Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XXXII (1927)
- Issue
- Heft 63 (9.8.1927)
- Date
- 1927-08-09
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2651273-2652877-2652936--19309-2677171- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Einzelnummer 0,25 Goldmark JÜDISCHE RUNDSCHAU Redaktion und Verlag Berlin W15, Meinekestraße 10■ Erscheint jeden Dienstag und Freitag. Bezugspreis bei der Expedition monatlich 1,85 Goldmark, vierteljährlich 5,25 Goldmark. AuftiindsabonnemeBts werden m der Wihrung der eiazetaea L&oder berechnet Nummer 63 | Berlin, 9. VIII. 1927 Anzeigen «Verwaltung Jüdische RundschauG.m.b.H^ Berlin W15, Meinekestr.10 Telephon: Amt Bismarck 7165—70. A*1*ig»Bpr*i*!8{«p*lLNo!1p«r«iSex*iSa0,50G.-M. Stell eo!!«uch»0,25 G.-M. Acuigc&sclüsll! Dian•(*! and Freitag nechmittaj 4 Uhr. Telephon: Bismarck 7165-70. Postscheckkonto: Berlin Nr. 17392. Für Österreich! Fmtsparkaueaaat Wien, Konto Nr. 156 03Ö Für T•ehachoelowikei: PoiUparkteeenimt Frag, Konto Nr. 59 410. Für Polen: Fostiparkaieenamt Waraclsau, Konto Nr. 190 708. Redaktionsschluß Sonntag und Mittwoch nachmittag. י״א כי, אב תרס״ז | xxxiLJaürg. Par Mhniiwu« arstrebt tOr das Jüdisch• Volk dia Schaffung ainar Sffantllch - rechtlich gesicherten Heimstätte In Palästina. ״Baseler Programm.“ Die Organisation des Jischuw Durch die Veröffentlichung der Gemeindeordnung in Palästina kommt eine langwierige Entwicklung zum Abschluß, die dem palästinensischen Judentum schon viele Sorgen bereitet hat. Unmittelbar nach der Be- Setzung durch die Engländer und nach der Balfour- Deklaration entstand bekanntlich im Jischuw der Gedanke, die jüdischen Kräfte organisatorisch zusammenzufassen, und in den bewegten Zeiten des Kriegsendes, der europäischen Revolution, der neuert Staatengründüngen stellte man sich diese Organisation als eine Art jüdische ״Konstituante“ vor, in Analogie zu den konstituierenden Nationalversammlungen, die damals in den neuen Staaten Europas abgehalten wurden. Es wurde ein provisorisches Komitee, Waad Semani, gegründet, um die Konstituante, Knessia mejassedet, vorzubereiten. Im Rausche der Begeisterung hatte man übersehen, daß es nicht eine jüdische Konstituante, sondern nur eine palästinensische Konstituante geben könnte, in welcher die Juden jedoch in einer Minorität gewesen wären. Folgerichtig erhob die englische Mandatarregierung (Herbert Samuel) Einspruch gegen die Bezeichnung als ״Konstituante“, um Mißverständnisse zu vermeiden. Sie gab den Rat, die Versammlung als ״jüdische Delegiertenversammlung“ zu bezeichnen, Assefaih Niwcharim, in deren Kompetenz die Angelegenheiten der jüdischen Gemeinschaft Palästinas fallen. Assefath Niwcharim und der von ihr eingesetzte Ausschuß, der Nationalrat der palästinensischen Juden, Waad Leumi, wurden auch von der Regierung offiziell anerkannt, doch hatten beide nur moralische und keine konstitutionellen Rechte, solange das Statut der jüdischen Gemeinde und der Gesamtorgarungen des jüdischen Palästina, ein solches Statut durchzusetzen. Ehe Assefath Niwcharim hat einen Entwurf ausgearbeitet, die zionistische Exekutive hat auf Ersuchen des Waad Leumi wiederholt in London und Jerusalem interveniert, die Entwürfe haben verschiedene Stadien und Aenderungen durchgemacht, aber eine Bestätigung der Regierung wurde immer wieder verzögert. Vor allem zwei Hindernisse waren es, die sich der Bestätigung in den Weg stellten: erstens hat die Regierung das Recht der Gemeinde und des Waad Leumi, zwangsweise Steuern einzuheben, nicht zugestehen wollen, weil nach englischer Auffassung ein solches Recht bei Religionsgemeinden nicht am Platze ist. Zweitens ergaben sich Konflikte mit der sogenannten aschkenasisehen Gemeinde in Jerusalem, die der Agudas Jisroel