Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 43 (1938)
- Issue
- Heft 86 (28.10.1938)
- Date
- 1938-10-28
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 86, 28. X. 1938 JODISCHE RUNDSCHAU Seite 11 Juden bei öffentlichen Arbeiten Im Jahre 1937 beschäftigte die Regierung Arbeiter an nahezu 1«4׳י Millionen Arbeitstagen. Im Jahre vorher hatte die Zahl der Arbeitstage nur etwa l!/> Millionen betragen. Die von der Regierung gezahlten Arbeitslöhne erreichten im Jahre 1937 £ 329 000 gegenüber £ 280 000 im Vorjahre. Der Anteil der Juden an diesen Arbeiten ist wohl, absolut genommen, gestiegen, prozentual genommen aber gesunken. Ihr Anteil an Arbeitstagen betrug im Jahre 1916) 000 223 36־ «/<,), und im Jahre 1937 23״״13) 000 3־). Der Anteil der Juden am Arbeitslohn war höher, 1936 £ 84 0iK) (30 <>/0), 1937 £ 86 000 (26 0/0). Die ungefähr doppelt so hohe Beteiligung der Juden am Lohn rührt daher, daß sie meist bei Facharbeiten beschäftigt werden. Uehrigens erreicht auch die Beteiligung an der Lohrjsumme noch nicht die dem jüdischen Anteil an der Bevölkerung entsprechende Höhe. Meist macht die Regierung ihre Arbeiten in eigener Regie, und nur selten vergibt sie sie an Unternehmer. Allerdings hat die Regierung in letzter Zeit die Unternehmer mehr als früher herangezogen, und das gibt _ den Juden eine bessere Gelegenheit zur Beteiligung an diesen Arbeiten. Die Juden arbeiten etwa viermal so häufig bei Unternehmern, die für die Regierung Aufträge ausfuhren, als unter der Regie der Regierung selbst. Die Lohnbedingungen haben sich im Jahre 1937 gegenüber 1936 verschiechtert. Der mittlere Arbeitslohn des Juden, der beim Unternehtner für die Regierung arbeitete, betrug im Jahre 1936 noch 40 Piaster pro Tag, im Jahre 1937 nur 36 Piaster. Allerdings stiegen gleichzeitig die Durchsclinittslöhne für Arbeiten in der Regie der Regierung־ ein wenig (von 36 Piaster auf 38 Piaster). Die Arbeitslöhne der Araber änderten sich während dieser Zeit nicht. Der mittlere Tageslohn ist dort unter Regie der Regierung 16 Piaster, beim Unternehmer 18 Piaster. Ausbau des Technikums Nach der beständigen Entwicklung der letzten Jahre wandte sich das Technische Institut in Haifa jetzt zum ersten Male an das jüdische Publikum, um einen Fonds für den Ausbau der Anstalt zu sammeln. Eine erste Aktion wurde im letzten Sommer in England begonnen, und aut Grund dieses ersten Erfolges wurde vor einiger Zeit mit dem Ausbau der Werkstätten und Laboratorien begonnen. Die neuen Gebäude werden ein zweites Stockwerk auf dem großen Werksfa ttgebäude bilden, und umfassen 650 qm. Darunter befinden sich ein neuer großer Zeichensaal, sowie auch Räume für ein Studentenheim und Studentenküche. Eine neue Auto-Reparatur-Werkstätte wird gleichfalls errichtet, und das Maschinen-Laboraforium wird wesentlich erweitert. Auf einem anderen Flügel des Werkstaitgebäudes wird eine neue Tischlerei aufgestockt. Das Laboratorium für Chemische Technologie wird durch einen neuen Saal vergrößert, der für analytische Arbeiten bestimmt ist. Andere Räume sind für das neue Laboratorium für Physikalische Chemie und Molekularphysik bestimmt. Dieses wird zunächst einen Saal für die Praktika der Studenten, Räume für wissenschaftliche Arbeiten von Lehrern und vorgeschrittenen Studenten, einen Galvanometer-Raum und einen Raum für