Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 42 (1937)
- Issue
- Heft 1 (5.1.1937)
- Date
- 1937-01-05
- Page
- – (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 1, 5.1. 1937 JÜDISCHE Rimn?.rHau Seite 15 Aus Recht und Wirtschaft Die „Jüdische Randschau" veröffentlicht regelmäßig eine Monatsilbersicht über die wichtigsten Bestimmungen und neuen Verordnungen auf dem Gebiete der Wirtschaft und des Wirtschaftsrechtes, um denjenigen ihrer Leser, die Kaufleute sind oder im Wirtschaftsleben stehen, eine Orientierung über die sie angehende Gesetzgebung zu erleichtern. Die früheren Monatsberichte erschienen in den Nummern 82, 88 und 96 des vorigen Jahres. (Red.) Monalsübersichi Dezember 1936 Der Monat Dezember 1936 hat auf wirtschaftlichem Gebiet durch gesetzgeberische Maßnahmen, Verordnungen und Verfügungen bedeutsame Veränderungen gebracht. Verbrauchsregelung — Preisüberwachung Der Reichskommissar für die Preisbildung hat eine erste Anordnung über die Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse erlassen. Aus ihr sei als praktisch wichtig hervorgehoben, dali l'reisübcrwachuiigsstellen in Preußen und Bayern die Regierungspräsidenten sind, in den anderen Ländern die obersten Landesbehörden. Sie können Ordnungsstrafen verhängen, Geschäfte schließen und Verhandlungen vor dem Sondergericht beantragen. Die Entscheidung über das Rechtsmittel bei der Sc ii ließung von Geschäften ist in die Hand der Preisbüdungss'.ellen gelegt. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Preisregelung des Sninnstoffgcsetzes, der Leder- und Silberverordnung ist der Reichskommissar Beschwerdeinstanz. Nur er entscheidet auch über die Verhängung von Tätigkeitsverboten und bei Be'riebssch ießungen von Erzeugerbetriebcn. Bei den einzelnen Branchen muß von Ueberwachungsanordnungen folgendes erwähnt werden. In der Textfl- Wirtschaft ist eine Anordnung der Ueberwachungsstelle für Baumwollwarcn-, und Gewebe und für Seide, Kunstseide und Zellwolle erlassen worden, wonach die Vorschrift, daß gewirkte und gestrickte Stoffe mindestens 16 v. H. Zellwolle enthalten müssen, als erfüllt gilt, wenn für die Herstellung auch andere zellwollene Spinnstoffe wie z. B. Zellstoffabgänge oder Kunstseidenabfälle verwendet werden. Einheitliche Lieferbedingungen und Zahlungsbedingungen für die Leder - und Schuh Wirtschaft sind zwischen den beteiligten Industrie- und Handelsgruppen vereinbart worden und am 1. Januar 1037 in Kraft getreten. Der Erwerb von Gold zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken ist bekanntlich auf Grund von Umsatzstcuer-Weiterveräulkrungs-Beschenigungen der Finanzämter möglich, wenn sie mit einem entsprechenden Vermerk der Devisenstellen versehen sind. Da das Reichsfinanzministerium die Gültigkeit der Weiterveräußerungs-Bescheinigungeu bis Ende 1937 verlängert hat, sind auch die Vermerke der Dienststellen entsprechend verlängert worden. Nach Anordnung der Ueberwachungss'.eile für Edelmetalle ist ab 1. Januar 1937 der Erwerb von Alt» und Bruchgold zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken nur noch denjenigen Personen gestattet, die im Besitz einer Genehmigung der Ueberwachungsstelle für Edelmetalle sind. — Im Metallhandel sind Höchstpreise für Guöbruch festgesetzt worden. Die Ueberwachungsstelle für unedle Metalle hat einen Nachtrag zur bisherigen Anordnung erlassen, durch den Mißbräuche bei der Ausnutzung der Freigrenzen für die Bedarfsscheinpflicht abgestellt werden sollen. Ferner ist der Begriff des Kleinverbrauchers neu gefaßt worden. Eine weitere Anordnung gibt die Ermächtigung, hinsichtlich der Erzeugung und des Absatzes auch Erzeugnisse einzubeziehen, die ganz oder teilweise durch Weiterverarbeitung oder zusätzliche Verwendung von unendlen Metallen hergestellt werden, ohne selbst unedle Metalle zu sein. Nach einer Anordnung des Reichswirtschaltsministers bedarf die Errichtung von Betrieben, in denen natürliche oder künstliche Edelsteine und Diamanten bearbeitet werden, bis zum 31. Dezember 1938 seiner Genehmigung. Zur Ordnung der Vieh Wirtschaft im Jahre 1937 ist eine