angehört und unter Berufung auf die Gewissensfreiheit ihrer Eingliederung in die jüdische Einheitsgemeinde widerstrebte. Beide Schwierigkeiten ergaben sich aus dem Umstand, daß die Regierung nicht, wie es Waad Leumi und zionistische Instanzen gefordert hatten, die Bildung einer rein weltlichen nationalen Gemeinde zuließ, sondern eine Art Mittelding zwischen weltlicher und religiöser Gemeinde schaffen wollte, die sie, in Uebereinstimmung mit der in Palästina und überhaupt im Orient allgemein üblichen Terminologie einfach als ״religiöse“ bezeichnete. Hätte man eine Möglichkeit gefunden, eine rein weltliche Organisation der Juden zu begründen, dann wäre gewiß zumindest die zweite Schwierigkeit, der Einspruch der Agudas Jisroel, zu beseitigen gewesen, denn niemals ist es einer zionistischen Gruppe eingefallen, das religiöse Selbstbestimmungsrecht oder die Gewissensfreiheit von Juden welcher Richtung immer anzutasten. Eine gewisse Komplikation ergab sich in Palästina daraus, daß auch die Einnahmequellen der Gemeinden meist religiös-rifueller Natur sind. Es handelt sich uin Abgaben von geschachtetem Fleisch, Mazzoth-Lizenzen usw. Bei einer direkten Besteuerung der Gemeindemitglieder hätten jedoch auch diese traditionellen indirekten Steuern allmählich an Bedeutung verloren. Die bedeutendsten Grappen des palästinensischen Judentums und die maßgebenden Kreise des Waad Leumi wollten jedenfalls nicht zulassen, daß in Palästina offiziell die Existenz zweier oder mehrerer jüdischer Gemeinschaften anerkannt wird, wodurch die Einheitlichkeit des jüdischen Volkes im Lande seiner nationalen Heimstätte zerstört wäre. Darum ging der Kampf seit Jahren um das Prinzip der einheitlichön jüdischen Gemeinde. Bekanntlich hat die Agudas Jisroel mit größter Energie gegen die Vorschläge des Waad Leumi gekämpft. Sie hat bei der Londoner Regierung und beim Völkerbund in Genf immer wieder Memoranden überreicht und im Namen der Gewissensfreiheit das Recht auf Sonderorganisation gefordert. Ihrem Anspruch auf religiöse Freiheit ist auch vor diesen Instanzen der nichtjüdischen Welt von zionistischer Seite nicht entgegengetreten worden, weit die zionistischen Vertreter, aus gesamtjüdischem Verantwortungsgefühl, das Schauspiel eines Kampfes von Juden gegen Juden vor dem Völkerbund vermeiden wollten. Die zionistischen Vertreter haben sich damit begnügt, auf an sie gestellte Fragen zu antworten und darauf aufmerksam zu machen, daß es sich hier lediglieh um organisatorische Regelungen handle, während die geistige Auseinandersetzung religiöser Richtungen nach zionistischer Auffassung eine interne jüdische Angelegenheit ist. Die Gemeindeordnung, die nun nach so langer Zeit Gesetz wird, hat angesichts all dieser Schwierigkeiten einen relativ guten Ausweg gefunden. Sie schafft die jüdische Einheitsgemeindc (Kehillah), gibt aber religiosen Sondergruppen innerhalb der Gemeinde, die sie ״Kongregationen“ (Edoth) nennt, das Recht, religiöse Bedürfnise nach ihren Grundssätzen selbst zu befriedigen und hierfür einen prozentualen Anteil der Steuercinnahmen zu beanspruchen. Es ist nur zu hoffen, daß die Bestimmungen sich in der Praxis bewähren und nicht neuen Konfliktstoff schaffen «׳enden. Es scheint, daß die Aguda mit der Regelung zufrieden ist. Es wäre sehr zu begrüßen, wenn durch das Gesetz der jahrelange Streit der zwei Gruppen in Palästina, von denen die eine die überwältigende Mehrheit repräsentiert, ein Ende fände. In der letzten Zeit sind erfreulicherweise Anzeichen einer Annäherung von agudistisehen und nichtagudistisqhen Juden in Palästina zu־ bemerken. Das .,wichtigste Ereignis war das Verhalten bei den Munizipalwahlen, wo bekanntlich eine jüdische ..fiiBheitslkte...m1jgestellt w»A» ׳so 4»fiLdie Gefahr *einer jüdischen SiimmenzerspÜiferung und einer Einmhciiung der Araber verhütet wurde. Ungeachtet aller weltanschaulicher Meinungsverschiedenheiten ist es heute unerläßlich, daß in politischen Fragen nach außen das palästinensische Judentum als eine Gesamtheit auftritt. Die wichtigste Bestimmung des neuen Gesetzes ist das Steuerrecht des Waad Leumi. Bisher war der Waad Leumi zu einer Schattenexistenz verurteilt Nunmehr wird er zu einer Körperschaft öffentlichen Rechtes, die imstande ist, ihre administrativen Aufgaben wirklich durchzuführen. Es beginnt damit ein neues Stadium in der Geschichte des palästinensischen Judentums. Die Ergebnisse der Kongreßwahlen in Deutschland liegen bis zum Redaktions־ Schluß nicht vor. Das vollständige Wahl־ ergebnis wird in der nächsten Nummer der ״Jüdischen Rundschau‘* mitgeteilt werden. Alle Os-ts-Schekelkoramissionen, Schekel- Vertrauensleute und Inhaber von Schekelblocks werden nochmals dringend ersucht, die noch in ihrem Besitz befindlichen Schekelblocks samt den Beträgen für verkaufte Sehekalfm unverzüglich im eingeschriebenen ExpreObrief an die Landesschekelkommission (Zionistische Vereinigung für Deutschland, Berlin W15, Mefnekestr.lO) abzusenden, sodafl diese Briefe spätestens am Donnerstag, den 11. Angast in Berlin eintreffen. Die Zurückhaltung vonSchekeifblocks oder Schekelgeldern gefährdet die Gültigkeit einer gewissen Zahl von Stimmen, die bei der Kongreßwahl abgegeben wurden und über deren Gültigkeit die Hauptwahlkommission in ihrer Sitzung vom Donnerstag Nachmittag zn entscheiden hat. Die Hattptwahlkommlssion für die Wahlen nun XV. Zionistenkongreß gez. Bileski Die ffldische Gemeindeordnung ln Palästina Wie schon kurz mitgeteilf, hat die Palästina-Regierung den vom britischen Kolonialamt bereits genehmigten Text des Gesetzes über die Organisation der jüdischen Gemeinden in Palästina veröffentlicht. Das Gesetz wird im Laufe des Monats August in Kraft treten. Es lautet in den Hauptstücken: Allgemeines. Die Gemeinde umfaßt alle Juden, die gemäß untenstehenden Vorschriften als Mitglieder der Gemeinde eingetragen sind. Als ״erwachsen“ werden in dem Gesetz Personen beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bezeichnet, als ״Jüdische Stadtgemeinde, Dorf oder Viertel“ ein Gebiet, in welchem mindestens drei Viertel der Gesamtbevölkerung Juden sind, als ״Kongregation“ eine Vereinigung von Juden, die an eine besondere Synagoge gebunden sind. In Palästina besteht eine anerkannte jüdische Gemeinschaft (״Community"), die sich aus den lokalen Gemeinden zusammensetzt. Organe der Gemeinschaft sind: Ein rabbinischer Rat, ein rabbinisches Amt, eine gewählte Delegiertenversammlung (Eiected Assembly, Assefath Niwcharim), ein Gencralrat (Waad Leumi), Ausschüsse der lokalen Gemeinden. Rabbinischer Rat und Rabbinat. Der r a b b i n i s c h e Rat hat die Aufsicht über die lokalen Rabbinerämter und die Rabbiner. Der Rat setzt sich aus zwei Oberrabbinern (einem Sepharden und einem Aschkenasen) und sechs Mitgliedern (drei Sephardim und drei Aschkenasim) _zusammen; seine Konstitution kann aber durch Beschluß einer Sonderversammlung gemäß § 0, Abs. 2, geändert werden. Jede lokale Gemeinde hat einen Rabbiner oder ein rabbinisches Büro; die Zahl der Mitglieder jedes rabbinisehen Büros wird durch das Komitee der lokalen Gemeinde bestimmt. Jedes rabbinische Büro fungiert als ein rabbinisches Gericht erster Instanz und übt die Rechtsprechung und die Rechtsgewalt in allen ihrer Kompetenz unterliegenden Angelegenheiten. Der rabbinische Rat fungiert als Berufung*- geriebt. Der Rat ist die anerkannte religiöse Vertretung aer Gemeinde gegenüber der Regierung; der lokale RätjMnerfld*?.. Bel Inkrafttreten der Gemeindeordnung sollen der rabbinische