Mannheim
Compact Memory

Jüdische Rundschau · 1938-10-14 · Heft 82-83 (14.10.1938) · page 14

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Rundschau
Volume
43 (1938)
Issue
Heft 82-83 (14.10.1938)
Date
1938-10-14
Page
– (sequence 14)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
91% known words query
IRI
…/2651273-2653549-2653618--32776-2684522
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Seite 14 JODiscHe rum ס s CR au Nr. 814 ,2/83׳.X. 1938 umMcnAii Soziale Fürsorge / M.Turnowsky-Pinner Organisationsfragen Vor einiger Zeit wurde von der sozialen Abteilung des Waad-Leumi ein Memorandum an die sozialen Aemter der Gemeinden und Ons-verwaltungen verschickt, das die Prinzipien der sozialen Zentrale wiederholt und einen weiteren Aufbauplan entwirft. Die Hauptgedanken dieses Aufbauplanes sind: Soziale Arbeit gebürt ebenso wie Erziehungs- und Gesundheitswesen zu den Hauptaufgaben der Gemeinden. Jede Gemeinde oder Orlsverwaltung ist verpflichtet, ein soziales Komitee zu ernennen, und die Kosten für die büromäßige Erhaltung eines fachmännisch geführten Amtes und für die soziale Arbeit selbst in sein allgemeines Budget einzustellen. Nur ergänzend sollen die Beträge aus Spczialsammlungen und besonderen Einrichtungen (Blaue Karte oder Wohlfahrtssteuer) hinzukommeti. Aus den tnstitutionen und Organisationen der freien Wohlfahrtspfle^e sollen lokale Ausschüsse unter Leitung der Gemeindeämter gebildet werden, aus denen wieder ein entsprechender Lindegau•Schuß unter Leitung der sozial•« Abteilung des Waad- Letimi Hervorgeht. Diese Komitees sollen gleichgerichtete Arbeiten verschiedener Organisationen in Uebereinstirnmung miteinander bringen, soziale Neugründungspläne begutacliten, eine enge Verbindung zwischen den sozialen Aemtem und den Institutionen des freien Wohlfahrtsdienstes hcrstellen, die Geldwerbung vereinheitlichen und allgemeine Richtlinien fiir die Arbeit aufsteüen. Bisher ist dieses Programm nicht entfernt verwirklicht. Es ist zwar gelungen, in 2S Orten soziale Aemier zu eröffnen, einen grölieren Kreis geschulter Fürsorgerinnen heran/ubildeu und eine Ordnung in die Zusammenarbeit mit der freien Fürsorge /u bringen, aber die Fittanzierung durch die Gemeinden ist völlig unzureichend, die zionistischen Fonds stehen der Arbeit, trotz der Eikkirung des 10. Kongresses, heit um! Voll-tnrniigkeit der Ordnung fehlt, und die /entraie Abhumg beim Waad-Leumi selbst ist finanziell ״״;iMcher‘ Neue Huf gaben Während so die organisatorischen Fragen noch ungelöst sind, wird das Wohlfahrtswerk vor schwierige neue Aufgaben gestellt. Waren in der Zeit der Prosperität neben den überall gleichartigen Aufgabe״ der!.o/ialen Fürsorge die Hauptziele der palästinensischen Arbeit: Einordnung der neuen Einwanderung, Verbesserung und Vereinheitlichung der Kinderefziehung, so steht jetzt die Hilfe für die durch die Unruhen Geschädigten und die Versorgting von Arbeitslosen im Zentrum des Inteirsses. Dabei ist zugleich ein neqes mit der Ali ja zu-atnmenhängemles Problem aufgetaucht: die Einordnung der aus Oesterreich F i n w a n d c r n d e n. Soweit es sich hierbei um Jugendliche handelt, Lehr Instituten angefordert werden, wird sich die Einordnung ziemlich reibungslos vollziehen Von besonderem Interesse durfte auch der Ausbat der Ahaua zur Xcti.mfnähme von 50 Kim' n «׳. in. Chaln/ische, handwerklich oder 1 an .