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Jüdische Rundschau · 1936-10-07 · Heft 80-81 (7.10.1936) · page 15

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
41 (1936)
Issue
Heft 80-81 (7.10.1936)
Date
1936-10-07
Page
– (sequence 15)
Language
German
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JÜDISCHE RUNDSCHAU NR. 80/81, 7. OKTOBER 1936 Neues Rätselraten Die Kriegsrecht-Verordnung Vollmachten für den High-Commissioner — Einsetzung von Kriegsgerichten Uebertragung von Vollmachten an den militärischen Befehlshaber Von unserem palästinensischen Korrespondenten Tel-Awiw, 27. September Rätselraten, sowohl über das, was im Lande geschehen wird, als auch über das, was momentan im Lande geschieht — denn auch das ist immer nicht ganz leicht festzustellen — hat das palästinensische Publikum in den letzten Monaten von Grund aut gelernt. Die Juden wußten vielfach nicht oder nicht genau, was im arabischen Lager vor sich geht. Die Araber ihrerseits waren nicht genau orientiert, was unter den Juden vorgellt, und die Massen wurden vielfach mit den verschiedenartigsten falschen (ieriiehten gefuttert (man denke nur an das lange verbreitete und geglaubte Märchen über die durch den arabischen Streik verursachte Lebensmittel- Knappheit oder gar Hunger in Tel-Awiw). Beide, sowohl Juden wie Araber, waren vielfach durch längere Zeiträume hindurch unklar über die Haltung und die Absichten der englischen Regierung, sei cs in London, sei es in Jerusalem, und so hat man die fünf Monate des Streiks hindurch reichlich (jetegenheit gehabt, zu spekulieren, zu diskutieren und die schönsten wahren und falschen Prophezeiungen von sich zu geben. Wenn man heute diese schicksalsschwere Zeit nochmals übersieht, so kommt man zu der Konsequenz, daß vielleicht der gefahrvollste Punkt in der englischen Politik nicht so sehr in einer Schwäche gegenüber Aufständischen und Streikenden lag, sondern eher in dieser Unklarheit der politischen Linie, oder besser gesagt, dem sich lieberschneiden der verschiedenen politischen Linien der Engländer, das Hoffnungen machte, durch Druck und noch größeren Druck Konzessionen zu erlangen. Und das Wohltuendste an der letzten großen Regierungserklärung war für das Land vor allem das, daß sich hier eine ganz klare und nicht mißzuverstehemle Linie der Politik offenharte, von der man annehmen mußte, daß sie jetzt von den Engländern in London und in Jerusalem unter allen Umständen eingehalten werden würde. Es schien also, als sei man mit dem Rätselraten, was die Absichten der Regierung und damit auch zu eitlem Teil die Geschehnisse der nächsten Zukunft betrifft, endgültig zu Ende. Die Entwicklung der Dinge nach der englischen Regierungserklärung haben uns eines anderen belehrt. Palästina hat nach wie vor schönstes Material, um sich, sowohl über das, was geschieht, als auch über das, was morgen geschehen wird, den Kopf zu zerbrechen. Und sowohl der Mann auf der Straße, als auch die Kreise, die näher an den Quellen sitzen, sind, wie schon oftmals in den letzten Monaten, im schönsten Rätselraten über das Heute und Morgen begriffen. Man fragt sich, wie die milit;irische Aktion, die mit der Ankunft der englischen Truppen im Laude unmittelbar bevorsteht, aussehen soll. Man fragt sich, wie die politischen Aktionen, die zur Zeit in Palästina, in den umliegenden arabischen Ländern und in London laufen, Resultate ergeben werden. Und man fragt sich schließlich, wie gegenüber all den kleinen und