Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 42 (1937)
- Issue
- Heft 27 (6.4.1937)
- Date
- 1937-04-06
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 12 JODISCHE RUNDSCHAU Nr. 27, 6. IV. 1937 Aus Recht und Wirtschaft Rabbiner Dr. Max Nussbaum spricht Ober Palästina im Brennpunkt der jadischen weitprotiiematik Die Situation der Juden in der Welt ■ Die Galuth, Wirklichkeit, Illusionen u. Befreiungitendenren / Außerpolastinensisdie Emigration s Territorlalljmu« und Alijah ✓ Vor der Entscheidung der Königlich. Kommission > Die Zukunft Erei Israels / Der Glaub« an unserVolk/Unterellen Umständen Sonnabend, 10. April 1937, «0.1» Uhr, HANNOVER Alt« Synegono, B.rgstraBo 8 Zionistische Vereinigung für Deutschland Monotsfibersicht Mfirz* Der Monat Marz hat auf den Gebieten der Gesetzgebung and des Wirtschaftslebens folgende Veränderungen gebracht, die für unsere Leser von besonderem Interesse sind. Verbrauchsregelung—U*berwachnngsanordimiigen Die Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle hat eine Anordnung erlassen, die eine M i t v e r w e n d u n g v oii Zell w olle bei der l lerstellung von Wollmnkct'.s vorschreibt. Danach werden bei der Herstellung von Wollmoketts an Stelle von ausländischen Spinnstoffen künftig 25 v. H. Zellwolle mitverarbeitet. Zu der an dieser Stehe erwähnten Anordnung über den Einkauf von Naturseide ist ergänzend angeordnet worden, daß auch die Abnahme von Kunstseide aus Kaufgeschäften, die vor dem l. Februar I'iiT abgeschlossen waren, von der Bewilligung der Ueberwachungsstelle abhängig gemacht ist. Das Amt für Rohstoffverteilung hat Richtlinien zur Erfassung der in den gewerblichen Betrieben anfallenden A 11 - und Abfallstoffe erlassen. Durch eine am l. Mär/ in Kraft getretene Anordnung ist die Verwendung von Zellglas eingeschränkt worden. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für' Exportwaren. Für den [nlandsnhsatz darf Zellglas nur als Umhüllungsmittel für Lebens- und Oenußmittel sowie für Verbandsstoffe Verwendung finden, soweit sie nicht anderweitig umhüllt sind. Die Uebcrwachung-stclle für F. i s c n und Stahl führt eine organische Ahivi.hing der bei der eisenschaffenden Industrie vorlsi-gmi.Jfis Aufträge durch. Neue Bestimmungen über die Hcr.-t■ ■ilung von Kleister finden sich in der neunten Durchführung des Vietjahresplanes. Die HauptvereiniKUtig der deutschen V; c h w i r t s c Ii a f t setzt zum 1. April neue Bestimmungen über Schlußscheiue und Vtnvertung-bcschcinigungen sowie über Verkaufsabrechnungen in Kraft. Aus den sonst ergangenen Anordnungen sei erwähnt, daß der Riichsarzicfuhrcr die Niederlassung von Acrzicn in Berlin und München insoweit eingeschränkt bat, als seit dem I. .Wir/ eine Neunied erlas-sung in diesen beiden Städten mir mit Zustimmung der Reichsär/tekammer zulässig ist. Preisüberwachung In einer Vertilgung an die Strafverfolgungsbehftrdcn hat der K'ei> lniiiso/iniu1 : darauf hingewiesen, daß die Straf- Vorschriften w gen Zuwiderhandlungen gegen die F>reisbildiuigsvorsehniien jeden treffen, der an einer Erhöhung der Preise mitwirkt, also auch den Käufer, der einen höheren Preis anbietet, verspricht oder gewahrt. In einem Urteil des Preisko.