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Jüdische Rundschau · 1937-07-16 · Heft 56 (16.7.1937) · page 1

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
42 (1937)
Issue
Heft 56 (16.7.1937)
Date
1937-07-16
Page
– (sequence 1)
Language
German
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13t 7!937 Nr. 56 / Jahrgang 42 Preis 25 Rpi. JÜDISCHE RUNDSCHAD Schrlftlsltang,Verlag n. Anielgenverwaltangi Berlin W15, Melnekeitr.10 Fernruf1 919031, Telegramm-Adreue 1 Orghlp. — Berugsprei« eintchliefilidi Bestellgeld je Monat RM 2,—, je Vierteljahr RM 5,75, bei Abholung RM 1,W biw. RM 539. — Postscheck - Konten der Vertriebs Abteilung Berlin 71573 (für Groß. Berlin), Berlin 17392 (für da» übrige Reich). In Fällen höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Nachlielemng oder Erstattung etwa schon gezahlter Bezugsgebühren. - Erichalzit jeden Dienstag «and Freitag. BERLIN חי׳ אב תרצ״ז FREITAG, 16. JULI 1937 Gflttlg: Anxeigenpreliliit• Nr. 5. Dio 12 gespaltene mm Zeile 20 Rpf״, für Familien ־ Nachrichten 15 Rpf. Für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Platzen wird keine Gewähr geleistet. Gelegenheit*• anzeigen nur gegen Vorauszahlung auf Postscheck Konto Berlin 71618 oder bar Montag bis Freitag 9— 18 Uhr. AnnahmescHluß für die Dienstag Ausgabe Montag 10 Uhr, für die Freitag. Ausgab• Mittwoch 13 Uhr. (Für Familien •Anzeigen am Tag vor Erscheinen 13 Uhr) Der Zionismus erstrebt für das Jüdische Volk die Schäftung einer Öffentlich - rechtlich gesicherten Heimstätte In Palästina. (Baseler Programm) Die Juden im Schulwesen Die Richtlinien des Erziehungsministers Mit Erlaß vom 2. Juli 1937 hat der Reichser/.iehungsminister eine Zusammenfassung der Richtlinien über die Rechtsstellung der Juden im deutschen Schulwesen gegeben, nach denen bis zu einer späteren reichsgesetzlichen Regelung der Schulerziehung jüdischer Kinder zu verfahren ist. Der Erlaß geht davon aus, daß durch das Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 und die erste Ver- Ordnung vorn 14. November 1935 zum Reichsbürgergesetz die Rechtsstellung der Juden im deutschen Reichsgebiet eine grundsätzliche Klärung erfahren hat. Diese Vorschriften sind auch für die Schulerziehung der jüdischen Kinder von maßgeblicher Bedeutung. Der Erlaß behandelt die Zulassung der Juden zum Schulbesuch, die Teilnahme an Schulveranstaltungen besonderer Art, die Zulassung zur Prüfung als Nichtschüler und die Reifeprüfung an jüdischen Schulen sowie einige grundsätzliche Fragen der Lehrerausbildung. Zulassung zum Schulbesuch Hinsichtlich der Zulassung zum Schulbesuch ist zu unterscheiden zwischen den Pflichtschulen (Volks- und Berufsschulen) und den Wall!schulen (mittlere, höhere und Fachschulen). Die Zulassung der Juden zum Besuch der Pflichtschulen regelt sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Schulpflicht. Soweit keine jüdischen Privatschulen vorhanden sind, oder von den Unterhaltsträgcrn der öffentlichen Schulen besondere öffentliche Schulen für Juden errichtet werden, nehmen die jüdischen Schüler an dem P f 1 i c 111 u n t e r - rieht der allgemeinen öffentlichen Schulen teil. Den Unterhaltsträgern der öffentlichen Pflichtschulen wird nahegelegt, mit sclmlaufsichtlicher Genehmigung besondere Schulen oder Sam m elklassen für jüdische Schüler zu errichten. Für die Zulassung der Juden zum Besuch der Wahlschulen bleiben die Bestimmungen des Gesetzes gegen die Ueberfüllung deutscher Schulen und Hochschulen vom 25. April 1933 (RGBl. I S, 225) und die dazu ergangenen Ausführungsvorschriften maßgebend. Hiernach können jüdische Schüler in Höhe von 1,5 Prozent der gesamten Neuaufnahmen zügelassen werden. Die Kinder von jüd 1 s c 11 e n Frontkämpfern sind in die Anteilzahl nicht c i n z 11 r c c 11!1 e n. An Orten, an denen ausschließlich für den Besuch jüdischer Schüler bestimmte Waldschulen bestehen, wird die Zahl der zulässigen Neuaufnahmen jüdischer Schüler von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt. Die an den jüdischen Waldschulen