Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 41 (1936)
- Issue
- Heft 10 (4.2.1936)
- Date
- 1936-02-04
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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jja^ ^j^^j" NR-10' 4- ^BRUAR 1936 Gemeinsame Wirtschaftsinteressen Appell an die arabischen Pflanzer Lücken im Personenstandsrecht Von Lotte Hanemann, Tel-Awiw Eine Ehescheidung Vor mehreren Monaten hat das palästinensische Oberste Berufungsgericht eine Entscheidung gefällt, die weit über die juristischen Fachkreise hinaus Interesse erweckt hat. Im Gegensatz zu der bisher herrschenden Auffassung und auf Grund einer tieferen Analyse der Ehescheidung nach jüdischem Recht wurde darin anerkannt, daß das Rabbinatsgericht zur Vollziehung eines „Get" auch bei Ausländern befugt sei, — wobei allerdings gleichzeitig die Wirksamkeit einer solchen Ehescheidung vom Heimatrecht der Betreffenden abhängig gemacht wird. Die Anteilnahme an dieser Entscheidung ist nicht nur darauf zurückzuführen, daß die darin enthaltene — scheinbare — Ausweitung der Zuständigkeit der Rabbinatsgcrichte nationalen Strebungen entgegenkommt. Vielmehr liegt diesem Interesse auch ein seit langem bestehendes Bedürfnis der Öffentlichkeit zugrunde, gewisse Selbstbeschränkungen des palästinensischen Personenstandsrechts aufgehoben zu sehen. In Angelegenheiten des „personal Status" besteht nämlich die eigenartige Konstellation, daß es Kategorien von in Palästina lebenden Menschen gibt, die nicht die Möglichkeit haben, gewisse Rechtsstrcitigkeiten auszutragen, teils aus Mangel an einem zuständigen Gericht, teils aus Mangel an einem gültigen Recht. Man könnte sie in die beiden Gruppen der „Menschen ohne Richter" und der „Menschen ohne Recht" einteilen. Menschen ohne Richter Personeiistandsfrageu — in dem weitreichenden Rahmen, der durch die Definition der palästinensischen Verfassung gegeben wird — liegen in Palästina teils in der Zuständigkeit der Zivilgerichte (im Sinne von weltlichen Gerichten), teils in der Zuständigkeit der religiösen Gerichte derjenigen Gemeinden, deren Rechtsprechungsfunktionen anerkannt sind. (Es sind dies außer der moslemischen und der jüdischen Gemeinde die wichtigsten hier vertretenen — doch nicht alle — christlichen Kirchengemeinden.) Und zwar ist die Zuständigkeitsabgrenzung nur zum Teil fest gegeben, unterliegt aber in bezug auf den anderen Teil der Zustimmung der Parteien. Um die Unübersichtlichkeit noch mehr zu steigern, wird die ausschließliche bzw. konkurrierende Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts durch zwei sich durchkreuzende Einteilungsprinzipien geregelt: Aufteilung nach dem Personenkreis — Staatsangehörigkeit, Gemeindezugehörigkeit — und Aufteilung nach der Materie — gewisse Ausschnitte aus dem Komplex der Personenstandsangelegenheiten werden unterschiedlich behandelt. Ein Querschnitt durch diesen Wirrwarr der Bestimmungen ergibt nun folgendes: a) Für Moslems sind (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit) ausschließlich die religiösen Gerichte zuständig, b) Bei Palästinensern haben in gewissen Angelegenheiten (Heirat, Scheidung, Unterhaltspflicht), die religiösen Gerichte ausschließliche Rechtsprechungskompetenz, während alle anderen Fragen des Personenstandsrechts nur auf Grund der Zustimmung der Parteien vor die religiösen Gerichte gebracht werden können, c) Das für Ausländer zuständige Gericht ist das Zivilgericht, doch bleibt es den Parteien vorbehalten, die Zuständigkeit des betreffenden religiösen Gerichts anzuerkennen. Mit einer außerordentlich wichtigen Ausnahme: Weder ein religiöses noch ein weltliches Gericht darf bei Ausländern („foreigners") ein Scheidungslirteil aussprechen. Diese letztere Einschränkung ist es, die an der Existenz der „Menschen ohne Richter" in Palästina schuld ist. Und die