Präzisionsmessungen enthalten. Das neue Laboratorium wird während des kommenden Wintersemesters eröffnet werden. _ Kurse palästinensischer Wertpapiere. In Tel Awiw notierten am 21. Oktober, wie Ellern’s Bank Ltd., mitteilt, Allgemeine Hypothekenbank: 5 0,0ige Pfandbriefe 96V2 % (%V2 0/«), 6 ״/o’i'ge Randbriefe 1013/r °/0 (1011/3 6 «(״/״ °/oige Vorzugsaktien 10S0/0 (108 °/<>), Stammaktien HO0/0 1101/4) ״/״). Palestinc Land Development Co. Ltd.: 6 ״oige Vorzugsaktien 89(2 ״״89) (!1׳), Stammaktien 85 ״/״85) 0;״). Bizur 6 »/oige Obligationen Ser. 2 93'/ ״/®;/)98) ,:./״). Nir Ltd.: 4«/oige Obligationen Ser. 1 854 ',(<>•״/843) »',״ »oige Obligationen Ser. 2 84t* «,0 (843 , 0/0), 5 0/oige Vorzugsaktien 66 0/0 (67v8 °,0). Pasa 4 ooige Obligationen 74',/0/° 4)74) 0׳״ ׳). Palestine Pofash 5!,/ 0,'oige Vorzugsaktien sh 16 6 (16'3). 111 der Berichts- Periode war das Geschäft ruhig, und die Kursveränderungen hielten sich in engen Grenzen; lediglich gegen Wochenende zeigte das Publikum Interesse. Das Niveau der palästinensischen Wertpapiere ist 1. Zt. so niedrig, daß Korrekturen nach oben erwartet werden dürfen. Sonderschulen für Jemeniten? Ist es wünschenswert, daß man den! Drängen gewisser jemenitischer Kreise nachgibt und den Jemeniten Sonderschulen errichtet? Mail meint dadurch das Vcrantwortungsgefiihl der Eltern zu stärken, die sich allzu leicht daran gewöhnen, die Sorge für die Erziehung ihrer Kinder mehr oder weniger der Allgemeinheit zu überlassen. Auch meinen die Jemeniten, daß sie durch besondere Schulen ihre religiöse Tradition am besten wahren können. Es ist aber nicht einzuseiien, warum die bestehenden Schulen religiöser Riehtung den Bedürfnissen der Jemeniten nicht genügen sollten. Ferner wird geltend gemacht, daß durch besondere Schulen sich die jemenitische Aussprache des Hebräischen erhalten werde, auf deren Bewahrung die Jemeniten Wert legen. Demgegenüber ist zu sagen, daß ein Kampf für die Bewahrung dieser Aussprache nur als Kampf für die Annahme der jemenitischen Aussprache durch den gesamten Jischuw einen Sinn hat. Man müßte versuchen, die jüdische Wissenschaft für eine solche Forderung zu gewinnen. Solange aber die sefardische Aussprache herrscht, wäre es sinnlos, die Kinder eines Teiles des Jischuw ihr zu entfremden und sie dadurch von den Menschen ihrer Generation ahzutreiinen. Aus demselben Grunde ist es zwecklos, wenn die Jemeniten zugunsten ihrer Absonderungsbestrebungen anführen, daß sie sieh ihren besonderen Volkscharakter bewahren wollen. Auch Nichtjemeniten begünstigen solche Tendenzen, aber die Jemeniten werden die Leidtragenden sein, wenn sie gleichsam Orientalen unter Europäern bleiben werden. Für die Kinder der Jemeniten ist die gemeinsame Erziehung mit den Kindem des übrigen Jischuw eine Chance für ihren späteren Aufstieg. Die Bedenklichkeit der Sondere! ziehung zeigt sich jetzt an dem Beispiel von Tel Awiw, wo die Jemeniten es durchgesetzt haben, daß eine der städtischen Schulen gleichsam für Jemeniten reserviert wurde. Es wurde nun auf die jemenitischen Eltern ein Druck ausgüibt, ihre Kinder gerade in diese Schule zu schicken, und so sind Kinder aus allen möglichen, weit auseinander!iegenden Stadtteilen gczwungen, in eine einzige Schule zu pilgern. Natürlich ließ sich auch in dieser Schule ein Unterricht in jemenitischer Aussprache nicht