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Jüdische Rundschau · 1934-07-20 · Heft 58 (20.7.1934) · page 1

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
39 (1934)
Issue
Heft 58 (20.7.1934)
Date
1934-07-20
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Sl4ll<.n,r.״rh* HM -,10, Mir F«millann«rhrlrh11״ HM —,15, 1״״ זו.>.ן|«ז11>1י,מו'י, eas™ Vnriti•- uhlun« •ul IV»1»cl1#1k-K0111B I)״rlln 71 ft!H ״1 ,״!,״ H«r Amolt:!.» Ann«hm« Mont•! bl«!׳«It», 9—IR Uhr AnmhmrwhluR 10, dl« D1*>m1«s A11«e»b• Mont•! 10 Uhr Hit di• 19•»••-Au»,.H• MotWBrh 15 I Ihr (!"•mll(״n«nr״•1״,, hi• Ommpr10 ..*״ Uhr) Heimstätte In Palästina. ״Baseler Program m" Zum Buche eines Stuutsrechtlcrs ״Viferdendes SlaaSsrech!" Führende deutsche Staatsreclitslchrer haben in Vor• trägen der letzten Zeit darauf hi ״gewiesen, daß die Fuge der Verfassung; im neuen deutschen Staat grundstä/licli anders betrachtet werden muß, als dies früher der Fall war. Das aus der nationalen Revolution hervorgegangene Dritte Reich ist ein autoritärer Staat, der auf dein Boden des Führerprinz.ips steht, so daß die von manchen Theoretikern aufgeworfene Frage, oh die nicht aus 11 ücklich außer Kraft gesetzten Teile der Weimarer Verfassung noch Geltung hätten, völlig sinnlos sei. Die Frage, ob in der nächsten Zeit eine schriftliche NeuliodiF/ierung der deutschen Verfassung geplant ist, kann natürlich auch von den Wissenschaftlern nicht beantwortet werden. Die Frage hat unter den geänderten Verhält* nissen weniger Bedeutung, aber cs ist begreiflich, daß ■ die Staatsrechtler, deren Metier diese Sache ist, sich mit der Materie beschäftigen. Nach den Vorträgen I’rof. Carl Schmitts fand in diesen Tagen ein Vortrag von Prof. Rudolf Srneitd große Aufmerksamkeit, und zu demselben Thema liegen auch in Buchform gewichtige Aeußerungcn von Fachleuten vor. Eine uns Juden besonders angehende Frage der kiinftigert neuen Verfassung ist die, wie der Status der Juden iin neuen Deutschland definiert werden wird. Das heute für die Juden geltende Sonderrecht ist bisher in den einzelnen sogenannten ״Arier-Gesetzen“ verstreut. Die Arier-Gesetzgebung der letzten IG Jahre in Deutschland zerfällt in drei Kategorien von Spezialgcsetzen. 111 der allgemeinen bevölkerungspolitischen Gruppe spielt die Hauptrolle das Gesetz, vom 25. April 1933 gegen die Uebcrfüllung deutscher Schulen und Hoclischtilen. Die zweite Gruppe wird von dem neuen Beamtenrcclit (Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933) beherrscht. Die d itte Gruppe bilden die Gesetze, welche die Zulassung zu bestimmten Berufen einscliränkcn. Die Gesamtheit dieses Gesetzes bezweckt ״das dcutsehe Staatsvolk zu einer realen rassischen und kulturellen Ganzheit ziisammenzuschmieden“. Für die deutschen Juden soll nur mehr in der privaten Wirtschaft in gewissen Grenzen Platz sein. Das deutsche Staatsbürger-Recht der Juden ist hierdurch modifiziert worden. Ein besonderes (,Mindcrhcitcnrccht“ ist bisher nicht eingeführt und anscheinend auch für die Zukunft nicht gepinnt. Die deutsche Staatsrccht-Wisscnschaft hat auch diese Spczialfragc wiederholt behandelt, vor allem hat Nico- ‘3י in seinen mehrmals in diesen Blättern erwähnten »Grundlagen der kommenden Verfassung“ (1. Aufl. 1933) jf'c künftige staatsrechtliche Stellung der deutschen Juden lm völkischen Staat nach allen Richtungen erörtert. Eine deutsche Verfassung, falls sic jetzt kodifiziert würde, hätte demnach aus der bestehenden Gesetzgebung die nur