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Jüdische Rundschau · 1937-12-24 · Heft 102 (24.12.1937) · page 5

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
42 (1937)
Issue
Heft 102 (24.12.1937)
Date
1937-12-24
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Nr 102 24 XI« 1937 JOD ISCHE RUNDSCHAU Seite 5 Steuer und Recht Aenderuog der ReichsSluchtsteuervorschriiten Durch ein Gesetz zur Verlängerung der Vorschriften über die Reichsfluclitsteuer vom 19. Dezember 1937 (RGBl. S. 1385) Ist die Geltungsdauer der Reichsfluchlstctierverordnung um ein weiteres Jahr, bis zum 31. Dezember 1938, verlängert worden. Gleichzeitig bringt das neue Gesetz wichtige neue A e n d e r u 11 g e n. Schenkungen Schenkungen haben bisher für die Reichsfluchtsteuer nur insofern eine Rolle gespielt, als sie unter Umständen bei einer Auswanderung des Beschenkten zu dessen reichsfluchtsteucrpflichtigcm Vermögen hinzugerechnet wurden. Nunmehr ist die Bestimmung getroffen worden, daß auch für die Reichsfluchtsteuerpflicnt des Schenkers von ihm verschenkte Beträge hhmigerechnet werden. Bekanntlich hat ein Auswanderer, der am 31. Mär/. 1931 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat, eine Reichsfluchtsteuer in Höhe eines Viertels des in seinem letzten Vermögenstcuerbescheid fcstgestelltcn Gesamtvermögens zu entrichten, wenn er seit dem Jahre 1931 irgendwann einmal — gegebenenfalls gemeinsam mit den mit Irim zusammen veranlagten Personen — ein Einkommen über 20 (XX) RM. oder ein Vermögen über 50 000 RM. zu versteuern hatte, Infolge dieser Regelung blieben bisher1 diejenigen Beträge, die er vor dem Stichtag des letzten Vcrmögenstcuerbeschcides verschenkt hatte, für die Berechnung der Reichsfluchtstcucr außer Ansatz, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu seinem Vermögen gehörten. Es kam daher häufig vor, daß Reichsfluchtsteuerpflichtige an nahestehende Personen, insbesondere Eltern an Kinder, zu Zwecken der Auswanderung Schenkungen machten, die auch bei den Beschenkten nicht zu einer Reichsfluclitsteuer herangezoge״ wurden, weil bei ihnen die erwähnten allgemeinen Voraussetzungen für eine Reichsfluchtsteuerpflicht nicht vor! ■׳gen und auch durch den Erhalt der Schenkung nicht begründet wurden. Vielfach sind Scheukungen auch zugunsten bereits ausgewanderter Personen — mit devisenrechtlicher Genehmigung erfolgt. Hierin bestand nach offizieller Auffassung eine Lücke, da die durch die Schenkung verursachte Verrnögciismin lcriing auf seiten des Schenkers z!1 einer niedrigeren Vermögensteuerveranlagurig und dadurch zu einer entsprechenden Ermäßigung der Reichsfluchtstcucr fülircn konnte. Künftig wird daher für di-e Berechnung der Reichsfluclitsteuer des Schenkers zu seinem im letzten Vcrniögensteuerbescheici fcstgcstellten Gesarntvermögen der Wert sämtlicher Schenkungen, die er seit dem 1. Januar 1931 gemacht hat, hinzugcrechnet, wenn dieser Wert insgesamt 10 000 RM. übersteigt. Da lediglich ein Freibleiben des Schenkungsbctrages von der Reichsfluclitsteuer vermieden werden soll, unterbleibt die Hinzurechnung, soweit für denselben Wert der Schenkung eine Reichsfluchtstcucr bereits entrichtet worden ist. Die Hinzurechnung von Schenkungen beim Schenker wirkt sich nicht mir auf die Flöhe der im Falle seiner Aus- Wanderung zu entrichtenden Reichsfluclitsteuer aus, sondern auch für die Feststellung, ob er überhaupt reichsfluchtsteuerpflichtig ist. Wird also durch die