Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- 39 (1934)
- Issue
- Heft 102-103 (21.12.1934)
- Date
- 1934-12-21
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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.״ ו Seite 10 ןöDISCHE RUNDSCHAU Nr. 102/103 Vom Steuerredit des Auswanderers Von Rechtsanwalt Dr. Paul Tänzer, Stuttgart In folgendem .«;ollen aus dem Stcuerrcdit des Auswan• derer« einige Siir/inlfracen behandelt werden, die durch die S t e 11 e r g e s 1; t / e vom W1. ()ktoher 1931 (RGBl. S. 1001 ff ) neu geregelt wurden. Dadurch werden die Ausführungen in dem Alij,111-1־ left vom Oktober 1931, das s״r iirlaß der neuen Gesetze erschienen ist, richtiggcstcllt (S. 25/21). I. W o h 11 s i t z und Aufenthalt in Deutschland 1. Bisher u1.׳r es so, dafl jcmaml einen Wohnsitz^da hatte, ,,wo er eine Wohnung unter t h1!st;inden inne hat, die auf die , Absicht der Beihehaltimg da selben schließen lassen“ (§ 8t ׳ A(>.), Danarli war es insbesondere nicht erforderlich, «laß die Wohnung t.ilsnehlieh benutzt wurde (vgl. zuletzt RtTI. •in RSIBI. I'HI S. J11). Das neue (iesrlz (§ 5 des Steuer■ , A11!w״.Mmgsg1 m»/cs SIAnpO.) erfordert zur Begründung eines Wolinsil/cs eine Wohnung unter Umständen, die darauf . Bchliellen lassen, dafl die Wohnung beibchaltcn und benutzt ׳ wird. Audi hienhirrh wird nicht erfordert, dafi die Wohnung tatsiicldieh benulzt wird; es wird aber gegenüber dem bis• 11erigelt Rcchts/iistamI verlang׳!, dalf die Umstände auf eine Benutzung der Wolmiing in der Zukunft hinweisen. In § 5 .Abs, I StAnpG. ist ausdrücklich hervorgehoben, daß die Bcgriindiing oder Beihehaltimg eines Scheinwohnsitzes für die Besteuerung bedeutungslos ist, Diese Aeinkrimg w׳ird für die Reiehsfluclitstcuer bedeutsam, weil diese Steuer an dir Aufgabe des Wohnsitzes . anknüpft; sie wird ferner bedeutsam fiir den Uebergang von . der unbeschrankten zur beschränkten Einkommen- und Vor- . mögeiissleiier-, möglicherweise auch für die Erbschaftssteuerpflirht (§ 8 Abs. 1 II des frbSKi.). Es ist klar, daß durch . diese neue Regelung eine wesentliche Einschränkung der bis• hcrigen Praxis eint roten muß. 2. Bei leitenden Angestellten (Vorstandsmitgliedern, Oe* sehäftsfiihrcrn, Prokuristen) eines inländischen Uiitcrnchmcits wurde, auch wenn sie sieh nicht im Inland aufhielten, fin■ giert, daß sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Sitz des Unternehmens haben. Gleiches gilt für die Mitglieder des Aufsichts- oder Vrrwaltimgsrats, wenn sie Handlungen vornehmen, die in das Gebiet der Gcschäftsleitmig fallen. Dadurch wurden sic unbeschränkt steuerpflichtig, unterlaßen aber andererseits nicht der Rrirhsfluchsteuer, auch wenn sie ihren Wohnsitz im Ausland halten (§ 81 AO.). D.is neue Gesetz ändert diesen Rcchtszuslaml in mehrfacher Hinsicht (§ 11 Abs. 3 StAnpG.). a) Die Fiktion des gewöhnlichen Aufenthalts wird nicht mir hei den leitenden Angestellten, sondern auch bei den Inhabern inländischer Unternehmungen angc* stellt. Nach der amtlichen Begründung s׳um StAnpG. soll der Begriff des ״Inhabers“ nach Betriebs Wirtschaftliehen Anschauungen beurteilt werden. Inhaber sei danach nicht etwa der Verpächter (Eigentümer), sondern der Pächter. Andererseits