großen Ereignissen der letzter! Tage die englische Haitung sein wird und wann endlich nun das Ende des Streiks und Terrors kommen wird. Wahrlich zum Rätselraten Stoff genug. Strategie > Wie sehr sich Palästina an die-unruhige Lage, an dauernde Kleitigefeehfe und alles, was dazu gehört, gewöhnt hat, ersieht man am besten daraus, mit welcher relativen und sich steigernden Gleichgültigkeit die Liste der täglichen Ereignisse vom Publikum auf genommen wird. Schüsse, Bomhen oder Minen, bei denen niemand verletzt wird, machen überhaupt keiner! Eindruck mehr, Verwundungen und Sach- Schäden nur einen relativ geringer!. Und sogar die großen Gefechte der letzten Tage zwischen Militär und Terroristen, bei denen die Araber Verluste gehabt haben, wie sie bisher im Kleinkrieg unbekannt waren, haben das sensationelle Interesse verloren. Die Verluste an Menschenleben, auch wenn sie, wie in der letzten Woche, in die Dutzende gehen, erscheinen weniger entscheidend als die grolle Frage, wann die «ach Palästina gebrachten englischen Expeditionskräfte zur Saub e r ti 11 g s a k t i o n eingesetzt werden. Freilich ist an ein wirkliches Einsetzen der neu ins Land gebrachten Truppen im großen Umfange schon deswegen noch nicht zu denken, weil sie nach der Ausschiffung erst entsprechend über das Land verteilt, untergebracht, und für ihre Versorgung und Verpflegung die nötigen Schritte unteriiommen werden müssen. An verschiedenen Teilen des Landes entstehen riesige Zeltlager, Gebäude werden gemietef, Siedlungen und Städte nehmen je nach strategischen Notwendigkeiten und Platzmöglichk eiten größere und kleinere Detachements auf, und bevor die große technische Arbeit, die mit dieser Truppenverteilung im Lande verbunden isi, -sich nicht ahgevvickelt hat, ist an eine größere Aktion des englischen Militärs kaum zu denke!!, ln den nächsten Tagen werden jedoch die für Palästina bestimmten Truppen samtlieh an unseren Küsten gelandet sein, und sehr bald danach werden sie zum Kampfe bereit stellen. Vielleicht jedoch sind bereits die größeren (jefechte der letzten Tage eine Folge des neuen militärischen Oberbefehls, der überall, wo Terrorbanden aufgespürt werden können, schärfer und mit größeren Abteilungen als bisher cingreift. Politica Auf politischem Gebiet liegen die Dinge jedoch ungleich komplizierter als auf strategischem, und während jeder zu verstehen beginnt, daß eine solche militärische Expedition, wie die in Palästina, besondere und vielfach auch zeitraubende Vorbereitungen verlangt, sind die Ereignisse auf politischem Gebiet sehr viel unklarer und wirket! von Neuem verwirrend auf das Publikum. Fis war bei der sehr geduldigen Haltung des Obcrkommissariats vielleicht auch nach der Regierungs- Erklärung vom Anfang des Monats verständlich, daß Sir Arthur Wauchope die sehr energische politische Haltung Londons und die ihm zur Verfügung gestellte militärische Gewalt zu einem letzten Versuch benutzte, mit dem bloßen Androheri des Kriegszustandes durchzukommen und damit ein Abblascr! des Streiks und ein Aufhören des Terrors zu erzwingen. Und jeder, der daran interessiert ist, die London, 29. September. (JTA.) Das Londoner Amtsblatt hat, wie bereits kurz gemeldet, am 29. September abends die ״Pa lest Ine Martial Law (Defcnce) Order in Council, 1936“, betreffend die Verkündung des Kriegsrechts in Palästina verikffentlicht. Durch die neue Verordnung wird das bisherige palästinensische Verteidigungsgesetz, die Palestine (Defence) Order