aufgenommenen jüdischen Schüler sind auf die Anteilszahl der allgemeinen Wahlschulen anzurechnen. Gegen den Uebcrgang eines ji'1dischen Schülers von einer allgemeinen mittleren oder höheren Schule aut eine jüdische Schule bestehen keine Bedenken. Ein derartiger Uebcrgang ist zur Herbeiführung einer mögliehst vollständigen Rassentrennung durchaus erwünscht. Jüdische Mischlinge besuchen grundsätzlich die allemeinen Volks- und Berufsschulen. Sie unterliegen auch ei der Aufnahme an Wahlschulen keinerlei Beschränkung. Den von zwei volljüdischen Großelternteilen abstammenden jüdischen Mischlingen ist auch der Besuch jüdischer Schulen oder Sammelklassen für jüdische Schüler gestattet, jedoch ist Vorsorge getroffen, daß sie in diesem Fall künftig nicht das Reicnsbürgcrrccht erhalten. Gemelnschalfsveranstaltungen , Staatsangehörige jüdische Mischlinge, die die allgemeinen Schulen besuchen, haben wie jeder andere Schüler an allen Veranstaltungen der Schule einschi. besonderer Gemeinschaftsveranstaltungcn außerhalb des schulplanmäßigen Unterrichts (z. B. Schulausflügen, Besuch von Schullandheimen, Sportfesten u. dgl.) tcilzunehmen; sic• sollen, da sie das Reichsbürgerrecht erhalten können, grundsätzlich den anderen Schülern gleichgestellt werden. — Jüdische Schüler (§5 der ersten Verordnung zum Rcicbsbürgergesetz) nehmen dagegen lediglich an dem lehrplanmäßigen Unterricht teil. Von der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaitungcn auß rhalb des schulplanmäBigen Unterrichts sind sie ausgeschlossen. 'Ausländischen jüdischen Schülern kann die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaitungcn außerhalb des lehrplaumäßigen Unterrichts nach Maßgabe der allgemeinen Schulordnung und der jeweiligen besonderen Anordnungen des Schulleiters gestattet werden, wenn daraus Schwierigkeiten nicht zu besorgen sind. Zur Reifeprüfung als Nichtschüler und zu den sprachlichen Ergänzungsprüfungen sind wie bisher jüdische Bewerber deutscher Staatsangehörigkeit nicht zugefassen. Sofern sic an einer nicht mit selbständigem Prüfungsrecht ausgestatteten jüdischen Schule unterrichtet worden sind, können sie jedoch zur Ablegung der Reifeprüfung an einer öffentlichen höheren Schule z u g c - lassen werden. Jüdischen Mischlingen ist die Ablegung der Reifeprüfung in jedem Falle gestattet. Soweit an jüdischen höheren Schulen Reifeprüfungen abgehalten werden, sind die Abgangszeugnisse ausdrücklich als Zeugnisse jüdischer höherer Schulen zu kennzeichnen. Lehrerausbildung; In dem Abschnitt ״Lehrerausbildung“ heißt es in dem Erlaß: ״Juden können nicht Lehrer oder Erzieher deutscher Jugend sein. Auch jüdische Mischlinge sind künftig für den Beruf eines deutschen Jugenderziehers ungeeignet. Zur Ausbildung für den Beruf eines Lehrers oder Erziehers soll daher grundsät/dich nur zugelassen werden, wer für sich und, falls er verheiratet ist, für seine Ehefrau den nach den beamtenrechtlichen Vorschriften erforderlichen Nachweis über die Reinheit des Blutes erbringen kann.“ Zur Sicherung des Nachwuchses der Lehrkräfte für j ii dische Schule n hat sich jedoch der Minister Vorbehalten, bis zu einer später zu erlassenden Neuordnung einzelne jüdische A n t r a g s t e 11 e r (-mnen), die Lire Ausbildung auf einer anerkannten jüdischen Lehrerbildungsanstatt erhalten haben, zu den Prüfungen für das Lehramt an Volksschulen und einzelne jüdische Antragsteller (-innen), die im Rahmen der allgemeinen Zuiassungsbeschränkungen für jüdische Studierende das vorgeschricbene Hochschulstudium abgclcistet haben, zur Ablegung der wissenschaftlichen Prüfung für das höhere Lehramt, zur Prüfung für das Handelslehramt sowie zur Prüfung für das künstlerische Lehramt von Fall zu Fall vor besonderen Prüfungsaus- Schüssen zuzulassen. Ueber die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse ergeht besondere Bestimmung. Ferner hat sich der Minister Vorbehalten, einzelne jüdische Antragsteller (-innen) von Fall zu Fall für die Ausbildung als Gewerbelehrcr(-in) zum Besuch des Berufspädagogischen