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Jüdische Rundschau · 1935-05-24 · Heft 42 (24.5.1935) · page 1

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
40 (1935)
Issue
Heft 42 (24.5.1935)
Date
1935-05-24
Page
– (sequence 1)
Language
German
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\ Preis 25 ftp!. ISCHE RUNDSCHAU Schriftleitung,Verlag a. Anzelgenverwaltmig! BcrUnWlS.MelnakMtr.10 Fernruf: S«mmel־Nr. J1 Bismarck 3181/82,7165/70, 7240/42. — Bezugspreis je Mona{ EM 2.־־, je Vierteljahr RM 5,75* - Postscheck ־ Konten der Vertriebs-Abteilung, Rerlin 71573 (für Groß-Berlin), Berlin 17 392 (für das übrige Reich). Auslandsbezug in jeweiliger Landeswährung. — Erscheint jeden Dienstag und Freitag• BERLIN כ״א אייר ת־־צ״ה FREITAG, 24. MAI 1935 Amelgenpreisliste Nr. 2 gültig. Die 12gesp. mm-Zcile 20 Hpf, für Stellengea. 10 Hpf, für Famtliennachriehten 15 Rpf. Kin/elanzcigon nur £«ו!תשי Vorauszahlung am Schalter oder auf Postscheck-Konto Berlin 71618 Montag bis I Vmnerstag 9 - 18 Uhr, Freilag 9-16 Uhr. Annahmeschluß ftir die Dienstag-Ausgabe Montag 10 Uhr, für die Freitag-Ausgabe Mittwoch 13 Uhr (FamiUenanreigen bin Donnerstag 10 Uhr) Der Zionismus erstrebt für das Jüdische Volk die Schaffung einer öffentlich - rechtlich gesicherten Heimstätte in Palästina. (Baseler Programm) Der Arierparagraph im Wehrgesetz Am 2t. Mai 1915 ist das von der Reichsregierung beschlossene Wehrgesetz verkündet worden. Seit der Erklärung der Reichsregierung vom 16. März über die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht ist in jüdischen Kreisen naturgemäß mit großem Interesse die Frage erörtert worden, wie sich die Stellung der Juden unter dem neuen Gesetz gestalten wird. Die Ariergesetzgebung auf verschiedenen Gebieten legte sofort den Schluß nahe, daß auch für den Wehrdienst eine Arierbestimmung cingeführt werden wird, durch welche die Juden vom Wehrdienst ausgeschlossen wären. Diese Auffassung wurde durch verschiedene (niclitoffi/iclie) Aeußerungeii unterstützt und schließlich durch eine Erklärung des Rcichsinnenministers bestätigt, der in einem Interview u. a. auch über den Zusammenhang von Staatsbürgertum und Wehrdienst Erklärungen ahgab, wobei er hinzufügte, daß das neu zu schaffende ״Staatsbiirgertum“ an die Bedingung der rassischen Zugehörigkeit zürn deutschen Volk geknüpft ist. Die Erklärungen des Ministers wurden dahin verstanden, daß auch die Wehrpflicht nur für Staatsbürger besteht und daher für Juden nicht in Frage kommt. Daß die Frage der Wehrpflicht in weiten jüdischen Kreisen besonders starke seelische Emotionen hervorrief, ist verständlich, wenn man bedenkt, daß in einer ganzen Generation von Juden das Erlebnis des Weltkrieges noch lebendig ist, in dem sie selbst oder ihre nächsten Angehörigen mit allem Einsatz ihrer persönlichen Kräfte Militärdienst geleistet haben, viele auch sich besonders ausgezeichnet haben, so dall für sie die Vorstellung, daß sie jetzt für die Wehrpflicht disqualifixiert werden, schmerzlich ist. Es kommt noch hinzu, daß in dem Kampf um Emanzipation und Staatsbürgerrechte schon vor einem Jahrhundert immer das Problem der Wehrpflicht eine besondere Rolle gespielt hat, da auch damals schon der Wehrdienst als ein Korrelat der vollen bürgerlichen Gleichberechtigung angesehen wurde; denn es war klar, daß staatsbürgerliche Rechte an eine neu in das Staatslebcn eintretende Schicht nur dann gewährt werden können, wenn sie auch alle Pflichten auf sich nimmt, natürlich auch die höchste Pflicht, den Einsatz des Lebens für den Staat. Gerade dieser Zusammenhang zwischen Wehrpflicht und bürgerlichen Rechten hat freilich auch die Prognose in bezug auf das jetzt zu erwartende neue Wehrgesetz weitgehend beeinflußt. Man mußte sich sagen, daß nach der eingetretenen Aenderung der bürgerlichen Rechtsstellung auch die Situation bezüglich der Wehrpflicht anders aufgefaßt werden würde. Es war in der Presse von Aktionen die Rede, die von manchen jüdischen Stellen, z. B. vorn Reichsbund Jüdischer Frontsoldaten, unternommen worden sind, um den Behörden die Bereitschaft der Juden, am Wehrdienst teilzunehmen, zur Kenntnis zu bringen, ein Versuch, der schon von der Zeitung ״Das Schwarze