Zahl dieser Menschen ist nicht einmal gering. Naturgemäß muß in Palästina, einem Einwanderungsland, eine beträchtliche Anzahl von Menschen eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen. Zudem tritt — durch die psychischen Spannungen einer völligen Umstellung bedingt — die- Tendenz zur Lösung von Ehen hier stärker hervor als innerhalb eines gleichbleibenden Milieus. Die im letzten Jahre in Kraft getretenen Abätiderungsgesetze zur palästinensischen Verfassung haben außerdem nach zwei Richtungen hin den Kreis der Menschen erweitert, die in Palästina keinen Richter finden können: Während bisher nur die Angehörigen der europäischen Staaten (mit Ausnahme der Nachfolgestaaten der Türkei), Amerikas und Japans als „foreigners" galten, ist nach der neuen Definition jeder Nicht-Palästinenser „foreigner". Außerdem wurden die Angelegenheiten der „Separation of marriage" (Trennung von Bett und Tisch) als zum Komplex der Scheidungsfragen gehörig erklärt und damit der Zuständigkeit der palästinensischen Gerichte entzogen, kurz nachdem ein palästinensisches Gericht eine abweichende Entscheidung gefällt hatte. Diese Kompetenzbegrenzung der palästinensischen Gerichte ist von verschiedener Tragweite, je nachdem ob es sich etwa um Angehörige eines europäischen Kontincntalstaates handelt oder um Untertanen eines Staates mit angelsächsischen Rechtsgrundsätzen. Im ersteren Falle nämlich, etwa im Falle eines deutschen Staatsangehörigen, bleibt den Betreffenden vorbehalten, ihre Angelegenheiten vor einem deutschen Gericht zur Entscheidung zu bringen. Fast unüberwindlich jedoch sind die Schwierigkeiten, die sich einem britischen Untertan entgegenstellen würden, der in Palästina „domiziliert" ist. Der Begriff des „domicile" setzt in Abhebung von der bloen „residence" nicht nur tatsächlichen Wohnsitz voraus, sondern auch die Absicht, den Wohnsitz, nicht mehr in das Ursprungsland zurückzuverlcgen.) Da nach englischem Recht nur der Gerichtshof des „domicile" zuständig ist, ein Schcidungsdekret zu erlassen, in diesem Falle aber das palästinensische Recht diese Zuständigkeit aufhebt, gibt es keinen Platz in der Welt, an dem die Scheidung eines solchen britischen, in Palästina domizilierten Staatsangehörigen durchgeführt werden kann. Einige juristische Hilfskonstruktionen, so der Versuch, unter gewissen Voraussetzungen das automatische Wiederaufleben des Urspnn gst'omi'i! e inführen, sowie die — psychologisch interessante — Tendenz, bei britischen Untertanen weitgehend ausländischen Wohnsitz statt ausländischen Domizils zu vermuten, haben zwar in Einzelfällen eine Lösung ermöglicht. Die prinzipielle Schwierigkeit bleibt trotzdem unverändert bestehen. Aus der obigen Darlegung wird das Interesse verständlich, mit dem jede Entscheidung begrüßt wird, die den Anschein erweckt, eine der bestehenden Lücken im Recht aufzufüllen. Im Falle der einleitend erwähnten Entwicklung handelt es sich aber kaum um mehr als um den „Anschein". Das Urteil besagt nämlich, daß das in der palästinensischen Verfassung enthaltene Verbot. Scheidungsurteile bei Ausländern auszusprechen, nicht auf die Rabbinatsgcrichte Anwendung findet. Begründung: der „Get" nach jüdischem Recht enthält keinen Urteilsspruch, sondern stellt eine freiwillige Vereinbarung der In der Zeitschrift des Pflanzerverbandes, „Boustenai", wendet sich der Vorsitzende des Pflanzerverbandes, Mosche Sinilansky, mit einem Appell an die arabischen Pflanzer, aktiver an den Bemühungen zur Hebung der Pflanzungswirtschaft in Palästina in ihrer jetzigen Krise teilzunehmen. Am Anfang seines Artikels spricht Sinilansky in eindrucksvoller Form das Bedauern aus, daß es fast unmöglich geworden ist, in freundschaftlicher Weise mit arabischen Berufsgenossen in direkte Beziehung zu treten. Während es früher solche Beziehungen gab, gilt heute infolge