in Council vom Jahre 1931, mehrfach abgeändert. Man erwartet, daß in Palästina die neue Verordnung durch Proklamation i «1 Kraft gesetzt werden wird und daß später eine zweite Proklamation erlassen werden wird, durch die einig« Vollmachten des High Commissioners dem Oberkommandierenden, Generalleutnant Dill, übertragen werden. Die ״Palestine Martial Law Order in Council“ hat folgenden Wortlaut: ״Am Hof zu Balmoral, den 26. September 1936. Anwesend: Die erhabenste Majestät des Königs, Lord W i g r a m,!Minister Sir John Simon, Minister O r m s b y - G o r e. In Anbetracht dessen, daß durch die Palestine (Defence) Order in Council 1931 (im folgenden als ״Hanptverordnmig“ bezeichnet) Vorsorge getroffen wurde, zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Verteidigung Palästinas in Notzeiten: Und in Anbetracht dessen, daß es angebracht ist, die I lauptverordiuing in folgender Weise abzuändern: Geruhen Se. Majestät in Ausübung der Ihm durch den Foreign Jurisdiction Act 1S00 oder sonstwie verliehenen Machtbefugnisse auf Grund und mit dein Rate Seines Privy Council folgendes zu verordnen: I. (1) Diese Verordnung soll ״The Palestine Martial Law (Defence) Order in Council, 1936,“ und die Hauptverordnting mit dieser Verordnung zusammen ״The Palestine (Defcnce) Orders in Council, 1931 und 1936“ genannt werden. (2) Diese Verordnung soll in Palästina nach Proklamierung durch den High Cominissioner in Wirksamkeit und Kraft treten und sodann mit der Hauptverordnung zusammengefaßt werden. Vollmachten für den High Commissioner II. Der folgende Artikel wird hiermit an Stelle von Artikel IV der Hauptverordnung gesetzt: IV. Solange dies« Verordnung von Zeit zu Zeit in Kraft steht, sollen die folgenden Bestimmungen Geltung haben: (1) Der High Commissioner kann Anordnungen treffen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung Palästinas und in bezug auf die diesem Zweck dienenden Befugnisse lind Pflichten von Personen im Dienste der Palästinaregicrung und der Offiziere königlicher Flotten-, Heeres- oder Luftstreitkräfte und anderer in ihrem Namen bandelnder Personen und kann im besonderen, jedoch ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit der genannten Vollmacht durch solche Anordnungen Vorkehrungen in bezug auf die im folgenden «]{gezählten Kategorien treffen: a) Zensur und die Kontrolle und Unterdrückung von Veröffentlichungen, Schriftstücken, Landkarten, Plänen, Photographien, Verkehrswegen und Verkehrsmitteln; b) Verhaftung, Gefangcnhaltung, Aufenthaltsbeschränkung, Deportierung; c) Kontrolle der Häfen und palästinensischen Territorialgewässer und der Schiffsbewegungen; d) Kontrolle der Flughäfen, Landungsplätze, Seeflugzeugstationen, Seeflugzeugankerplätze und der Bewegung der Flugzeuge, sowie aller Einrichtungen für den Verkehr der Flugzeuge und ihre Versorgung mit Betriebsstoff; e) Beförderung zu Lande, zu Wasser und in der Luft una Kontrolle der Beförderung von Personen und Gegenständen; f) Handel, Export, Import, Erzeugung und Verarbeitung; g) Zuteilung, Kontrolle, Verwirkung und Deponierung von Grundeigentum und seiner Nutzung; h> Verhängung von Geldstrafen über Personcngemcinschäften und Korporationen und Verfallserklärung und Zer- Störung von Eigentum als Strafmaßnahme, gleichgültig, ob die tatsächlichen Schuldigen festgestellt werden können oder nicht; und kann durch solche Anordnungen die Aburteilung von Personen, die gegen die Anordnungen oder sonstige zur Zeit In Palästina