Anordnung der Hauptvereinigung der deutschen Viehwirtschaft ergangen. Aut die Anordnungen über die Regelung des Fettbezuges kann hier nur der Vollständigkeit halber hingewiesen werden. Schließlich ist noch zu erwähnen, daß der Reichskommissar für das Kreditwesen die bisher geltende Regelung, wonach ohne Kündigung auf Spareinlagen mit gesetz'icher Kündigungsfrist für jedes Sparbuch im Monat 1000 RM. zurückgezahlt werden dürfen, bis zum 31. Dezember 1938 verlängert hat. Einzelhandel Für den Einzelhandel wichtig ist eine Stellungnahme des Reichswirtschaftsministers zur Frage der Betriebserweiterung. Darin heißt es u. a., daß die Errichtung eines neuen Unternehmens im Sinne der verschiedenen Errichtungs- und Erweiterungsverbote dann nicht vorliegt, wenn eine bestehende und erzeugende Firma ohne Verlegung ihrts Sitzes mit allen ihren Einrichtungen unter Fortführung der alten Firma und Ucbernahme von deren Rechten und Verbindlichkeiten auf eine andere Rechtspersönlichkeit übergeht. Wird dagegen das Erzeugungsvermögen eines Betriebes von einem anderen Betrieb übernommen, so liegt für diesen eine einwilligungsbedürftige Erweiterung seiner Leistungsfähigkeit vor. Der Polizeipräsident von Berlin hat die Polizeiämter angewiesen, in allen Fällen, in denen nach dem Einzelhandelschutzgesetz genehmigungsbedürftige Verkaufsstellen oHjc die erforderliche schriftliche, vorläufige oder endgültige Ausnahmegenehmigung betrieben werden, unnachsichtlich einzuschreiten. Ausnahmen in der Form stillschweigender Duldungen »ollen nicht mehr gemacht werden. Zu der Streitfrage, ob der Genehmigungszwang nach dem Einzelhandelsschutzgcsetz sich auch auf Bestellkontore und Musterläger erstreckt, ist von maßgeblicher Seite darauf hingewiesen worden, daß eine Oenelimigungspflicht für diese nach der jetzigen Rechtslage nicht besteht. Für den im Januar stattfindenden WinterschluBverkauf ist eine Liste von Textilwaren bekanntgegeben worden, die nicht im Rahmen des Winterschlußverkaufes zum Verkauf gestellt werden dürfen. Hierzu gehören insbesondere Wäschestoffe, Handtücher, Inletts, Bettfedern, Matratzen, schwarze Herrenhüte, Herrenschirme und -stocke, Teppiche, Pelze. Devisenwirtschaft — Auswanderung Besonders zahlreich waren die Anordnungen, die aut dem Gebiet der Devisenwirtschaft erlassen worden sind. Es können daher an dieser Stelle nur die wichtigsten und diese im Zusammenhang mit der Auswanderungsfrage behandelt werden. Zunächst sind die Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung allgemein in neuer Fassung, die am 1. Januar 1937 in Wirksamkeit getreten ist, veröffentlicht worden. Diese Neufassung ist insofern praktisch wichtig, weil alle Aenderungen, die seit 1935 vorgenommen worden waren, berücksichtigt sind, und nun ein geschlossenes Gesetz vorliegt, das die Orientierung erleichtert. Aus den im vergangenen Monat ergangenen Neuordnungen sei erwähnt, daß die Devisenstellen künftig berechtigt sind, von 1 all zu Fall V e r t ü - gungsbeschränku ngen oder sonstige sichernde Maßnahmen anzuordnen, falls Vermögenswerte unter Verletzung oder Umgehung der bestehenden Vorschriften der Devisenbewirtschaftung entzogen werden sollen. Allerdings sollen solche Maßnahmen nur dann getroffen werden, wenn bestimmte Tatsachen auf eine drohende Verletzung hinweisen. Bei Auswanderern, die Transferanträge bei den Devisenstellen einreichen, kann im allgemeinen angenommen werden, daß sie im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen verfahren wollen. In diesem Rahmen muß auch das Oesetz über "Wirtschaftssabotage erwähnt werden, daß bei Vorliegen besonderer erschwerender Umstände die Todesstrafe bei Vermögensverschiebung ins Ausland verhängt werden kann. Erwähnenswert ist auch die Neufassung des § 46 des Devisengesetzes. Bisher war es zwingende Vorschrift, daß ein Unternehmer für die gegen seine gesetzlichen Vertreter ausgesprochenen Geldstrafen mitzuhaftcri' hat. Jetzt ist diese Bestimmung insofern abgeändert worden, als diese Mithaftung nicht in jedem Falle ausgesprochen werden soll. Neu ist auch die Regelung, die sich mit