Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 42 (1937)
- Issue
- Heft 9 (2.2.1937)
- Date
- 1937-02-02
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 9, 2. II. 1937 JODISCHE RUNDSCHAU Seife 7 Aus Recht und Wirtschaft MonalBÜhersichi Januar (vsi. Nr. D Gesetzgebung und Praxis des Wirtschaftslebens haben im Monat Januar auf den verschiedenen Gebieten des Oeschüftslebens wichtige Neuerungen gebracht. Varbrauchsrogelung — Prei»üb«rvvachang Aus der Textilwirtschaft sei eine Anordnung des Reichswirtschaftsministers erwähnt, wodurch das ErrichtungS- und Erweitcrungsverbot in der K.awatienstoffweberei bis zum 31. März 1937 verlängert wird. Gleichzeitig wird mitgeteilt, daß beabsichtigt ist. Ausnahmen von diesem Verbot bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu bewilligen. Für den Handel und die Preisbildung bei Roßhaar usw. sei eine Anordnung der Ueberwachungssielle für Wolle und andere Ticrhaare nervorgehoben, die Einzeiheifen vor allem auf dem Oebict der Preisgestaltung bringt. Der Winterschlußverkauf, der am 6. Februar zu Ende geht, war mit Herabsetzungen der sonst geltenden Preise verbunden. Während sonst durch die Verordnung vom 26. November 1Q3G Preiserhöhungen auch dann verboten sind, wenn nach dem 17. Oktober 1936 (in der Spinnstoffwirtschaft nach dem 30. November 1936) eine Preissenkung eingetreten war, dürfen, wie der Reichskommissar für die Preisbildung mitteilt, die Preise nach Schluß des Sonderverkaufs wegen des besonderen Zweckes solcher Veranstaltungen wieder auf den Stand vor dem Sonderverkauf heraufgesetzt werden. Jedoch darf in keinem Falle der Preisstand vor dem Sonderverkauf, also der jetzt zulässige Höchststand, überschritten werden. Auf dem Ocbicte der Metallwirtschaft ist angeordnet worden, daß künftig die Verwendung nicht rostender Stähle aller Legierungen zur Herstellung einer Reihe von einzeln aufgeführten Erzeugnissen und ihrer Bestandteile für den Inlandsbedarf verboten ist. Hie am 1. Januar 1937 noch vorhandenen Bestände dürften noch bis zum Ende des Monats aufgebraucht werden. Ab 1. Februar darf eine solche Verwendung nicht mehr erfolgen, doch können unter besonderen Umständen Ausnahmen von dem Verbot gestattet werden. Eine Verfügung der Ueberwachungsstellc für die Leder Wirtschaft ordnet an, daß für Schuhsohlen nur solche Werkstoffe verarbeitet werden dürfen, die von ihr besonders zugelassen worden sind. Eine Anzahl Errichtungsverbote sind verlängert worden: Die Herstellungsbcschrünkrngeii von Papier, Pappe usw. bis zum 31. Dezember 1937, für B!eiweili, Bunt- und Erdfarben usw. bis Ende 1938, ebenso für Stcinmaterialien. Die Ueberwachungsstelle für Kautschuk und Asbest hat eine Anordnung über den Handel mit Regenerat, gemahlenem Altgummi usw. erlassen. Schließlich seien noch Verfügungen über die Höhe des Monatsbedarfs in der Schokoladen- und Margarineherstellung erwähnt, und daß Kasein für technische Zwecke nur mit Lieferungsgenehmigung der Ueberwn--' -teile Chemie abgegeben werden darf. Auslandsreisen Mit Wirkung vom 15. Januar 1937 ab sind für die Dringlichkeitsbescheinigungen für Auslandsreisen neue Bestimmungen erlassen worden. Künftig werden diese Dringlichkeitsbescheinigungen an der Grenze geprüft, ob sie den neuen Richtlinien entsprechen. Bescheinigungen, die auf Beträge über 50 RM, lauten, werden nur bis zur Höhe von 50 RM. anerkannt. Außer durch die Polizeibehörde können