durchführen. Das Bedenklichste aber ist, daß ein sehr hoher Prozentsatz der Kinder, die diese Schule besuchen, aus armen Schichten stammt, in denen die Kinder zu Hause keine geistige Atireguung und Hilfe erfahren. Diese Tatsache senkt das Niveau des Schiilermaterials und das Niveau der Schule überhaupt. Geisteskrankheiten in Palästina L. Halpern, M. D., Jerusalem: Somc data of the psvebic morbidity of Jews and Arabs in Palestine (Einige Angaben über geistige Erkrankung bei Juden und Arabern in Palästina). — The American Journal of Psvehiatry, Vol. 94, Nr. 5, März 1938. Die besondere Bedeutung, die den Rassenfragen zuerkannt wird, hat auch die vergleichende Rasse npsychiatry in den Vordergrund des wissenschaftlichen Interesses gerückt. Der Beitrag, den W. Halpern zum Thema Rassenpsychiatrie beisteuert, stützt sich auf die Ergebnisse der palästinensischen Volkszählung vom Jahre 1931, auf Berichte aus dem staatlichen Krankenhaus in Betiehem, aber auch auf eigene Untersuchungen des Autors aus dem Jahre 1936. 1931 betrug nach Mills die Zahl der Geisteskranken unter der Gesamtbevölkerung Palästinas, die im wesentlichen in Christen, Juden, Moslems geschieden wird, 83 auf 109 000. Die Einzel beteiligung dieser drei Gruppen c״״nb die absteigende Reihe — Juden, Christen, Moslems. Für diese Spitzen- Stellung der Juden werden folgende Gründe geltend gemacht: 1. es handle sich meist um Einwanderer, und die Verpflanzung in das neue Milieu bedeute an und für sich schon eine erhebliche psychische Betastung; 2. die jüdische Einwanderung rekrutiere sich vorwiegend aus jüngeren Jahrgangen, die nach allgemeiner Erfahrung ja überhaupt eine erhöhte Prädisposit/on zu geistiger Erkrankung atifweisen; 3. die moderne Zivilisation, aus deren Kreisen diese Einwanderer mei-st stammen, begünstige einerseits das Auftreten und andererseits die Feststellung psychischer Störungen. Dieser zivilisatorische Faktor machte sich auch hei den palästinensischen Arabern bemerkbar, insofern als che sozial höher stehenden Araber christlicher Konfession eine wesentlich Oppenheim Das bekannte Spezialhaus für Kleiderstoffe Charlottenburg, Wllmortdorier Str. 115116־ Wollstoffe — Samt — Seidenstoffe größere Beteiligung an geistiger Erkrankung zeigen, als die arabischen Moslems. Die von Halpern selbst durchgeführten Erhebungen (1036) ergaben für die jüdische Bevölkerung allein 726 seclisch Gestörte, d. i. 194 auf 100 000. Das ursächliche Moment der Zivilisation tritt wieder deutlich in Erscheinung: denn die sozial bessergestellten Westjuden sind wesentlich stärker betroffen als die Ostjuden oder gar als die Angehörigen schon ursprünglich orientalischer Gemeinden. Die genannte Erkrankungsziffer von zirka zwei Promille scheint nicht ungünstig, wenn man andere Staaten zum Vergleich heranzieht; z. B. New York (Staat) mit 4,05, England mit 4,49, Norwegen mit 5,72, Irland mit 6,48 Promille. Aber die Differenz ist Ausdruck der bei der Einwanderung vorgenommenen Siebung, durch die (manifest) abnorme Individuen von vornherein ausgeschaltet werden. Besonders hervorgehoben wird, daß die (zu etwa glcichen Teilen aus Männern und aus Frauen bestehende) jiidisehe Bevölkerung Palästinas im Gegensatz zur arabischen und christlichen Bevölkerung einen stärkeren Anteil weiblicher Geisteskranker aufweist. Das gleiche Verhältnis