Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 40 (1935)
- Issue
- Heft 91 (12.11.1935)
- Date
- 1935-11-12
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 6 jnniStHE RUNDSCHAU Nr, 91, 12 XI. 1935 ,.Versuchte Rassenschande11 Staatenloser Jude zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt Ein Rassenscliandcprozefi auf Orund des Ntirnberger Gesetzes wurde nach einem Bericht des ״Berl. Tageblatts“ vom 8. Nov. in Altona verhandelt. Angeklagt war ein jüdischer Kaufmann wegen Verstoßes gegen § 176 des Strafgesetzbuches sowie gegen die §§ 2 und 5 des Gesetzes vom 5. September 1935. Zu Beginn der Verhandlung richtete der Vorsitzende eine eindringliche Mahnung an die Zeugen. Es stehe hier ein Jude als Angeklagter in einem Rassenscliande-Prozeß. Wenn i e m a 11 d aus weltanschaulichen Gründer! Ci egn e r des Judentums sei, so dürfe sich doch n 1 c m a n d v o 11 d e r VC' a 11 r h e i t a 1) w e n d c n; denn es sei der Wille des deutschen Volkes, daß jederm.v1׳ Gerechti gkcit widerfahre. — Auf Antrag «Ier Staatsanwaltschaft wird sodann die breitere Oeffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen. Die Vernehmung des Angeklagten ergibt, daß dieser kategorisch bestreitet, der aggressive Teil bei den Ziirtlichkeitcn gewesen zu sein. Er habe die Zeugin in einem Hamburger Tanzcafe kcnnengelernt und sie nach Hause fahren wollen. Er habe dann noch zusammen mit ihr in einem anderen Cafe gesessen. Die I laiiptzeugiii, eine 1914 in Köln geborene I rau, bestreitet auf das entschiedenste, ihrerseits Annäherungsversuche gemacht zu haben. Sie bekundet auch, daß der Angeklagte sich unter dem falschen Namen Ludwig Schlösser vorgestellt habe. Sie bezichtigt erregt den Angeklagten der Lüge in allen wesentlichen Angaben und ist bereit, ihre Aussage zu beschwören. Der Staatsanwalt betonte in seinem Plaidoycr, (laß sich das Recht hier noch auf Neuland befinde; es sei nötig, neues Recht zu schöpfen und nicht nach alten Gesetzen zu schielen. Wem! man das Gesetz richtig interprc'.bren wolle, so müsse man auf den Willen des Volkes und seines Führers zimidevheii; das deutsche Gut und die Volksgesund heit sollten geschützt werden. Aus solchen Gesichtspunkten 11eraus sei nach seiner Ansicht der Angeklagte der vollendeten oder zinn mindesten der!׳ersuchten Russenschande schuldig. Möge auch der Angeklagte zunächst nur an eine kleine Liebelei gedacht haben, so müßte er sich darüber klar sein, daß die Gefahr bestände, daß es zu mehr käme. Der Staatsanwalt sprach im übrigen dem Vorsitzenden den Dank dafür aus, daß in der Findung des Rechts kein Unterschied zwischen deutschen und jüdischen Staatsangchör' en gemacht werden solle. Den luden müsse man zwar mit M i ß 1 r a 11 e 11 b e g e g 11 e 11, d o c 11 sei der Jude n i c h t rechtlos. Nach Ausführungen über die Einzelheiten des Falles!orderte der Staatsanwalt die volle Schärfe des (ieset/es anzuwemlcn, da der Angeklagte die Nürnberger Gesetze gekannt habe und es deshalb nie 11t verdiene, daß man ihn milde behandele. Er beantrage infolgedessen eine Z u c 11 t 11 a 11 s s t r a f e von einem Jahr wegen vollendeter Rasse!!schände und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte aut die Dauer von fünf Jahren. Der Verteidiger stellt zunächst test, daß es hier nur das Recht zu finden gelte. Die Nürnberger Gesetze seien Kampfesetze, die nur angewandt werden dürften, wenn keinerlei weite« beständen. Es handele sich hier um das deutsche Volk, so fasse er seine Aufgabe auf. Das Gesetz, solle vor allem die Rasse