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Jüdische Rundschau · 1935-11-15 · Heft 92 (15.11.1935) · page 4

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
40 (1935)
Issue
Heft 92 (15.11.1935)
Date
1935-11-15
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Seite 4 JÜDISCH!־ RUNDSCHAU Nr. 92 15. XI. 1935 Zur Frage der Hausangestellten Eine unwirksame Entlassung Zum Problem der jüdischen Angestellten Das Arbeitsgericht O b e r 11 a u s e n füllte am 4. Oktober 1035 ein Urteil in einer Kündigungs-Widerrufsklage eines leitenden j ü <1 i s c h e 11 Angestellten. Der Kläger war früher bei einer jüdischen Firma tätig, die im April 1034 von der beklagten Firma übernommen wurde. Mit dem kaufenden Publikum hatte er keine Berührung. Am 30. Juni 1035 wurden seine mündlich vereinbarten Anstelluiigsbcdingungen, nach denen sein Dienstverhältnis nur zum 30. September eines jede« Jahres mit einer dreimonatigen Frist aufgekündigt werden konnte, schriftlich niedergelegt. Die Beklagte entließ ihn in: August 1035 fristlos. Daraufhin erhob der Angestellte Klage mit dem Antrag, festzustellen, daß seine fristlose Entlassung unwirksam sei, und die Beklagte zur Zahlung seines Septembergehalts und ferner auch zum Widerruf der fristmäßigen Kündigung zu verurteilen. Die Beklagte machte demgegenüber das Vorliegen eines vv i e h t i g e n (i rundes zur fristlosen Kündigung geltend, da die Entfernung des Klägers und einer zweiten Angestellten als der beiden einzigen 11 ichtarischezi ticfolgschaftsinitgliedcr sowohl von der Kreisleitung der Dcutsf 11 e 11 A r b e i t s f r o 111, wie auch von der B e - 1 e g s c 11 a f t der Firma gefordert worden sei. Das Arbeitsgericht entschied, daß die fristlose Ent• I a s s u 11 g des Kl ä g e r s ti!1 w i r k s a in sei. Es verurteilt c die Beklagte, dem Klager eine Summe in Iklhe seines Sepfembergehalts zu zahlen. Die* Klage auf Widerruf der I r_i s t m ä IS i g e!1 K ii n d i g u n g wurde dagegen a b g e - wiesen. Die Urteilsbegründung beruht sich auf vir* teile des Reiclisarbeitsgcrichts vom 26. Oktober und 25. No vember 1033, nach denen die jiichtarische Abstammung eines Angestellten für sich allein noch keinem ״wichtigen Grund“ darstellt, wie er für eine fristlose Entlassung vorausgesetzt werden muß. lndes-wi! könne die niditarisehc Abkunft dinn einen wichtigen Grund zur sofortigen Entlassung bilden, wenn dem liienstbereclitiglen nach Lage der Sache nicht zuzumuten sei, eins i)ien ■tverlüiltnis bis zum Ablauf der ordentliehen K ii ml igungrs Frist fort zu set/en. Was insbesondere fristlose Entlassungen, die auf Ein w i r k n 11 g e 11 »tritt e r Seit c 11 a e h d e r 13 e r u 11 i g u 11 g des p o i i t i s r!1 »11 ־ I , e b e 11 s ausgesprochen worden seien 1, ring ehe, so 11 alte die Kecbispreclimig sie überwiegend für imgerechtleitigl, weil sie im Widerspruch zu den Anordnungen der K’egieriiugsstelicn und der l'art.,iieif'.ing ständen. Allerdings komme das Laiulesarbeitsgericlil Frankfurt in seiner Entschcidüng vom 5. Marz 1935, aut die die Beklagte sieii berufe, zu der Lest-.trl!ung, die Kündigung einer jüdischen Angcstellten, die auf eine Anordnung der Kreisleitung der Partei erfolg!, sei weder s ittenw idri g, noch unbillig; sie sei durch die Beti u׳h-\ erli.utuissc bedingt, auch wenn der lielricbsfulirer sich widerstandslos der Anordnung fuge. Diese E itschcidtin g betreffe aber eine Kündigung unter Einha tung der Kündigungsfrist, die unter anderen recht'iehen ()•sieftt■■punkten ru beurteilen sei. im übrigen werde in einer Ent.;׳heidung des PeichsarLeibgerichtes \om 9. 