zwischen den Geschlechtern konnte auch bei den Juden in Polen fest,gestellt werden. Hier wie dort ist es darauf zuriickzuführcii, daß Alkoholiilißbrauch und Syphilis und damit auch die auf diesen Grundlagen entstehenden geistigen Erkrankungen bei jiidischen Männern relativ selten zu beobachten sind. Dieses Faktum tritt auch in der vom Autor gebrachten vergleichenden Zusammenstellung der in Palästina bei Christen, Juden, Mosh-nis aufgetretenen speziellen psychischen Krankheitsbilder deutlich zutage. Im übrigen zeigt die Tabelle für alle drei Gruppen ein Ueberw/ege»! der konstitufionelleu Krankheitsforinen des sogenannten schizophrene״ und des lassen siel! ans ihr, angesichts der relativ niedrigen Beubachent lieh Zahl de Krankerih; 11 - T a b Kulturarbeit in Haifa Die Kultur-Arbeit der Histadruth in Haifa besteht dieses Jahr, wie früher, in hebräischen Abendkursen. Allwöchentlich mindestens einmal finden Vorträge über aktuelle Themen mit Diskussionen und gelegentlich über neue Bücher statt (die Vorträge in deutscher Sprache sind fast aufgegeben, da die Interessenten inzwischen gelernt haben, hebräischen Vorträgen zu Folgen). Geplant ist die Einführung der beliebten ״Gesprochenen Zeitung“. Schon im dritten Jahr wird das ״Offene Singen“ in regelmäßigen Abständen veranstaltet. Gelegentiieh finden im L’esesaal Ausstellungen statt. Besonders erwähnenswert sind die vom 18. Oktober bis 31. Dezember laufenden ״Wissenschaftlichen Zirkel“. Das früher, ähnlich wie in Jerusalem angewandte System der geschlossenen Seminare ist zu Gunsten von sieben von einander unabhängigen Vortragsserien aufgegeben worden, da erfahrungsgemäß die Verpflichtung zu bestimmten, umfassenderen Pensen "an viele Interessenten zu starke Ansprüche stellt. Von den Themen seien genannt: Dr. Marani über ״Weltpolitik 1918 -1938“; j. Schocheth über ״Die sozialen Strömungen im jüdischen Volke im 19. Jahrhundert“; J. Koenigsberg über ״Wechselbezichungen von Osten und Westen in der Geschichte der Mittelmeerlfiiider“; Dr. Lachmann über ״Geschichten des T’nach in Bildern berühmter Maler“ usw. Eine weitere Aufgabe ist die Pflege der Kammermusik mit zwei Konzerten im Monat, ferner die Zusammenarbeit mit dem Paliistiiiaorchester in der Form der Arbciterkonzerte (jetzt auch iin ״Armoti“), zu denen an einem Abend kurz vorher Erläuterungsvorträge mit Demonstrationen der zttr Aufführung kommenden Werke am Klavier und auf Schallplatten gehalten werden, die großen Anklang fanden. A. M. (jinsciiAU Rechtswissenschaft / Dr. F. Löwenstein bnmigrations - Vergehen Seit langem waren die palästinensischen Gerichte über eine praktisch sehr erhebliche Frage aus dem Eimvandenmgsrecht uneinig. Das Immigrationsgesetz enthält eine Reihe von Strafbestimnumgen, insbesondere gegen Personen, die als Touristen nach Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis illegal im Lande bleiben, sowie fegen Personen, die überhaupt ■ohne gültiges in wand erungs Visum das Land betreten. Dasselbe Gesetz enthält die Bestimmung, daß nach Ablauf von zwei Jahren keine Strafverfolgung wegen dieser strafbaren Handlungen eingeleitet werden darf. Das Problem ist, wann diese zweijährige Frist zu laufen beginnt und demgemäß endet. Die jüdische Oeffentlichkeit und ihr folgend manche palästinensischen Gerichte stellten sich auf den Standpunkt, daß, wenn z. B. X am 1.1. 