Mannheim
Compact Memory

Jüdische Rundschau · 1935-12-10 · Heft 99 (10.12.1935) · page 1

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Rundschau
Volume
40 (1935)
Issue
Heft 99 (10.12.1935)
Date
1935-12-10
Page
– (sequence 1)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2651273-2653827-2653916--27845-2689302
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

<׳ Nr. 9 / Jahrgang 40 II Preis 25 Rpf. RUNDSCHAU Scfauriftleitang'Vurlag u. 4utlfenv4rw«ltBng 1 Berlin W1S, KtlB«kMkr«l• Femrui; S*nm3*l׳N*. J1 Bismarck 3181/02,7165/7^ 7240/42. - Be*t1g*pr«i• •inftcU. Bestellgeld j* Mcmit RM 2,-, je Vierteljahr RM 5,75» bei Abholung RM 1,88 b*w. RJM 539. — Postscheck - Konten der Vertriebs - Abteilung: Berlin 71573 (für Graft - Berlin), Berlin 17392 (für das übrige Reich), ln Fällen höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Nachlieferung oder Erstattung etwa ach(» gezahlter Bexugsgebühren. — Erscheint jeden Dienstag und Freitag• BERLIN י״ד כסלו תרצ״ו DIENSTAG, 10. DEZEMBER 1935 Gültig! Aaseigeapreleüiite Nr. 4• Oie 12 gespaltene mm •Zeile 20 Rpf. füg Fatniliennachrichten 15 Rpf• Aufnahme von Anzeigen an bestimmten Tagen oder Stellen und in bestimme• Ausgaben kann nicht gewährleistet werden. Gelegenheit#- exueigen nur bei Vorauszahlung ■ul Postscheck . Konto Berlin 71618 oder bar Montag bia Donnerstag 9 —18 Uhr, Freitag 9—-16 Uhr. Annahmeschiu& für di« Dienstag - Ausgabe Montag 10 Uhr, Kir die Freitag .Aus« gäbe Mittwoch 13Uhr (Für Familienameigen am Tag Vor Erscheinen 12 Uhr) Der Zionismus erstrebt fOr das!Odlsche Volk die Schaffung einer Öffentlich ־ rechtlich gesicherten Heimstätte In Palästina. (Baseler Programm) W ochenschau Aus unserer Postmappe Ein Arbeitsgerichts-Urteil Kündigung von betriebsalten Nichtariern Das kürzlich mehrfach in der Tagespresse erwähnte Urteil des Reichsgerichts vom 3. September 1935 (״Jüdische Rundschau“ Nr.’ 86) hat dem Grundsatz zugestirmnt, daß die nichtarische Abstammung des Arbeitnehmers die fristlose Entlassung nicht ohne weiteres rechtfertigt, sondern nur dann, wenn ganz besondere Umstände die Weiter- Beschäftigung dem Uienstherrn nicht mehr zumutbar erscheinen lassen. Bezüglich der fristgemäßen Kündigung nichtarischer Arbeitnehmer kommt — wie die Wochenschrift ״Wirtschaftsrecht“ vom 4. Dezember mitteilt — ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. November 1935 zu folgenden Ergebnissen: 1״. Der Im § 56 des Gesetzes zur Ordnung der natlonalen Arbeit den Beschäftigten zugesicherte Schutz kann grundsätzlich auch von Nichtariern in An- Spruch genommen werden, sofern nicht etwa die Lagerung des einzelnen Falles eine abweichende Berilcksichtigung — z. B. unter dem Gesichtspunkte der sonst etwa zu erwartenden Gefährdung der Durchführung des Betrjebszwecks oder der ungestörten Zusammenarbeit der Betriebsgefolgschaft — erheischt. 2. Die Arier-Grundsätze des Berufsbeamten-Gesetzes können auf die freie Wirtschaft und die in ihr Beschäftigten nicht angewendet werden. Will also ein Unternehmer einen Nichtaricr, dem eine längere Betriebsverbundenheit zur Seite steht, und dessen Leistungen und Führung an sich tadelsfrei sind, kündigen, um lediglich an seiner Stelle einen arbeitslosen arischen Volksgenossen einzustellen, so muß er die gesetzlichen Rechte des Nichtariers acMen. Dazu gehört auch der Kündigungsschutz des § 56 AOG., der den Gekündigten berechtigt, auf Widerruf der Kündigung zu klagen, wenn die Kündigung eine unbillige Härte und nicht durch die Verhältnisse des Betriebes bedingt ist. 3. Das Vorliegen einer unbilligen Härte wird noch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Arbeitgeber verpflichtet ist, bei der Kündigung eines älteren Angestellten eine längere Kündigungsfrist auf Grund des Kündigungsschutzgesetzes einzuhalten. 