des übertriebenen Nationalismus auf beiden Seiten geradezu als nationale Pflicht, das andere Volk als „Feind" zu betrachten. Zur Sache selbst erinnert Sinilansky daran, daß Hunderttausende von Arabern im Lande von der Pflanzungswirtschaft direkt oder indirekt leben, noch viel mehr als Juden. Die O r a n g c n - W i r t s e h a f t ist gegenwärtig die Hauptindustrie des Landes, von der nicht nur die Pflanzer und ihre Arbeiter abhängen, sondern ein großer Teil anderer Industrien und des Handels. Sie liefert das einzige größere Export-Objekt der Palästinawirtschaft und sorgt dadurch wenigstens zu einem nicht geringen Teil für einen Aktiv- Vom Erziehungsdepartement des Waad Leumi Der Leiter des jüdischen Erz.iehuiigsdepartemcnfs des Waad Leumi hat einen ausführlichen Bericht über den Zustand des jüdischen öffentlichen Schulwerks erstattet, das auszugsweise in der Presse veröffentlicht worden ist. Das öffentliche Schulwerk hat in den letzten Jahren eine große Entwicklung genommen. Statt 27 700 Kindern im Vorjahre besuchten im vergangenen Jahre 32 i83 die öffentlichen jüdischen Schulen, und ' das Budget stieg von .C 191037 auf £ 210 037. Für das laufende Jahr liegt noch keine genaue Zählung vor. Jedoch dürfte sich die Vermehrung der Schülerzahl auf ungefähr 7(KK) Schüler belaufen. Es wurden 200 neue Lehrer angestellt, die aus einer Zahl von etwa 330 Kandidaten gewühlt wurden. Es wurden im ganzen Lande 153 neue Volksschulklassen eröffnet, davon 77 in Jerusalem, 52 in Tel-Awiw, 24 in Haifa und 60 in den Kolonien. Die Finanzierung des so Parteien dar. Auch durch die Durchführung dieses Aktes vor dem Rabbinatsgc icht wird ihm der Charakter einer Vereinbarung nicht genommen, da das Rabbinat keine_ Rechtsprechungsfunktion, sondern eher eine „priesterliche" Funktion dabei erfüllt. — Daraus folgt, daß es zwar dem Rabbinat erlaubt ist, Ehescheidungen bei Ausländern durchzuführen, daß die Wirksamkeit einer solchen Scheidung aber einzig und allein davon abhängt, ob das Heimatrecht der Parteien die so vollzogene Scheidung als gültig anerkennt. Damit wird die praktische Bedeutung der Entscheidung auf ein Minimum herabgesetzt. Menschen ohne Recht Mit der zunehmenden Einwanderung von Staatenlosen und der Ausbürgerung einer Reihe von in Palästina lebenden Personen hat eine andere Frage des palästinensischen Personenstandsrechts Bedeutung gewonnen: die Frage nach dem „national law" (I ieimntsrecht) dieser Staatenlosen. Als „foreigners" stehen die Staatenlosen vor all den Schwierigkeiten, die im vorhergehenden Abschnitt dargelegt wurden. Ihnen allein ist ein anderes Problem eigen, das in folgendem berührt werden soll. Soweit palästinensische Gerichte berechtigt sind, in Personenstandsangelegenheiten von „foreigners" Entscheidungen zu treffen, ist von ihnen als materielles Recht das „national law" der Betreffenden anzuwenden. (Fine Ausnahme bildet die gesetzliche Erbfolge in bezug auf Miri-Bödcn, die -- unabhängig von der Staatsangehörigkeit — durch das ottomanische Erbgesetz geregelt wird). Welches aber ist das „national law" der Staatenlosen, oder genauer gesprochen der Personen mit unbestimmter Staatsangehörigkeit? Es gibt keine Entscheidung darüber in der palästinensischen Jurisdiktion. Im übrigen müßte hier zwischen zwei Fällen unterschieden werden. Wurde der Betreffende in seinem Domi/iilaud als „unbestimmter Staatsangehörigkeit" bezeichnet, weil er nicht in der Lage war oder zu einem gewissen Zeitpunkt nicht in der Lage war, durch Erneuerung seiner Personalparliere seine Staatsangehörigkeit nachzuweisen. — und dies ist der Fall bei einer Reihe von russischen Emigranten, die sich in den entscheidenden Jahren in Ländern ohne sowjefrussische'diplomatische Vertretung aufhielten — so bestände die Möglichkeit, unter Umständen nachzuweisen, daß ein Verlust der