״. :• tschaftiicli;״׳»gebildete oder doch Aber die Ali ja :st in der Hauptsache 'eine Alija bürgerlicher Menschen, Das inteilektuelie Element unter ihnen ist ungewöhnlich Hier stehen die Oie Germania (die sich bekann!lieh organisatorisch mit der Oie .Austria verbunden hat) und die sozialen Aemter vor einem .schwierigen Problem. Diese Alija begann während der Unruhen, die jede» wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben niederdrucken. Wer- Abteilung dank ausländischer Sammlungen 1 ״gütig siariden ki willigt. Die Oie Germania beginnt zur Zeit mit der Sammlung für einen speziellen Hiifsfoads. Aber da diese Aktion mit der umfassenden Volksabgabe für das Land, dem Kofer Hajischttw, zusatnmenfällt, ist der Erfolg abzuwarten. Daß das belastete Palästina die für Einwanderer so vielfältig notwendige soziale Hilfe nie ausreichend aus seinen eigenen Mitteln leisten kann, ist hier oft gesagt worden. Was die sozialen Aemter tun müssen und können, das ist die sachgemäße Bearbeitung und Beratuog aus exaktester Kenntnis aller Möglichkeiten und Auswertung aller Verbindungen heraus, Opfer der Unruhen Acimlich liegen die Dinge bei der Fürsorge für die durch die Unruhen Betroffenen. Auch dies ist kein neues Problem. Die Sammlung der Jaffaer Fluchtlinge in den Tel Awiwer Flüchtlingslagern ist noch unvergessen. Man erinnert sich an die Auflösung der Läger, an die wichtigen, aber nur sehr bedingt gelingenden Versuche, Flüchtlingsgruppen auf dem Lande anzusiedem. Hierbei und bei der in Hunderten von Fällen notwendigen Einzelfiirsorgc hatten die bearbeitenden Aemter Gelder aus der Spczialsatnmlung Esra-Ubizaron zur Verfügung. Die Mittel dieses Fonds sind erschöpft. Es entspricht aber jedem natürlichen Volksemnfindcn, daß die Gemeinschaft für die zurückbleihenden Frauen und Kinder von Gefallenen, für Verwundete und Vertriebene zu sorgen hat. Dieser An- Spruch ist jetzt von der Regierung anerkannt worden. Sie zahlt 250 Pfund an die Zurückbleibenden der Getöteten und eine entsprechend kleinere Summe an Verwundete. Da »ich aber eine direkte Auszahlung in sehr vielen Fällen als untunlkh erwiesen hat, sind die sozialen Stellen helfend und kontrollierend dazwischen geschoben worden. Von besonderer Bedeutung ist auch hier die Abteilung für Jugendwohllahrt beim Waad Lcumi. Sie besorgt gemeinsam mit den örtlichen sozialen Aemtem die Unterbringung und Ueberwacliung der verwaisten Kinder. Oft wird es nötig sein, daß sie zuverlässige Vormundschaftcn besorgt, um die Hilfszahlung der Regierung vor dem Zugriff Verantwortung*- loser Verwandter zu schützen und eine geordiicte Erziehung zu garantieren. Zur Zeit wird die Frage einer Sammet Vormundschaft bet der sozialen Abteilung de: w״״d Leumi durchgesprochen. Die Salonikier Hajenarbeiter Am meisten wurde in diesen letzten Wochen Haifa durch die Unruhen heimgesucht. Dabei hat sich — bei allen auch dort bestehenden Schwierigkeiten — die oft hervorgehobene Leistungsfänigkeit des Haifaer sozialen Amtes bewährt. Ein eher sozialpolitisch als aut dem Wege der sozialen Hilfe zu lösendes Problem belastet das Haifaer Amt zugleich: Die Arbeitslosigkeit der Salonikier Hafenarbeiter. Diese ist durch die Unruhen, aber auch rein saisonmäBig bedingt. Die Ordnung der Verhältnisse durch Einrichtung einer Zwangssparkasse und die Bereitstellung besonderer Arbeitslosenunterstützungen müßte auch hier von der Jewish Agency ausgehen. Die sozialen Aemter können nur überwachend und ausführend helfen. Der Mischan Handelt cs sich bisher um eine Ueberlastung der Aemter, so hat sich andererseits, ungsn d e 11 r h a 1 b de Iben gege Arbeit des Mischa nt- Man muß sich an die Tatsache erinnern, daß das soziale Hilfswerk sich gegen starke Widerstände durch zusetzen hatte, daß jahrelang um die Begriffe ״produktive Aufbauarbeit‘‘, ״Philantropie“, ״soziale Hilfe“ gekämpft wurde, und daß die Opposition gegen das öffentliehe Hilfswerk bei der Arbeiterschaft besonders groß war. Zugleich erkannten