Rat und der Waad Leumi ein Reglement entwerfen, betreffend das Wahlsystem oder die Ernennung des rabbinischen Rates, des lokalen Rabbineramtes und der Rabbiner der lokalen Gemeinden. Sollten der rabbinische Rat und der Waad Leumi innerhalb sechs Monaten seit Veröffentlichung der Gemeinde- Ordnung zu keinem Einvernehmen gelangen können, so sollen die in Erörterung stehenden Fragen einem Ausschuß überwiesen werden, der sich aus einem von der Jcwish Agency ernannten Präsidenten, einem vom Waad Leumi und einem vom rabbinischen Rat ernannten Mitglied zusammensetzt. Die Mehrheits- Entscheidung dieses Ausschusses ist endgültig. Dieses zu entwerfende Reglement soll Bestimmungen enthalten über die Einberufung einer Sonderversammlung, die die Befugnis haben soll, die Konstitution des rabbinischen Rates zu ändern. Das Reglement unterliegt der Billigung der Delegierten-Versammlung (״Assefath Niwcharim“); ist es von diesem verabschiedet, so soll es durch den Waad Leumi dem Oberkommissar vorgelegt werden, nach dessen Billigung es in Kraft tritt. Der rabbinische Rat und die Rabbinatsämter können Testamente gemäß dem jüdischen Gesetz abfassen; sie haben die Kontrolle über jüdische charitative Stiftungen auszuüben, die sich einer solchen Kontrolle unterwerfen, sie haben in allen Streitfällen zwischen Juden schiedsrichterlich zu entscheiden, in denen sich die Parteien vorher durch schriftliche Erklärung dem Schiedsspruch unterworfen haben. Das Budget des Rabbinischen Rates soll von dem Generalrat und dem rabbinischen Rat gemeinsam festgesetzt werden. Pflicht des Generalrafcs ist es, für die budgetären Ausgaben des rabbinischen Rates aufzukommen. Die vom rabbinischen Rat in seiner richterlichen Kapazität entgegenzunehmenden Gebühren sollen an den Waad Leumi abgeführt werden, der sie als ein separates Konto neben den Beiträgen der lokalen Gemeinden aus den Gebühren für rituelle Schächtung usw. verwaltet und zur Deckung des Budgets des rabbinischen Rates verwendet. Ist zum Schluß des Finanzjahres ein Ueberschuß vorhanden, so wird die eine Hälfte desselben für das nächste Jahr vorgetragen und die andere Hälfte zu allgemeinen Zwecken des Waad Leumi verwendet. Ist zu Jahresschluß ein Defizit vorhanden, so ist die Assefath Niwcharim ermächtigt, eine besondere Steuer zur Deckung dieses Defizitcs einzuführen. Assefath Niwcharim und Waad Leumi. Die Vertretung der jüdischen Gemeinschaft im Lande ist eine aus Wahlen hervorgehende Versammlung (Eiected Assembly), deren Mitglieder für eine dreijährige Funktionsdauer gewählt werden. Innerhalb sechs Monate seit Veröffentlichung der Gemeindeordnung hat der Waad Leumi ein Reglement zu entwerfen und dem Oberkommissar zur Billigung zu unterbreiten, welches die K 0 n s t i t u t i o n der Eiected Assembly und deren Wahlsystem bestimmt. Innerhalb sechs Monaten seit der Verabschiedung dieses Reglements durch den Oberkommissar haben die Wahlen zur Eiected Assembly stattzufinden. Die Eiected Assembly wählt alljährlich aus ihrer Mitte einen Generalrat (Waad Leumi) und nimmt Entschlüsse an, die von dem Rate zu vollziehen sind. Solange eine Neuwahl nicht erfolgt ist, amtiert der Generalrat, auch wenn seine Frist abgelaufen ist. Die gewählte Versammlung berät und bewilligt das vom Rate vorzuschlagende Jahresbudget betreffend die zur Erfüllung seiner Funktionen notwendigen Ausgaben, ferner die Ausgaben, die mit der Wahl und der Tagung der Versammlung Zusammenhängen und Ausgaben, die eventuell zur Deckung des Budgets des rabbinischen Rates, wenn dessen Konto ein Defizit aufweist, notwendig sind. Die Eiected Assembly ist gesetzlich befugt, eine lokale Gemeinde aufzufordern oder zu ermächtigen, ihren M i t g 1 i e - derneine Steuer oder Beiträge für die folgen-