komme es aber nicht unbedingt auf die handelsrechtliche Form der Inhaberschaft an, wenn sieh die Beziehung des Steuerpflichtigen zu dem Unternehmen Betriebswirtschaftlich mir als eine kapitalmäßigc Beteiligung darstclle. Andererseils werde die Inhaberschaft eines Unternehmens nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Treuhänder den wirkliehen Inhaber verberge. b) Die normale Auswirkung dieser stcuerrechtlichcn Doppelstelhmg wird aber in zweifacher Hinsicht unterbrochen: Einmal zugunsten des Steuerpflichtigen, sofern für die Zwecke der EibschaftsSteuer die lnländcrcigcnschaft verneint wird, midi ziimigiinslrn des Steuerpflichtigen, insofern er eine Reichsfluchtstciier auch dann zu entrichten hat, wenn er nacli Verlegung des Wohnsitzes Inhaber oder Direktor eines inländischen Unternehmens bleibt. Dagegen wird durch diese 21• XII. 1934 dem Beschenkten in sonstiger Weise die Verfügung r,k״ . geschenkten Vcrmögciisteil eiiigemumt wird. h er ׳״ Bestimmung dfe Möglichkeit der Begründung ein« Donpel* Wohnsitzes im Zusammenhang mit der Ausübung der gescliaft* liehen Tätigkeit in inläiulisrhen Unternehmungen nicht «nsgeschlossen, was dcviscnrochtliclu! Bedeutung haben kann. 3. Diese gesetzlichen Acndcrutigcn treten am 1. Januar 1935 in Kraft. II. Sehcnkungssteucr Das Erbschaftsstcucrgcsetz vom 22. August 1923 ist in mehrfacher Hinsicht auch insoweit geändert worden, daß cs sich um die Zuwendungen für die Zwecke der Auswan• dcruitß handelt. 1. Zuwendungen an Kinder (z. B, zum Zweck der Frlangiing des palästinensischen Visums) waren׳ bisher im allgemeinen sehcnkmigssteiierpflichtig, da die Freigrenze von 5000 RM. überschritten wurde. Das neue Gesetz schafft eine Freigrenze von 000 10׳ RM. für diese Zuwendungen; diese Freigrenze bestellt auch dann, wenn die (iesnintzuwendiing mehr als die Freigrenze niismacht. Dadurch werden die Zu- Wendungen in I lohe von 1000 Pfund in allen Fällen sehenkungssfeiierfrei. Der Kreis clor begünstigten Kinder ist im wesentlichen derselbe geblieben wie bisher, wenn auch die gesetzliche Gruppierung etwas anders geworden ist. 2. Zuwendungen an Ehegatten sind nunmehr in Höhe von 30 000 RM. steuerfrei, auch wenn die Gesamt- Zuwendung höher ist. Also auch hier ist die Zuwendung von 1000 Pfund schenkungsstciicrfrcimögiich. Diese Zuwendung kann praktisch mir in Betracht kommen, wenn Ehegatten gctrennt das Visum erlangen wollen, weil sonst das Visum des Mannes auch gleichzeitig für die Ehefrau Geltung hat. Uebcr die Freigrenze hinaus sind Zuwendungen von Ehegatten untereinander, allerdings in etwas anderer Weise als bisher, scheiikunßssteucrfrri, wenn im Zeitpunkt der Zuwendung gcincinsch.iftliclic Abkömmlinge, gemeinschaftlich an Kindesstatt angenommene Kinder, oder diesen rechtlich Gleichgestellte vorhanden sind. 3. Die Zuwendungen von Orofieltcrn an Ihre Enkel (wobei der Kreis der Enkel der gleiche ist wie bisher) ist nunmehr bis zu 10000 RM. steuerfrei, auch wenn der gesamte Betrag der Zuwendung höher ist. Bei einer Zu- Wendung von 1000 Pfund wäre also nur ein (je nach dem Kurswert schwankender) Betrag von ca. 2200 RM. zu einem Satz von 4 0'״ zu versteuern. 