1 ebruar 1U33 hervorgehoben, daß dem Arbeitgeber im Falle einer an ilm ergangene« rechtswidrige« Aufforderung jedenfalls die Pflicht zur An- Stellung zumutbarer Nachforschungen obliege. Die Auffassung der Beklagten, die im Anschluß an (len letzten Reichsparteitag ergangene Gesetzgebung müsse sich in einer schärferen Beurteilung der Rassenfrage in der Rechtsprechung auswirken, sei abzulchncn gewesen. Das Gesetz, zuin Schutze des Blutes und der Ehre betreffe lediglich öffentlich-rechtliche Befugnisse sowie die sexuelle Trennung der Rassen. Es sei sogar die Erwartung daran geknüpft worden, daß es die Bereinigung des Verhältnisses beider Teile zueinander zur Folge haben werde. 111 der Person des Klägers sei ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung nicht zu finden. Er sei Frontkämpfer und seine Tätigkeit bei der Finna sei erfolgreich gewesen. Daß die Beklagte an seiner jüdischen Abkunft keinen Anstoß genommen habe, folge daraus, daß sic noch am 30. Juni 1933 die Vertragsbedingungen sehrift ich niedergelegt habe, die ihm einen ausgedehnten Kündigungsschutz, sicherten. Was die E n t s e 11 I i e II u 11 g des B e t r i e b > a p p e 11 s angclie, so liege die Bestimmung über die Zusammensetzung der Gefolg- Schaft nach dem Gesetz, allein ilrcii Führer ob. Die Beklagte hätte daher die Lnt-chiiclJuiig aß einen unzulässigen Eingriff zurückweisen sollen. I iese Entschließung mache auch den Eindruck innerer Ibiw;! .1 liaftigkeit“. Eine Kund- Schaft, die keine Bedenken getragen habe, die jüdische Rechts- Vorgängerin der Beklagten in Anspruch zu nehmen, werde auch heute keinen Aimioll daran nehmen, daß sich unter einer Belegschaft um 110 ,Mann zu ei Juden befunden; und bei einer Belegschaft, die bi-, zu in April 1931 ohne Bedenken im Dieii'-t eine!׳ judi-.clien finna ge.damlen habe, sei cs wenig am Platze, nunmehr aus Ehrgefühl die weitere Zusammenarbeit mit zwei jiHdEchcü Angestellten abzulehnen. Ob eine Einwirkung der Kreisleitung der 1) e 111 s c h e!1 A r b e i t s f r o 111 vorgeVgen habe, worauf die Beklagte sich berufe, brauche nicht aufgeklärt zu werden. Sie wäre nämlich nach vichadien Anordnungen höchster Regierungs- und PaitcKtelien unzulässig gewesen. U, a. hätten sich noch in neuester Zeit der Keichsbaukpriisident und beaulfragte Wirisdiai'isminister in seiner Königsbergcr Rede und der Reidispropagaiidaminister in seiner Reale in Halle gegen unzulässige Rineriffc in die Wirtschaft gewandt. Sollte eine Einmischung der bezeichneten Stelle vorgslegen haben, so hätte sich die Beklagte dagegen wenden müssen und angesichts der klaren Rechtslage bei den übetgeordneten Stellen jedenfalls einen Erfolg erzielt. Der Gefolpschaftstreuc hätte cs weiter entsprochen, daß die Beklagte den Kläger über die ihm drohende Gefahr auf dem laufenden gehalten und ihm Gelegenheit gegeben hätte, Ihr auch von sich aus zu begegnen. Wenn die Kammer die Klage auf Widerruf der fristmäBien Kündigung abgewiesen hat, so möge die Absicht der eklngten, das Vertragsverhältnis zunt nächsten vertragsmäßlgen Kündigungstermin zu beendigen, unterstellt werden. Die Entfernung der nichtarischen Angestellten unter Einhaltung der vertragsmäßigen Kündigungsfrist entspreche dem Verlangen der Allgemeinheit, in erster Linie deutschstämmige Kräfte zu beschäftigen und stelle im