Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XXXVI (1931)
- Issue
- Heft 13 (17.2.1931)
- Date
- 1931-02-17
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Exodus der Revisionisten in Jerusalem UDISCHE > Einzelnummer OßS (ioldmark RUNDSCHAU Erscheint jedenDienatag «.Freitag. Bezugspreis bei der Expedition monatlich 2,— Goldmark, vierteljährlich 5,75 Goldtnark. At1slands*ba1wM1n3«Hta wmrdtm in der Währung der einzelnen IJaider berechn«!. Aazeigenprei*: 8 ***p. NcmpereUiereile 0,50 CSv-M- Stellengesuche 0^5 G.-M. ־־" Nummer iT^^r^BcrUnTlTlllUlgar״ Redaktion, Verlag und Angeigen-Verwaltung: Jüdische RundscbauG• m• b. H., Berlin WI5, Meinekestr.10. Telephon: J I Bismarck 716570־. Aju«ig«>*chluB: D|«n«t»e aa4 Fr«I t*c uichmttr«*« 4Ub» Redaktionsschluß Sonntag und Mittwoch nachmittag. Pemekiek - Konttns Barlia 17392, Bud V 9355, B«%nd 48032, BrflaM] 39433, Budapwt 59693, D»b1% 1973, Hu« 1404», IW S9410. RI«« 4155, 5tr*»bu1* 16430, Wamciuu 190708, Wiaa 156(130. Baak.Kosten: Darm#tl4i«. nnd N«tkm«lbm1k, DsposUao.KsM« BotHa, Ktirfömnndaami 52; Biati dt Um, Cofastzri {R12aaSai«a)s An«lo Palostjn« Co• in Hall«, f«raaaJ«0, Tel«A,mf. ל, שבט תר5״א | xxxyi.jabrg. per Zionismus erstrebt fOr das indische Volk die Schäftung einer Öffentlich״rechtlich gesicherten Heimstätte ln Palfistlna, ״Bmlar Programm■״ Oie Interpretation des Weißbuches MacDonalds Brief an Weizmann Weizmann: ״Die Basis für eine Kooperation wiederhergestellt*' Sonnabend, den 14. d. JVL, wurde In London der bereit«, angekflndlgte Brief der Regierung an Dr. Weizmann veröfientlicht. Der Brief Ist das Ergebnis der zwischen dem Kabinettskomitee unter Versitz Hendersons und der Jewish Agency geführten Verhandlungen. Der Brief Ist nicht, wie ursprünglich beabsichtigt war, von dem Vor• sitzenden des Komitees, Henderson, sondern vom Prime- Minister MacDonald unterschrieben. Damit ist den falsehen Vermutungen, die an Hendersons Rolle ln dieser Sache geknüpft worden waren (beabsichtigte Unterstellung Palistinas unter das Außenamt), der Boden entzogen, gleichzeitig erhält der Brief das Gewicht einer vom Gesamtkabinett gebilligten Aeußerung des Chefs der Regierung. Der Brief lautet: 10, Downing Street, SW 1, Sehr geehrter Herr Dr. Weizmann, (1) Zur Beseitigung gewisser Mißverständnisse und Miß- (Jeutungen, die hinsichtlich der im Weißbuch vom Oktober 1530 dargelegten und im Unterhaus am 17. November 1930 debattier- חייו Politik der Regierung in bezug auf Palästina entstanden sind, und um gewissen kritischen Einwänden der Jewish Agency Rechnung zu tragen, habe ich das Vergnügen, die folgende Erklärung unserer Stellung zu überreichen, die als eine authentische Interpretation des Weißbuches gelesen werden wt״׳i1r1il den Fragen, mit ׳ ׳;.»!&»״יBrief sich beschäftigt. (2) Es ist behauptet worden, daß die Politik der Regierung eine ernstliche Abkehr von den Verpflichtungen des Mandates, wie sje bisher verstanden worden sind, bedeutet, daß sie die Mandatsverpflichtungen mißversteht und für die Folge eine Politik ankündigt, die nicht vereinbar ist mit den Verpflichtungen der Mandatarmacht gegenüber dein jüdischen Volke. (3) Die Regierung hielt es nicht für notwendig, in extenso die früheren politischen Erklärungen zu zitieren, aber sie verweist auf die Tatsache, daß das Weißbuch von 1930 sich nicht nur auf das im Jahre 1922 von der Jewish Agency akzeptierte Weißbuch bezieht und es bestätigt, sondern daß es auch anerkennt, daß das Mandat eine Verpflichtung gegenüber dem jüdischen Volke und nicht nur gegenüber der jüdischen Bevölkerung von Palästina ist. Das Weißbuch stellt in den Vordergrund meine Rede im Unterhaus vom 3. April 1930, in welcher ich In Worten, wie sie