aber Kreise innerhalb der Arbeiterschaft die Notwendigkeit, in Notlagen organisiert zu helfen. So war 1932, fast gleichzeitig mit den ersten sozialen Aemtern, im Rahmen der Histadruth der MLschan entstanden, — nicht in einem Gegensatz zu den Aemtern, sondern unabhängig als ausschließliche Hilfskasse für Mitglieder der Histadruth, und anfangs kaum weniger als die öffentlichen Aemter bekämpft. Der Mischan sammelte seine Beiträge zunächst nur aus dem Kreis der Mitglieder. Er gab zinslose Darlehen an Stelle von Unterstützungen. Persönliches Vertrauen in die Mitglieder und eine durch die Arbcitsnachvveise leicht durchzuführende Kontrolle ließen dabei auf die Stellung von Bürgen verziehten und trotzdem auf pünktliche Rückzahlung hoffen. So arbeitete der Mischan in den ersten Jahren seines Be- Stehens mit gutem Erfolge, aber in sehr kleinem Maßstabe. Noch im Jahre 1935 wurden nicht mehr als £ 900,— an Dar- Ichen ausgegeben. Besondere Bedeutung hatte der Mischan damals in den Kreisen des Noar- Haowed, denen er — wenn auch im kleinsten una zöllig unzureichenden Ausmaß — die so dringend aötige Lehrlings-Darlehenskasse ersetzte. Speziellen Wert hatte er auch in Fällen der Invalidenumtrrstützung und der Berufsumschichtung von Berufsgefährdeten, ln dieser Tätigkeit fand er zuerst die allgemeine Anerkennung der Arbeiterschaft, und hier wurde sein Ausbau geplant. Die öffentliche Fürsorge wurde durch diese Einrichtung hier und da entlastet, aber nicht wesentlich berührt. Einen vollständig anderen Charakter bekam der Mischan in der Zeit steigender Arbeitslosigkeit. Seit dem 1. Januar 1933 speicherte die Histadruth aus Zwangsbeiträgen ihrer Mitglieder einen Arbeitslosenfonds, den Keren Choss e r Awoda, auf. Die Mittel dieses jungen und (mit geringen Ausnahmen) nur aus den eigenen Kräften der Histadruth aufgebauten Fonds waren zu klein, als daß man schon jetzt an die Auszahlung von rechtlich fundienen, irgendwie ausreichenden Unterstützungen an die einzelnen Arbeitslosen danken konnte. Eine solche Verwendung des Fonds hätte aber auch den Ideen seiner Gründer nicht entsprochen. Seine Mittel (vermehrt durch Leistungen der Jewish Agency und der Stadt- Verwaltungen) dienen der Belebung des Arbeitsmarktes, durch Organisation eigener Arbeiten und die Unterstützung privater Unternehmen. Die Vermeidung einer eigentlichen Wirtschaftskrise bei den schwierigen Verhältnissen des letzten Jahres ist ihnen sehr wesentiich zu danken. Diese Erfolge sind aber für den einzelnen Arbeitslosen zu wenig greifbar. Er leidet Not und wird aus seiner jahrelangen Arbeitslosen- Versicherungszahlung notwendigerweise den An- Spruch auf eine direkte Hilfsleistung durch den Fonds ableiten. Hier kam der Mischan zu einer ganz neuen Bedeutung. Er wurde zu einem Instrument nicht der Arbejtslosen Versicherung, aber der Arbeitslosenhilfe. Auf diese Hilfe besteht kein rechtlicher, aber ein moralischer Anspruch. Hierdurch und durch die Form des bürgen- und terminlosen, unter Kontrolle des Arbeitsamtes ratenweise zurückzuzahl enden Darlehens fehlt der Hiifsleistung jedes Demütigende. Auch die T echnik der Erledigung kann im Mischan eine andere als in den sozialen Aemtem der Gemeinden Sein; liier bildet den Anfang ziemlieh jeder Hilfsaklion die Recherche, eine im Kreise von. Fremden kaum vermeidliche, aber immer verstimmende Maßnahme. Der Mischan kann hiervon, absehen. In kleinen Orten kennen die ehrenamtlich arbeitenden Arbeiter sich persönlich, in großen Orten wird der Beamte im allgemeinen ausreichende Auskunft durch die Berufsgruppen der Histadruth erhalten und dazu in unübersichtlichen Fällen aut Vorarbeiten der Gemeinden ohlfahrt;stellen zurikkgreifen können. Es versteht sich von selbst, daß der Mischan in seiner ursprünglichen Gestalt — als eine von einem engen Kreise seiner speziellen Freunde getragene Hilfskasse — dieser großen Aufgabe nicht gewachsen war. In ihm fand man aber ein Fundament, auf dem man weiter bauen konnte. 