in Kraft befindlichen Gesetzesbestimmungen verstoßen, durch Zivilgerichte (auch Schnellgerichte) oder auf Grund der Anordnung etwa eingesetzte Kriegsgerichte, sowie die Verhängung von Strafen durch diese Gerichte veranlassen, die in den Anordnungen fiir deren Verletzungen, oder durch das zur Zeit geltende Gesetz für andere Vergehen vorgesehen sind: vorausgesetzt, daß keine solche Anordnung die Befugnisse der Offiziere, der Kgl. Flotten-, Heeres- oder Luftstreitkräfte Dinge in Palästina mit einem Minimum von Blutvergießen zu regulieren, mußte wünschen, daß dieser letzte Versuch gelang. Ohnedies mußten bis zur Kriegsbereitschaft der Truppen einige Wochen vergehen, und wenn sie dafür ausgenutzt werden konnten, daß das große Blutvergießen vermieden würde — um so besser. Es wiederholte sich jedoch nochmals und in einer vergrößerten Auflage das Kapitel von N u r i - P a s c I! a, mit dem einen Unterschied, daß, während bei den vorigen Verhandlungcn Nasch aschibi eine Hauptfigur war und der!Mufti in Opposition sjand, dieses Mal dieser die größte Aktivität entfaltete. Das Ziel der politischen Unternehmung des Mufti war die gemeinsame Unterzeichnung eines Appells d e r a r a b i s c hen K ö n i g e an die palästinensischen Araber, den Streik und den Terror aufzugeben, verknüpft mit dem Versprechen, sich für die arabische Sache England gegenüber einzusetzen. Wäre ein solcher Appell zustande gekommen, oder oder anderer in ihrem Namen handelnder Personen einschrankt und daß auf Grund irgendeiner solchen Anordnung nichts geschieht, was die Aktion der Kgl. Flotten-, Heeres- oder Luftstreitkräfte beeinträchtigen könnte. Die Kriegsgerichte (2) Die Prozedur und Praxis der auf Grund dieses Artikels eingesetzten Kriegsgerichte kann durch An- Ordnungen festgesetzt werden, die auf Grund dieses Artikels erlassen werden, oder in einer durch diese Anordnungen vorgcscluiebeimi Form. (3) Anordnungen auf Grund des Artikels können Vorsorge treffen für Berufung gegen die Urteile oder Anordnungen der Militärgerichte ״der bestimmen, daß eine solche Berufung nicht zulässig ist. (4) Die Anoidmiiigeii auf (iniiid dieses Artikels können die Bestimmung enthalten, daß Urteile, Anordnungen und Prozeduren solcher Miütä! geliebte nicht n a c!1 g e p r ü f t oder in irgendeiner Weise durch und vor einem (jericht «!gedockten «erden können. (j) Zum /.werk der Aburteilung und Bestrafung einer Person wegen Vergehens gegen solche Anordnungen durch ein Schnellgericht soll die Annahme gelten, daß das Vergelten entweder «1 dem wirklichen Tatort oder an irgendeinen! sonstigen Orte, auf dem der Angeklagte sich aufluüt, begangen wurde. (6) Der High Commissioner kam! Anordnungen erlassen, durch die vorgesehriehen wird: i) Die Art. wie F 111 sc 11 .1 d i g 11 n g e n, die auf Grund von Artikel V (10) dieser Verordnung zu entrichten sind, festgesetzt werden sollen, und j) der Preis und die Art der Bestimmung des Preises, zu welchem, und der Bedingungen, unter denen auf Grund von Artikel V (7) beschlagnahmtes Eigentum veräußert werden kann. (7) Bestimmungen irgendeines palästinensischen Gesetzes, die unvereinbar sein sollten mit einer auf Grund dieses Artikels erlassenen Anordnung, sollen während der Wirksam• keit dieser Anordnung außer Kraft gesetzt sein. flL Absatz 5 des Artikels V der Hmiptvcrordmmg wird hiermit in der Weise .־!