1936 illegal die Grenze überschreitet, nach dem 1.1. 1938 gegen ihn eine Strafverfolgung nicht mehr begonnen werden dürfe. Man war der Meinung, daß nach Ablauf von zwei Jahreu der Illegale zwar noch immer in einer sehr schlechten Position sei (keine Möglichkeit einen Paß zu erhalten, keine Möglichkeit eingebürgert zu werden), aber doch vor Straf- Verfolgung sicher sei. Dieser Standpunkt war von gewissen palästinensischen Gerichten niemals anerkannt worden, jedoch war die Rechtsläge unsicher, solange kein Urteil des Court ot Appeal vorlag. Dieses Urteil ist nunmehr gefällt worden, und zwar im Sinne der für die Illegalen ungünstigen Auslegung. Das Gesetz enthält nämlich die Bestimmung, daß die obengenannten Uebertreter der lmmigrationsvorschriften, ״wenn gefunden“, bestraft werden sollten. Der Court of Appeal meint, der Sinn dieser Be- Stimmung könne doch wohl nicht sein, daß man Menschen nur bestrafen könne, wenn man sie faßt, da sonst diese Worte in jedem Gesetz hinzugefügt werden müßten. Vielmehr sei das Gesetz dahin zu interpretieren, daß d i e strafbare Handlung überhaupt erst vollendet sei, wenn der Illegale gefunden werde, und erst in diesem Augenblick die Verjährungsfrist zu laufen beginne. Darin möge, so schließt das Gericht, eine Härte liegen, aber diese zu mildern, sei Sache des Gesetzgebers und nicht der Gerichte. Ueber das Juristische in diesem Urteil mag man streiten. Die Worte ״when found“ sind sehr merkwürdig und in der Tat eine sinnlose Hinzufügung, wenn nicht im Sinne des Court of Appeal interpretiert. Andererseits ist juristisch nicht zu verstehen, warum der Mord mit der Tötungshandlung vollendet sein soll, der illegale Eintritt ins Land aber erst mit dem Gefundenwerden. Aber unabhängig von der Frage der Interpretation der Gesetzesstelle ist durch dieses Urteil die Lage der Illegalen unerträglich geworden, und es sollte daran erinnert werden, daß der Peel-Berieht zwar einerseits strenge Maßnahmen gegen neue illegale Einwanderung verlangt, auf der anderen Seite aber die Legalisierung der einmal im Lande Befindliehen vorgeschlagen hat. Es ist nicht einzuseiien, warum gerade in diesem Punkt die Empfehlungen des Peel-Berichts nicht befolgt werden können. Der Numerus clausus bei Aerzten Die palästinensische Regierung hat es, wie erinnerlich, für notwendig gehalten, die Be- Stimmungen über die Zulassung von Aerzten abzuändern. Die letzte Alija hat in großem Umfange Angehörige der freien, insbesondere akademischen Berufe nach Palästina gebracht. Während nun bei Ingenieuren, Architekten, Chemikern Maßnahmen behördlicher Seite nicht ergriffen worden sind, und während bei den sehr zahlreich eingewanderten Anwälten das sehr schwierige Anwaltsex/amen eine natürliche Schutzwehr vor der Ueberfiiilung dieses Berufes bedeutet, lag es bei Aerzten so, daß bis Ende 1935 jeder Arzt, der ordnungsgemäßes Studium und Approbation als Arzt nachweisen konnte, ohne weiteres binnen wenigen Tagen die Licence erhielt und sich niederlassen konnte. Trotz des Widerspruchs der nationalen Institutionen und der Aerztcorganisation änderte die Re-־ gierung das Gesetz ab. Es wurde nunmehr ein Unterschied angeführt: Geborene Palästinenser und Personen, die vor dem 1. Dezember 1935 die palästinensische Staatsange- Hörigkeit erworben hatten, erhielten auch weiterhin