1937 betrugen die Mitgliedsbeitrüge nur ca. 15׳״« von den ücsamteinnahmen. Der Arbcitslosenfonds zahlte ca. 50«0׳ und die Jewish Agency 33«0, den Rest bilden zurückgezahlte Darlehen und Einzelspenden. Seit September 1938 ist ein gestaffelter Beitrag für die Mitglieder der Histadruth als obligatorisch erklärt worden. Hierdurch wird sich das angegebene Zahlenverhältnis wesentlieh verschieben. In den Monaten Januar bis Mai 1938 wurden durch den Mischan 26 550 Pfund ausgezahlt. Hiervon wurden ca. 75 «0 in der Form von kleinen Darlehen direkt an Arbeitslose gegeben. Daneben stehen Unterstützungen zum Zwecke der Familienfürsorge und ärztlichen Versorgung, Subventionierung von Kinderklubs und Arbeiterküchen und Verbilligungsmaßnahmen für Lebensmittel. Denn der Mischan sah neben der direkten Unterstützung seine Aufgabe darin, die Lebenshaltungskosten der Arbeitslosen herabzusetzen. Für alleinstehende Arbeiter organisierte er eigene Küchen oder verbilligte er den Besuch der bestehenden Arbeiterküchen. Für Familien schuf er gemeinsam mit der Tnuva und einer Reihe von Kwuzoth, die in dieser Form ihr Pedian-Awoda leisteten, Verkaufsstellen, in denen von den durch den Mischan legitimierten Familien wichtige Landesprodukte zu etwa dem halben Preise bezogen werden können. Gegen 3000 Familien werden so im Lande mit verbilligten Lebensmitteln versehen. Die Ausgaben für Kinderklubs betreffen die Unterstützung von Einrichtungen der Immahot Owdoth (OrganisaFon arbeitender Mütter), die seit einigen Jahren Klubs erhält, in denen sie Wichtiges für die Er- Ziehung und Verpflegung nolleidender Kinder leisten, vor allem von Kindern, die keinerlei Schulen besuchen. Diese Klubs haben in der Periode der Arbeitslosigkeit mit Hilfe des Mischan viele neue Plätze geschaffen. Rechtswissenschaft / nr. P. Löwenstein Schutz gegen Vertragsbruch Es ist ein elementarer Rechtsg! undsatz, daß Parteien, die einen Vertrag abgeschlossen haben, verpflichtet sind, zu erfüllen, was sie in dem Vertrage zu erfüllen übernommen haben. Dennoch antworten die verschiedenen Rechts- Systeme sehr verschieden aut die Frage, ob im Falle des Vertragsbruches durch eine Partei die andere stets und unter allen Umständen gerichtlich gezwungen werden kann, ihre Verpfüchtungen zu erfüllen oder ob unter Umständen der Vertragstreuen Partei Genugtuung io anderer Weise gewährt werden soll, wie etwa durch Zahlung von Schadensersatz. Die kontinental-europäiscnen Rechtssysteme ermögliehen in weitestem Umfange die Klage <.uf ,Vertragserfüllung. Man kann in diesem Nystem z. B. gegen den Hauswirt auf Vornahme von Reparaturen klagen oder man kann, wenn jemand den Verkauf eines Grundstücks in gültiger Form versprochen hat, auf Auflassung klagen, wobei dann das Urteil die Vornähme der Grundbuchtransaktion ersetzt. Doch gibt es auch hier Grenzen. Man verurteilt zwar, aber man vollstreckt nicht, wenn der Verurteilte nicht freiwillig sich detn Urteil beugt. Anders ist es im englischen Recht. Hier kann man stets auf Erfüllung klagen, wenn diese Erfüllung in Zahlung eines Geldbetrages besteht, also die Klage auf Rückzahlung eines Darlehens oder auf Zahlung von Kaufpreis oder Miete, Man kan« auch auf Uebergabe einer Sache klagen, etwa der Käufer auf Uebergabe der von ihm gekauften Sachen. Die sonstige Klage auf Erfiiliung, die sogenannte ״specific performance“, aber war in England sehr