4. Lehnen außerhalb des Betriebes stehende Stellen es ab, mit einem seit langer Zeit betriebsangehörigen nichtarischen Gefolgschaftsmitglied irgend etwas zu tun zu haben, so muß der Unternehmer zunächst versuchen, den Nichtarier, der stets gewissenhaft seine Pflicht getan hat, an einem Arbeitsplatz zu beschäftigen, auf dem er mit den genannten Steilen nicht in Berührung kommt. Nur wo das nicht möglich ist, kann die Weigerung von Stellen, auf deren Stellungnahme der Unternehmer Wert legen muß, mit dem ,Nichtarier geschäftlich irgend etwas zu tun zu haben, die fristgemäße Kündigung des Nichtariers rechtfertigen. 5. Wird an ein Unternehmen, das staatliche Aufträge ausführt, von untergeordneten Organen der auftraggebenden Behörde das Verlangen gestellt, daß im Betriebe beschäftigte, seit langem betriebsangehörige Nichtarier entlassen werden, so muß der Arbeitgeber in Erfüllung der ihm durch das Arbeitsordnungsgesetz auferlegten Fürsorgepflicht, bevor er die Kündigung ausspricht, feststellen, ob auch die Behörde selbst die Entlassung der Nichtarier fordert.“ Neue Bestimmungen für Auswanderer 3« Durchführungs -Verordnung Durch die dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Devisenbewirtschaftung vom 1. 12. 35, die durch den Runderlafi Nr. 122/35 erläutert worden ist, sind auch besondere Bestimmungen für die Auswanderung getroffen worden, die selbstverständlich auch für die Palästina Wanderung gelten. Wir bringen daher nachstehend den Text der Durchführungsverordnung und des Runderlasses, soweit er sich auf die Aus- Wanderung bezieht, zum Abdruck. Artikel II. g 6. (1) Verlegt ein Inländer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach dem Ausland, so bleiben die für ihn geltenden Beschränkungen und Verbote des Devisengesetzes oder einer Durchfiihn1n<?sbestimmung hinsichtlich solcher Weite bestehen, die schon vor der Auswanderung diesen Beschränkungen und Verboten unterlagen. Das gleiche gilt hinsichtlich des Erlöses oder Ersatzes derartiger Werte. Die Beschränkungen und Verbote erstrecken sich auch auf den Erlös von Waren und gewerblichen Schutzrechten, die ein Auswanderer im Zeitpunkt der Auswanderung im Ausland besitzt oder bei der Auswanderung mit sich führt. Die Devisenstellen können einzelne Personen ganz oder teilweise von diesen Beschränkungen und Verboten freistellen. (%) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht für Werte eines Pflichtigen, die insgesamt dem Werte nach den Betrag von 1000 Reichsmark nicht übersteigen; § 2 Abs. 1 Satz 3 der DurchKihrungsverorilnung 7,11m Gesetz über die Devisenbewirtschaftung vom 4. Februar 1935 findet entsprechende Anwendung. Sie gelten ferner nicht, für Unizugsgut. und sonstige Gebrauchsgegenstände für den eigenen Bedarf des Auswanderers, seiner Familienangehörigen oder der mit ihm vor der Auswanderung in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. § 7. Die in den §§ 42, 45. 46, 47 des Devisengesetzes angedrohten Strafen und sonstigen Maßnahmen finden auch Anwendung auf Zuwiderhandlungen gegen § 6 dieser Verordnung. ij 8. Dime Verordnung tritt am 6. Dezember 1935 in Kraft. Runderlaß Nr. 122/35 K. Zu Artikel II: V (zu § 6) 1. Durch die Auswanderung wird ein Inländer devisenrechtlich Ausländer und damit den für Ausländer gritenden devisenrechtlichen Bestimmungen unterworfen. Das gilt namentlich für diejenigen Vor- Schriften, die sich atissclilie(dich an Ausländer wenden, wie z. I!. die §§ 15 bis 20, 25 Abs. 2 Dev.