Schadenersatzansprüchen gegen den Staat beschäftigt. Wie die neuen Vorschriften klarstellen, können aus Maßnahmen der Devisensteilen Schadens ersatzansprüche gegen den Staat nicht hergeleitet werden. Zur Frage des Depotzwanges für Auslandwerte sind noch ergänzende Anordnungen nachzutragen. Befreit von Depotzwang können u. a. fremde Staatsangehörige hinsichtlich ihrer im Ausland befindlichen Wertpapiere werden. Ferner Versicherungsgesellschaften, wenn sie sich verpflichten, die Papiere durch Vermittlung einer Devisenbank zu verkaufen. Durch einen weiteren Rundcrlaß ist geregelt worden, wie weit deutsche Auslandsbonds durch Auswanderer anläßlich ihrer Auswanderung verwertet werden können. Es ist eine genaue Liste derjenien Paniere verzeichnet, die nicht verwertet werden dürfen, erner ist eine Devisenamnestie angeordnet worden. Für Erlangung von Straffreiheit bei D e v i s e u z u w i d e r - handfungen ist Voraussetzung, daß eine ordnungsgemäße Anbietung der bisher nicht der Reichsbank oder einer Devisenbank angebotenen Devisenwerte bis zum 31. Januar 1937 zu erfolgen hat. Den Devisenstellen ist das Recht vorbehalten, Maßnahmen zur Sicherstellung der Ablieferung der angebotenen Werte zu treffen. An Gerichtsentscheidungen auf dem Gebiete des Devisenrechts sei ein Urteil des Reichsgerichts erwähnt, das den Grundsatz ausspricht, daß die Verurteilung eines ausländischen Schuldners zu Reichsmark/anhingen nicht an eine Devisengenehmigung gebunden ist. Die Vorlage einer devisenrechtlichen Genehmigung schon vor der Verurteilung sei nicht zu verlangen. Ein anderes Urtejl beschäftigt sich mit dem Sinn und Zwecke des Einfuhrverbots für Reichsmarknoten, Dieses sei deshalb erlassen, um zu verhindern, daß Ausländer ihre deutschen Gläubiger mit Reichsmarknofen bezahlen und um so zu erreichen, daß diese Zahlungen mit Devisen erfolgen, also dem Deutschen Reiche Devisen zufließen. Steuerfragen Auf steuerlichem Gebiet muß zunächst die Reform der Realsteuer n und der Gewerbesteuern erwähnt werden, die durch vier verschiedene Gesetze angeordnet worden ist. Auf Einzelheiten dieser Neuordnung des Steuerwesens soll hier nicht eingegangen werden, es sei nur vermerkt, daß die neue Gewerbesteuer mit Wirkung vom 1. April 1937, die neue Grundsteuer mit Wirkung vom 1. April 1938 erhoben wird. Lohn- und Gehaltsempfänger haben jetzt von den Gemeindebehörden die Steuerkarten für 1937 erhalten. Wegen der Lohnsteuer sollte folgendes beachtet werden: Bekanntlich wird für Werbungskosten und Sonderausgaben ein Pauschalbetrag von monatlich 40 RM. als lohnsteuerfrei angesehen. Weist aber ein Lohnempfänger nach, daß seine Werbungskosten und Sonderausgaben 4U RM. übersteigen, so hat auf Antrag das zuständige Finanzamt den übersteigenden Betrag als steuerfrei zu erklären. Als Werbungskosten werden heute angeschen Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, Beitrage zu Berufsverbänden, Abonnement von Fachzeitschriften. Sonderausgaben sind Schuldzinsen aller Art, Synagogensteuern, Rentenzahlungen, Versicherungsbeiträge, 50 RM. für jede Hausgehilfin monatlich. Ferner können besondere wirtschaftliche Belastungen angeführt werden, so vor allem Unterstutzungsleistungen für Kinder und Augehörige. Wirtschaftsrecht Auf dem Gebiete des Wirtscliaftsrechts muß folgendes verzeichnet werden. Der Reichsjustizminister hat eine Verordnung über F r e m d vv ä Ii r u n g s s c h u I d e n erlassen. Durch die Verordnung wird geregelt, welchen Einfluß die Abwertung ausländischer Währungen auf deutsche Auslandsschulden hat, die auf eine der abgewerteten Währungen lauten. Durch diese Verordnung wird der Grundsatz, daß im Falle einer Abwertung der ausländischen Währung für die Zahlungsverpflichtung des Schuldners die abgewertete Wahrung maßgebend ist, auch auf solche Schuldverpflichtungen des zwischenstaatlichen Geld- und Kanüalverkehrs ausgedehnt, die nicht in Wertpapieren verbrieft sind. Ebenfalls wirtschaftlich bedeutsam ist die Verordnimg über die Verlängerung der Auf wertungsfähigkeit. Nach den neuen Vorschriften kann der Gläubiger die Autwcrtungshypo« thek