ihre Licence ohne Einschränkung. Dagegen wurde bestimmt, daß andere Personen, also Nichtpalästinenscr und solche naturalisierten Palästinenser, die erst nach dem genannten Zeitpunkt die palästinensische Staatsangehörigkeit erworben hatten, nur in beschränktem Umfange die Licence erhalten durften. Der High Commissioner setzt seit dieser Zeit zu Beginn jedes Jahres fest, wieviel Aerzten die Zulassung erteilt werden soll, und die weiteren Bewerber werden auf das nächste Jahr vertröstet. Das Gesetz hat scharfe Kritik erfahren, obwohl gerade im Augenblick die Frage weniger wichtig ist, da die Zahl der einwandernden Acrzte zusammen mit der Gesamtzahl der Einwanderer zurückgegangen ist. Vom rechtlichen Gesichtspunkt aus war bisher die Gesetzesab- Änderung nicht angegriffen worden. Das ist jetzt geschehen, und zwar mit Erfolg. Es handelte sich um eine jüdische Aerztin, die als Einwanderin nach Palästina kam und hier gegen Ende des Jahres 1937 durch Heirat mit einem Palästinenser die palästinensische Staatsangehörigkeit erwarb. 8ie beantragte 1938 ihre Zulassung und erhielt die übliche ablehnende Antwort, ■da keine Licence für das laufende Jahr mehr zur Verfügung stände. Sie wandte sich daraufhin an den High Court of justicc. der das Recht hat, Maßnahmen von Verwaltungsbehörden nachzuprüfen und ihnen bindende Anordnungen zu geben. Der Antrag richtete sich gegen den Director 01 Health, als diejenige Behörde, die die iirztliehen Licencen erteilt. Die Entscheidung des High Court fiel zugunsten der Antragstellerin aus. Die Argumentation des High Court läßt sich wie folgt ziisammcnfassen: Die pa* Eistinensische Staatsbürgerscliaftsordrumg (Citizenship Order in Council, also ein vom König, nicht vom High Commissioner gegebenes Gesetz) bestimmt, daß der naturalisierte Palästinenser in jeder Beziehung dieselben Pflichten und Rechte haben soll, wie der geborene Palästinenser. Zu dieser Be- Stimmung der Order in Council steht die fragliche Gesetzesbestimmung in Widerspruch, indem sie grundsätzlich zwischen zwei Arten von Palästinensern unterscheidet und denjenigen, die nach dem 1. Dezember 1935 Palästinenser geworden sind, nicht dasselbe Recht gibt, eine ärztliche Licence zu erhalten, wie den anderen Palästinensern. Der High Commissioner sei nicht berechtigt, Gesetze zu geben, die mit königlichen Verordnungen im Widerspruch ständen, und die fragliche Bestimmung sei deshalb ״ultra vires“ d. h. außerhalb der Komeptenz des High Commissioners und somit ungültig. Es muß freilich wohl verstanden werden, daß durch diese Entscheidung des High Court nicht etwa die Beschränkung der Licence- Erteilung im vollen Umfang aufgehoben ist. Vielmehr steht im Augenblick die rechtliche Lage so, daß jeder Palästinenser das Recht hat, seine Licence zu erhalten, iinabhängig von der vom High Commissioner festgesetzten Zahl. Ein neu erwandernder Arzt kann also nach zwei Jahren sich einhiingern lassen und dann die Licence erhalten. Dagegen behandelt der High ‘ 'eilt die Frage, ob die Einsehr nkunge gege Palästinensern gültig .. nicht. Auch hier läßt sich vielleicht argu״ mentieren, daß eine solche Einschränkung nach den Grundsätzen des Mandates nicht zulässig ist, aber bis einmal der High Court diese Frage entschieden hat, bleibt das Gesetz für Nichtpalästinenscr i״ Kraft. (Schluß des Palästmateils)