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Jüdische Rundschau · 1926-11-30 · Heft 94 (30.11.1926) · page 1

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XXXI (1926)
Issue
Heft 94 (30.11.1926)
Date
1926-11-30
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Einzelnummer 0£S Goldmark JÜDISCHE RUNDSCHAU Redaktion und Verlag Berlin W 15. Meinekestraße 10. Erscheint ieden Dienstag und Freitag. Bezugspreis bei der Expedition monatlich 1.85 Goldmark, vierteljährlich 5,25 Goldmark. Ati&iaodsaboanements werden io der WHurtin^ der ciczeloen Länder berechnet Nummer 94 Berlin, 30. XI. 1926 Anzeigen •Verwaltung Jüdische Rundschau G. m.b. H., Berlin W15, Meinekestr.10 Telephon; Amt Bismarck 7165—70. An<eig«npr«U18 £up*ltJtogpa»in««in 0 JO G^M. Stc0cng«»oeh«0^5G.-M. AaseifjenseUail; 0 i e n * t« und Freitag nachmittag * U b r. Telephon: Bismarck 7165- 70. Postscheckkonto: Berlin Nr. 17392• Für Oeatemicb: PogUparkaiM&amt Wien, Konto Nr. 156 030. Für Ticbecboaiowabe!: Portsparkassenamt Prag, Konto Nr. 59 410. Für Polen: Postsparkassen«»! Warschau, Konto Nr. 190 708. Redaktionsschluß Sonntag und Mittwoch nachmittag. כ״ד כסל!ו׳ תי־פ״ז XXXI. Jahrg. ■Dar Zionismus erstrebt für das!(Idlsche Volk die Schaffung olnor dffontlich rechtlich gesicherten Heimstätte In Palästina. ״Baseler Programm.** Von Harry Epstein. I. Der Schwerpunkt des jüdischen Lebens läge selbst dann!noch in der örtlichen Gemeinde, wenn eine die Erwartungen (befriedigende Gesamtorganisation der deutschen oder preußisehen Juden zustande gekommen wäre. Für den Geist der jGemeindc wesentlich ist die Zusammensetzung der Gemeinde-!Vertretung, und bestimmend für diese ist das Wahlrecht. Das Judengesetz von 1847 ist ein gutes Gesetz. Zwar schrieb |es, um das Judentum nicht zu stark werden zu lassen, die [Vereinzelung der Gemeinde vor und verhinderte einen staatlich [anerkannten Zusammenschluß der judenheit des Landes. Aber [innerhalb der Gemeinde wollte es die Juden unbeschränkt lassen in der Erwartung, daß sie von den ihnen gesetzlich ein- |geräumten Befugnissen den besten Gebrauch machen würden. Die Gemcindemitgliedschaft mit allen aus ihr fließenden Rechten sollte jedem im Bezirk der Gemeinde wohnenden Juden zustehen. Hiermit wurde lediglich eine seit jeher [ bestehende Auffassung und Uebung gesetzlich sanktioniert. Erst seit zwanzig Jahren (wenn man zwei weniger wich- Itige Anzweiflungen aus den Jahren 1880 und 1897 außer acht läßt) werden bis auf den heutigen Tag von liberalen Gemeinden Versuche unternommen, den ״Ausländern“ die Gemcindemitgliedschaft zu bestreiten, ihnen die Rechte zu nehmen oder zu beschränken und auch sonstige Minderheiten einflußlos zu machen, durch Raub des aktiven oder passiven Wahlrechts, Einführung des Dreiklassen- und Abschaffung des gleichen Wahlrechts. Derartige Anschläge konnten bisher zurückgewiesen werden, z. B. (wir sprechen nur von Preußen, nicht etwa von den unerträglichen Zuständen in Sachsen) in Bochum, Bonn, Cöln, Crefeld, Danzig, Duisburg, Erfurt, Hamborn, Hamm, Recklinghausen. Nach. solchen Erfahrungen hielt der zionistische ״Entwurf einer Gesamtorganisationsverfassung für die Juden im Deutschen Reich“ von 1920 es im Gegensatz zum Judengesetz »von 1847 für nötig, das Wahlrecht auch der Einzelgemeinde durch detaillierte Vorschriften genau zu regeln. Die jüdische^ Gesamtheit sollti: durch selbstgcgcbene Gesetze eiagerltjiwfe RIÄ 4er' >Sl.