Hinzurechnung die Vermögensfreigrenze von 50 000 RM. überschritten, so ist hierdurch die grundsätzliche Reichsfluchtsteuerpflicht des Schenkers begründet. Was unter einer Schenkung zu verstehen ist, richtet sich nach dem E1bsehafts-tSchcnk11ngs-)Steuergesetz. Nicht als Schenkungen gelten somit beispielsweise solche Zuwendungen, die zum Zwecke des Unterhalts oder der Ausbildung des Bedachten erfolgen und im Hinblick auf seine Vermögens- Verhältnisse und' Lebensstellung angemessen sind. Ferner sind Ausstattungen, insbesondere Aussteuern, die Eltern ihren Kindern zu ihrer Verheiratung oder aus einem sonstigen gerechtfertigten Anlaß zuwenden, keine Schenkungen im steuerlichen Sinne, soweit sie zur Einrichtung eines angemessenen Haushalts innerhalb zweier Jahre seit der Zuwendung verwendet werden. Durch die jetzt begründete Hinzurechnung von Sehenkungen werden die Voraussetzungen für eine Neu veranlagung des Vermögens auf den Beginn eines Kalenderjahrcs nicht abgeändert. Eine solche Neuveranlagung kann nach wie vor auf Antrag des Steuerpflichtigen stattfinden, wenn sich das Vermögen gegenüber dem letzten Vermögen- Steuerbescheid um mindestens ein Fünftel gemindert hat. Sie kann somit auch dann erfolgen, wenn die Minderung ganz oder teilweise auf einer vorgenotmnenen Schenkung beruht, Auch in einem solchen Falle gilt der daraufhin ergehende Neuvcranlagungsbescheid als Grundlage für die Reichsfluclitsteuer. lediglich der zurechmingspflichtige Sehenkungsbetrag, nicht aber die etwaige sonstige Vermögensminderung, wird für die Reichsfluclitsteuer wieder hinzugerechnet. Insoweit die Vermägcnsmindcruiig auf sonstigen Ursachen beruht, wirkt sich daher die niedrigere Ncuvcranlagung auch für die Reichsfluclitsteuer aus. Für die Frage der Reichsfluchtsteuerpflicht des Beschenkten im Falle seiner Auswanderung verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften. Steuerfreier Hausbesitz Eine weitere Hinzurechnung gilt für den Grund hesitz, der auf Grund der Bestimmungen über die Steuerbefreittilg neu errichteter Wohngebäude zur Vermögeristeuer- Veranlagung nicht mit herangezogen wird. Bisher hatte der Reichsfinanzhof für solche Fälle die Zulässigkeit einer Hinzurechnung verneint, da der letzte Vermögenstcuerbescheid maßgeblich sei und in der Reichsfhiehtsteiicr-Verordming eine entsprechende Hinzurechnungsvorschrift fehle. Nunmehr ist durch positive Gesetzesbestimmung die Hinzurechnung des steuerfreien Neuhausbesitzes angeordnet worden. Auch hier wirkt sich die Hinzurechnung sowohl auf die Frage, oh der Pflichtige die Freigrenze überschritten hat, als auch für die Berechnung der Steuer aus. Herabsetzung der Verzugszuschläge Das Gesetz bringt eine wesentliche Erleichterung durch eine Herabsetzung der Verzugszuschläge. Bisher mußte bei verspäteter Zahlung der Reichsfluclitsteuer für jeden seit dem Zeitpunkt der Fälligkeit angefangenen halben Monat ein Zuschlag von 5 «;0 des Rückstandes gezahlt werden. Dieser Satz beträgt von nun ab nur noch 1 ׳״o monatlich, mindestens aber 2 ״/«. Das Gesetz tritt am 1. Januar 1938 in Kraft. Dr. jur. Werner G a 11 e w s k i, Berlin Devisenbestimmungen für Ausländer Für die besuchsweise Einreise von d e v i s c n - rechtlichen Ausländern in das Deutsche Reich be- Steht eine Reihe von Devisenvorschriften, deren genaue Beachtung von Wichtigkeit ist, da andernfalls dem Besucher, auch wenn er diese Bestimmungen nicht kannte, ein erheblicher geldlicher Schaden