vor- Hegenden Falle auch schon deshalb keine unbillige Härte dar, weil der nächste vertragsmäßige Kündigungstermin erst am 30. September 1936 eintrete und der Kläger bis dahin den Anspruch auf seine Bezüge behalte. Einem jüdischen A n g e s t e 1 j t e n, der seit 1921 bei seiner Firma beschäftigt war, wurde jetzt von seinem Unternehmet! gekündigt, weil dieses das Schild ״Deutsches Geschäft‘4 nicht führen dürfe, wenn es noch nichtarische Angestellte beschäftige. Das Arbeitsgericht Frankfurt wies die Kiindigungswidcrrufsklage des Angestellten ab, da die Entlassung zum Zwecke der Anbringung des Schildes ״Deutschcs Geschäft“ im Interesse der Erhaltung der Firma liege. Männliche Hausangestellte? Ein Aufsatz im ״Reichsjugendpressedienst“ wendet sich in scharfer Form dagegen, daII in jüdischen Haushait u n g e!1 teilweise m an 11 liehe Dienstboten als Ersatz für bisherige Hausangestellte gesucht und eingestellt würden, daß sich sogar junge Männer in Inseraten als männliche Dienstboten zur Verfügung stellten. Der Aufsatz gipfelt in der ideellen Forderung, hier unermüdliche Arbeit für die Idee der neuen deutschen Jugend zu leisten, der cs widerspreche, daß junge deutsche Männer ״Schuhputzer für die Angehörigen einer fremden Rasse“ würden. Hier ist also von der Aufklärungsarbeit der Hitler-Jugend die Rede. Diese Darlegungen erhalten nun, wie die ״Frankf. Ztg.“ vom 14. 11. berichtet, in einem Frankfurter Blatt eine juristisehe Wendung. Zweifellos, so wird hier argumentiert, verbiete die Nürnberger Gesetzgebung nicht ausdrückiich die Beschäftigung männlicher Dienstboten in jüdisehen Haushalten. Aber liier liege ein Umgehung sversuch vor. Die klare Tendenz der Nürnberger Gesetze gebiete: keine Dienste dem Fremdrass i gen! Der Gesetzgeber habe solche .,Advokatenkniffe“ gar!licht in Rechnung gestellt. Es liege also doch eine ״f o r m a 1 - j u - ristisehe Lücke“ vor. Und dann kommt eine Berufung auf den Satz, daß die Bewegung zur Lösung der Judenfrage bereit sei, falls die staatlichen Mittel versagen sollten: ״Die Jugend der Partei ist bereit.“ Hierzu bemerkt die ״Frankf. Ztg.“ ihrerseits: ,.Ob die Frage männlicher Dienstboten in jüdischen Haus- Haltungen quantitativ überhaupt vor! Bedeutung sei, daran kann man zweifeln, da das Angebot nicht groß und eine solche Lösung im Einzelfall kostspielig sein dürfte. Von geradezu entscheidender Bedeutung ist aber dus Grundsätzliche: ■wie hier Gesetze au *gelegt und das überaus schwierige Problem der Zuständigkeit staatlicher Instanzen und ihres Verhältnisses zur Partei durch eine Berufung auf den angeblichen Willen des Gesetzgebers behandelt wird, ln jenen Nürnberger Gesetzen ist nämlich die Frage der Dienstboten in jüdischen Haushaltungen gerade so geregelt worden, daß man von dem Prototyp eines Falles sprechen muß, der in der hier erörterten Streitfrage kein Deuteln zuläßt. Ausgeschlossen vom Dienst in jüdischen Haushaltungen sind ausdrücklich ״weibliche1‘ Hausangestellte deutschen oder artverwandten Blutes, Und zwar nur dann, wenn —.. ..- ■*״״...—...״ ׳ —r 1—״ ... .. IN ALLER KURZE Der ״Volk. Beob.