foehr theoretische Folgerung zu ziehen. Schon der Miniebener Staatsrechtsiehrcr Kocllrcuttcr hat in seinem Grundriß dos neuen deutschen Staatsrechts (Mohr 1933) die Ausnahmestellung der Juden und Nicht-Arier vollkommen deutlich uinrissen. Soeben veröffentlicht der bekannte Ordinarius des Staatsrechts an der Universität Rostock, Professor T a t a - r*״-Ta r n h cy d c n, seine ״Gedanken zu einem organi- «dien und deutschen Verfassungsneuhau‘' unter dein Titel: ״Werdendes Staats recht“ (VIII, 183 Seic"; bei Carl Heymann, Berlin 1931). Dieses Werk gipin dem Schlußsatz: ״Die juristische leerlaufendc Phrase der Verfassung von Weimar mit ihrem hohlen *Gärig ist zum alten Eisen zu werfen“. Die Gesamthai־ ^11S des Buches entspricht diesem Satz. h 3m zweiten Hauptabschnitt (״Der Bestand des neuen Ruches in Volk und Raum“) wird der rechtlichen Stclder J u d e n ln der zukünftigen deutschen Verfassung c'n ausführliches Kapitel gewidmet. Nach Erörterung der ^kannten Unterscheidung zwischen ״Staatsangehörigkeit“ u״d ״Siaatsbürgcrtum“ kommt Prof. Tatarin-Tarnh ey.den *Wf das völkerrechtliche Institut des Minderheiten* Schutzes zu sprechen. Deutschland sei zwar in Vorsaillcs völkerrechtlich zu einem Minderheitenschutz nicht verpflichtet worden, aber es sei klar, daß moralisch Deutschland Anspruch auf den Schutz deutscher Minoritäten im Ausland nur erlichen könne, wenn cs selber bereit sei, den in seinen Grenzen ansässigen Polen, Dänen und Wenden den Schutz ihres Volkstums zu gewähren. 1111 Anschluß an diese Ausführungen kommt der Verfasser auf die Juden zu sprechen und bemerkt dazu folgendes: ״Anders liegt es mit den Juden in Deutschland: diese Italien hei uns nie in größeren Ausmaßen nach Aufrechterhaitimg seihst,imiiger jüdischer Nationalität gestrebt, sic haben für sieh nie ,Mimlerheilenrechtc' in Anspruch genommen, sie besitzen auch kein Mutterland, das für sie nationalen Schutz in Anspruch nähme — sic gehören zu jenen apokryphen, internationalen Machten, die sieh in eins deutsche Volk hineinsogen, um daun, solcherart getarnt, negativ am deutschen Mark zu zehren. Stets schien das Judentum als Ganzes dazu geschaffen, nationales deutsches Selbstbewußtscin und deutsches Verantwortungsgefühl zu untergraben; jedenfalls ist cs für deutsches Wesen eine noch schlimmere Gefahr gewesen als für andere Nationen. Schon der große llnhenstaufc Friedrich II. Italic trotz seiner weitherzigen Bewunderung für indisches Gelehrtentum die Juden dennoch von allen öffentliehen Acmtcrn ausgeschlossen, weil Juden Gewalt mißbrauchteil, wo immer sic sie hatten. In der ״Weimarer Republik stand nicht nur das öffentliche Lehen, sondern auch das gesamte Geistesleben so völlig im Zeichen der Vernutung, daß Hitlers Säubcnmgsaktioii, die den deutschen Volksgeist van semitischer Frstielamg befreite, noch gerade fünf Minuten vor zwölr die Rettung brachte. Hier gebührt ihm vielleicht der tiefste Dank des Volkes. Der Einfluß der Juden auf das deutsche öffentliche Lehen und die von ihnen eingenommenen prominenten Stellungen standen in keinerlei Verhältnis zu ihrem Anteil au der Bevölkerung. Auch waren in allen größcreu KomiplinnsafLiroii der vierzehn Jahre Ostjudcn die I laupfdr.iht/iclier: man denke an den Barmat-, den Kuiiskcr-, den Sklarek-Skamlal. Und der französische Stavisky-Skamlal 193t zeigt das gleiche Bild einer Vermählung von ’Judentum mul Parlamentarismus. Abgesehen von allen genannten Gründen kann für die Juden ein Freimlenschut/recht