Dringlichkeitsbescheinigungen von den Handels- und Handwerkskammern, von der Reichsrechtsanwalts- und Patentanwaltskammer sowie von den Kulturkammern ausgestellt werden. Die Berufskammern sind ausschließlich zuständig für Geschäftsreisen ihrer Mitglieder, die Handelskammern für Geschäftsreisen überhaupt. Der Reichssportführer kann für sportliche Zwecke solche Bescheinigungen ausstellen, ebenso können sie zum Kriegsgräberbesuch ausgegeben werden. Sie werden auch für Reisen nach den Ländern ausgegeben, mit denen Verrechnungs- oder Reiseabkommen geschlossen sind. Den Dringlichkeitsbescheinigungen muß in Zukunft ein Ausweis für die Wiedereinbringung nicht verbrauchten deutschen Hartgeldes nach Deutschland beigefügt werden. Ohne diesen Ausweis dürfen über 10 RM. riinausgehende Scheidemünzen von Inländern nicht eingebracht werden. — Im Reise- und Ucberwelsung9verkehr nach der Schweiz bleibt die bisherige Regelung bis zum 31. März 1937 bestehen. Der Hüchstbetrag für Studien- und Erziehungsaufenthalte von Kindern und Jugendlichen in der Schweiz wird auf 220 RM. für den Monat festgesetzt. Für den Reiseverkehr nach Italien ist der genehmigungsfreie Höchstbetrag auf 350 RM. je Monat und Person in Reisezal hings iii U'n f stgesetzt worden. Für Seereisen sind neue Bestimmungen über Bordgeld usw. ergangen. Der tägliche Höclistbctrag für die Ausgabe von Bordreiseschecks ist auf 30 RM, herabgesetzt worden. Auch die Kosten für Landausflüge werden auf bestimmte Höchstbeträge beschränkt. Devisenwirischait — Auswanderung Im Anschluß an die Neufassung der Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung hat die Reichsstelle die geänderten Bestimmungen in verschiedenen Runderlassen erläutert. Aus ihrem Inhalt sei auf folgendes hingewiesen. Die Bestimmungen über die Freigrenze haben eine Klarstellung erfahren. Sie dart für auf einer Kechtspflicht beruhende Untcrstiitzungszahhingen und unentgeltliche Zuwendungen nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß es sich um Unterstüizungszahliuigen an im Ausland ansässige Verwandte in gerader Linie, Geschwister und Ehegatten handelt. Ferner wird darauf hingewiesen, daß in Zukunft die regelmäßige Frist für allgemeine und Sammclgcnchmigungcn von drei auf sechs Monate verlängert werden soll. Um zu vermeiden, daß Auswanderer vor ihrer Auswanderung ausländische Wertpapiere erwerben, um deren Erträgnisse ins Ausland zu transferieren, ist die Traiisferierung von Erträgnissen ausländischer Wertpapiere an Auswanderer unterbunden, wenn sie nach dem 31. Dezember 1936 ausgewandert sind. Wegen der Einzelheiten sei auf die Runderlassc 180 bis 184 '36 verwiesen. Mit ihrem Ruudcrlaß 10 37 hat die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung allgemein zugelassen, daß Sperrguthaben genehmigungsfrei zur Zeichnung von Teilschuldverschreibungcn, insbesondere Industrie b'igation « verwendet werden dürfen. Vier j ahresplan Aus den Verordnungen, die im Zusammenhang mit dem Vierjahresplan erlassen wurden, sei die 7. Anordnung erwähnt, die Bestimmungen über die Verhinderung rechtswidriger Lösung von Arbeitsverhältnissen enthält. Für besonders konjunkturbegünstigte Gewerbe soll das vorzeitige Verlassen von Arbeitsstätten unter Bruch des Arbeitsvertrages verhindert werden. Die 8. Anordnung erfaßt die in Privatbesitz befindlichen edlen und unedlen Metalle. Bis zum 15. Februar 1937 