Staatsangehörigkeit gemäß dem Recht des Ursnrungslandes überhaupt nicht eingetreten ist, demgemäß (trotz der Bezeichnung als Staatenloser durch das Dorni/illand) palästinensische Gerichte sich auf den Standpunkt stellen können, daß das Recht des Ursprungslandes das „national law" des Betreffenden sei. Unlösbar liegt jedoch der Fall, wo — wie bei vielen Ausgebürgerten aus Deutschland dein F'rwerb der letzten Staatsangehörigkeit die ausdrückliche Entlassung aus einem anderen Staafsverbande vorangegangen ist. Fine Rückverwcisung auf das Recht des Ursprungslandes als ,,national law" wäre in diesem Fa'le nicht haltbar; ebensowenig aber ist es angängig, ersatzweise das oHomanisrbe Recht cin/met/en, besonders da Staatenlose nach dem oben erwähnten Abändentngsgcset? zur Verfassung nunmehr zur Kategorie der ..foreigners" gehören, für die ausdrücklich das „national law" gilt. Tatsächlich gibt es keine Lösung für diese Frage. Auch die freiwillige Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit der religiösen Gerichte, wodurch gleichzeitig die Wahl des anzuwendenden Rechts überflüssig würde, kann nicht in allen Fällen als Ausweg dienen. Besonders nicht in Frhs''hiff<-ange- Icgcnheifen jüdischer Staatenloser, da - soweit nicht o'tomanisches Erbrecht zwingend vorgeschrieben ist - - das anzuwendende jüdische Recht mit seiner Benachteiligung von Frau Und Töchtern und der Bevorzugung des ältesten Sohnes nur selten den Absichten des Erblassers, sicher aber niemals den Interessen der benachteiligten Erben entspricht. Es ist daher sehr zu wünschen, daß möglichst bah! eine Fnt,tc'>r-hing <vDr eine gr-gg/liehe Regelung die b"'de!innd'Mi Lücken im pakHi-i'undsrhen Personen-"t->n<'srecbt ait'"f;>'lt, die geeignet sind, eine gewisse Rechtsunsicherheit zu schaffen. posten der Handelsbilanz. Heute ist die Pflanzungswirtschaft in einer sehr schwierige n L a g c. Schon in dieser Saison hat sich das an der Grape f ruit gezeigt, an der statt Gewinn Verluste erlitten wurden. Bei der Orange ist die Krise infolge der Verringerung der Ernte durch den Chainssin noch nicht so sichtbar. Es müssen die bekannten F o r d e r u n g c n a n d i e R e g i e r u n g gestellt werden (Zolländerung, Exportförderung, 1 iandelsverträge, Erschließung neuer Märkte usw.). Warum schweigen die arabischen Pflanzer dazu? Warum kommen sie nicht Schulter an Schulter mit uns, um die gemeinsamen Interessen zu vertreten? Es wäre die Schaffung großer kooperativer Institutionen erforderlich, für die es den arabischen Pflanzern anscheinend noch an dem gegenseitigen Vertrauen fehlt. Die Araber sollten sich einmal klar machen, daß mit aller Macht die Beseitigung der heute bestehenden Hindernisse angestrebt werden muß, so daß der S«.gt n, den die Natur dem Lande gegeben hat, für die Bevölkerung ausgenützt wird, statt daß die Wirtschaft des Landes, wie es jetzt der Fall ist, in großer Gefahr schwebt, von der alle betroffen werden würden. erweiterten Schulwerks machte natürlich große Schwierigkeiten. Zwar hat die Palästina-Regierung ihren Zuschuß — wenn auch nicht in genügendem Umlange erhöht, trotzdem war es nötig, die meisten neuen Klassen auf Rechnung des Schulgeldes und der lokalen VerwaMtiiigsbehördi-n ohne jede wei- Ure Subvention der zentralen Stellen zu eröffnen. Trotz aller Anstrengungen und schwerer (>|>fcr gelang es nicht, das Schnlw erk in genügendem Maße zu erweitern. Hunderte armer Kinder — besonders jn Jerusalem bleiben ohne Lrz i e h ii n g, und des besteln-nden Schiilklassen sind überfüllt. Es wurden vier neue Schnliiispeldoren angestellt, von denen einer Referent für die Jugend- und die Pi'adlmderbewcgung Lt. In den Sclmluebäti.len wurden Kimierkiubs gegründet, die den Kindern nachmittags Aufenthal; imler der Aufsicht von Lehrern gewähren. Auch der I iandtertigkeit-Unterricht wurde erweitert. In