lange Zeit verboten. Mail konnte den Rechtsgrundsatz aufstellen, daß abgesehen vom Falle der Geldzahlung jede Partei die Wahl hatte, ihren Vertrag zu erfüllen oder stattdessen Schadensersatz zu leisten, während die Gegenpartei nur auf den Schadensersatz klagen konnte. Das war der Grundsatz des sogenannten ״Common-Law“. Dafür aber kannte das Common- Law eine sehr wichtige Kautele, um Vertragsbruch zu erschweren: die Konventionalstrafe (I i au i d a t e d damages). Hatte eine Rartei Konventionalstrafe versprochen and wurde sie vertragsbrüchig, so verurteilte das Gericht zur Zahlung dieser Konventionalstrafe, auch wenn sie unvergleichlich höher war, als der reale Schaden, der durch den Vertragsbruch verursacht worden war. Diese Prinzipien sind in England durch das Equity-Law verändert worden, und das ist das heute gültige Recht. Es wird unterschieden zwischen liquidated damages, d.h. einer von beiden Parteien bei Ab- Schluß des Vertrages vorgenommenen Bereclinung des vermutlich entstehenden Schadens im Falle des Vertragsbruches und der Penalty, d. h. einet Strafe, die der Vertragsbrüchigen Partei auferlegt werden soll, ohne daß bei der Feststellung-ihrer Höhe von detn realen Schaden ausgegaagen wird. Die Gerichte sprechen liquidated «Mntages, echten Schadensersatz, zu, während sjq bei offenkundiger Penalty an die Festsetzung״ der Parteien nicht gebunden sind, sondern de# reale« Schaden ermitteln upd nur diesen zusprechen. Die dadurch entstandene Gefahr häufiger Vertragsbrüche hat das englische Recht dadurch wieder gutzumachen gesucht, daß sie in Fällen, wo die Vertragstreue Partei durch bloßen Schadensersatz, nicht geniigend entschädigt würde, die fpecific perforniance eingefiihrt haben. Sie ist ein außerordentlicher Behelf urd wird nur gewährt, wenn der Kläger seinersei 1s einwandfrei vertragstreu gewesen ist und wenn er klar zeigt, daß ihm durch Schadensersatz nicht geholfen werden würde. Kauft also etwa das Britische Museum einen echten Rühens und bricht der Verkäufer den Vertrag, so könnte das Museum den Nachweis leicht erbringen, daß kein Schadensersalz der Welt Genugtuung geben würde, sondern eben nur ein Urteil auf wirkliche Uebergabe des gekauften Bildes. Es ist also nicht richtig, wie gemeinhin gesagt wird, daß das englische Recht keine specific performance kenne, aber «s ist ein nur ausnahmsweise zugelassenes Rechtsmittel. ' In Palästina galt bis vor etwa einem Jahre der Grundsatz, der etwa den Prinzipien des englischen Common-Law entsprach: Es gab keine specific performance und es wurde auf der anderen Seite jede verabredete ״Konventionalstrafe“ zugesprochen, so hoch sie auch sein mochte. Es hat Urteile gegeben, wo der Beklagte, der vertragswidrig einen Zaun im Werte von wenigen Pfund nicht gebaut hatte, zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von tausend Pfund oder mehr verurteilt wurde. Die Gerichte scheuten vielfach vor derartigen Urteilen zurück und versuchten, mit allen mögliehen nicht stichhaltigen Begründungen in solchen Fällen zu helfen. Es war stets etwas zweifelhaft, ob eigentlich das türkische Gesetz die Haltung der palästinensischen Gerichte rechtfertige. Das türkische Gesetz enthält Bestimmungen über Schadensersatz und über vertraglich festgesetzten Schadensersatz, der von den Gerichten zuztisprechen ist. Ob aber der vertraglich festgesetzte Schadlensersatz auch den englischen Begriff der Penalty in sich schloß, war immer zweifelhaft. Was die Frage der specific performance anbetrifft, so schweigt das türkische Recht über diese Frage, was offenbar nicht gerade zu bedeuten braucht, daß specific performance verboten ist. Das letzte Jahr hat nun eine völlige Aenderung des palästinensischen Rechtes in diesen entscheidenden Punkten gebracht. Die Aenderung ist nicht durch Aenderung des Gesetzes, etwa in Form einer Ordinance, bewirkt worden, sondern durch die Rechtsprecht! 