Ätbesü»nu|jig 'i;sn1r' VierhlÄräsif. der Willkür der Einzelgemeinde benützen und es unmöglich machen, daßäiejse die,־neuen Freiheiten zur Verschlechterung des , bisherigen Rechtzustandes mißbrauche. Der Deutsch-Israelitische Gemeindetag vom 23. Januar 1921 folgte dieser Auffassung nicht Die einen wollten der Einzelgemeinde das Recht schrankenloser Willkür geben als Kompensationsobjekt für diejenigen, die den Ausländern Wahlrecht zur Gesamtorganisation nicht hatten zugestehen wollen. Die anderen stimmten der Gemeindeautonomie deshalb zu, weil sie erwarteten, die Einzelgemeinde würde es nicht wagen, das Wahlrecht zu verschlechtern oder abzuschaffen, nachdem es für die Wahlen zum Bundestag allen Juden eingeräumt worden war. Diese Hoffnung erfültte sich nicht. So beließ es zwar der am 25. Juni 1922 gegründete preußische Landesverband bei der Autonomie der örtlichen Gemeinde, hielt es aber für nötig, in einer einstimmig beschlossenen Resolution die Erwartung auszusprechen, daß die Verbandsgenieinden bei ihren Wahlen dasselbe aktive und passive Wahlrecht in An- Wendung brächten, das zur Verbandsversammlung gelte. Dieser Wunsch wurde von denselben Menschen, die ihn draußen ausgesprochen hatten, zu Hause völlig mißachtet. Hier eine Anzahl Beispiele von neuen Verstößen, die noch jetzt weiterwirken, eine Aufzählung, die auf Vollständigkeit keinen Anspruch macht und die alle geringeren Verletzungen der Resolution (längere Karenzzeit, höheres Wahlalter für alle Wahlberechtigten) nicht mit aufführt. Wahlrecht zur Repräsentantenversammlung■ A. Stimmrecht. a) Entziehung Dorsten. Stimmrecht der Ausländer, Be- Schluß vom 24. 8. 1925. Als der Beschluß in der Oeffentlichkeit angegriffen wurde, Wiederholung durch Beschluß vom 9. 11. 1926. b) Beschränkung aa. Karenzzeit 1. Verband der Synagogengemeinden für die Provinz Oberschlesien, Beschluß vom 29. 8. 1926: Ausländer 2 Jahre. 2. Magdeburg. Neuer Statutenentwurf; 2Jahre zuungunsten der Ausländer. 3. Wiesbaden. September 1926: Die Gemeinde will Verhältniswahl nur einführen, wenn man sich auf vierjährige Karenzzeit für Ausländer einläßt. bb. Dreiklassenwahl Wesel. Aenderung vor einigen Jahren wegen der Ostjude 11 gefahr abgelehnt. Es gibt dort nur wenige Ostjuden, ec. Ablehnung der Verhältniswahl 1. Bochum, Juli 1926; 2. Aachen, September 1926 (1000 Wahlberechtigte!); 3 Hamborn, Oktober 1926; 1 Gelsen kirchen, trotz schriftlicher Verpfliehtung der liberalen Gemeindevertreter vom 17. 11. 1924, die in 3 Monaten das Verhältniswahlrecht einzuführen hatten; ג Wiesbaden (September 1926), macht die Einführung des Verhältniswahlrechts von der Entrechtung der Ausländer abhängig. dd. Keine Wahl 1. dem Gesetz entsprechend Minderheit rechtlos gelassen Kassel, Oktober 1926, wo man sich allerdings jetzt entschlossen hat, von der Regierung die Einräumung eines neuen Sitzes für einen Volksparteiler zu erwirken, es aber ablehnt, von den ursprünglichen Sitzen einen herzugeben, wiewohl die Volkspartei auf mehrere Sitze Anspruch hätte. 2. dem Gesetz zuwider Oberbausen, seit 7 Jahren. B. Wählbarkeit. a) Entziehung Dorsten. Vgl. oben zu A a) zuungunsten der Ausländer. b) Beschränkung aa. Karenzzeit 1. Aachen. Statut vom 21. 4. 1921: 6 Jahre zuungunsten der Ausländer; 2. Düsseldorf. Statut genehmigt 7. 5. 1925: 10 Jahre zuungunsten der Ausländer; 3. Dorsten. Beschluß vom 24. 8. 1925: Eventualantrag wie zu 2 zuungunsten der Ausländer. 4. Magdeburg. Neuer Statutenentwurf 2 Jahre zuungunsten der Ausländer; 5. Synagogenverband Oberschlesien, 29. 8. 1926: 2 Jahre zuungunsten der Ausländer. bb. Numerus clausus für Ausländer Lüdenscheid, 12. 8. 1922: Von 9 Repräsentanten müssen 7 Inländer sein. Wählbarkeit zum Vorstand. Aachen, Beschluß vom 21. 4. 1921: 6 Jahre zuungunsten der Ausländer, b) Hintertreibung der Regierungsgenehmigung B i 11 e r f e ld-D elftzsch-Eilenburg bittet Ende 1925 di*Regierung, gewählte Ausländer nicht zu bestätigen, weil die Ostjaden kulturell .. Jls.'gllpj!5* וh ttft ״Fs׳ verbände« ausgearbeitete, der Regierung voi eines neuen Judengesetzes verläßt die frühere Auffassung des Landesverbandes 1und schränkt die Gemeindeautonomlc ein. Er läßt aber ln folgenden Funkten die Resolution des Landesverbandes vou 1922 außer acht: l. Es fehlt das Verhältniswahlrecht. 