müssen Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Autenthalt haben, ihre Bestände an Piatin, Silber, Kupfer, Blei, Nickel, Zinn und Zink der zuständigen Ueberwachungsstelle anbieten und verkaufen. Die Freigrenze, innerhalb deren die Anbletungspflicht nicht besteht, beträgt bei Silber 3 kg, bei Kupfer 100 kg, für Blei 100 kg, für Zink 100 kg unu für Nickel und Zinn je 20 kg, für Platin gibt es keine Freigrenze. Viehhandel Im „Rciclisgesefzblatt" ist eine Verordnung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft veröffentlicht worden, die den Handel mit Vieh^neu regelt. Danach bedürfen Betriebe, die mit Vieh handeln, künftig der Zulassung. Bei sämtlichen Viehhandelsbctrieben kann die Zulassung widerrufen werden, wenn ein Betriebsinhaber oder ein Betriebsleiter die für die Führung des Viehhandelsbetriebes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Den Vorschriften der Verordnung unterliegt der Handel mit Pferden, Rindvieh, Kälbern, Schweinen und Schafen, und zwar für Schlachtvieh sowie für Nutz- und Zuchtvieh. Steuerfragen Die steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen sind nach den letzten Anordnungen des Reichsminisfers der Finanzen bekanntlich in allen Fällen beizubringen, in denen es sich um öffentliche Aufträge handelt. Darüber hinaus werden steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen in vielen anderen Fällen notwendig. In einem neuen Erlaß wird darauf hingewiesen, daß es nicht notwendig ist, eine notariell beglaubigte Abschrift der Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. Vielmehr genügt in der Regel die Vorlage einer Photokopie des Originals. Ein weiterer Erlaß weist darauf hin, daß für Auslandsvertreter keine Lohnsteuer mehr entrichtet zu werden braucht. Bereits einbehaltene und abgeführte Lohnsteuerbcträge werden jedoch nicht zurückerstattet. Wichtig ist ferner ein Schreiben des Reichsfinanzministers, daß Lehrmeister die Kosten, die ihnen durch Beschäftigung von Lehrlingen entstehen, bei Ermittlung ihrer Einkünfte als Betriebsausgaben absetzen können. Hierunter fallen auch die bei Aufnahme in die Hausfemeinschaft entstehenden Logis- und Verpflegungskosten, ur Frage der Betriebsschließung aus steuerlichen Gründen hat sich Staatssekretär Reinhardt aut einer Tagung geäußert, daß an dem Grundsatz, daß unter Umständen die Bestrafung für Steuerzuwiderhandlungen in der Untersagung des Gewerbebetriebes bestehen kann, festgehalten werden soll. Eine für die steuerlichen Verhältnisse der Hausbesitzer wichtige Anordnung beschäftigt sich mit der Besteuerung des älteren Neuhausbesitzes in den Rechnungsjahren 1936 und 1937. Danach werden die bisherigen Erleichterungen auch auf das Rechnungsjahr 1937 ausgedehnt. Der ältere Neuhausbesitz, der am 31. März 1936 Befreiungen von der Landesgrundsicuer genoß, wird diese Vergünstigung bis zum 31. März 1938 genießen. Schließlich wird festgestellt, daß die Atisnahmcvorschrift von dem Verbot der Mietssteigerungen vom 30 November 1936 auf den älteren Neuhausbesitz keine Anwendung findet. Wirtschaftsrecht Eine neue Ehrengerichtsordnung für die gewerbliche Wirtschaft ist in Kraft gesetzt worden. Sie geht davon aus. daß alle Unternehmer und gesetzlichen Vertreter von Unternehmungen die Pflicht haben, Anstand und Sitte zu wahren und sich durch ihr Verhalten der Achtung würdig zu zeigen, die Beruf und Zugehörigkeit zur Organisation der gewerblichen Wirtschaft