11 g des Court of Appeal, die. nach palästinensischer und englischer Auffassung die unteren Instanzen bindet. Es würde zu weit führen, an dieser Stelle die!Begründüng anzufüliren, und es muß deshalb genügen, hier das Ergebnis festzuslellen, Dieses Ergebnis ist, daß die paläst inensisehen Cierichde In Zukunft wie die englischen Gerichte liquidated damages nur dann in voller Höhe züzuspree b e n h a b e n, wenn sic von einer realen Schadensberechnung ausgingen, während in anderen Fällen der reale Schaden zu ermitteln ist. Demgegenüber ist durch ein weiteres Urteil die specific performance im selben Umfange wie in England eingeführt worden. Um die Situation an einem Beispiel zu erläutern: Verkaufte in der Zeit der Prosperity X dem Y ein Grundstück für £P. 500,-- durch Vorvertrag und verpflichtete sich, das Grundstück binnen drei Monaten auf Y zu übertragen, so pflegte Y früher sich die Frage vorzulegen, welche Konventionalstrafe er verlangen müsse, um X jeden Gedanken an Vertragsbuch aüszutreiben. Hielt er es für möglieh, daß ein anderer Interessent dem X auch £P. 700,— oder £P. 800,- für das Grundstück versprechen würde, so verlangte er im Vertrage eine Konventionalstrafe von etwa £P. 500,—, indem er sich sagte, es ist unmöglieh, daß dem X ein Angebot gemacht wird, bei dem es sich fiir ihn lohnt, mir £P. 500,— Konventionalstrafe zu zahlen und das Giundstück an einen anderen zu übertragen. In früheren Jahren hätte er im Falle des Vertragsbruches ohne weiteres von jedem paliistincnsi* sehen Gericht die vereinbarte Kouveniönalstrafe von £P. 500,— zugesprochen erhalten unbeschadet der Frage, welcher wirkliche Schaden ilun durch den Vertragsbruch verursacht worden war. Heute hätte das Gericht in solchem Falle zunächst zu untersuchen, ob bei Festsetzung der liquidated damages in Höhe von £P. 500,— die Parteien den realen Schaden berechnet hatten, der ihnen im> Falle des Vertragsbruches entstehen würde. Könnte z. B. der Kläger beweisen, daß er ein Angebot einer dritten Person hatte, ihm das Grundstück für £P. 1000,— abzunehmen, so hätte er auch heute Aussicht, die vollen £P. 500,— zugesprochen zu erhalten. Kann er aber etwas Derartiges nicht erweisen, son- «dern kommt das Gericht zu dem Ergebnis, daß die hohe Konventionalstrafe lediglich eingesetzt worden sei, um den Verkäufer abzuschrecken, so würde das Gericht zu ermitteln haben, welcher reale Schaden dem Käufer entstanden ist. Dieser reale Schaden wäre in den meisten Fällen die Differenz zwischen dem abgemachten Preis und dem Preis des Grund- Stücks itn offenen Markt, also sehr geringfügig und möglicherweise überhaupt gleich Null, so daß der Käufer höchstens seine etwaigen Barauslagen als Schaden anmelden könnte. Demgegenüber hätte er in früheren Jahren nidht daran denken können, auf Eintragung des Grundstücks auf seinen Namen im uriindbuch klagen zu können, da dies ein typischer Fall der specific performance wäre. Heute hingegen wäre eine, solche Klage in Ausnahmefällen denkbar, weist der Käufer z. B. nach, daß er für seine spezifischen Zwecke gerade dieses Grundstück braucht und kein Schadensersatz ihn für den Verlust des Orundstücks zu entschädigen vermag und weist er ferner nach, daß er selbst seine Verpflichtungen auf Grund des Vertrages mit völliger Korrektheit erfüllt hat, so hat er heute die Klage auf specific performance, d.h. auf Auflassung. (Schluß des Palästinateils)

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.