nicht klarer hätten formuliert werden können, die Absicht der Regierung angekündigt habe, Palästina auch weiterhin in Uebereinstimmung mit den durch den Rat des Völkerbundes be- «tätigten Mandatsbestimmungen zu verwalten. Diese Stellungnähme ist aufs neue bekräftigt und klargemacht worden durch meine Rede vom 17. November 1930. In meiner Rede vom 3, April habe ich mich folgendermaßen geäußert: ״Die Regierung wird auch ln Zukunft Palästina in Uebereinstimmung mit den von dem Rat des Völkerbundes gutgeheißenen Bestimmungen des Mandats verwalten. Dies Ist eine Internationale Verpflichtung, und es kann keine Rede davon sein, sich Ihr zu entziehen. Nach den Bestimmungen des Mandats Ist die Regierung für die Förderung der Errichtung einer Nationalen Helmstätte für das jüdische Volk verantwortlich, wobei klar zu verstehen Ist, daß nichts getan werden darf, was die bürgerliehen und religiösen Rechte der ln Palästina bestehenden nichtjüdischen Gemeinschaften oder die Rechte und den politischen Status der Juden in anderen Ländern benachteiligen könnte. Es handelt sich um eine doppelte Verpflichtung einerteils dem Jüdischen Volke gegenüber, andererseits gegenüber der nichtjüdischen Bevölkerung von Palästina, und es ist der feste Entschluß der Regierung Seiner Majestät, in gleicher Weise allen Tellen der palästinensischen Bevölkerung Gerechtigkeit angedeihen zu lassen. Dies ist eine Pflicht, der sie sich nicht entziehen wird und zu deren Durchführung sie alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel anwenden wird/* Diese Erklärung steht nicht nur in Uebereinstimmung mit den Bestimmungen des Mandats, sondern auch mit der Prä- 3 m b e 1 zum Mandat, welche hierdurch ausdrücklich neu bestätigt wird. (4) Bei der Durchführung der MandatspoEtik kann die Mandatarmacht das Bestehen verschiedener Interessen 1Jnd Standpunkte nicht übersehen. Diese sind tatsächlich an sich nicht unvereinbar, aber sie können nur dann ausgeglichen werden, wenn ,richtig erkannt wird, daß eine vollkommene Lösung des Problems von einer Verständigung von Juden und Arabern abhängt. ■Bis dies jedoch erreicht ist, muß unvermeldUcherwdse bei der Festlegung, der Politik-die A ufrechte r.h altü n g des Gleichgewichts mitbestimmend sein. .(5) Ein großer Teil der an dein Weißbuch geübten Kritik stützt sich auf die Behauptung, daß es ungerechte Anschuldigungen gegen das jüdische Volk und die jüdische Arbeiterorganisation erhebt. Die Regierung stellt ausdrücklich fest, daß ihr jede solche Absicht femgelegen hat. Es wird anerkannt, daß die Jewish Agency immer bereitwillig an der Durchführung der Mandatspolitik mitgearbeitet hat, und daß die konstruktive Arbeit des jüdischen Volkes in Palästina wohltuende Wirkungen auf die Entwicklung und die Wohlfahrt des Landes als Ganzen ausgeübt hat. Die Regierung schätzt den Wert der Arbeiter- und Gewerk- Schaftsorganisationen in Palästina und hat den Wunsch, dieselben in jeder Weise zu fördern. (6) Man hat gefragt nach der Bedeutung der Worte ״Wahrung der bürgerlichen und religiösen Rechte aller Einwohner Palästinas ohne Unterschied von Abstammung und Religion“, die im Art 2 Vorkommen, und der Worte ״wobei gewährleistet werden soll, daß die Recht« und die Stellung (rights and position) der anderen Teile der Bevölkerung nicht präjudiriert werden sollen“, die im Art. 6 des Mandats enthalten sind.. Die '*,orte ״Wahrung itr: ,M^perlche«. uni r«!lglitea Rechte“, im Art. 2 können nicht so verÄuäen werde«, daß die bürgerlichen und religiösen Rechte der einzelnen I n d i v i - duen unveräpdert bleiben müssen, ln depiFalJ;von fSplrifSW Murra, auf den Bezug genommen worden ist, sagt der Privy Council in Auslegung dieser Worte aus dem, Artikel 2: ״Pas bedeutet nicht,.... daß alle bürgerlichen Rechte jedes Einwahners von Palästina während der ganzen Dauer des Mandats unverändert bleiben können, wie sic es beim Inkrafttreten des Mandates waren; denn wenn dies eine Bedingung •für die Jurisdiktion der Mandatarmacht wäre, würde überhaupt keine wirksame Gesetzgebung möglich sein.