entstehen kann. In einem neuen Runderlaß faßt die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung diese Bestimmungen zusammen und nimmt gleichzeitig■ einige Aendernngen vor, die teilweise den Reiseverkehr erleichtern sollen. Neu ist vor allem, daß Wertpapiere, die aus dem Auslande mitgebraeht werden, nur mit Genehmigung der Devisenstelle wieder ausgeführt werden dürfen. Das gilt nicht für Schecks, Kreditbriefe, Akkreditive sowie Hotelgutscheine und andere Ä n w e i s 11 n - gen auf Sachleistungen. Diese können ohne Ein- Schränkung wieder in das Ausland verbracht werden. Zwischen diesen beiden Grunnen stehen die inländischen Scheidemünzen und die ausländischen Geldsorten, die der Besucher einführen will. Hierzu sei gleich bemerkt, daß die Einbringung deutscher Scheidemünzen mir bis zum Betrage von 30 RM. zulässig ist. Diese zulässigerweise milgebr,achten Oeldsorten werden von dem Zollabfertigungsbeamten in eine Grenzbeschcinigung eingetragen. Die Grenzbescheinigung enthält ei!1 Gültigkeitsdatum bis zur voraussichtlichen Wiederausreise des Besuchers, höchstens jedoch auf sechs Monate. Die Gültigkeit kann auf Antrag von der Devisenstelle bis zur Dauer von insgesamt einem Jahre verlängert werden. Die in die Orenzbescheiiiigung eingetragenen Werte könnest innerhalb der Gültigkeitsdauer ohne weiteres wieder ins Ausland gebracht (nicht aber versandt) werden. Oppenheim Das bekannte Spezialhaus für Kleiderstoffe Charlottenburg, Wllmersdorfer Str. 115-116 Wollstoffe — Samt — Seidenstoffe Natürlich wird auch berücksichtigt, daß in dem inländisehen Verrnögcnsbestand des Besuchers während seines Aufenthalte« mannigfache Veränderungen vorgenommcii werden. Schecks, Kreditbriefe und Akkreditive werden Ungelöst, aus« ländisches Geld kann aus dem Auslande nachgcsandt wer« den usw. Damit nun solche Veränderungen, die nicht auf der Grenzbeschcinigung eingetragen sein können, hei der Ausreise keine Schwierigkeiten bereiten, werden die hiesigen Devisenbanken und Wechselstuben zur Vornahme von Eintragun« gen in die Grenzbeschcinigung ermächtigt. In diesem Zusammenhang sei auf einen wichtigen Fall hingewiesen. Die Ausfuhr inländischer Zahlungsmittel ist mit Aus« nähme von 1<I RM. in Silbergeld unzulässig. Der Besucher muß also inländisches Geld, das er liier erworben hat, in ausländisches umwcchseln. Diese Rückwcchslung ist jedoch nur dann zulässig, wen;׳ die Orcnzhcseheinigting darüber einen Vermerk enthält, daß zumindest in der entsprechenden 11511c vorher ausländisches Geld in inländisches uingcwechseit worden ist (Uniwechshiugsvermerk). Der Besucher, der liier das ausländische Geld wechselt, muß, um den Restbetrag wieder zurück'.verhselii und ausführen zu können, für Ein* tragung dieses UimvechsUmgsvermerkes und weiter für Vor« nähme eines Riickwechshmgsvermerkes sorgen. Die Vorschriften über die Greii/bcscliriniguug sind nicht zwingender Natur. Auch wer bei der Ausreise eine Grenz* bescheinigt״!״ nicht heihringen kann, kann das mitgebrachte Geld ohne Devlscngcnchinigting wieder atisführeii. Er muß dann in anderer Weise nachweisen oder glaubhaft machen, daß er das Geld wirklich e i 11 g c hr .־teil t hat. Natürlich wird dieser Nachweis im allgemeinen erheblich schwieriger sein, so daß es im eigenen Interesse des Einreisenden liegt, liii ordnungsmäßige Ausstellung einer Grenzbeschcinigung zu sorgen. Dr. H ans Sin z h c i in eg Zum Beschäftigungsverbot des Blutschutzgesefzes Die in der ״Jüdischen Rundschau“ vom 19. 