auch solange nicht ins Gewielit fallen, als sie nicht selber den Anspruch aiifgehen, Deutsche zu sein. Hingegen wird die den Auswüchsen des Judentums gegenüber in Frage kommende Schndlingsgcsct/gehung bis zur Aberkennung der Staatsangchörigkcit (Ausstoßung) gehen müssen. Eine Handhabung Heute Freitag Urteil , im Berufuntfsverfahren Jerusalem, 16. Juli. (J.T. A.) Das Bcrufmißsvcrfnhrcn lm Stavsky-Pro/.cß wurde am 16. Juli vor einem ausschllcßlieh aus englischen Richtern, und zwar dem Obersten Richter M a c D o n n c 1 :1 n <1 den Richtern Baker und De Frcllti bestellenden Gerichtshof eröffnet. Die Vormiltagsve-Iiandlung war durch Darlegungen des Verteidigers Horacc Samuel Uber die Gründe, die für eine Aufhebung des Urteils gegen Abraham Stavsky sprechen, ausgefiillt. Der Verteidiger wies einleitend darauf hin, daß der Fall außerordentlich kompliziert Ist, Insbesondere im Hinblick auf die Aussage Abdul Mcdschkls und das Minderlicitsvotum des Richters de Valero. Abdul Mcdschlrl, erklärte Horacc Samuel, habe jetzt sein Geständnis der Teilnahme an dem Mord Dr. Eliasli gegenüber erneuert. Im weiteren Verlauf der Rede brachte der Verteidiger seine schon aus dem Plaidoycr der ersten Instanz, bekannten Argumente vor. Am 18. J׳di wurde das Bcriifungsvcrf,ihren abgcschlossen. Das Urteil wurde jedoch nicht, wie erwartet worden war, unmittelbar nach Verhandlungsschluß gesprachen, sondern wird erst am Freitag, den 20. Juli, verkündet werden. In der Vormittagsvcrhandlung von! 18. Juli wurde von den drei Mitgliedern des Gerichtshofs einstimmig beschlossen, die Eingabe des Rechtsanwalts Dr. Elia sh, In der dieser unter Eid erklärt. A I) d u 1 M c d 8 c 111 d habe sich Ihm gegenüber abermals als mitschuldig an der Ermordung Arlosoroffs und Issa 01 Derwisch als dessen Mörder bczelcnnet, nicht zu berücksichtigen. Die Richter erklärten, dieses Geständnis sei unmaßgeblich und könne nicht ernst genommen werden; cs könne weder die Anklage noch die Verteidigung stützen. In der Nachmittagsvcrhandlung verteidigte der Staat!• anwalt Muss Effcndl cl Alaml das Urteil de! Erstgcrlcht». In Jerusalem hat sich das falsche Gerücht verbreitet, Abdul M c d s c h 1<1 sei in einer AnstaltfürOcistcs• kranke interniert worden. Nach einem bisher unbestätigten Gerücht soll Abdul Mcdschid sein neues angebliches ״Oe* Btändnis“ schon wieder zurückgezogen haben. ' dazu bietet ja bereits das Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangchörigkcit vom II. Juli!933 (RGB!. I S. ISO) und die Durchführungsverordnung dazu vom 2ö, Juli 193} (RGBl.. I S. 538), möge auch die dort geregelte Ausstoßung sich nicht einseitig auf das Judentum beziehen und insbesondere nicht die Uesamtcrschcimuig der erfolgten Nachkricgsziiwanderung des Ostjudcntuins treffen. Was gegen die jüdische liebertremdung bereits geschehen ist, war trotz vieler persönlicher Härten eine völkische Notwendigkeit. Solches schließt jedoch UMCk (9• Aw) (Siehe Seite 2 und 9) nicht aus, daß hei schon geschehener Mischung mit arischem Hliit arische י Art im Finzelfallc so stark durchschlagen kann, daß die schädlichen Eigenschaften des Scniitcntums völlig oder nahezu erstickt werden. Fs wird die für die ersten Kampfjahrc und die Fntjudung unseres öffentlichen!.eben» unerläßliche, nach rein biologischer Dlut/usammcn- Setzung schematisierende Ariorgcsctzgohung in Zukunft wohl durch Ausnahmen für besonders gelagerte Falle nationaler Zuverlässigkeit und Werthaftigkcit durchbrochen