-nmissars für Preisbildung wird darauf hingewiesen, daß seit Erlab der Preisstopverordnung Lieferanten und Verkäufer vielfach Vorbehalte in ihre Verlläge aufnehmen, die gegebenenfalls die nachträgliche Forderung erhöhter Preise vorsehen. Derartige Vorbehalte sind als l ■mgebungshandlungen verboten und strafbar. Zulässig sind solche Vorbehalte nur, wenn sie sich in Sukzessivlieferungsverträgen auf Lieferungen beziehen, die nach erteilter Ausnahmebewilligung zur Preiserhöhung erfolgen. Ein Runderlali über .Spinnstoffpreise stellt klar, daß Preise, die nach den üblichen Pfeisvorschriften unterhalb dieser Grenze liegen, nicht etwa auf die erwähnte Preisobergrenze erhöht werden dürfen. Diese Preisobergrenze stellt «ine äußerste Linie dar, die in keinem Falle überschritten werden darf. Rci der Berechnung der Preisobergrenze ist nicht der Verkaufserlös einzelner Waren zugrunde zu legen, sondern der Oesamterlös aller von dem Betriebe verkaufter Waren. Auch das Problem der Kartellpreise ist neu geregelt worden. Das Verhältnis der Vorschriften der Preisstopverordnung zu den Kartellpreisen ist erläutert worden. Zur Frage der Miets preise wird ergänzend darauf hingewiesen, daß für die Festsetzung der Mieten der 18. Oktober 1036 als Stichtag gilt, jede Uebersclircitung der an diesem Tage bestehenden Mietspreise ist strafbar. Diese Mieten dürfen also auch nicht, wenn sie unter der Friedens- oder gesetzlichen Miete liegen, bis zu diesen Sätzen erhöht werden. Kapitalmarkt Ls wurde an dieser Stelle darauf hingewiesen, daß ausländische Wertpapiere, die an einer deutschen Börse zum Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen waren, nur mit Genehmigung erworben oder veräußert werden dürfen. Genchmigungsfrci bleibt nur der Verkauf an eine Devisenbank. Im Anschluß an diese Anordnung haben auch die deutschen Börsen die Kursnotierungen für auslandische Wertpapiere eingestellt. Die 0. Durchführungsverordnung zum Devisengesetz enthalt auch Durchtuhrungsvorschriften über vorbeugende Maßnahmen gegen die Kapitalflucht. Wichtig ist hier der § 2, der unter den Voraussetzungen des § 37a des Devisenges Uzes bei Gefahr im Verzuge den Beamten der Devisenstelle, der Reichszollverwaltung und des Steucrfahndungsdkrstcs das Recht zum Erlaß vorlaufiger Sicherungsanord- Hungen gibt. Der § 3 regelt die Kostenpflicht der Betroffenen, die durch ihr Verhalten berechtigten Anlaß zu Sicherungsanordnungen gegeben haben. Die jetzt geltende Auffassung über unerwünschte Kapitalgesellschaften findet auch Ausdruck in einer neuen Entscheidung des Reichsfinanzhofs, die im „Reichsanzeiger" veröffentlicht wurde. In ihr heißt es, daß der Nationalsozialismus die anonyme Rechtsform in all den Fällen als unerwünscht ansieht, in dienen sie nicht wie z. B. wegen eines erheblichen Kapitalbedürfnisses volkswirtschaftlich notwendig oder berechtigt erscheint. Als unerwünscht werden vor allem die Grundstucksgesellschaften angesehen, besonder« wenn es sich bei ihnen um reine Vermögcnsverwaltungsgcsellschaften handelt. Deviaenwirtscbaft — Auswanderung; Aus den auf dem Gebiet der Devisenwirtschaft ergangenen Anordnungen sei folgendes zusammengestellt: In dem Runderlafl 30/37 wird gesagt, daß die ausländischen Arbitiagewertpapiere den gleichen Erwerbs- und Verftigungsbeschränkungen unterliegen wie die reinen ausländischen Wertapiere. Nicht geändert worden sind die früher an dieser Stelle esprochenen