()geändert, daß an die Stelle der Worte ״daß jegliche Gebäude niedergerissen und beseitigt werden und jegliches Eigentum von einem Ort an einen anderen gebracht oder zerstört wird", die Worte ״daß jegliches Gebäude oder sonstiges Eigentum jeder Art von einen! Ort an den anderen gebrächt und zerstört wird, wie es ihm richtig erscheint“. IV. Absatz 15 von Artikel V der Hauptverordnung wird hiermit aufgehoben. V. —- (1) Die folgenden Artikel werden hiermit in die Hauptverordming unmittelbar nach ihrem Artikel V eingefügt: ,V. A. Der High Commissioner kann, wenn er es für richtig hält, dem Kommandierenden General der Streitkräftc in Palästina alle oder irgendeine seiner Befugnisse auf Grund der Artikel IV und V dieser Verordnung übertragen.‘ Keine gerichtliche Nachprüfung der Anordnungen ,V. B. Anordnungen, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, sollen so wirksam sein, als ob sie in dieser Verordnung enthalten wären; Anordnungen des High Commissioner oder einer Person, der er die Befugnis übertragen hat, Anordnungen auf Grund dieser Verordnung zu erlassen, sollen, sofern sie dem Sinne nach auf Grund dieser Verordnung getroffen wurden, als rechtmäßig erlassen (gelten uml ihre Gültigkeit soll von keine m Gericht oder in irgendeiner sonstigen Weise überprüft werden; alle Verordnungen, die den Eindruck machen, daß sie vom High Commissioner oder von einer Person erlassen wurden, der er die Befugnis übertragen hat, Anordnungen auf Grund dieser Verordnung zu treffen, sollen bis zum Nachweis des Gegenteils als vom High Commissioner oder einer wie oben liezeichneten Person erlassen gelten.‘ (2) Artikel V. B., wu■ er in dem vorstehenden Absatz nicclergelegt ist, soll Anwendung finden auf alle auf Griind der I laiiptverordmiiig oiLo-inen Anordnungen, gleichgültig ob sie vor oder nach den! Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen wurden; unter der Voraussetzung,!laß dieser Paragraph kein vor dem Datum des inkraflti eteus gefälltes Urteil und keine gegebene Anordnung eines Gerichts berührt. VI. Se. Majestät kann diese Verordnung von Zeit zu Zeit widerrufen, abändern, ergänzen oder modifizieren.“ Die vom englischen Kronrat lieschlossene ״Marfia! Law (Defcnce) Order in Council 1936“ ist am Freitag auch in der ״Palestine O f f i c i a I Gazette“ veröffentlicht worden. Eine Proklamation des High Commissioner über eine Uebertragung aller oder eines Teils seiner Rechte an den Oberkommandierenden der palästinensischen Streitkräfte, Generalleutnant J. G. Dil I, ist bisher noch nicht erfolgt. kommt er jetzt noch im letzten Moment zustande, so haben der Mufti und seine Anhänger ein Doppeltes erreicht: Die Verantwortmig für das Abblasen des Streiks (ohne dafür int Moment feste politische Zugeständnisse von den. Engländern! zu erhalten), ist ihm und damit dem Obersten Arabischen Rat durch die arabischen Fürsten abgenonunen worden, und zum erstenmal treten diese arabischen Fürsten aktiv in die paläsiincnsische Politik ein, ein eminent wichtiger Pr ä z e d e r! zfall. I Inter diesem Gesichtspunkt ist von Palästina aus in der letzten Woche eine fieberhafte Tätigkeit entfaltet worden. Der Oberste Arabische Rat tagte fast in Permanenz; Telegramine und Boten gingen zwischen Kairo, Jerusalem und Amman, zwischen Bagdad, Mekka und Sanas bin und her. Dieses Vorgehen des Arabischen Rates und insbesondere des Mufti ist vollkommen verständlich. Hier wird in zwölfter Stunde der Versuch gemacht, den Arabischen Rat vor ferro ristischen Drohungen sicherzustellen — sind doch die G©•

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