kündigen, er niul! aber dabei eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten innehalten. Hat der Gläubiger zum 31. Dezember 1936 gekündigt, so muH er die Kündigung wiederholen, falls er sie aufrechterhalten will. Kündigt der Gläubiger, so hat sich der Schuldner nach besten Kräften zu bemühen, ihn zu befriedigen. Kann er die Mittel nicht aufbringen, so muH er vei'Micheii, sieh auf Teilzahhmgsbedingiitigen, die er erfüllen kann, mit dem Gläubiger zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die Hille des Richters in Anspruch genommen werden. Dieser trifft seine Entscheidung nach Richtlinien, die im wesentlichen darauf hinauslaufen, daß unbillige Härten vermieden werden. Aus der Praxis der Gerichte auf dem Gebiete des Wirtscliaftsrechts muß eine Entscheidung des ( Uicrlandesgcrichts Breslau erwähnt werden, die sich mit der schein oft erörterteil Frage des Hinweises a u f R a s s e e i g e n s c Ii a f t e n im kaufmännischen Wettbewerb beiaßt. Darin heißt es u. a., daß es unzulässig sei, einen Druck auf die Kunden durch die Vorhaltung auszuüben, es sei eines deutschen Mannes nicht würdig, bei einem Juden zu kaufen. Zu bestimmen, inwieweit es im Sinne nationalsozialistischer Weltanschauung einer Fernhaltum; oder Verdrängung jüdischer Unternehmungen vom Wirtschaftsmarkt bedürfe, sei Sache der Reichsregierung und der Partei. Der einzelne Gewerbetreibende dürfe niclft die völkische Idee zu eigennützigen Zwecken als Werbemittel benutzen. Zur Frage der Firmenbezeichnungen liegt eine neue Verlautbarung von seilen der Handelskammer vor. Es wird darauf hingewiesen, daß die Registergerichte in der letzten Zeit wiederholt Veranlassung gehabt hätten, gegen Geschäftsinhaber wegen unberechtigter l'irmcnführung und Oeschäftsbezeichnung einzuschreiten. In das Hande'sregister nicht eingetragene Unternehmungen dürften nur unter dem bürgerlichen Namen des Inhabers ohne Hinzufügung eines Zusatzes, der eine eingetragene Finna vortäuschen könnte, geführt werden. Die Zusätze ,,imd Co.", „Gebr." und ähnliches sind für nicht eingetragene Unternehmungen unzulässig. Auch wird der Zusatz „Nachfolger" oder „vormals" beanstandet. Auch die Bezeichnung „Spezialgeschäft" sei nur dann zulässig, wenn es sich wirklich um ein solches handelt. Ein Rundcrlaß des Präsidenten der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung stellt den Grundsatz auf, daß Arbeitsbücher nicht verpfändet werden können. Arbeitsrecht Auf dem Gebiete des Arbeitsrechts sind wieder einige wichtige Entscheidungen zur Frage des Kündigungsschutzes für jüdische A r h e i t n e b m e r zu berichten, die über den Einzelfall hinaus von allgemeinem Interesse sind. So hat das Reichsaibeitsgeiicht die Kündigung eines jüdischen Angestellten bei einer Versicherungsgesellschaft mit bemerkenswerten Gründen für rechtsunwirksam erklärt. Die Weiterbeschäftigung jüdischer Angestellter außerhalb des von der Gesetzgebung erlabten Rahmen» unterliege grundsätzlich keiner Beschränkung. Einer Kündigung aus wichtigem Grunde wegen uichiarischcr Abstammung könne nicht zugestimmt werden. Es müßten tatsächliche Gründe dargelegt werden, daß die jüdische Abstammung des Angestellten den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht zumulbar erscheinen läßt. Zur Frage der Unzulässigkeit des Rechtsweges bei Entlassungen auf Grund des Berufsbeamtengesel/cs liegen wieder neue Entscheidungen vor. Wichtig ist insbesondere eine Stellungnahme des Reichtsgerichts dahingehend, daß der Ausschluß des Rechtsweges bei Entlassungen und Kündigungen nach dem Berufsbeamtengesetz sich nicht auf die Frage erstreckt, ob überhaupt eine Entlassung oder Kündigung auf Grund des Berufsbeamtengesetzes ausgesprochen worden ist. Für das arbeitsrechtliche Verhältnis der Provisionsvertreter wichtig ist ein Urteil des Landesarbeifsgerichts Berlin, das den Provisionsvertretern, die fest angestellt sind, für den Fall der Krankheit und des Urlaubs die vollen Einkünfte sicherstellt. Dr. Eugen Roth, Berlin KAPITALMARKT FABRIKATION u. 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