erfordern. Die Anweisung des Reichswirtschaftsministers enthält Angaben über die Einzelheiten der neuen kaufmännischen Ehrengerichtsbarkeit. Von Interesse sind die Verhandlungen des Ausschusses für Wirtschaftsrecht hei der Reichsgruppe Handel gewesen, die sich mit der Frage des E i g e n t u m s v o r b e h a 11 s und der Sichcrungsübereignung beschäftigten. Als Ergebnis muß verzeichnet werden, daß eine völlige Neugestaltung der geltenden Pfandrechtsbcstimniuugeit durch Einführung des Regislerpfandrechts nicht vorgesehen ist. Zur frage der Anwendung des Einzelhandel« Schutzgesetzes bei der Umwandlung von Kapitalgesellschaften in Personenunternehmungen weist der Reichswirtschaftsminister darauf hin, daß die Handhabung des Einzelhandelsehut/gesct/cs sich weitgehend dem wirtschaftlichen Ziel des Omwandluiigsgcsctzes anzupassen und die Umwandlung zu fördern hat. Aus der wirtschaftlichen Rechtsprechung des Reichsgerichts sei eine Entscheidung hervorgehoben, die sich mit der Auslegung von Vertragsbedingungen und der Frage ucschäftigt, welche Vertragsbedingungen das Reichsgericht nachprüfen kann. Grundsätzlich heißt es in dieser Entscheidung, daß das Reichsgericht sich nicht mit Vertragsbedingungen zu beschäftigen hat, die infolge der Eigenartigkeit der Gesellschaften, ihrer Satzungen und Verträge nur in einem beschränkten Kreis, der nicht über einen Obcrlandcsgcnchtsbezirk hinausgeht, Geltung haben. Aus dem Gesetz über die Acnderung einiger Vorschriften der R e i c h s v e r s i c h c r ii n g s o r d n u n g ist folgendes wichtig: Es wird die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung bei Aufenthalt im Ausland behandelt. In Uebereinsllmmung mit der Devisengesetzgebuug wird für diese Fälle bestimmt, daß die Beiträge zur Angestellten- oder Invalidenversicherung in ausländischer Währung gezahlt werden sollen. Diese Bestimmung schafft die Möglichkeit, auch unter den jetzigen Devisenrechtsverhältnissen bei Aufenthalt im Ausland die Versicherung weiter zu behalten oder freiwillig in sie einzutreten, falls die Versicherten die deutsche Reiehsangchörigkeit besitzen. Ferner wird in dem Gesetz das Verfahren bei der Einstellung von Renten wegen staatsfeindlicher Betätigung geregelt. Wann staatsfeindliche Betätigung vorliegt, entscheidet der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsarbeitsminister. Dr. Eugen Roth, Berlin Ludwig Bato: Am Schwungrad der Zeit l'fer nur sind wir, und tief in uns rinnt Blut von Gcwesncn •— zu Kommenden rolli's. Richard Becr-Hofmann 1. Am Südhange der Karpathen, zwischen den schnecnekrönten Höhen der Tatra, rauscht eilig ein helles Flflßehen dahin: die A r v a. In ihr schmales Tal gebettet, von Fichten und Tannen umrankt, streckt und reckt sich Kubin, unser Stadtchen. Iiier, am Fuße wildromantischer Berge, im Angesicht der weilhinschimmernden blauen Firne, überkommt den Menschen eine bange, gläubige Ahnung von Gottes unermeßlicher Natur. Unter dem annen Slowakenvolke, das das Stadtchen bewohnt, siedelt eine kleine jüdische Gemeinschaft, zu der die Altvordern, die vor etwa zweihundert Jahren nus dem benachbarten Mähren herüberkamen, den Grund gelegt hotten. Was drückte ihnen den Wanderstab in die Hand, was trieb •ie an, Hau» und Hof zu verlassen, um in die Fremde zu «lehen? Vor allem die wirtschaftliche Not der überfOllten Ghetti und dann etwas, was einem Alpdruck gleich auf den Gemütern lastete: die Hurte des „Familinntengcsetzes". Diese von Kaiser Karl VI. für die Sudetenlander errichtete Judenordnung gestattete nämlich dtis Heiraten in jeglicher jüdischen Familie nur einem einzigen Sohne. Die braven jüdischen Väter und Mütter in Mähren halten aber -- unberufen — noch einen zweiten, einen dritten und einen vierten Sohn, die sie allesamt für ihr Leben gern unter dem Trauhimmel gesehen hätten. Und dann hub die große Sorge gm die Töchter an, denen die gestrengen Satzungen die Freier vorwegnahmen. So hieß es denn nath einer neuen Heimat Umschau halten, und man sandte Kundschafter ins nahegelegene Ungarische, die bald mit günstigen Nachrichten heimkehrten. Und nun wanderten die aus der Enge der Judengasse gedrängten und mit dem gesetzgewollten mönchischen Einsohichtdasein durchaus nicht einverstandenen Juden in die Fremde. Der Uebergang wurde ihnen leicht gemacht, denn die Kundschafter hatten recht behalten: die •deligen Gutsherren im Ungarischen nahmen die tüchtigen gdiachen Handelsleute freundlich aut und hatten gar bald rund, ihnen volles Vertrauen zu schenken. Auch die slowakische Landbevölkerung sah die neuangekommenen Juden, <«• «ich mit ihr in dem, aus der mährischen Heimat gelohnten „Kuohelböhmisch" recht gut verständigen konnten, SWM in ihrer Mitte. So kamen die Juden in die Taler der Arva und der Wang, diese romantische Gegend, deren eintönige Stille nur durch das Knarren der Fuhrwerke und die Glöcklein der vorgespannten kleinen Pferde aufgescheucht wurde, — heute wird sie von duhinflitzenden, mit lufthungrigen Pragern und Berlinern besetzten Schnellzügen durchbraust. In diesem idyllischen Städtchen verbrachte ich meine erste und glücklichste Kindheit. Iiier spielte ich an der sandigen Uferböschung der Arva, hier balgte ich mit meinen Gespielen, liier riß ich einmal, ein Dreiküsehoch von zweieinhalb Jahren, vom Elternhaus« aus und lief schnurstracks zu den Großeltern. „Allein bin ich gekommen", rief ich ihnen stolz und beglückt zu. Hier bewunderten wir Kinder die hohen Berge, die allerhand groteske Formen hatten und auf uns spöttisch herabzuschauen schienen, hier zeigten wir Uns am grünenden Hang den in der Bergeinsamkeil gleichsam dahinträumenden jüdischen Friedhof und hier hatten wir unsere ersten jüdischen Erlebnisse. Erzählte man mir etwas aus der früheren Zeit der Gemeinde, so konnte ich nicht genug bekommen davon. Immer Wieder wollte ich Neues hören. Besonders ergriff mich die Geschichte von der Taufe der kleinen R-'Jvneraloehter, die ich später einmal nachlas. Es war im Jahre 1785, als Kaiser Josef II. das Z;ptcr des Reiches führte. Da wurde die Gemeinde Kubin und darüber hinaus alle Juden der Umgebung durch die Nachricht erschreckt, die Tochter ihres gelehrten und frommen Rabbi Ephraim Kubinsky, ein vierjähriges zartes Mädchen, sei getauft worden. Sie war ihm um so mehr ans Herz gewachsen, als ein Kind nach dem anderen, die seiner Ehe entsprossen, im frühen Alter verstarben, endlich kam die kleine Gitl zur Welt und sie blieb am Leben. Als sie nun vier Jahre alt geworden War, erhob die katholische Kirche Anspruch auf sie. Rabbi Ephraim erzitterte vor Schreck: Es ist doch mein Kind! Da gab die christliche Hebamme, die seinerzeit in Abwesenheit der jüdischen herangezogen wurde, bei der Behörde zu Protokoll, sie hülle selbst das Kind getauft, aus Angst, der kleine Wurm Wörde in ahnlicher Weise enden, wie