werden können. Auch muß den deutschen Staatsangehörigen jüdischer Rasse, unter denen sich durchaus achtbare Elemente finden, tun so achtbarere, je starker ihr Bekenntnis zum Judentum ist, aut solchen Gebieten der nötige Raum zur Befriedigung ihres l.ctu’nsunterh,altes gelassen werden, auf denen van ihren schädlichen Eigenschaften keine Gefahr droht. Auf solchen Grundlagen wird auch die Regelung einer neuen nhgcstuftrn deutschen Staatszugehörigkeit zu crtolgen haben. Ein wcscnsmäßjger Bestandteil der Reicbsrcform ist vor altem der Ersatz der durch die Ereignisse überholten l.andesangehörigkeit, auf der noch das reformierte Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz des Reiches vom 22. Juli 1913 beruht, durch eine Reichszugchörigkeit. Grundsätzlich ist das schon im Zusammenhang mit dem Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 193! (RGBl. I S. 75) durch die auf Grund Art. 5 desselben ergangene VO. über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 19'H (RGBl. 1 S, 85) geschellen, wonach cs (§ I Abs. 2) als Folge des (jebergangs der Hohcitsrcchtc der 1.,ander auf das Reich nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Keichsangchörigkcil) gibt; freilieh bleibt das Verfahren in Sachen 41er Staatsangehörigkeit nach wie vor den Landesregierungen, wenn die Faitscheidtmgen auch künftig im Namen und Auftrag des Reichs ergehen um! die Einbürgerung der Zustimmung des Rciehsministcrs bedarf (§§ 2, 3). — Abgesehen hiervon aber wird in dem künftigen Reiclisangeliörigheusgesctz die Abstuhmg zwischen Reiclisinirgertum, Reichs,angchörigkcit und Ereimlenreelit bzw. nationalem Fremdenselmtz (Minderheitenschutz) durdigefülirt werden müssen. Der Sinn dieser Unterscheidung ist in kleinerem Rahmen bereits vorweggenoinnn-n durch das preu- Bische Genicindeverfassuiigsgesetz vom 15. Dezember 1933 (GS. S. •127), welches zwischen Einwoluiern und Gemeindebürgern unterscheidet (tjtj 3, 13, 15 und 1. DurchfVO. vom 20. Dezember 1933, GS. S. <197, § 3).“ Fs kann natürlich nicht unsere Aufgabe sein, wenn wir vom Standpunkt der deutschen Juden zu diesen Alisführungen Stellung nehmen, nunmehr in eine eingehende Erörterung aller Punkte einzutrefen. Prof. Tatarin-Tarnhoyden vertritt allgemeine Anschauungen über das Judentum, wie sic uns auch sonst in zahlreichen Aeußerangen der Tagespresse entgegentreten, in einem wissenscbaflliclien Werk. Nur einige grundsätzliche Bcmerkungen seien hier gemacht. C)11114• in diesem Zusammenhang entscheiden zu wollen, ob die Juden Minder heiten rechte für sich in Anspruch nehmen, scheint uns doch die Konstruktion des Verfassers, wonach Minderhcitcnrcchtc nur dam! in Frage kämen, wenn ein Mutterl.iiul für eine Minderheit nationalen Schutz in Anspruch nimmt, wissenschaftlich unhaltbar. Wir glauben, daß der Sinn der Minderheitenrechte gerade der ist, eine Gruppe zu schützen, die keinen berufenen Scliutzherrn hat. Unter politischem Gesichtspunkt ist eine solche Minderheit viel weniger belastend für den betreffenden Staat, da ja angesichts des Fehlens eines nationalen Mutter* landes auch die Gefahr außenpolitischer Konflikte mit diesem Mutterland um der Minderheit willen ausgeschlossen Ist. Der Sinn des Minderhcitcnrechtcs besteht darin, die loyale Staatsz.ugchörigkcit einer Minderheit mit einer Anerkennung der aus der Tatsache ihrer Sonderart sich ergebenden Konsequenzen für das Gruppenleben zu I ,1 ' , : , , : ,1

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