10. 1037 erwähnte Entscheidung des Reichsgerichts, die die Beschäftigung einer Hausschneiderin unter 45 Jahre n in einem jüdischen Haushalt betrifft, ist jetzt im Wortlaut verftffentlicht. Danach war in dem abgeurteilten Falle die betreffende deutschblütige, 29 Jahre alte Hausschneiderin mehrere Wochen im Haushalt des jüdischen Angeklagten im Fremdenzimmer untcrgcbracht und erhielt volle Verpflegung; sie war ausschließlich mH Schnciderarhciten beschäftigt, die sowohl im Anfertigen neuer Kleider für die Ehefrau des Angeklagten, Aendern alter Kleidungsstücke, Anfertigen von Wäsche tmd Kleidung für die Kinder, sowie in Ausbesserungen und Limändeningen bestanden. Als Vergütung erhiell sie 2.50 M. täglich. Die Verurteilung der Strafkammer wegen Verstoß gegen das Blutschutzgesetz erfolgt, weil der Angeklagte die Haus- Schneiderin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in die Ha u sge m ein schaft a 11 fgenom men hatte. Das Urteil des Reichsgerichts vom S. 10. 1937, das die Revision des Angeklagten zurückweist, betont, daß der Begriff des Arbeitsverhältnisses i. S. des BI SchG, nicht derselbe ist wie im Arbeitsgerichtsgesetz und 1m Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit, sondern einer besonderen Auslegung unter Rerücks i c h t i g u 11 o der Zwecke des B1 u t s c!1 111 r. g e - setzes bedarf. Danach ist es gleichgültig, ob die Schneiderin durch einen D i e n s t vertrag eingestellt wird oder auf Grund eines Werkvertrages z. FL nur ein bestimmtes Kleid anfertigt. Denn das Gesetz geht davon aus, (laß durch die A 11 f n a 11 rn e einer noch nicht 15 Jnlirc alten deutschblutigen Staatsangehörigen in einem jüdischer! Haus- 11 a 11, in dem sie auf Grund einer privatrecht• liehen Verpflichtung irgend w c I c 11 e Arbeiten 71! leisten 11,11, Hne Gefährdung des deutschen Blutes und der deutschen FIut ■׳iiUte'it, die unter allen Umständen vermieden werden muß. Auf den formellen Unterschied zwisehen Dienstvertrag und Werkvertrag kann cs dabei nicht ankommen. glühend, fanden immer mehr Vergnügen am Außcrordentliehen und ließen ihre Sliinmen in der Wölbung widerhallen. Erst der Vater konnte sie mit strengen Drehungen zur Ruhe verweisen. Als die Flüchtenden ungefähr die Mitte de» vielgewundenen Stollens erreicht: hatten, dort wo die stolze In- Schrift lskijnhs in den Fels gemeißelt ist, wankte Hamutal plötzlich und sank zu Boden: ״Fasset mich hier, meine Kinder“, lallte sie. ״Besser find ieh’s nicht... Mir ist sehr wohl hier... Gut und schön hab ich’s ... Gehl nur von mir...“ Zidkijah beugte sieh mit flackernden Augen über die Mutter. Doch Maaelia bedeckte ihren Leib mit dem roten Mantel und suchte eines der mitgeführten Kissen hervor, das sie ihr unter den Kopf schob. ״Auf, du, meine Mutter", mahnte der König, ״so ltomm doch, die du mich nie verlassen hast seit meinen ersten Tagen ... Ich werde dich tragen ,. Man sah im unruhigen Fackellicht, daß'Hamutal mit: aller Mühe noch einmal zu lächeln versuchte und daß ihre vergilbten Lippen an den Worten ״gut“ und ״schön“ und ״geht“ formten, die den Sohn fort ■sandten. Ihr letzter Wunsch, die Kinder Davids nicht aufzuhalten, wurde ihr gar rasch erfüllt. Als sie noch eine leichte Bewegung gewagt hatte, als suche sie einen treuen Beistand für die Kinder Davids (Jirmijah vielleicht), gab ihr Ilcrz den kurzen Kampf auf und versäumte es, weilerzuschlagen. Mit dem Wörtlein ״gut“ auf den Lippen starb Hamutal, Josiiahs rechtmäßiges Gemahl, die Mutter zweier Könige, die Herrin in einer erwählten und in einer verworfenen Zeit, ein Weib im Glück und Unglück. Der Herr hatte sie in der Mitte des unterirdischen Ganges hinweggenommen, der aus der höchsten Not ins tiefste Elend führte. Als erster faßte sich der König; ״Gut“, er wiederholte ihr Todeswörtlein. ״Ja, gut ist es, was du tust, meine Mutter, wie immer, und hast dir ein gutes und tiefes Grab gefunden ...