2. Die Karenzzeit wird verschärft. Nach der Resolution genügt e i n Jahr Wohnsitz in einer Verbandsgemeinde, jetzt soll nötig sein, ein Jahr Wohnsitz in der letzten Gemeinde. 3. Das aktive und passive Wahlrecht zum Vorstand kann beschränkt und entzogen werden, es braucht nicht allgemein (Ausländer!), nicht gleich, nicht geheim, nicht Verhältniswahl zu sein. (NB. Weshalb Zweikammersystem, Vorstand und Repräsentanz vorgeschrieben, weshalb nicht Einkammersystem möglich, •wie in der katholischen Kirche und Gesamtorganisationsentwurf der Z. V. f. D.?) Ziffer 3 mißachtet nicht nur die Resolution von 1922, sondern enthält auch eine Verschlechterung des Judengesetzes von 1847, nach welchem z. B. Ausländer das unentziehbare aktive und passive Wahlrecht zu Repräsentanz und Vorstand haben, wie auf Grund eines Ministerialentscheids und der übereinstimmenden Ansicht ln der Literatur feststeht. Was nach dem Judengesetz von 1847 selbstverständlich war, ist nach dem Verfall der Einheitsidee im Judentum nicht mehr selbstverständlich. Eine weitere Gefahr liegt darin, daß nach dem Entwurf die Eiüzelgemeinde über die Wahlproteste selbst entscheidet, nicht mehr die Regierung, auch nicht eine übergeordnete jüdische Instanz. III. Bestimmungen, welche zu der Resolution von 1922 in Widerspruch stehen, sind unannehmbar. Jede Vorschrift, die auch nur die kleinste Ungerechtigkeit enthält, muß abgelehnt werden. Kompromisse gibt es für uns in diesen Dingen nicht Wir werden es nicht dulden, daß noch länger in der jüdischen Gemeinde ״Ausländer“ von Juden durch den gelben Fleck der Entrechtung gebrandmarkt werden (von solchen Juden, denen das Judentum nur eine Staatsschranken nicht kennende Religion ist!). Sogar diejenigen Juden sind jetzt in manchen jüdischen Gemeinden in ihren Rechten beschränkt, die ehemals deutschen Gemeinden in den abgetretenen Gebieten angehörten, damals aus achtungswerten Gründen nicht optierten und jetzt wieder nach Deutschland zurückgewandert sind. In der christlichen Kirche ist niemals ein Ausländer minderen Rechts gewesen, in den Kirchengesetzen kommt das Wort ״Staatsangehörigkeit“ nicht vor, das in dem neuen Entwurf eines Judengesetzes zu erwähnen eine traurige Notwendigkeit war, weil man expressis verbis festlegen zu müssen glaubte, daß dieser Begriff beim Wahlrecht zur Repräsentanz keine Rolle spielen dürfe. Graf Renard, Abgeordneter der schlesischen Ritterschaft, sagte bei der Beratung des alten Judcngesetzes: ״Der Fremdling kann nur dann mein Freund werden, wenn er mir kein Fremder mehr ist, wenn ich ihm die Heimat biete, nach welcher seine Seele verlangt, wenn gleiches Recht und gleiche Pflicht, gleiches Interesse, gleiche Liebe erzeugt.“ So sprach ein Christ über Juden 1'm Jahre 1847. Im Jahre 1926 haben die Juden nicht nur diese Worte vergessen, sondem auch das jüdische Gesetz: ״E i n Recht soll unter euch sein, dem Fremdling wie dem Einheimischen. Denn ich bin der Ewige, euer Gott,“ Der Fall Max Warburg Vor einiger Zeit brachten die Tageszeitungen ausführliche Berichte über den Prozeß des Hamburger Bankiers Max Warburg gegen den bekannten antisemitisehen Pamphletisten und Herausgeber des ״Hammer** Theodor Fritsch. Fritsch hatte Warburg vorgeworfetij daß er als Jude und im Interesse der ״jüdischen Weltfinanz“ schon während des Krieges Deutschlands Interessen verraten hat. Warburg fühlte sich durch diese Anwürfe in seiner Ehre gekränkt und hat die Gerichte angerufen. Die Angelegenheit ist schwerlich von erheblicher jüdisch-öffentlicher Bedeutung; denn wenn wir uns mit den "krankhaften und phantastischen Anschuldigungen, die der ״Hammer“ seit Jahren gegen Juden und Judentum richtet und deren Publikation der wahrscheinlich gutgläubige, aber offenbar nicht normale Fritsch als seine Lebensaufgabe zu betrachten scheint, beschäftigen wollten; so würden wahrhaftig die Spalten unseres Blattes nicht