Anordnungen über die Verwertung ausländischer Wertpapiere durch Auswanderer. Es muß lediglich verzeichnet werden, daß das Verbot der Verwertung bestimmter deutscher Auslandsfonds hei der Auswanderung noch um einige Papiere erweitert worden ist. Die Rcichsstclle für die Devisenbewirtschaftung hat die grundlegenden devisenrechtlichen Bestimmungen über die Wareneinfuhr zusammengefaßt und neu veröffentlicht, □leichzeitig sind in einer besonderen Anlage die aufge- *) In dieser Form veröffentlichen wir allmonatlich für unsere Im Wirtschaftsleben stehenden Leser eine Uebcrsicht Ober die wichtigsten Tatsachen aus Recht und Wirtschaft. Die letzten Beitrage dieser Art erschienen in Nr. 1, 9 und 17. hobenen Erlasse zusammengestellt. Auch die Merkblätter über die Art und Weise der Zahlungen für Warcneinfuhren haben eine nochmalige Neufassung erfahren. Die privaten Verrechnungsgeschäfte sind weiter eingeschränkt worden. In Zukunft sind private Verrechnungsgeschäfte mit einer ganzen Reihe von Ländern verboten. Unberührt sind jedoch die Bestimmungen über den privaten Vcirecbnungsverkehr mit Südamerika geblieben. Aus der Rechtsprechung ist sehr bedeutsam eine neue Reichsgcrichtsentscheidung zur Frage des Irrtums bei Devisenvergehen. In dieser heißt es, daß ein Großhändler sich vor Abschluß erheblicher Geschäfte mit Ausländern, an die er Zahlungen zu leisten hat, bei seiner Handelskammer, bei seinem Verband, bei einem Rechtsanwalt oder der Devisenstelle erkundigen muß. Unterläßt er dies, so kann darin ein Verschulden gefunden werden, das die Anwendung des § 4-1 Abs. 1 Dev.-Ges. ausschließt. Das Reichsgericht erachtet es nicht als ausreichend, daß sich der betreffende Händler bei dem Hinweis des Auskunft erteilenden Zollsekretärs, er möge sich bei der Devisenstelle erkundigen, zufrieden gab. Der Händler hätte sich an eine der erwähnten Stellen wenden müssen, ehe er Zahlungen an seine ausländischen Glaubiger leistete. Steuerfragen Auf steuerlichem Ocbict muß zunächst die Erste Durchführungsverordnung zum Gewerbeste Ii ergesetz erwähnt werden. Wichtig aus ihr ist die Klarstellung, wer verpflichtet ist, eine Gewerbcstctiererklärung abzugeben. Am 1. April tritt eine Senkung der Hauszinssteuer um 25 v. H. ein. Sie ist eine echte Steuersenkung und war schon am 1. April 1035 vorgesehen. An Stelle der Barsenkling wurden jedoch in den Rechnungsjahren 1935 und W36 den Hausbesitzern Stucke der Gcrncindciunschuldungsaulcihc ausgehändigt. Die neue Ermäßigung ab 1. April ist eine Barsenkung der Hauszinssteuer. Dan mündliche Mitteilungen des Finanzamtes nicht bindend sind, findet seine Bestätigung in einem neuen Urteil des Reichsfinanzhofes. Einem Steuerpflichtigen war mündlich mitgeteilt worden, daß er nicht zur Einkommensteuer heranzuziehen sei. Nachträglich fand jedoch eine Veranlagung des Steuerpflichtigen statt. Er wandte sich hiergegen im Rechtsmittelverfahren und machte u. a. geltend, daß es gegen Treu und Glauben verstoße, wenn er trotz, mündlicher Mitteilung über eine Freistellung zur Einkommenssteuer veranlagt werde. Der Ucichsfinanzhof stellte auch in diesem Falle fest, daß die mündliche Mitteilung über die Freistellung für die finnnzbehörde nicht bindend sei. Der Reichsfiuanz.niinister hat eine Ergänzungsverordnung zum Umsatzsteuergesetz erlassen. Durch