-( 1. Bei anderen Vorschüben, die sowohl für Inländer wie Itir Ausländer gelten, wie z. B. 9. 13 Dev.-fi.. tritt wie bisher durch die Auswanderung keine Armierung der devisenrer iitiiidien Bes, Iniinknngen und Vctbote ein. § 6 Abs. 1 Satz 1 der Dritten Durclifiilirungsverordnung hält nunmehr bestimmte für Inländer geltende Beschränkungen und Verbote auch für Auswanderer mich der .Auswanderung aufrecht. Der Grundgedanke dieser Vorschrift ist. daß bestimmte Werte, die der Auswanderer schon vor der Auswanderung besaß und di׳ tlcvisenrnditliehen B - Schränkungen und Verboten unterläge״ timt ci;en Teil des deu'-cicn Volksverinögens bildeten, durch die Au-wan Icrung der deutschen Volkswirtschaft lind Devisenbewirtschaftung nicht verlorcngchen sollen. Wenn die Re iebsbank, die bei den meisten dieser Werte auf Grund der Anbietungspflicht die sofortige Uebertragung verlangen konnte, hiervon absiehl und dem Anbictungspfliehligen die Werte vorläufig beläßt, so geschieht das in der Kegel deshalb, um dem Inländer nicht den mit einer vorzeitigen Veräußerung oder Fälligstellung der Werte verbundenen Verlust nufznbtirden. § 6 Abs. 1 Satz 1 erfaßt deshalb alle Werte eines Ausländer־., die schon vor seiner Auswanderung devi-emei htliehen Beschränkungen und Verboten unterlagen, sowie die als Ersatz oder Erlös für derartige Gegenstände erlangten Weite. Mit diesen Werten bleiben Auswanderer auch nach der Auswanderung aubfetungspflichtig nach Maßgabe des § 35 Pev.-Gcs., §'§ '1 bis 8 der Ersten Durchführungsverordnung. Äußerdem dürfen Auswanderer über Werte der genannten Art auch nach der Auswanderung nur mit Genehmigung verfügen. Das gilt narnentlieh für die Einziehung oder sonstige Verfügung über Forderungen in aus- und inländischer Währung gegen Ausländer (§§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 2 Dev.-G.), für die Verfügung über Gold (§ 10 I)ev.-G.), für die Verfügung über ausländische nicht an einer deutschen Kir.se zum Handel *״gelassene Wertpapiere und deut che Auslandbomls (§ 21 Abs. 1 Satz 2. § 22 Abs. 1 Satz 2 Dev.-G.), für die Verfügung über Scrips, Fimdieningsbonds und Guthaben bei der Konversirmskassc Kir deutsche Auslandsschulden (§ 23 Satz 2 Dev.-G.), für tlie Yerfügung iilrer Antcilsrechtc an ausländischen Gesellschaften oder Kör- {verschaffen zugunsten von Ausländern (§ 24 Satz, 2 Dcv.-G.), für die Einlegung von Wertpapieren in das Depot eines Ausländers bei einem Wertpapierhändler sowie für die Aushändigung oder Umlegung von Wertpapieren, die ווו einem Depot irn Inland ruhen (§ 26 Abs. 1 und 2 Dcv.-G.). Die AufreehterhalUing der devisenrechtlichen Be- Schränkungen und Verhole gilt also nur fiir bestimmte Worte, über die auch Inländer nur mit Genehmigung verfügen dürfen. Dagegen werden Verbote, die sich nur auf Handlungen im Intanue beziehen, wie z. B. §§ 11 Abs. 1, 25 Dev.-Ge., auf Auswanderer naturgemäß nicht ausgedehnt. 2. Nach g 6 Abs. t Satz 2 ist es künftig nicht mehr möglich, daß ein Auswanderer sein inländisches Vermögen dadurch ins Ausland schafft, daß er es veräußert, dafür Waren oder gewerbliche Schutzrechte erwirbt, ins Ausland überführt und dort veräußert. Den Erlös für derartige, ins Ausland verbrachte Werte hat vielmehr künftig ein Aus- Wanderer der Reichsbank auch nach der Auswanderung anzubieten und auf Verlangen zu übertragen. Der Gegenwert wird ihm in RM. auf einem Auswandererguthaben gutflebracht. 