“ Diese Worte müssen demnach in einem anderen Sinne gelesen werden, und der Schlüssel zu der wahren Absicht und Bedeutung des Satzes ist in den Schlußworten des Artikels zu finden; ״Ohne Unterschied von Abstammung und Religion.“ Diese Worte bedeuten, daß in bezug auf die bürgerlichen und religiösen Rechte der Mandatar keinen Unterschied zwischen Personen auf Grund ihrer Religion und Nationalität machen darf und diese Schutzbestimmung bericht sich gleichmäßig auf Juden, Araber und alle Teile der Bevölkerung. (7) Die Worte ״die Rechte und die Stellung (rights and Position) anderer Teile der Bevölkerung“, die jm Artikel 6 enthalten sind, beziehen sieh deutlich auf die nichtjüdische Bevölkerung- Diese ״Rechte und Stellung“ dürfen nicht präjudizierf werden, d. h. nicht beeinträchtigt oder verschlechtert werden. Die Auswirkung der Einwanderungs- und Ansiedlungs- Politik auf die ökonomische Lage der nichtjüdischen Bevölkerang darf nicht außer Betracht bleiben. Aber die Worte dürfen nicht so aufgefaßi werden, als ob sie bedeuten, daß die bestehenden ökonomischen Bedingungen in Palästina zum Erstarren gebracht (״crystalliied“) werden sollen. Im Gegenteil, die Verpflichtung, jüdische Einwanderung zu erleichtern und geschlossene Ansiedlung von Juden auf dem Lande zu fördern, bleibt eine positive Verpflichtung des Mandats, ( und sie kann erfüllt werden, ohne die Rechte und Lage anderer Teile der Bevölkerung Palästinas zu beeinträchtigen. (8) Wir können nun übergehen zu der Behauptung, daß das Mandat in einer den jüdischen Interessen in den wichtigen Angelegenheiten von Ansiedlung und Einwanderung höchst schädlichen Weise neu interpretiert worden ist Man hat gesagt, daß die Politik des Weißbuches der Ein- Wanderung einen Riegel vorschieben und geschlossene Ansiedlung der Juden auf dem Lande, die eine primäre Aufgabe des Mandats ist, suspendieren, wenn nicht völlig unmöglich machen würde. Zur Unterstützung dieser Behauptung wurde besonders Nachdruck gelegt auf den Passus in dem Weißbuch, der sich mit den Staatsländereien beschäftigt, und in dem gesagt worden ist, ״es würde nicht möglich sein, solche Landstrecken für jüdische Siedlung zur Verfügung zu stellen im Hinblick darauf, daß sie gegenwärtig von arabischen Bearbeitern besetzt sind, und im Hinblick darauf, ״daß es wichtig ist, zusätzliches Land verfügbar zu machen, auf dem man die jetzt landlosen arabischen Bauern seßhaft machen kann“. (9) Dieser Satz muß im Licht der Gesamtpolitik beurteilt werden. Es ist wünschenswert, klarzumachen, daß die landlosen Araber, auf die sich dieser Passus beziehen sollte, solche Araber sind, bei denen gezeigt werden Kann, daß sie von den von Ihnen okkupierten UtaMa b• folge des Ueberganges der Böden In jüdischen Besitz׳ vevdrängt wurden und die weder anderen Boden, auf den» sie seßhalt werden konnten, noch eine andere gleiche Beschäftigung finden konnten. Die Anzahl dieser so dislozierten Araber muß sorgfältig festgesfellt werden. Den landlosen Arabern dieser Kategorie gegenüber fühlt die Regierung sich verpflichtet, ihre Ansiedlung auf dem Lande zu fördern. Di« Anerkennung dieser, Verpflichtung ist keineswegs, eine Abweichung von den weiter gesteckten Zielen der Landentwicklung, welche die Regierung als das durchgreifendste Mitte! für die Föiderung der Errichtung eines Nationallleimes für die Juden