“ Er brach ab und riß sieh los, mit einer heftigen Bewegung vorwärts weisend, als müsse um des rettenden Zieles willen selbst der Tod einer Mutter sogleich vergessen und aus der Seele gedrängt werden. Jirmi.iah, Baruch und F.hedmelech taten an Hamutal die letzten Dienste in Eile, hüllten den Leichnam in eine Decke und lehnten ihn in eine tiefe Felsnische so, daß Hamutal* Antlitz dem Heiligtum des Tempels zugewandt blieb. Zweit•und■wt Ellen vor dem Ausgang •wurde die Fackel gelöscht. Das letzte Stück des Ganges mußte die Schar, das Herz vollgetränkt von Ilamulnls Ste-bcn und ihrer Verlassenheit, in tiefster Finsternis zurücklegcn. Doch bald wuchs da# Stollenende wie ein schimmernder Stern und wurde immer größer. Völlig ausgcslorbcn lag das Kidrontal in der milden Nacht. Vielleicht hatte Hamutaklnrch das Gehet ihres Todes auf Davids letzte Kinder das Heil herabgefleht. Die Feuer der Wachen flammten fern und klein. Kein Streifpnsten weit und breit auf der jenseitigen Höhe. Im Norden hingegen, vor dem Tore Ephraim, wo Bresche gelegt war, rauschte Kampfetümmel und der Schein geschwungener und geschleuderter euerspeere zuckle auf. Zidkijahs Fuß stand still. Dort oben im Nordteil kämpfte Ismnel, sein Statthalter, den Knmnf b's zum äußersten. Man merkte es dem König an, daß er von einem inneren Sturm nach zwei Seiten gerissen wurde. War’s recht, daß er sein Erbe verließ, ohne auch nur nach einem Gotteswort gefragt zu haben? Sollte er nicht umkehren, sich noch einmal in den Mauerkampf stürzen und von den Trümmern seiner Stadt: begraben lassen?! War diese Flucht am Ende eine feige Ausflucht und die Hoffnung des freien Krieges eine Gaukelei? Seine Mutter aber war dieser Flucht zum Opfer gefallen. Nur zwei Augenblicke währte dies Zögern des Königs, dann wandte er sich ab und begann, geduckt־, im steinigen Bachbelt des Kidron südwärts zu laufen. Die andern folgten ihm, Ehednielech mit den beiden Prinzen in den Annen. Die Zeit des strengen Laufes, den sic in der Gefahr geduckt zurücklcgten, ließ sich nicht berechnen. Sic hatten keinen Atem mehr, als sie eine kleine, gestrüppbedeckte Schlucht erreichten, die sich der Rogelquelle gegenüber in den Berg des Verhängnisse» einschneidet. Hier warteten bereits die Männer der anderen Gruppe, ln dieser Schlucht standen auch schon, wohlverborgen, die Reit- und Tragtiere bereit:, darunter ein für Hamutal bestimmte» sanftes Kamel, das nun Manche bekam. Die Tiere und ihre Wärter gehörten einer 1er verkleideten Karawanen Einathans an. Die Gruppe der Begleiter war nicht so glücklich der Stadt entkommen wie der König mit der *einigen. Ein Diener, der allzu schwere Last trug, 11 atLp leider nicht Schritt halten können und war einem feindlichen Streifposten in die Hände gefallen, mitsamt den Schätzen, unter denen sich David» goldner G״s1,״,c ,׳1״,׳e-hcr befand. Ein arger Verlust, der nichts Gutes bedeuten konnte! Doch schlimme!' als das, man mußte sich darauf gefaßt machen, daß der Palastdiener unter Folterqualen die Flucht des Königs und die erste Wegriclitung dieser Flucht verraten werde. Keine Zeit war demnach zu verlieren. Die Reittiere wurden verteilt. Der König und die Krieger nahmen die Pferde. Jirmijah und Baruch erhielten Eselinnen; so auch Ebcdrndech, der den Befehl bekam, den Nach trab mit den Tragtieren zu führen. Zidkijah setzte seinen ähn-cu Sohn vor sich auf den Sattel.