die neue Verordnung wird die Unisatzsteuerpflicht bei Gesell ä f t s v e r ii u ß c r u n g e n im ganzen festgelegt. Die Steuer beträgt demnach stets ein halbes Prozent des Entgelts. Auf dem Gebiete der Rcichsfluchtstcuer muß ein irn „Reichssteuerblatt" abgedrucktes Urteil des Reichsfinanzhofes erwähnt werden, das sich mit der wichtigen Frage der Aufgabe des Wohnsitzes beschäftigt. Aus dem Inhalt sei hervorgehoben, daß der Rückkehrwille dann geeignet ist, den Wohnsitz, im Inland aufrechtzuerhalten, wenn aus den Umständen zu entnehmen ist, daß der Steuerpflichtige die bestimmte Absicht hat, demnächst ins Inland zurückzukehren. Nicht genügt sogenannter bedingter Rückkchrwille, d. lt. die Absicht, nur bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses zurückzukehren. Ist ein Steuerpflichtiger ins AuslancT abgereist, so wird es als Aufgabe des inländischen Wohnsitzes angesehen, wenn er seine inländische Wohnung in absehbarer Zeit nicht mehr benutzen wird. Arbeitsrecht Der Sondertreuhänder der Heimarbeit für das deutsche Spinnstoffgewer be hat eine Tarifordnung zur Regelung des Erholungsurlaubs der im deutschen Spinnstoffgcwerbc in Heimarbeit Beschäftigten erlassen. Danach haben die Heimarbeiter Seder 1937 in Paris Im Norden von Paris, auf der Höhe des Montmartre, erhebt sich die Sacre Coeur, jene aus weißgrauem Sandstein errichtete Kirche mit dem monumentalen Kuppelbau, die nach dem verlorenen Kriege 1870/71 als „Sühnekirchc" erbaut wurde. Der Blick von ihrem Turm auf Paris ist wunderbar. Wenige Minuten vom Glockenturm entfernt, kaum 100 Schritte, befindet sich ein ehemaliges Fabrikgebäude, — jetzt eine Zufluchtsstätte jüdischer Emigranten. Als Nachtasyl im Dezember 1900 von russischen und rumänischen Juden begründet, als Maison d'Hospitalitafion 1911 erweitert, erhielt es im Juni 1920 unter Mithilfe des Großrabbiners Israel Levi und des Pariser Deputierten Charles Bernard einen festeren Unterbau und fct zur Zeit die Zufluchtsstätte für 200 bis 300 Emigranten aus den I rindern Mittel- und Osteuropas. Dort finden sie Brot, warmes Essen, Obdach, ein Bad. Einer Einladung des Schatzmeisters (Tr&orier-Oe'rie'ral) H. Nachba folgend, wohnte ich dem Seder-Abend bei, den man mehr als 300 Männern, Frauen und Kindern in außerordentlich würdiger und lieber Art bot. Schon eine Stunde vor Beginn standen die Menschen auf dem ehemaligen Fabrikhof herum, weil inzwischen in zwei großen Sälen die Tische weiß gedeckt wurden. In einem Verbindungsgang, der Boden aus Stein, sitzt eine blutjunge Marokkanerin, mit dem Rücken an einige Heizungsrohre gelehnt. Auf dem Schoß ein eingewindeltes Kind von kaum sechs bis acht Monaten, neben sich drei Kinder von zwei bis fünf Jahren. Aus einem braunen Satintuch, das den Kopt nahezu verhüllt, sehen zwei Augen voller Gram In die Welt, unaufhörlich strömen die Tränen wie ein Bacii. Ich gehe ein wenig herum, höre dieser oder jener Gruppe zu, was man sich zu sagen hat. Man spricht französisch, russisch, rumänisch, polnisch, deutseh, jiddisch, griechisch, italienisch. Mancher spricht fünf bis sechs Sprachen, die ihm aber nichts nützen. „Wäre ich Glaser oder Schuster ohne Sprachen, wäre mir wohl", — das ist die Quintcssenz der Unterhaltungen. Einer lehnt mit dem Rücken an einer gestern frisch gestrichenen