Korps׳‘ (vgl. ״Jüdische Rundschau“ Nr. 40) als unzweckmäßig abgelehnt wurde. Nun liegt das Gesetz vor und allen Vermutungen ist ein Ende gemacht. Das Wehrgesetz enthält in § 15 einen besonderen Abschnitt mit der Uebcrschrift ״Arische Abstamtnung“. Dieser Paragraph lautet: g 15. Arische Abstammung. (1) Arische Abstammung ist eine Voraussetzung für den aktiven Wehrdienst. (2) Ob und in welchem Umfange Ausnahmen zugelassen werden können, bestimmt ein Prüfungsausschuß nach Richtlinien, die der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichskriegsminister aufstellt. (3) Nur Personen arischer Abstammung können Vorgesetzte in der Wehrmacht werden. (4) Den Angehörigen arischer Abstammung der Wehrmacht und des Beurlaubtenstandes ist das E i n geh e n de r Ehe mit Personen nichtarischer Abstammung verboten. Zuwiderhandlungen haben den Verlust jedes gehobenen militärischen Dienstgrades zur Folge. (5) Die Dienstleistung der Nichtarier in Kriege bleibt besonderer Regelung Vorbehalten. Nach diesem Paragraphen sind Juden vom ״aktiven Wehrdienst“ in der Friedenszeit grundsätzlich ausgeschlossen. Zum Verständnis des Wortes ״aktiver Wehrdienst“ muß § 7 des Wehrgesetzes hcrangezogen werden, der wie folgt lautet: § 7. Wehrdienst. Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst erfüllt. (1) Der Wehrdienst umfaßt: a) den aktiven Wehrdienst. Im aktiven Wehrdienst stellen: 1. die Wehrpflichtigen während der Erfüllung der aktiven Dienstpflicht nach § 8 Abs. 1. 2. aktive Offiziere und solche Unteroffiziere und Mannschaften, die freiwillig länger dienen, als nach § 8 Abs. 1 festgesetzt ist; 3. die Wchrmachtbeamten, die nach Erfüllung der Dienstpflicht (Ziffer 1 und 2) als Beamte angestellt werden, ohne in den Beurlaubtenstand übergeführt zu werden; 4. die aus dem Beurlaubtenstande zu Ucbungcn oder sonstigem aktiven Wehrdienst einbcrufeneii Offiziere, Unteroffiziere, Mannschaften und Wehrmachtbeamten nach Ziffer 3. b) den Wehrdienst im Beurlaub t״£nstande. Im Beurlaubtenstande stehen die Angehörigen: 1. der Reserve, 2. der Ersatzreserve, 3. der Landwehr. (2) Die nach § 6 einberufenen Jahrgänge im Alter von über 45 Lebensjahren bilden den Landsturm. Da der Ausschluß nur für den ״aktiven Wehrdienst“ erfolgt, ist wohl die Interpretation zulässig, daß für die anderen Kategorien, die unter Abschnitt b aufgezählt sind, auch Nichtarier in Betracht kommen. Was unter den drei dort genannten Kategorien zu verstehen ist, erhellt aus folgenden Bestimmungen: § 9. Reserve. Zur Reserve gehören die Wehrpflichtigen nach der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst bis zum 31. März des Kalenderjahres, in dem sie ihr 35. Lebensjahr vollenden. § 10. E r s a t z r e s e r v e. Zur Ersafzrescrve gehören die Wehrpflichtigen, die nicht zur Erfüllung der aktiven Dienstpflicht nach § 8 Abs. 1 einberufen werden, bis zum 31. März des Kalenderjahres, in dem sie ihr 35. Lebensjahr vollenden, § 11. Landwehr. Zur Landwehr gehören die Wehrpflichtigen vom 1. April des Kalenderjahres, in dem sie ihr '15. Lebensjahr vollendeten, bis zu dem auf die Vollendung des -15. Lebensjahres folgenden 31. März. Unklar ist noch die Frage, ob der ehemals im Kriege geleistete Dienst gleichfalls als ״aktiver Wehrdienst“ im Sinne des Gesetzes anzusehen ist. In diesem Falle würden z. B. die Nichtarier, die etwa als Jahrgang 1900 im letzten Kriegsjahr noch ihren Wehrdienst erfüllt haben, unter den Begriff der ״Reserve“ fallen; freilich würde dies nur noch ein oder zwei Jahre für Nichtarier Geltung haben können. (Wir halten aber diese Auffassung in Anbetracht des Wortlautes von § 7 für unwahrscheinlich.) Viel wesentlicher ist der Begriff der Landwehr und des Landsturmes, da nach dem Wortlaut des Gesetzes (und in Ermangelung anderer einschränkender Bestimmungen) Juden zu diesen beiden Kategorien gehören würden. Denn anscheinend fallen in diesem erweiterten Sinne auch Nichtaricr unter den Begriff der Wehrpflichtigen. Dies wäre daraus zu schließen, daß es in § 1 des Gesetzes heißt: ״Jeder deutsche Mann ist wehrpflichtig“. Der Begriff ,.deutsch“, der sonst häufig im völkisch-rassischen Sinne gebraucht wird, wird hier aber in 8 18 Absatz 1 des Gesetzes