Instituts in Berlin und zu einer besonderen Abschlußprüfung zuzulassen. Diese Ausnahmebestimmungen gelten nur für Juden, nicht für jüdische Mischlinge. Schließlich gibt der Erlaß jüdischen Junglehrern, die die erste Lehrerprüfung bestanden haben, und jüdischen Kandidaten und Kandidatinnen, die vor einem besonderen Prüfungsausschuß oder bereits früher nach den allgemeinen Vorschriften die wissenschaft'ichc oder künstlerische Prüfung für das höhere Lehramt abgelegt haben, die Möglichkeit der Beschäftigung an ihrer Ausbildung entsprechenden jüdischen Schulen. Eine Uebernahme in den Vorbereitungsdienst und eine Anstellung im Beamten- Verhältnis bjeibt jedoch für jüdische Lehrer jeder Art a u s g es c 111 os se n. ' «,Jude“ statt ״Nichtarier“ Unter Uebernahme der durch die Nürnberger Gesetze geprägten Begriffe ״Jude“ und ״jüdischer Mischling“ bestimmt der Erlaß abschließend grundsätzlich, daß überall, wo in bisherigen Erlassen der Ausdruck ״Nichtarier“ verwandt ist, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist, oder sich aus den Bestimmungen des Erlasses vom 2. Juli 1937 nichts anderes ergibt, darunter nur ״Juden“ zu verstehen sind. 11111111111m11m1{1111mn11M111u11m111111m1n11111n1111111!11111M11!n1111111!11n1M11u1i11111111111m11111n111111u111m11mm11111111m11 ZION / Zum 9. Aw 5697 Zwletradif und falsdie Gier nagten an deiner Blöße. Moder nur, Sdiutt ist geblieben, Staub — dem Staub sind verschrieben zwei Jahrtausende schier, denen einst Glanz ward und Gröfee, Zions Erben — wir. Aber dein Oel, das verrann, nährte den Funken im Staube: wo wir auf Erden gegastet, wo wir geweint und getastet, immer in deinem Bann — nie erlosch uns der Glaube, nie unsre Frage — Wann? Endlich stehn wir am Tor. Ist auch ein Spalt uns nur offen — fernher sehn wir didr strahlen, Stern Ober allen Qualen, Schatz, den der Erbe verlor, Lohn, verheißen dem Hoffen, Traum, dem ein Volk sich verschwor. Wie erfüllt sich der Traum? Wenn wir Ihm dienen in Frieden, wenn wir das Werk tun in Treue, redlich wirken das Neue, das, noch fassen wir’s kaum, dieser Tag uns beschieden: Siedeln an deinem Saum. Zwietracht und falsche Gier stürzten in Staub deine Zinnen. Heute noch einmal gerufen vor deines Thrones Stufen, Söhne und Erben — wir: Einung soll dich gewinnen — wir geloben's vor dirl Juli 1937 Leopold Marx Vor dem Parlament Zur kommenden Unterhaus-Debatte Die englische Regierung hat ihre Absichten in bezug auf die parlamentarische Behandlung der Palästina-Frage geändort. Ursprünglich wollte sic die Sache nur im Rahmen einer allgemeinen Abstimmung über das Budget des Kolonienministeriums zur Sprache bringen. Jetzt aber wird angekündigt, daß sie beschlossen hat, einen eigenen Antrag der Regierrung einzubringen, der ausdrücklich das am 8. Juli veröffentlichte ״Statement of Police“ der Regierung bil- 1 i g t. Dieser Vorgang beweist, welche Bedeutung die englische Regierung der Palästina-Sache beimilit. Die Regierung will, wohl gerade wegen der lebhaften öffentlichen Diskussion, jede Unklarheit vollständig ausschließen, und sie beschreitet daher einen ungewöhnlichen Weg, der fast einer Stellung der Vertrauensfrage nahekommt. Der Unterschied ist klar. Bei einer allgemeinen Debatte über das Budget eines bestimmten Ministeriums wird gewöhnlich von der Opposition ein formeller Antrag auf Reduktion dies Budgets (z. B. um L 100) eingebracht, und in der Debatte •über diesen Antrag wird dann die Politik der Regierung in Einzclfragcn kritisiert. Der Ausgang einer solchen Debatte ist regelmäßig der, daß der Antrag der Opposition durch die kompakte Majorität der Regierungspartei abgelehnt wird. Solche Debatten haben also keine gesetzgeberische Tragweite, sondern sie sind nur eine Art Spiegelbild der öffentlichen Meinung, soweit sie sich durch das Parlament repräsentiert. Wenn die Regierung jedoch ausdrücklich die Zustimmung zu ihrer neuen Palästina- Politik fordert, so zeigt sie, daß sie in einer so ernsten Stunde sich nicht mit unverbindlichen Debatten, bei denen erfahrungsgemäß