“ berichtet: ״Ein sehr interessanter V e rtrag der Gleichschaltung ist bei einem 4er größten Hutgeschäfte in Westdeutschland, mit Verkaufsstellen inDiisseldori, Essen lind Köln, zustandegekommen. Das Geschäft befand sich als nichtarisches Unternehmen im Schwierigkeiten, und der neue Erwerber hat sich verpflichtet, für die ersten zwei Jahre von dem Gesamtumsatz in den ersten drei Monaten 3, in den folgenden drei Monaten 4, von da ab 5 v. H. an die Treuhandgesellsehaft abztigeben. Sollte bis zu dieser Zeit eine Quote von 50 v. H. nicht erreicht sein, so soll noch ein weiteres Jahr vom Umsatz gezahlt werden. Es handelt sich dabei um eine Gleichschaltung, die mit Rücksicht auf die schlechte Lage des nichtarischen Geschäfts für beide Teile das Risiko vermindert.“ Das gesamte Vermögen der Tuchfabrik Cohen AG, Müncherf-Giadbach, ist von der Duisburger Margarinefabrih Schmitz (k Loh AG, Duisburg, übernommen worden. Die dadurch in arischen Besitz übergegangene Firma wird als Tuchfabrik Rheinland G. ni. b. H. (vorm. Fritz Cohen, München- Gladbach) fortgeführt. Das Gesellschaftskapital beträgt 2,5 Milt.; das Aktienkapital der auf gekauften Gesellschaft (1,5 Milk) befand sich bisher in Familienbesitz. Wie die Jüdische Telegraphen-Agentur erfährt, ist die Herrenwäsche-Fabrik Eterna in Passau in arischen Besitz übergegangen. Eine der bedeutendsten Fi schfirmen des Rhelnlandes, das Kölner Haus Rüben & Bielefeld, ist in arischen Besitz übergegangen. Nach Meldungen der Tagespresse sind aus dein Vorstand der Schuhfabrik H c ß A.-G. in Erfurt die bisherigen nichtarischen Vorstandsmitglieder Rudolf Ballin und Josef Heilbronner aiisgeschieden. In einem Alimentationsprozeß hatte ein Arier Berufung dagegen eingelegt, daß er zum Unterhalt eines unehelichen Kindes verurteilt worden war: der wirkliche Vater sei ein Jude. Professor Loeffler (Königsberg) erklärte in einem rassenbiologischen Gutachten, daß das Kind mehrere jüdische Rassenmerkmale zeige; mit großer Wahrscheinlichkeit sei der Jude der Vater. Das Landgericht Königsberg wies daraufhin die Unterhaltsanspniche gegen den Arier ab, wobei es sich neben dem Gutachten auch noch auf weitere Gründe stützte. In Frlcscnheim wurde, lt. ״Frankf. Ztg.“ vom 13. 11., ein Synagogenratsvorsteher durch die Geheime Staatspolizei in Schutzhaft genommen. Er wird beschuldigt, daß er mit dem bei ihm beschäftigten deutschen Hausmädchen ein rasseschänderisches Verhältnis unterhalten habe. Dieses Verhältnis sei wiederholt nicht ohne Folgen geblieben, die durch Abtreibung beseitigt worden seien. Außerdem habe er sich auch an anderen Frauen und Mädchen noch im Jahre 1935 in rasscschnndcrisclier Weise vergangen. Der Bürgermeister von I> i 11 e n b u r g hat angeordnet, daß Unternehmer und Handwerksmeister, die ihre Waren von Juden beziehen, bei der Vergebung von Arbeiten und Lieferungen ausgeschlossen werden. Wie der ״S t ti r!!! e r“ in Nr. 46 berichtet, wird nun wie bei der Reichsbahn auf Anordnung des Reichspostministeriums der Zulassung von AushangkSstcn oder -tafeln für den ״Sttirmer“ auch bei den Rostanstalten entsprochen werden, ohne daß eine Werbegebühr erhoben wird. Der stellvertretende Vorsitzende des Oarten- und Weinbau wirtschafts-Verbandes Pfalz-Saar hat, lt. ״Frankf. Ztg.־ vom 12, II., im Einverständnis mit der Landesbauernschaft Pfalz-Saar angeordnet, daß dem a r 1 - sehen V(׳ ein h a nd cl die Auszahlung der Mostgelder für Weißmost in zwei Raten ermöglicht werden soll. Diejenigen arischen Firmen, die wesentlich über das normale Maß im Interesse der Behebung des Erntenotstandes eingeUgert haben, erhalten hierüber Bescheinigungen der WehnawirtSchafts- Abteilung des Oarten- und Weinbauwirtschafts-Verbandes Pfalz-Saar. Den Winzern wird empfohlen, bevor sie ihre Zu- Stimmung zur ratenweisen Zahlung geben, diese