ausdrücklich folgendermaßen interpretiert: Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Reichsangehörige, auch wenn er außerdem im Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist. Nach der bisher geltenden Anschauung und Praxis sind auch Nichtarier als ״Reichsangehörige“ zu bczeichnen. Diese Situation wird — nach allen bisher gegebeneu Anweisungen maßgebender Stellen — auch durch das in Vorbereitung befindliche neue Staatsbürgergesetz nicht geändert werden. Denn nach diesem Gesetz soll ein Unterschied zwischen ״Staatsangehörigkeit“ (b/\v, Reichsangehörigkeit) und ,,Staatsbürgert um“ gemacht werden, und während das Staalsbürgertum erst verliehen und von der arischen Rassen zugehörig keit abhängig gemacht wird, ist Staatsangehöriger (b/w. Reichsangehöriger) jedes Mitglied der Staatsgemeinschaft kraft Geburt. Unter dem Gesichtspunkt der mit der künftigeu Staatsbürger - Gesetzgebung zusammenhängenden Erörterungen darf man also annehmen, daß das vorliegende Gesetz in § IS mit Airsicht das Wort ״Reichsangehörige“ gewählt hat, also den weiteren Begriff, unter den auch Juden und andere Nichtarier fallen würden. Der dritte Absatz des § 1, der lautet: (3) Im Kriege ist über die Wehrpflicht hinaus jeder deutsche M a 11 n und j e d c d e 111 s c h e F rau zur Dienstleistung für das Vaterland verpflichtet, würde sieb also auch auf die jüdischen Männer und Frauen deutscher Reichsangehörigkeit beziehen. Wenn diese unsere Interpretation zutrifft, dann würde also die Stellung der Juden unter dem neuen Wehrgesetz die sein, daß sie zwar nicht zum ״aktiven Wehrdienst“ zugelassen werden, wohl aber zum Wehrdienst im Beurla u btens fände gehören. Für die Zugehörigkeit zu diesen Kategorien sind 88 10 und 20 des Gesetzes maßgebend, worin Bestimmungen, betreffend die lieberwaclmng der Wehrpflichtigen des Beurlaubtenstandes, enthalten sind, sowie die Bestimmung, daß die Wehrpflichtigen des Beurlaubtenstandes zu Uebungen einberufen werden können und der Reichskriegsminister auch Vorschriften für ihre sonstige Weiterbildung׳ erlassen kann. Daß auch die J 11 d e n zu den Personen des Wehrdienstes im BeurlaubtenstaiHlc zu rechnen sind, geht aus der Erklärung des Leiters der Wehnnaohtabteilung im Reichskriegsministerium Generals \1!״ Reichenau hervor, der in einer Pressekonferenz ausdrücklich sagte: ״Alle Nichtarier unterliegen der militärischen Meldepflicht und der Wehrüberwachung.‘• Für den Kriegsfall wird eine besondere Regelung der Dienstleistungen der Nichtaricr in Aussicht gestellt. Was den aktiven Wehrdienst betrifft, sind Ausnahmen zugelassen, über die Richtlinien angeküridigt werden, ln der erwähnten Pressekonferenz hat General von Reichenau Mitteilungen gemacht, aus denen hervorgeht, daß die Ausnahmen sich im wesentlichen auf 11 i c 111 j ü d i s c h e Nichtaricr beziehen dürften, das heißt auf Abkömmlinge von Miseliehen, die zwar nach den Bestimmungen des Beamtengeset/es als ״Nichtaricr“ bezeichnet werden, aber auch nicht der jüdischen Geincinschaft angehören. Der General erklärte: Die Richtlinien werden dahin gehen, daß solche Nichtaricr und Personen, die mit Frauen nielitarisclier Abkunft verheiratet sind, hei freiwilliger Meldung /um aktiven Wehrdienst /«gelassen werden, die nach der Art ihrer bisherigen Betätigung, nach dem pemotilii hen Gesamtemdruck und nach Prüfung der politischen Zuverlässigkeit für geeignet befunden werden. Reinrassige Juden werden zum aktiven Wehrdienst nicht herangezogen. In dieser Erklärung wird also nochmals ausdrücklieh hervorgehüben, daß Ausnahmen für ״reinrassige Juden“ nicht vorgesehen sind. Festgestellt wird aber durch das Gesetz jetzt schon, daß ohne jede Ausnahme für ein Vorgesetzt e n - Verhältnis, also für die Erlangung einer Charge, nur Arier in Betracht kommen. Der § 15 enthält auch ein Verbot der Mischehe für alle Angehörigen der Wehrmacht; dabei ist besonders hervorzuheben, daß dieses Verbot nicht nur für aktiv Dienende gilt, sondern auch für die 'Angehörigen des Beurlaubtenstandes, also Zivilpersonen, die im Verhältnis der Reserve, Ersatzreserve oder Landwehr stehen. Das Verbot ist allerdings kein absolutes, denn

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