vielen Schulen wurden Snuderkiu^e zur llebraisierting neiieiiigcwamiorter Kinder eingerichtet. Auch die Musikpflege wurde gefördert, und in Jerusalem wurde ein Kinderchor mit 121» Teilnehmern gegründet. Neukonstituierung des Merkas der HOG Kurt Blumenfeld Vorsitzender Nachdem vor längerer Zeit Herr Dr. Zlocisti, der Vorsitzende der Hitachduth ülej Germania, nach Haifa übergesiedelt ist, hat die Leitung der Geschäfte zunächst Dr. Ernst L e w y als stellvertretender Vorsitzender allein, dann ein Dreier-Komifee übernommen, bestehend aus: Dr. F ö r d e r, Dr. 1. c w v, Dr. Nußbaum. In der letzten Sitzung hat der Merkas der HOG. beschlossen, in Anbetracht der ständig wachsenden Arbeit der HOG. ein Präsidium zu konstituieren, dessen Vorsitz Kurt B 1 u m e n f e I d übernommen hat. Steilvertretender Vorsitzender ist Dr. L e w y. Dem Präsidium gehören ferner au: Alfred B e r g e r, Dr. F ö r d e r, I)r. G i ii s b u r g, I )r. N u ß b a u m, I>r, Pinn c r, Dr. Preuß. Generalsekretär der HOG. ist Dr. Max Kreutzberg e r. Das vom Merkas bestellte Präsidium soll zur gegebenen Zeit vom Landesvorstand bestätigt werden. Die Lage der Industrie Jerusalem, '»). Januar. (IIA.i I >-r 1 r.ishleiit der Jcwish Ageiicv, Dr. Chaim Wcizmaun, hat in der letzten Zeit längere Besprechungen mit dem 1 eiter des Departements für Handel und Lidtt-t de bei der Jewi-h Ageiicv, I )r. Fischel Rotten streich, mit dem Präsidenten lies Iinlitstriellcn- Verhamles, ,\. S h e n k a r, und mit andeien 1 min drieieitern abgehalten, in denen fragen der Zoll \ Kredite, Export- und Arbeitsbedingungen behandelt wurden. I -ntcr der Aegiile Wcizmanns wird eine (ivselbelialt zur Forderung Hos Bxrnvts von Li Zeugnissen der I .da-tiiia-lmltMiic gegründet werden. In Begleitung des Herrn Tishbv le-uchte Dr. Wcizmann mehrere größere Indu-trie-l 'ntcriiehmungi"i in Tel-Awiw und Umgebung, wie z. B. die 1 rui'fjbrik 1 od/ia, dir* Schuhfabrik Kcter und die Seid«, nfabrik Ate-hi. I ine von der jcwish Agencv und dem IndiKtriellen-Wrlrmd iringesetzte Kommission arbeitet jetzt rh'n Plan einer Hilfsaktion für die Industrie aus. Bericht der Barciay's Bank London, im Januar. (JTA.) In dem soeben veröffentlichten Monatsbericht der Barciay's Bank wird mitgeteilt, daß aus Palästina vom Beginn der Zitrus-Exportsaison bis zum 12. Januar PH0 2 701105 Kisten Zitrusfrüchte ausgeführt worden sind. Hauptsächlich wurden Apfelsinen ausgeführt, aber auch 310 410 Kisten Grape Fruit und 25 508 Kisten Zitronen. Die VeriuihnLse im Handel waren während der letzten Monate weiterhin ruhig, die Aktivität war gering. In einzelnen Gegenden hat Trockenheit, die auf starke Regengüsse folgte, ein Umpflügen der bereits bestellten Felder erferdert. Nachfrage nach Kornfrüchten war im allgemeinen schwach, da große Warenbestände vorhanden sind. Lebhafter war die Tätigkeit auf dem Gersten- und Sesam-Markt. Der Zuckennarkt war während der ersten Wochen flau, später jedoch erhöhte sich die Nachfrage infoige der steigenden Preise auf dem Weltmarkt. Erhöht war auch die Nachfrage nach Kaffee. Reis lag unverändert. Der Markt für Wo!)-, Seiden- und Baumwollwaren war im allgemeinen flau. Die 1870 begründete Landwirtschaftliche Schule Mikweh Israel der Alliancc Israelitc Universelle, -i km von Jaffa—Tei- Awiw entfernt, auf einem 2600 Diiuam gioßen < idandc gi legen, vermittelt ihren Schülern theoretisch und praktisch eine gründliche Ausbildung in allen Zweigen der palästinensischen Landwirtschaft. Der Lehrgang dauert drei Jahre, das nächste Unterrichtsjahr beginnt am 1. November 1030. Schüler mit der entsprechenden Schulbildung (Absonderung einer achtkdassi- Ren Volksschule oder fünf Klassen einer Mitlclscliule) zwischen lfe-18 Jahren, können Aufnahme linden. Zertifikate werden durch die Schule besorgt. Die Anmeldung muß bis zum 30. Juni vollzogen sein. r