die ihm im zarten Alter in den Tod vorangegangenen Geschwister. Rabbi Ephraim war trostlos, verzmte aber nicht und fuhr nach Mikulaseh zu Rabbi Lab Kunitz hinüber, mit dem ihn die Erinnerung an gemeinsame Studienjahre an der Jeschiwnh zu Nikolshurg verband, um sieh Rats zu holen. Es fehlte weder in Kubin noch in Mikulaseh an ängstlichen Stimmen, die dem vergrämten Rabbi F.nhrnim rieten, die Sache, so bedauerlich sie auch sei, auf sich beruhen zu lassen. Er kJinnte sonst die Juden und das Tii'lc"tum in "ro"e Gefnhr bringen. Aber Rabbi E'hrrtim gab nicht nach. Er wollte seine Tochter wiedererlangen, ftlr sich und für das Judentum. Und wenn ich bis zum Kaiser gehen muß! Und trat denn auch die lange, schwierige Reise nach Wien an. Wochenlang lief er in Wien umher, bis es ihm endlich mit Hilfe einflußreicher Juden gelang, dem Kaiser selbst sein Bittgesuch zu überreichen. Nach endlosen drei Monaten voll Hangen und Bangen langte dann die kaiserliche Entscheidung ein, die da besagte, daß Gitl, Tochter des Judenrnbbi Ephraim Kubinsky, von nun an gleichzeitig in den Lehren der katholischen und der jüdischen Religion zu unterweisen sei. Nach Vollendung ihres achtzehnten Lebensjahres habe sie dann vor dem Stuhlrichlernmte in Anwesenheit von Christen und Juden seihst zu erklären, oh sie sich für das Christentum oder das Judentum entscheide. Und so wuchs Gitl kraft der kaiserlichen Order in zwei Bekenntnissen nuf, was sie jedoch nicht hinderte, nach Ablauf der Frist unerschrocken das Haus Jakob zu erwählen. Sie ließ Sich ein Jahr später von einem braven jüdischen Kaufmann heimführen. Ihre Nachkommen leben heute noch. Aber wie das schon so oft der Fall ist, läßt sich das Taufwasser nicht ganz verwischen. Nach der Tochter wurden dem Rabbi Ephraim noch zwei Söhne geboren, von denen einer nach Prag zog, um an der dortigen berühmten Jcschiwah zu studieren, und ließ sich dann später in der böhmischen Hauptstadt nieder. Seine Nachkommen sind die heute noch blühende freiherrliche Familie derer von Kubinsky in Prag, die lüngst vom Judentum abgefallen ist. und deren Mitglieder ab Und zu bestrebt sind, ihre jüdische Abstammung vergessen zu machen. Mein Vater nahm mich oft auf den Schoß und erzählte mir an langen Winterabenden ganz wunderliche Geschichten aus der guten alten Zeit, wo es in unseren Tälern noch lange keine Eisenbahn gab, wo die Straßen noch von Bnucrnfuhrwerken und Stellwagen befahren wurden und da man nur mit Müh und Not zum Sukkotfeste Essrog und Lulow beschaffen konnte. Da tatensich einige Gemeinden zusammen, schickten einen Bolen nach dem fernen Hafen arn blauen Meere, nach Triest, um dort die traditionellen Pflanzen und Früchte für das Fest zu beschaffen. Die Reise kostete ein Heidengeld und die Beförderung erwies sieh als sehr beschwerlich, so daß die Komitale Arva und Liptau insgesamt nur cinon Lulow und einen Essrog bezogen. Und als das LaubhüUenfest heraufkam, da benützten in den ersten Tagen die Mikulascher Juden den Feststrauß, um ihn dann für die letzten Tage den Kubinern zu überlassen. Wie einen König bei seinem Einzug begrüßte man in unserem Städtchen die freudig erwarteten Sinnbilder des Festes und alles eilte herbei, um den Segen zu sprechen. In meiner jugendlichen Phantasie begleitete ich den Boten auf seiner heiligen Mission bis zum großen Meere, von dem ich mir ganz abenteuerliche Vorstellungen machte. (Fortsetzung folgt)