Wand. „Attention", ruft man. Er aber weiß nicht, was attention bedeutet. Er spricht nur polnisch und jiddisch. Er rührt sich nicht. Man schleppt Berge von Mazzoth in die Säle. Die Zeit vergeht, endlich kann man Platz, nehmen. H. Nachba führt mich an den für die Mitglieder des „oeuvre de l'asilc" und einige Sondergaste bestimmten langen Tisch. Er tr.i'trt die Orden des französischen Frontkämpfers und begrüßt in jiddischer Sprache die Anwesenden und wünscht allen einen guten Verlauf des Abends. Bei dem Gebotenen war der Verlaut nicht zweifelhaft. Nachdem die Gebete und Oesänge aus der Haggadah zu Ende waren, gab es kalten Karpfen in Oelee: dazu ein Ei; Brühe mit MazzothklÖßen: Schmorbraten mit Karotten; Wein und Obst, Mein Gegenüber, grundsätzlich in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September emes jeden Jahres Anspruch auf Erholungsurlaub. Sie erhalten hierfür 2 v. H. des in der Zeit vom 1. Mai des vergangenen Jahres bis 30. April des laufenden Jahres verdienten reinen Arbeitsentgeltes. Nach Mitteilung des Landesarbeitsamfes wird vielfach nicht beachtet, daß seit dem 15. Februar 1937 jede Neueinstellung eines Metallarbeiters der vorherigen schriftlichen Zustimmung des zuständigen Arbeitsamfes bedarf. Arbeiter und Angestellte, die nach ihren Arbeitsbüchern als Berufsangehörige des Eisen- und Metallgcwerbcs anzusehen sind, also aucn Betriebsbeamte, dürfen neue Stellungen dieser Art erst antreten, wenn die Zustimmung des Arbeitsamtes vorliegt. Das gleiche gilt für alle Personen, aus deren Arbeitsbüchern ersichtlich ist, daß sie einmal für die Verrichtung bestimmter Arbeiten der Metallindustrie angelernt worden sind. Auf dem Gebiet der Rechtsprechung in Arbeitssachen sei ein Urteil des Landesarbertsgerichts Duisburg erwähnt, dB den bisher von der Gerichtspraxis eingehaltenen Standpunkt bestätigt, nämlich, daß auch nichtarischc Angestellte den Kündigungsschutz uneingeschränkt genießen. Die Atntsdaucr der jetzigen Mitglieder der Vertrauen s r ä t e ist durch ein Gesetz der Reichsregierung um ein weiteres Jahr, wie auch schon im vergangenen Jahre, verlängert worden. Die Amtsdauer läuft also noch bis zum 30. April 1938. Einzelhandel Auf Wunsch des Werberates der deutschen Wirtschaft macht die Wirtschaftsgruppc Einzelhandel darauf aufmerksam, daß alle Hinweise auf die Zugehörigkeit zu den Pflichtorganisationen der Wirtschaft in öffentlichen Ankündigungen unzulässig sind. Gleichzeitig wird betont, daß die alten Meldeplaketten des Einzelhandels von den Schaufenstern, Ladentiiren usw. zu entfernen sind. Die Plaketten dienten s. Zt. lediglich zur Kontrolle der erfolgten Anmeldung und sind überholt. Einzelhandelsfirmen, die Piakelten noch nicht entfernt haben, müssen dies schleunigst nachholen. Daß auch der Vorname zur Firmenbezeichnung gehört, darauf wird neuerdings wiederholt hingewiesen. Jeder, der ein offenes Ladengeschäft betreibt, ist verpflichtet, seinen Namen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen in deutlich lesbarer Schrift an der Außenseite des Ladens oder am Eingang anzubringen. Schiedsvereinbarungen Von grundsätzlicher Bedeutung ist eine Entscheidung des Reichsgerichts, die besagt, daß es heute nicht mehr zulässig ist, die Entscheidung über die Ablehnung eines Schiedsrichters durch Schiedsvertrag einer anderen