Bescheinigung sich vorlegen zu lassen. An nichtarische Firmen und ausgesprochene Kommissionsfirmen können Beseheinigungen nicht ausgehändigt werden, sie ״unter 45 Jahren“ sind. Darf man danach sagen, der Dienst bei hreindrassigen sei überhaupt verboten? Zur Schließung von ״Ge- *etzesliicken“ ist bekanntlich die sogenannte analoge Anwendung von GeseUen bestimmt. Aber — und das haben soeben in dtr ,Deutschen Justiz* noch Leopold Schäfer und Werner Brinkmann mit aller Deutlichkeit gesagt — Gesetzeslücken liegen dann niemals vor, wenn das Gesetz überhaupt Altersgrenzen festsetzt und Termine oder Fristen bestimmt: ,Denn hier handelt es sich grundsätzlich niemals um Gesetzeslücken, sondern um ekie auf kriminalpolitische Erwägungen gegründete Grenzziehung.‘ Und bereits Mitte Oktober wird in den Berichten der Arbeitsämter, also der amtlichen Behörden für Arbeitsvermittlung, öffentlich mitgeteilt, daß in Frankfurt in jüdischen Haushaltungen fünf ,Diener‘ als Ersatz für arische Mädchen eingestellt seien. Wie man es danach mit der Sonderfrage der ,Diener‘ auch halten möge — Einigkeit sollte sich darüber erzielen lassen, daß niemand auf eine Weise, wie sie oben geschildert wurde, den klaren Willen des Gesetzgebers umdeuten kann.“ Die Hausgehilfenfrage in Oberschlesien. Die oberschicsischen Zeitungen veröffentlichen folgende Notiz: ״Die Deutsehe Arbeitsfront teilt mit: Die in der Pressenotiz vom 5. Oktober angezogenen Gesetzesbestimmungen vom 15. September 1935, nach denen weibliche Hausgehilfen unter 45 Jahren ab 1. Januar 1936 nicht mehr in jüdischen Haushalten bcschäftigt werden dürfen, sind durch Versehen in Ober- Schlesien veröffentlicht worden. Sie treten im ehemaligen Abstimmungsgebiet nicht in Kraft.“ — (In Obcrscnlesie« gelten bekanntlich die Miiidcrheitenbestimmungen des Oenfer Abkommens, die eine unterschiedliche Behandlung von Minderheitsangehörigen ausschließen. — A. d. R.) Der Jüdische Frauenbund ersucht uas um folgende Veröficritlichung: Eine Reihe von jüdischen Frauen in verschiedenen Orten haben in den letzten Tagen ein anonymes Schreiben zugesandt erhalten, in dem sie unter Appell an ihr jüdisches Selbstbewußtscin aufgefordert werden, inte arischen Mädchen ״unter Mitgabe eines reichlichen Weihnachtsgeschenkes“ zum 1. Dezember zu kündi gen. Es handelt sich offenbar um eine Mystifikat i o 11, die angetan ist, Beunruhigung zu stiften. Der Jüdische Frauenbund warnt nachdrücklich, dem erwähnten Schreiben Beachtung zu schenken. Um das Firmenwori ״deutsch“ Der Gebrauch des Wortes ״deutsch“ in Firmen nichtarischer Unternehmen ist aut Grund der veränderten Anschauungen in der Praxis mehr und mehr beanstandet worden. Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts kann jedoch eine allere Firma dieser Art nicht deshalb von Amts wegen gelöscht werden, weil sie nach den jetzt geltenden Anschauungen geeignet ist, eine Täuschung über die Verhältnisse des Geschäftsintrabers L־r bei :ufiilireri, und deshalb nach § 18 Abs. 2 HOB. unzulässig erscheint. Für solche Fälle hat das Kammergericht die Registerrichter aut den Weg des F i r m c n nt i ßb r auc h s v e r f a h re it s nadi § 37 HGB., § 1-10 FGG. verwiesen, wonach — evtl, durch Verhängung van Ordnungsstrafen — auf Unterlassung des Gebrauchs solcher beanstandeten Firmierungen hingewirkt werden kann (vgl. ״Jüd. Rundschau“ v. 12. Febr. 1935). Die ^Juristische Wochenschrift“ vom 9. Nov. veröffentlicht zwei Entscheidungen, die das Kammerei• rieht als letzte Instanz in derartigen Mißbrauchsverfahrcn erlassen hat. In dem einen der mitgeteilten Fälle handelt es sich um eine seit 1900 eingetragene Firma ״Max L. Deutsches Bücher- Versandhaus“. Das Rcgistergericiit erachtete die Firmenführung für unzulässig, weil der Zusatz ״deutsch“ auf eine arische Abstammung der Inhaber hindeute, und gab dem Gesellschafter Max L, auf, sich des ferneren Gebrauchs der Firma zu enthalten. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel hatten keinen Erfolg. Der Beschluß des Kanimergerichts vom 29. August 1935 spricht aus, daß das Firmenwort ״deutsch“ auch unzulässig sein könne, wenn ein jüdisch klingender Name in der Firma enthalten ist. Hierzu heißt es in den Gründen dieses Beschlusses: . Der Name ,L.‘ im Firmenbilde kann bei dem großen Publikam imnieihin Zweifel darüber olfenlassen, ob nicht das Wort ,deutsch‘ gerade einen Hinweis auf die arische Ab.-Urnmung des Inhabers darstellen soll. Dies gilt, um so mehr, als allgemein befcannt ist, daß der in einer Firma enthaltene Name nicht derjenige des gegenwärtigen Inhabers zu sein braucht.“ Der zweite Fall betrifft eine Firma ״Deutsche Kassen* block-GmbH.“, deren alleinige Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer zwei Ausländer nichtarischer Abstammung sind. Das Registergericht erachtete mit Rücksicht hierauf den Firmenzusatz ״deutsche“ für unzulässig, weil er einen Hin• weis darauf enthalte, daß die Gesellschaft sich in arischen, deutschen Händen befinde, und leitete deshalb gegen die Genannten in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer ein Mißbrauchsverfahren ein. Auch in diesem Falle biieben die Rechtsmittel erfolglos. Das Kammergericht ist in dieser Sache in seinem Be- Schluß vom 5. September 1935 zu dem Ergebnisse gelangt, daß das Firmenwort ״deutsch“ auch bei einer GmbH, unter Umständen auf die Deutsch- *tämmigkeit (arische Abstammung) der Oeseilschafter und Geschäftsführer bezogen werden und deshalb in dieser Hinsicht zur Täuschung geeignet und unzulässig sein kann. Handels ״Judas Maccabäus“. Die Singakademie Görlitz feierte ihr 75jährigcs Bestehen und zugleich den 250jährir gen Geburtstag Handels mit einer Festaufführung des Han- Helschen Judas Maccabäus. Dazu schreibt die ״Oberlausitzer Tagespost“: ״Titel und Handlung des Oratoriums mögen in der heutigen Zeit vielleicht ein leichtes Bedenken hervorrufen, das aber in ein Nichts zergeht, wenn man überlegt, wie wenig der Inhalt des Werkes mit seinem inneren Gehalt zu schaffen hat. Kampf und Untergang in Uneinigkeit oder Kampf und Sieg in Einigkeit, um die musikalische Gestaltung dieser beiden Themen handelt es sich in Handels gewaltigem Oratorium. Und dieses heidische Erlebnis wurde geformt von einem deutschen Meister, Georg Friedrich Händel.“ — Daß Handels ״Judas Maccabäus“ ein Werk deutschen Geistes ist, steht fest; H es wird gewiß nicht gemindert dadurch, daß der Meister I sich durch einen grandiosen Stoff der jüdischen Ge• schichte (wie auch in anderen Werken) inspirieren ließ. Bismarck Barbaiossa Steinplatz 8888 <MÖ1Ft.TRANSPORT, LAGERUNG, RBISE\ GEPÄCKREFÖRD., ELA VII RE, FLÜGEL. \ SPEDIt ION IM INLAND, AUSLAND UND / ÜBERSEE f GEPÄCKFAHRT <׳ Berlin W19, Kurt 0 r a t 1t B •m m *11 \ BILLIGE SAMMEI.■ VERKEHRE NACh\ PARIS, BRÜSSEL, PRAG, BUüAPESI WIEN, AMS1ERDAM. LONDON, TRJESJ, BASEL asw. >8888 Humboldt Oberbaum Steinplatz

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