•Manch« bestand auf .lc-lr-■' Diesem aber war der unheoueme Platz *wischen den Kamelhöckern gar nicht erwünscht und er begann zu greinen. Da nahm ihn sein Freund Ebedmelech der Mutter ab und ns sich auf den Esc!. Jirmiiah alter, der nelnnaa ritt, mußte schöne ,,Gottesgeschichten“ erzählen, um (!111־ Kleinen cinzuschläfcrn. Die erste Gefahr war ti hcrsi nnden. In der W üste Jelutda jedoch, die bald ihr S!ein״eh״״e öffnete, d rang man nur langsam vorwärts!, da der gebahnte Wes vermieden werden mußte. Die Pferde und l'.sri strauchelten über die tausend Trümmer, Schrunden und!',!!!unten. Int ח! er wieder stiegen die Männer aus dem Sattel und untersuchten bei Fackelschein die Fesseln der Tiere, oh keines Schaden genommen h:•he. Der .schwache Strich dos jungen Mondes .••rn,, ,-r^t nach Mitternacht auf, Manches Stimme dankte drn IE״ rn (tlr die matte Leucht*. Zu dieser Stunde hatte■ die Flucht erst Adumim, das blutrote Mergelfeld, erreicht. Der Boden hier war ein wenig mürber, die Pferde konnten besser ausgreifen lind die Esel zottelten ihnen wacker nach. Noch aber war die Grenze der Blutstoigc nicht gewonnen, als der König plöt zlicli Halt winkte. Hochatnicnd stand alles festgewurzelt. Was war das? Deutlich halte man in der Ferne scharf knatternden Hufschlag vernommen, der eine Zcitlang naehhnllte und dann tückisch abbrach. Nur eine Erklärung gab es dafür. Der Diener hatte in seiner Todesangst gesprochen, und die Verfolger waren schon nahe. Njemand konnte an eine nächtliche Lautspiegelung denken, da der Feind immer noch eine Weile weitertrabte, auch wenn die Flucht schon innchieU, ala warte er gelassen ab, wohin sie sich nunmehr wenden werde. Weiter ging e» auf der erbarmungslosen Trümmerbahn. Das Roß Zidkijah» stürzte und stand nicht mehr auf. Der König, der unverletzt geblieben war, bestieg das Pferd eines der Krieger. Dieser mußte in der Wüste Zurückbleiben. Kein Umweg, kein linken, den man dem Verfolger schlug, konnte ihn verwirren, Im gleichen Abstand, der Beute höhnisch sicher, blieb sein knatterndes Traben den Flüchtenden tmabwendbar auf den Fersen. Der Feind ließ kein Gespräch' der Ermunterung und nicht die kleinste Rast zu, wenn sich' Zidkijahs Herz auch beiin Anblick seines jungen Weibes ziisammenkrturipfte. Die grundlose Verhärmtheil■ ihres Mädchengesichtes in den Tagen des Glücks, nun hatte sie wahr* lieh ihren Grund gefunden, Mnachn schwankte auf dem holten Rücken des Kamels. Der König wußte, daß Maachn und Jirmijah die einzigen in dieser Schar waren, die nicht den geringsten Glauben an eine Rettung besaßen. Sooft er sie anblickte, lächelte sie ihm zuversichtlich zu. Dieses nngestrengte Lächeln, eine Heuchelei der Weibeslicbe, traf ihn jedesmal wie *in Schlag, er wurde krank daran, am liebsten wäre er vom Pferd gesprungen, um sieb in irgendeiner AVüslcnhöblo einsam für sein ganzes Lehen zu verkriechen. Es war noch ein Glück, daß die Kinder fest schürfen, Adajah an der Brust des Vaters, Jechiel in Ebedmelechs Arm. {Fortsetzung folgt)

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