Stelle als den ordentlichen Gerichten zu übertragen. Es sei erforderlich, daß bei der Ablehnung von Schiedsrichtern der Weg zu den ordentlichen Gerichten stets offen bleibe. Diese Entscheidung steht im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung. Künftig werden also solche Schiedsvereinbarungen, bej denen der ordentliche Rechtsweg für die Ablehnungsentscheidung ausgeschlossen ist, von den Gerichten für nichtig erklärt werden. Dr. Eugen Roth, Berlin ein Mitglied der Asylleitung von etwa 65 Jahren, hielt in reinem Jiddisch eine gefühlvolle Rede. Er erzählte, wie er um 1904 herum, nach den Ereignissen von Kischinew, die Heimat verlassen habe und mit 75 Centimes in der Tasche nach Paris gekommen sei. Heute sitzt er in vielen Ehrenämtern, er versucht, den vielen Heimatlosen aus aller Welt Trost zu geben. Nach einer Schlußrede von Nachba, deren Inhalt in der Hauptsache der Wunsch war, daß die heutigen Gäste bald eine geordnete Existenzgrundlage finden möchten, ging man nach Absingen der Schir hamaalaus auseinander. Neben der Sacrd Coeur leuchtete der Vollmond, der gleiche wie in der verlassenen Heimat. Die Aengste einer noch unübersichtlichen Lage waren verflogen, etwas Mut und Widerstandskraft zogen wieder in die Herzen. _ Juleps Zweiter Jahrgang der hebräischen Zeltschrift miDH l*)2yn. Der infolge der Devisenvorschriften bestellende Mangel an hebräischer Literatur und Presse veranlaßtc das Tarbnth-Dezernat der ZVfD. vor einem Jahr die hektographierte hebräische pädagogische Zeitschrift "»layn mittil (Redaktion Dr. S. K a I e k o) herauszugeben. Zweck der Zeitschrift ist es, die hebräische Lehrerschaft in Deutschland, sowie alle am hebräischen Leben interessierten Kreise mit den wichtigsten Problemen der hebräischen Bewegung in Palästina und in der Oolah und mit den methodischen und didaktischen Fragen des hebräischen Unterrichts bekanntzumachen. Ferner will sie ihren Leserkreis über den Stand des hebräischen Büchermarktes informieren und ihm Anregungen für die praktische Arbeit vermitteln. Nr. 7 (Nr. 1 des 2. Jahrgangs) enthält folgende Beiträge: „Auf der Schwelle des neuen Lehrjahres" von K. Hier wird der heutige Stand des hebräischen Unterrichts für Erwachsene und insbesondere in der Schule, die Fragen der Lehrer-Ausbildung usw. behandelt. Sch. Kleimann gibt methodische Anweisungen zum Unterricht des Raschi-Kommentars in der Schule. Zur Frage der hebräischen Kinder-Literatur nimmt der Schriftsteller M. Ben-Elieser Stellung. Einen sehr interessanten Beitrag über den heutigen Stand der hebräischen Literatur liefert der palästinensische Pädagoge P. Schiffmann. J. Farenhof schreibt über den Unterricht der Oeschichte der Körnige. Ferner bringt das Blatt Berichte über die 17. Jahreskonferenz der Histadruth haiwrith in den Vereinigten Staaten, über das hebräische Zeitungswesen in Palästina im Jahre 5696, sowie Berichte der Ortsgruppen, einen bibliographischen Teil u. a. Preis des Einzelheftes 0,35 RM., Abonnement für ein halbes Jahr (3 Nummern) 1, - RM. Bestellungen sind an das Tarbuth - Dezernat der ZVfD., Berlin W 15, Meinekestraße 10, zu richten. Berichtigung. In der Notiz über die seit dem letzten Literaturblatt besprochenen Bücher im Literaturblatt vom 1. April muß es richtig heißen: „Das Judentum der Gegenwart" von Hugo Marx.