal ertrank cs. Oder das eiskalte Wasser brachte es um. Und kein einziges dieser weiehherzigen Weiber vergoß auch nur eine Träne. Es mußte wohl so sein. Sobald das Kind ertränkt war, verhüllte Chaje Sarah ihre Brust und war wieder frei. Sie ging barfüßig durch die Gassen, tänzelte und sang ihre Sprüche und begleitete sie mit Winken und Mienen und Gelächter. Und die ganze Stadt wußte, daß sie nie Gutes vorhersagte. Der Geist, der in ihr lachte, sprach in halben Worten wie die alten Orakel. Aber immer war es ein Geist des bösen Omens. Wenn Chaje Sa־rah tanzte, wußte jeder, etwas Schreckliches würde passieren. 1• Auf den Gassen hatte schon der erste Frflhlingswind geblasen, sogar in den Häusern roch es nach jungem Grün. Aber in Senders Haus war alles dunkel, da war der M inier noch in allen schwarzen Winkeln. Pandre war im Gelangnis und wartete auf sein Verhör. Und kein Mensch war in der Laune, den Frühling hereinzulassen. Die Zweige der Birke vor Senders Haus klopften umsonst an die Scheiben, um zu melden: Es ist Zeit, daß die Doppelfenster heraus- ׳enommen werden. Niemand kümmerte sich darum. Sender« Familie hockte zusammen im Winterschatten und wartete, wartete. Aber heut« morgen nach dem Frühstück hatte sich Meri, Pandres Frau, doch zu etwas aufgerafft. Sie war nun im sechsten Monat und machte die leichtere Arbeit im Haus. Sie kletterte also auf ein Bänkchen und schlitzte mit einem Küehenmesser die Zcilungspnpierstreifen, mit denen man die Ritzen dicht gemacht hatte, um die Külte ahz.uhalten. Die kleine Mutter ermahnte sie, auJzupasscn, sie sollte jetzt nicht auf Stöhle steigen. Und Meri antwortete, sic wollte 90 gevviß wissen, daß Noah bald nach Hause käme, wie sie ganz allein auf sich aufpassen könne! (Fortsetzung folgt)