schützen; infolge des Fehlens der Ausführungsber.tür.mungen seien aber noch nicht alle Zweifel behoben, ob das Gesetz auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Die Ehe zwischen Juden und Ariern und der außereheliche Verkehr sei durch das Gesetz verboten. Eine vollendet« Rassenschande aber liege hier nicht vor. Ohne Zweifel habe sich der Angeklagte sehr töricht benommen; die Kernfrage aber sei, oh er, auch wenn man die Angaben der Hauptzeugin als wahr Unterstelle, die Rasse verletzt habe. Es wurde folgendes Urteil gefällt: Der Angeklagte wird wegen versuchter Rassenschande, Vergehens gegen §§ 2 und 5 des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten sowie Zahlung der Kosten unter Anrechnung seiner einmonatigen Untersuchungshaft verurteilt. Der Antrag der Verteidigung auf Aussetzung des Haupt- Verfahrens bis zum Erlaß von Ausfülirungsbestimmun gen zu den Nürnberger Gesetzen wird abgelehnt. In der m ii n d I i c 11 c n B e g r ii n d 11 n g des Urteils betonte der Vorsitzende, daß sich das Gesetz nicht nur aut deutsche Juden, sondern auf Juden überhaupt erstrecke. (Der Angeklagte ist staatenlos.) Zwar schalte der Fall der vollen Rassenschande aus, doch sei infolge der Absicht des Angeklagten, geschlechtlichen Verkehr mit einer Arierin, der Hanptzeugin. einzugehen, der Fall der versuchten Rassenschände 'gegeben. Der Angeklagte habe als Jude damit in grobem' Maße die Gastfreundschaft des deutschen Volkes verletzt und müsse dementsprechend bestraft werden. Die Anklage wegen Notzuchtvergehens werde fallen gelassen trotz dringenden Tatverdachts. Die Anwendungder Nürnberger Gesetze auf bestehende Mischehen Dem Nürnberger Gesetz zum Schutze des Deutschen Blutes und der Deutschen Ehre, das künftige Ehen zwisehen Juden und Ariern verbietet, wurde rückwirkende Kraft nicht beigelegt. Gleichwohl ist es vom Landgericht Berlin in einem Urteil vom 12. Oktober 1935 auch iiuf eine b c - stehende Mische h c angewendet worden. Ein jüdischer Ehemann hatte gegen seine von ihm getrennt lebende arische Ehefrau auf Herstellung der eheliehen Gemeinschaft geklagt. Die Beklagte halte eingewendet, das Ilerstellungsvcrlangen stelle sich als Mißbrauch eines Rechts dar, weil sie sich im heutigen Reich außerstande fühle, die Lebensgemeinschaft mit einem Juden wieder herzustellen. Das Gericht hat diesem Einwand s t a 11 g egeben. Wie die Urteilsbegründung ausführt, hat die völlige Entfremdung der Parteien zum nicht geringsten Teil ihre Ursache in dem Rasscminterschied. Das bei der Beklagten bereits durch ihre bisherigen Erfahrungen mit dem Klii״er wachgerufene völkische Empfinden mag noch dadurch vertieft worden sein, daß das Nürnberger Gesetz den Rassenuntersehied klar herau.sgestelil hat. — Außerdem ist nach der langen Trennung und Entfremdung der Parteien eine Wiederherstellung der Ehe gleichsam eine neue Ehe- Schließung. Da aber durch das Nürnberger Gesetz neue Eheschließungen zwischen Juden und Ariern verboten sind, muß seine analoge Anwendung dazu führen, daß die arische Ehefrau nicht gezwungen werden kann, die Lehensgemeinschafl mit dem jüdischen Ehegatten ־wieder herzustellen. Justizrat Jacob Lissner, Berlin. Tausch und Verkauf von jüdischen Geschäften Der Kapitalbedarf Die ״Rheinische Landeszeitung — Volksparole“ in Düsseldorf veröffentlicht einen Aufsatz, in dem über die Verkaufsbewegung am Geschäftsmarkt infolge des Angebotes jüdischer Geschäfte berichtet wird. Der Aufsatz entspricht im wesentlichen den von uns bereits erwähnten Darlegungen, die der ״Westdeutsche Beobachter“ zu diesem Thema gemacht hat. Es wird der Tausch jiidischer Betriebe mit Unternehmungen im Auslände behaudelt, auf die Verkäufe von Geschäften gegen Bargeld eingegangen, weiter aber Zahlcnangabcn über den Kapitalbedarf und U m s a t z der U 11 ferne h- 111 11 n g e n, die zum Verkauf angeboten werden, gemacht. Das Blatt schreibt: ״Der Verkaufspreis liir Fahrikationwirucrnchnningen und Kiiwclliundebgesehafte schwankt zwischen 15 und 10 l’nwnt des Umsatzbctragcs eines Jahres. So wird z. I!. von eiiieni Kinzclhandelsgesehlif! (\V;iseheat1"lal!ungc-11 und Leim!!waren) in einer Großsladl Mitteldeutschlands der im Jahre 1934 erziehe Pm-alz mit. 300 000 RM. beziffert, während der erforderliche Kapitalbedarf mit 75 000 RM. angegeben wird. Fine Kleiderfabrik in lierlin will auch in den Krisenjahren 1931 und 1932 Jahresumsätze von je 1.2 Millionen RM. erzielt haben; sie fordert als Kaufpreis 200 000 RM., während eine Textilfabrik mit nur 650 000 RM. Umsatz im Jahre 1934 einen Kaufpreis von 300 000 RM. verlangt. Ein Textilkaufliaus in einer Großstadt Sachsens verlang( als Bezahlung nur 30 000 RM. hei 200 000 RM. Jahresumsatz. In vielen anderen!,'allen werden nur Summen angegeben, die als Anzahlung gelten, während weitere Kapitalfordertingen in dem Verkaufsangebot nirht beziffert werden. Ucbcrall dort, wo Anzahlungen gefordert werden, sollen diese sofort erfolgen und weitere Teilzahlungen sind nur kurz, befristet. •So heißt es z. R. in dem Verkaufsangebot: eines Rijoulerievesehäftes einer ostdeutschen Großstadt, daß der Umsatz, 1934 bei 8000 RM. U11kosien 46 000 RM. betragen hatic, der Nettogewinn rund 6000 RM. Die Verglcieliszablen für das Jnlir 1935 sollen noch günstiger sein. Als Kaufpreis einschließlich dos Warenlagers verlang!!1er Verkäufer 35 OOO RM., wovon 20 OOO RM. am 1. Dezember 1935 und der Rest vier Wochen späler!».:zahlt werden soll. Stellt man einmal die Summen zusammen, die in den Verkaufsangeboten verschiedener großer Tageszeitungen während der letzten sechs Wochen als Kapitalbedarf beim Erwerb jüdischer Unternehmimgen angegeben werden, so ergibt sieh scholl jetzt, daß für den Erwerb dieser Betrielro aas nichlarisehern lie-iiz mindestens 5 0 Millionen RM. erforderlich sind. Wohl überwieg! in den Angelioten die Zahl der kleineren und mittleren Wirtsehaftsbetriebe, «bell sind diejenigen, die Helegsehaftsziffern von 100 bis 300 Personen angeben, und deren Kaufpreise dann durchweg sechssteilige Zahlen zeigen, durchaus keine Seltenheit. Als Mindestkaufstimme innerhalb dieser Angebote war der Befrag von 10 000 KM. zu linden; ein Beweis dafür, daß sich noch kleinere Einzelhandelsgeschähe kaum in Händen von Juden befinden.“ Der Geiger Gerhard Kander Das 2. Konzert des Vereins für jüdische Geschichte und Literatur (Kulturbund) Karlsruhe brachte das erste Auftreten des vierzehnjährigen Geigers Gerhard Kander. Zu Foto: Gebr. l!iriob der unbedingten Sh'.:.Leit in der Anwendung aller virtuosen und technischen Mittel, die bei einem Schüler von Carl Flesch nicht wunderninimt, geseilt sich eine so ursprüngliehe musikalische Naturkraft, daß man vom ersten Moment an fühlt, hier steht ein geborener Geiger. Die Reife tun« geistige Beherrschung der zum Teil sehr schweren Werke, wie etwa der Brahms-Sonate in I)־moll (op. 108) hat aber doch überrascht, — jeder Gedanke an ein ״Wunderkind“ ist da ausgelöscht, es spielt ein junger Meister, war der allgemeine Eindruck. Auf die Gestaltung des Programms hatte gewiß Prof. Flesch Einfluß; es brachte zu der genannten Sonate das Konzert