ansieht. (10) Bei der Formulierung einer Politik für ländliche An- Siedlung ist es wichtig, daß die Regierung alle Umstände in Betracht zieht, die zu den Hauptzwecken des Mandates in Beziehung sind. Die Fläche des kultivierbaren Laudes, die Möglichkeiten der Bewässerung, die Aufnahmefähigkeit des Landes in bezug auf Einwasderang, all dies sind Elemente der aufzuklärenden Problem«, und die Außerachtlassung eines dieser Punkte wäre schädlich für die Aufstellung von Richtlinien einer gerechten und stabilen Politik. Die Regierung beabsichtigt, so schnell wie möglich eine Untersuchung ■an zu stellen, um unter anderem festzustellen, - #״ welche Staats- und anderen Ländereien für gescbloesene Ansiedlung von Juden unter Bezug auf die Verpflichtung, die gemäß Artikel 6 des Mandats dem Mandatar obliegt verfügbar sind oder verfügbar gemacht werden können. Diese Untersuchung wird umfassend sein und alle Landreserven• Palästinas einschließen. Bei der Durchführung der Untersuchung wird vorgesehen werden, daß alle Interessenten, ob Juden oder Araber, die Möglichkeit haben, die von ihnen gewünschten Vorstellungen zu machen. (11) Die Regierung beschäftigt sich sorgfältig mit der Frage der räumlichen Zusammendrängung unter den Fellachen in den Hügelgebieten von Palästina. Es sollen Maßregeln für die Verbesserung und Intensivierung des Landes getroffen werden und dafür, daß Landstrecken, die bisher unbearbeitet blieben, unter Kultur gebracht werden, um so den Fellachen einen besseren Lebensstandard zu sichern, ohne daß, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, zu dem Mittel der Umsiedlung gegriffen wird. (12) Um der Politik von ländlicher Aussiedlung, wie In Art. 11 des Mandats vorgesehen, Wirkung zu verschaffen, Ist es nötig, um Desorganisation zu vermeiden und dje Möglichkeit eines Erfolges zu haben, daß eine zentralisierte Kon trolle irgendwelcher Art für Transaktionen auf dem Gebiet der Erwerbung und Uebertragung von Grund und Boden während der Uebergangszeit bestehen soll, die vernünftigerweise erforderlich sein dürfte, um dem Land Entwicklungsplan (Development Scheine) eine sichere Grundlage zu geben. Ehe in Aussicht genommene Kompetenz ist eine regulierende und nicht etwa eine prohibitiv«, obwohl sie ein Recht einschließt, solche Transaktionen zu verhindern, die mit dem Tenor des Planes nicht zu vereinen sind. Aber die Ausübung dieses Rechtes ist beschränkt und in keiner Weise willkürlich. Sie ist in jedem Falle bedingt durch Erwägungen, wie den Zwecken des Mandats am besten entsprachen werden kann. Jegliche Kontrolle soll mit gehörigen Schutzbestimraungen umgeben werden, um die Gewähr zu geben, daß so wenig wie möglich in den freien Grundstücksverkehr eingegriffen wird. Die Zentralkontrolle wird erst dann in Kraft treten, wenn die Behörde zur Durchführung der Landentwicklungspolitik ihre Arbeit aufnimmt Der High Commissioner wird bis zur Errichtung dieser zentralisierten Kontrolle das volle Recht haben, alle notwendigen Schritte zu tun, um die Rechte der Pächter und Okkupanten einschließlich der Rechte der Squatters (mehrjähriger unrechtmäßiger Okkupanten) in Palästina zu schützen. (13) Ferner enthielt die Erklärung über die Politik der Regierung kein Verbot der Erwerbung von weiteren Ländereien durch Juden. Weder enthält sie eine solche Behinderung, noch ist eine solche beabsichtigt. Was in Aussicht genommen wird, ist Solche zeitweilige Kontrolle von Landdispositionen und Uebertragungen, wie sie notwendig ist, um die Harmonie und Wirksamkeit des in Aussicht genommenen Plans für die Land- Siedlung (Landsettlement) vor Störung zu schützen. Die Regierung fühlt sich verpflichtet, hervorzuheben, daß sie als ein-