meist die Kritiker der Regierung zu Worte kommen und die daher nach außen hin häufig ein falsches Bild geben, abfindeti will. Es ist, wenn wir uns recht erinnern, zum erstenmal, daß bezüglich Palästinas ein derartiges aus drück« liebes Votum gefordert wird. Sogar die Balfour-Deklaration war ein Regierungsakt, der ohne ein Votum des Parianients — weder vorher noch nachher — zustande kam. Die letzte große Palästina-Debatte im Unterhaus fand kurz vor Ausbruch der Unruhen am 24. März 1936 statt. Damals handelte es sich um die Einführung des Gesetzgebenden Rates (Legislative Council) in Palästina, und die Sprecher der Regie* rung verteidigten diesen ihren Vorschlag mit defti Hinweis, die Maßnahme sei geplant, um die arabischen Forderungen nach größerer Selbständigkeit wenigstens teilweise zu befriedigen und dadurch eine gewaltsame Entladung zu. verhüten, die mar! für wahrscheinlich halte, wenn die Araber das Gefühl bekommen, daß nicht einmal ein schrittweises Entgegenkommen der Regierung zu erwarten sei. Die Regierung blieb damals in der Debatte so gut wie allein. Die Redner, die zu Wirrt kamen, griffen den Plan auf das heftigste an, insbesondere wurde von den meisten darauf hiiigewiesen, daß die durch die Balfour-I)eklaratiou übernommenen Verpflichtungen gegenüber den Juden bei Einführung eines Gesetzgebenden Rates verletzt wurden. Diese Parlamentsdebatten (am 2h. Februar war eine Debatte im Oberhaus vorausgegangen) haben die Juden sehr befriedigt, aber von den Arabern wurden sie als ״Provokation“ empfunden. Es ist vielleicht von Interesse, was der P e c 1 - B e r i c 111 darüber sagt. Es heißt in Kapitel lil des Berichtes: ״Angesichts der arabischen Reaktion auf diese Debatten halten wir es für richtig, darauf hin/tiweisen, daß nur zwei Redner in jedem Hause Juden waren. Als wir die Debatten im Lichte unserer Erfahrung in Palästina nochmals lasen, waren wir beeindruckt durch die Fairness der meisten Reden. Wenn die Gegnerschaft gegen das Projekt teilweise darauf gestützt wurde, daß es wahrscheinlich zu Ungunsten des jüdischen Nationalheinis wirken würde, so beruhte sie gleichzeitig auch auf allgemeinen Erwägungen, z. B. daß es wünschenswert sei, .׳uiiächs! mehr Zeit für dio Heranbildung in lokaler Selbstverwaltung verstreichen zu lassen, oder daß es unweise sei, Palästina auf eine Verfassung festzulegen, die natürlicherweise, wie es auch anderswo der Fall war, zu verantwortlicher Regierung führen müßte.. Aber, wenn auch das Parlament das Projekt sachlich beurteilt fiat, ist es doch nicht weniger zu bedauern, daß die jüdische Seite der S a c 11 e viel a u s f ü 11 r - lieber d a r g e 1 c g t worden ist als die a r a - bische. Die Debatte war in der Tat eine eindrucksvolle Illustration der Nachteile, die die Araber erleiden, wann immer das Feld der Auseinandersetzung von Palästina nach England rückt. Die Juden sind völlig ber e c h t i g t, Gebrauch von allen ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu machen, uni dafür zu sorgen, daß ihre Ansprüche voll und ganz verstanden werden; aber wir glauben, daß ihren eigenen letzten Interessen besser gedient w o r d e n w ä r e, wenn die britische öffentliche Meinung von Anfang an auch eine nicht weniger klare und zwingende Darlegung des arabischen Standpunktes vor sich' gesehen hätte.“ Die Kommission bringt hier in vorsichtiger form Gedanken zum Ausdruck, die hie und da auch i!1 den Köpfen mancher Zionisten aufgetaucht sind. Immer wieder erhebt sich vom jüdischen Standpunkt die Frage, oh es einen Sinn hat, momentane politische (Schein-) Erfolge dadurch zu erreichen, daß die wirkliche objektive Sachlage weniger zum Ausdruck kommt als allgemeine Sympathie- Erklärungen (deren Bedeutung für den Zionismus gewiß nicht zu unterschätzen ist). Im Endeffekt ist auch dem jüdischen Interesse nur dann gedient, wenn die projüdischen Sympathien sich in voller Erkenntnis der wirklichen Sachlage — und dann um so wirksamer und entschlossener.

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