von Bruch (G-moll) und im zweiten Teil außer der Romanze von Beethoven einen slawischen Tanz von Dvorak und den Nigun (Improvisation) aus der Baal-Schem-Suite von Bloch. Mit der glanzvollen Wiedergabe der A-dur-Polonaise von Wieniawski rili er das Publikum zu rauschendem Beifall hin, der sich nach einer Zugabe noch steigerte. Rudolf Schwarz (Berlin) am Flügel war ein ebenbürtiger Partner, er zeigte, daß er auch ein Kammermusiker von Feinheit und poetischer Kraft sein kann. x. ............... Frau Dr. h. c, Elisabeth Förster - Nietzsche ist, 89 Jahre alt, gestorben. Ihr Tod hat überall Veranlassung gegeben, die bedeutsame Lcbensleistung der eigenartigen und selbst von ihren schärfsten Widersachern respektierten Persönlichkeit zu würdigen, und es bleibt 11ns nur Vorbehalten, auch ihrer Beziehung zur Judenfrage zu gedenken. Nietzsches Schwester war verhältnismäßig früh in Beziehungen zu dem Bayreuther Kreis um Richard Wagner getreten und ist den Auffassungen, die man da von der Judenfrage hatte, ihr ganzes Leben lang treu geblieben. Dr. Bernhard Förster, dessen Gattin sie vor nun fast fünfzig Jahren wurde, war nicht nur einer der wichtigsten ideologischen und praktischen Vorkämpfer Richard Wagners, sondern seit 1879 auch einer der ״Deutschen Sieben“, die als die eigentlichen Gründer des politischen Antisemitismus in Deutschland anzusehen sind und zu denen außer seinem Bruder Paul Förster auch Theodor Fritsch und M. Licbcrmann von Sonnenberg gehörten. Die von 267 000 Namen Unterzeichnete Petition um die Registrierung der Juden und die Einschränkung ihrer Rechte, die am 13. April 1881 Bismarck eingereicht wurde, ist aut Dr. Bernhard Försters Anregung ztirückzuführen und unter seiner organisatorischen Leitung zustande gekommen. Pie Meinungsverschiedenheiten zwischen Nietzsche und seiner Schwester, die das sonst zeitlebens (wie auch z. B. ein so andcrscingcstellter Beobachter wie Mauthner betont) herzenshöfliche Verhältnis trübten, haben auch die Stellung zum Judenproblem zum Anlaß gehabt. Nietzsche hat bekanntlich den Antisemitismus Försters in der schärfsten Weise abgelehnt, was auch in seinen Briefen zum Ausdruck kam. Bei Nietzsches Auseinandersetzung mit Juden wie Paul Ree und Lou Andreas-Salome haben die Schwester und der Schwager eine Rolle gespielt. Nietzsches Stellungnahme Richard Wagner gegenüber, besonders in seinen letzten AeuHertingen, hat Frau Dr. Förster-Nietzsche damals auf den Einfluß von Georg Brandes zurückgefiihrf. Nach der Gründung der deutschen Siedlung Neu-Germania in Paraguay und nach dem plötzlichen Tode ihres Mannes, hat sich Nietzsches Schwerter mit ihrer ganzen Energie der Pflege des Kranken und der Herausgabe, Verbreitung und Kommentierung von Nietzsches Werk gewidmet. Treuhänder nachweisbar vertrauten <5 wü r ei j besorgt Geschäfts- und Grundstü cksübern*hrrien. OK. 11. G $33 a. eh Anz.-Abh, Mfinekeatr. 10. Berück■! dhtige n Sie ansere Inserenten Gesundung fxUotuHty Stärkung. linden Sie Kuranstalt SennrQtl (900 m II. M.) Degärshclivi <8chwef*> Phy*ika|jsf'h.DiäH8cht8״ Heilverfahren (RilcM-Kur). Alle Diäten, Rohkost, Entfettung*-, Enthaltsamkeitskuren, Atem- und Heiljtymfwwtik, Massagen, Packung-en, Sprudelbäder. Simti. Verordnun?• *1r*f• »rztl. Kontrolle. Günstigste Heilerfolg•. FürDiibetiker besond. zu empfehlen. Große Sonnenbadaniajfen. Mod.Badehau*. Gut btkfg-eTi. F.inricht. Aerztl. Leit. Dr. v. Seg־*s*er. Bedeut reduz. Preis« »b 1. Okt. bis 15. Januar. Vorzug!. Herbstu. WinUrkuren. 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