4. Die Zuwendungen an Großeltern und weitcre Voreltern sind nunmehr zu einem niedrigeren Satz steuerpflichtig (Steuerklasse 111 statt bisher IV). Die Freigrenze ist dieselbe wie bisher, nämlich 2000 RM. m\d ebenso, wie bisher, mit der Einschränkung, daß diese Freigrenze gilt, wenn die gesamte Zuwendung den Betrag von 2000 RM. nicht übersteigt. 5. Das neue Gesetz enthält für die Fälle der sogenannten beschränkten Stcuerpf licht einschränkende Bcstimmimgcn bezüglich der Freistellung von der Sehenkiingsstctier. Man versteht darunter diejenigen Fälle, in welchen weder der Schenker noch der Hesellenkte steiierrcchtlicli Inländer ist. Dies hat für den Kreis der Auswanderer keine erhöhte Bedeutung, weil in den meisten Fällen entweder der Schenker oeier der Beschenkte Inländer im obigen Sinne ist. Sie kann aber z. B. Bedeutung erhalten, wenn ein Ausgewanderter einem im Ausland lebenden Verwandten aus seinem in Deutschland noch befindlichen Vermögen Zuwendungen machen will, wobei die devisenrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind. 6. Die neuen Bestimmungen (oben Ziff. 1—5) treten am 1. Januar 1935 in Kraft. Sie gelten für Erwerbe, fiir die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1934 entsteht. Bei Schenkungen entsteht die Steuerschuld mit der Ausführung der Zuwendung (§ 14 Al». 1 Ziff. 2 ErbStG.). Die Zuwendung ist mit der Ausfolge des Betrages oder dann ausgeführt, wenn 7. Soweit nicht die vorstehenden A11:,führu!1t׳e_ M anderes ergeben, sind die Ausführungen Seite 21 des »!"ןג Heftes auch nach der Ocselzcsändcrun’g vom K> Oktnl»! noch zutreffend. ' W H. Danksagung. Herr M. Steinhardt, Ems, ״,ן.., mll/iileilrii; ״Es sind mir anläßlich der!•'der meine» 7n hurtstages Glückwünsche in so übergroßer Zahl daß es mir zu meinem großen Bedauern unnüfßlth יי,;:! sic einzeln zu beantworten. Ich bitte daher die freiimb mir nicht zu verübeln, wenn ich ihnen nur auf diesem «־!>' ׳ meinen innigsten Dank aiissprechc.“ *Tl» KALENDARIUM 1934 — 51. Woche Freitag 2t. Dezember 13. Tewel Sarmlag 22. IS 16. •* Sonntag 2S. Nt 17. N> Montag 24. SS 18. «• Dlemlag 2S. m Wtlhntdil. 19. a» Mittwoch 26. Mt 20. SS Donnerilajz 27. SS 21. MS Mi.hb.l-Au.i.n, Barlln 4״ Bretl.u 4״. Frankfurt 569$ - 16, Woche 2t. Des. 19211 Jotei Popper-Lytikem geit 24. Des, 18681 Cm. Luktr! SthaehmeUtef» geb. * * ff 11 11 f* T f 5? #. § fes te w■ n ׳״* m 4 * 4 י * 1* n r% **יד jl fehlt noch eine J3iichse 2 War dl# blaut BQchs« das KKL noch nicht hat, wsnds sieh sofort um Aufstallung an das Zentral-Büro dtt 14 .uu 1 mx»tv׳ וי6׳־״<יזןני•) י.;•!•) .4irina«;e>'A*RK«.-.'t-vizU| t«rU1G eUl«ik jn*•* B.fU»-> l *8»יי»י V.1 *— ul»‘ •tr«6 Br.kt (Weil MM KSnl| B.rB KM• r Wir machen un.ora S־־ Hdcteciisreisc (ohne DevUtntchvwieHelitMon) durch Reisebüro Atlantic Express B I r 11 n N W 7, f rlgdrlch.tr.n. 100 Tel■: AS Merkur 291» J FESTDICHTUtSGEN aktuell vrrfnBl Individuell E. sanünh, Bln.-Gharlottenbg. 4 W«il»1»e. 20 Tel. Bleiblre« 231« Herren und Damen linden Verdienet durch Verkauf me in er Spcml-RlriaHHc an Büro• Nnch M1r?irkr frei. Bi6ittm-Herrm*nn, viurn&org-t. 01« iCiinstcn ModciUifife Uadorli Pteise.dic jede Dnmf rthlrn Ittnn. Ftlmlo HRndunurhrltungon * r H 1! r ״ i d billig. GERTRUD S1LIIRRBF. 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