3. Durch die neuen Vorschriften soll es Auswanderern nicht unmöglich gemacht werden, sich durch Mitnahme angemessener Vermögenswerte eine Existenz im Ausland zu gründen. So bleibt es z. B. nach wie vor möglich, daß ein Auswanderer seinen im Inland liegenden Grundbesitz, gegen den im Ausland liegenden Grundbesitz eines Einwanderers tauscht. Ebenso ist es möglich, daß der Auswanderer vor seiner Auswanderung von einem Inländer ausländische Grundstücke gegen Reichsmark erwirbt. Soweit bei derartigen Geschäften, etwa wegen der Uebernahme von Hypotheken, devisenrechtliche Genehmigungen erforderlich sind, ersuche ich die Genehmigung zu erteilen, falls damit kein besonderer devisenwirtschaftlicher Nachteil verbunden ist. Neben diesen AI '.;;liehl.ril t׳n sieht6;־ ׳ AIk. 1 Salz 3 ritte Frei-iellttn׳; cinz hier Auswanderer von den dureb § 6 Alu. 1 S.!1z 1 nnd 2 n11 f 1 11!.111*>111 >.׳ en.-n drei enreelt:lii 111 ׳! B - ׳litünLriu^on 111111 \ et boten vor. Xaeh § 6 Ab-1. 2 Dt es fern ■r inoelieh, Fmzop -011׳ und Gebratirltsgeernsfättde ntitzunehtiten. Srhbeßü!’!! wird durch die dort vorgesehene Freigrenze von 1000 RM. jcriiuit Auswanderer die Verfügung über einen kleineren, fiir jede INistritzgründung im Auslattd erforderlichen Befrag ermögüeht. Ein Auswanderer kann 11,111er nnrh der Auswanderung 7,, TI. über eigene i'äinl rungeit gegen Aus- Finder, über W01 tpa;׳i re und über den Lr’o׳, von auo.'Giihrte 11 Wann ohne Genehmigung und ohne hesemdere Frei ' Ihmg von der .\eb־v- Ittligsefii Iit nrielt § 30 Dev, (;, verfügen, wenn der Wert dieser Gegenstände ztis.nrnnieri 1000 Rif. nieltf über-teigt. Wandern Fandliennngehörigc (Ehegatten, Filtern, Kinder; vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 der Firsten Durchführungsverordnung) mit aus, so gilt die Freigrenze regelmäßig nur fiir das Familienoberhaupt, dagegen kann die Freigrenze von solchen Personen besonders in Anspruch genommen werden, die zwar im Haushalt, des Auswanderers letzen, aber nicht zu 5; iner Familie gehören. ln P. 4 wird die Devisenstelle des letzten Wohnsitzes für zuständig erklärt. Schließlich wird erklärt, § 7 ermögliche die Einziehung des Vermögens nicht persönlich faßbarer Aus- Wanderer Im objektiven Verfahren. Die Vermutung, daß durch die ersten Ausführungs-Vcr- Ordnungen zu den Nürnberger Gesetzen, die vor allem die Stellung der Mischlinge regelten, eine Liquidation des ursprünglich in der deutschen (iesef/gt'luing als Hilfsbegriff eingeführten Begriffes ״N i c 111 a r i e r“ «״gebahnt werden soll, wird durch eine Rede von Dr. Frick in München bestätigt. Nach der Interpretation, die der Roichsinnenminister gab, dürfte in Zukunft die alte Terminologie ruts den Gesetzen verschwinden; es wird vielmehr unterschieden /wischen Deutsehen, Juden (in! Sinne der Verordnung vom 15. November) und Mischlingen, wobei auch der Begriff des Mischlings wohl nur vorübergehend eine juristische Sonderart darstellen wird, denn allmählich werden in bezug auf ihre Rechts- Stellung die Mischlinge entweder unter die Deutschen oder unter die Juden eingereiht. Nach dieser definitiven Festsetzung ergibt sieh für die jüdische Gemeinschaft eine neue Situation. Denn die gesetzliche Terminologie bezieht sich selbstverständlich nur auf die juristische Sachlage; dabei wird nichts über Anschauungen, kulturelle und religiöse Einstellung, sowie über den Zukunftswillen des Ein/einen ausgesagt. Vom jiidischen Standpunkt aber sind notwendigerweise auch diese Momente zu berücksichtigen. Wir hatten also von uns aus in Zukunft zu unterscheiden zwischen ״Juden׳‘ im juristisehen, ״Juden*‘ im biologischen und ״Juden“ im kulturell-volkhaften, b/w. religiösen Sinne. Zu den Juden im juristischen Sinne würden z. B. auch alle getauften Juden gehören, die von uns aus gesehen, tatsächlich nur