ausreichen, und auch unsere Leser, so hoffen wir, sehr bald gelangweilt protestieren. Wir haben es hier mit einem jener Auswüchse des Antisemitismus zu tun, gegen die zu polemisieren sinnlos ist, da es sich um eine Krankheitserscheinung handelt. Der Zionismus hat uns das Wesen des Antisemitismus verstehen gelehrt und wir wissen, daß nur durch Beseitigung der Krankheitsursache eine Heilung bewirkt werden kann. Die Krankheit«- Ursache ist die abnormale Lage der Juden, die uns in den Augen der andern zum ״Judengespenst“ macht, dem man allerlei geheimnisvolle Kräfte und dämonische Tücken zutraut. Allein durch eine äußere und vor allem innerliche Normalisierung unserer Lage kann diese absonderliche Erscheinung pathologischen Judenhasses zum Verschwinden gebracht werden. Zu ״beweisen“, daß Fritsch unrecht hat, bringt uns kaum wirklich weiter. Daß gerade Max Warburg, der nicht nur seinen! Vaterland, wie es natürlith ist, mit besten Krfften gedient hat, sondern sich auch seit längererZeit #Ä!ß' vdriÄkllt wurde, ist eine peinliche 'TÄ| _ die eine gewisse,Ähnlichkeit hat mit der Tragikomödie von Eberts Magdeburger Prozeß. Wir hätten keinen Anlaß, zu dieser Sache Stellung zu nehmen, zumal der Prozeß noch nicht in allen Instanzen beendet ist, wenn nicht in den letzten Tagen die Sache zu einer Kontroverse in der jüdischen Presse Anlaß gegeben hätte. Das ״Jüdische Echo“ in München hat in einem Artikel ״Max Warburgs Seelennöte“ sich gegen Warburgs vor Gericht abgegebene Erklärung gewandt, die Zeitungsberichten zufolge lautete: ״Wenn ich jemals in eine Interessenkollision zwischen meinem Deutschtum und meinem Judentum kam, so habe ich mich stets für die Interessen Deutschlands entschieden.“ Das ״Jüdische Echo“ weist in sehr vornehm gehaltenen Ausführungen darauf hin, daß eine Kollision zwischen Deutschtum und Judentum nur in der Phantasie der Antisemiten besteht, und daß es höchst seltsam ist, wenn Warburg in seiner Verteidigung diese Antithese akzeptiert. Gegen diesen Artikel nimmt das Hamburger ״Israelitische Familienblatt“ Stellung und versucht eine aus lokalen Gründen begreifliche, aller־ dings nicht überzeugende Verteidigung der Warburg• sehen Rede. Wir haben nicht die Absicht, uns in diesen Streit einzumischen. Aber wenn schon über diese Rede dis kuriert wird, dann scheint uns von anderem Gesichts• punkt aus eine Bemerkung erforderlich. So peinlich dieser Prozeß auf selbstbewußte jüdische Leser wirkt, so ist e! doch in hohem Maße symptomatisch. Max Warburg ist ein Mann von hoher persönlicher Kultur und Bildung und unantastbarer Ehre. Aber auch er wie seine ganze Generation ist das Produkt einer geistigen Entwicklung, die für die deutschen Juden verhängnisvoll war. In der Emanzipationszeit entstand die Theorie, der Jude müsse, um Vollbürger werden zu können, seine jüdische Eigenart ablegen. Die ״Religion“ wurde im Sinne der damals herrschenden religiösen Toleranz konzediert, abei im übrigen sollte der Jude sich durch nichts von seiner Umwelt unterscheiden. Es wurde die Fiktion der völligen Artgleichheit aufgestellt, die nur zu bald zusammenbrechen mußte. Während jedoch der übrigen Welt klar geworden war, daß Jahrtausende altes Volkstum nicht einfach ״abgelegt“ werden kann, blieb in den Köpfen det Juden der Zusammenhang /.wischen Emanzipation und Entjudung bestehen, so daß sie fürchteten, durch An• erkennung ihres Judeseins die erworbene Staatsbürger• liehe Gleichberechtigung aufs Spiel zu setzen. Dadurch entstand jene innere Befangenheit, die jedes öffentliche Sprechen über Juden und Judentum als peinlich, ja sogar als kränkend empfand. Sie bewirkte auf Seite der Nicht• juden ein immer tieferes Sinken des Respektes vor den Juden. Der Jude mochte alle Stufen der sozialen Leiter im bürgerlichen Leben ersteigen, er wurde innerlich nichf

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