als ״christliche Nichtarier“ bezeichnet werden können. Wahrscheinlich wird der Zusammenhang solcher vom Judentum weit entfernter Elemente mit der jüdischen Gemeinschaft auch in Zukunft nur ein sehr loser sein; denn bei einer Minderheit, wie sic die Juden darstellen, spielt das Bewußtsein der Zugehörigkeit und der Wille dazu eine konstitutive Rolle. Wer einer Minderheit weder lebensmäßig, noch bekenntnismäßig angehört, stellt automatisch außerhalb ihrer. Da nun im nationalsozialistischen Deutschland die Minderheit rassenmäßig festgesetzt wurde, entstand eine Gruppe, die rassenmäßig jüdisch ist, aber der bestehenden jüdischen Gemeinschaft nicht angehört. Für uns Juden ist jedenfalls heute das Judentum eine bestimmende Lebens macht geworden, und wir würden zusammenbrechen, wenn wir es auf ein juristisches Merkmal reduzieren wollten. Für uns muß das entscheidende Moment die Volk hafte Verbundenheit mit ihrem kulturellen Gcstaltungs willen sein. Nur von hier aus und nur mit den Elementen, die sich hier einrcilien, können wir ein neues Leben attibauen. 4c Die Notlage vieler Juden und die Befürchtungen, die auch bei solchen vorhanden sind, die noch keine Not leiden, bringen es dazu, daß manchmal gewisse Gruppen das Gefühl bekommen, sie seien besonders vcrnaclilässig(. Wie die Dinge heute liegen, wendet sich dann der Unwille gewöhnlich in erster Reihe gegen die jiidisehen Instanzen, bei denen inan nicht genügend Schutz zu finden glaubt. Wir wollen davon absehen, daß unter denen, die sich über die Genieinden und andere .׳Vinter beschwereu, sehr viele sind, die bis vor kurzem sieh wenig um deren Existenz und deren Angelegenheiten gekümmert haben. Das Wesentliche ist,!laß auch diese Gemeiiuiciiistan/en häufig hilflos sind. Aber man vermutet, daß gewisse Kategorien ״begünstigt“ werden. So erhalten wir Zuschriften, in denen darüber Klage geführt wird, daß die Akademiker von der jüdischen (}Öffentlichkeit besonders bevorzugt werden. Allzusehr, so meint ein Einsender, interessiere man sich für das Los der Akademiker, denen — auch das ist charakteristisch — vorgeworfeu wird, daß ein Teil von ihnen und besonders manche jüngere in der Nachkriegszeit ״zuviel Eigendünkel“ gezeigt hätten. Dagegen würden Angehörige anderer Berufe stiefmütterlich hintangesetzt. So z. B. heschwcrt sich ein Findender, daß die Agenten und Makler in Landesprodukten schon vor zwei Jahren durch die entsprechende Gesetzgebung getroffen wurden, ohne daß etwas für sie geschieht. Zusammenkünfte, die man gelegentlich einberufen habe, b itten offensichtlich wie es in dem Briefe weiter heißt . mehr den Zweck der Mitgliederwerburig fiir einen Verein als die Absicht, wirklich zu helfen. Vielleicht lassen manche der Betroffenen sich zu Ungerechtigkeiten hinreißen, man wird es ihrer ausweglosen Situation zugute halten können. Die jüdischen 111stitutionen stehen hier selbst vor fast unlösbaren Aufgaben, denn viele dieser Menschen stehen im vorgerückten Alter - unser Briefseilreiber im 6:1. Lebensjahr und kommen daher für Auswanderung nicht in Betracht. Was also tun? Die ״Jüdische Rundschau“ ist vor kurzem (Nr. 97) hier dafür eingetreten, daß im Anschluß an das Wort von Reichsminister Dr. Frick, wonach den Juden in Deutschland eine Lcbcnsmöglichkcit gelassen werde, der V'crsuch gemacht werden soll, diese Lebensmöglichkeit vor allem für die älteren Mensche ״, d i e n i c 11t auswandern können, zu beschaffen. Vielleicht müßte von seiten der jüdischen Gemeinschaft die Lage der Juden insbesondere unter Berücksichtigung der Altersschichtung 4

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.