Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XXVIII (1923)
- Issue
- Heft 73-74 (22.8.1923)
- Date
- 1923-08-22
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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I* H v .ן! c«. fh. m ra, / . / 2• rt• CI 9ד0 וךןז ו. 411־4 Äi^f inr' ttcut&efttsie $Hztm& ,, Wu«#i׳» iS*« 18. Ans ns1023 *׳, aben'd*.׳־-':• *ז' ^toprSstlmt Molzklneröffnet die Sitzung um 9 Uhr 1«fowta* Aul der Tagesordnung stellen die Berichte der Or- ״״mlsatfonskommlsslon und der politischen Kommission jmd die Wahl der Exekutive und des Aktionskomitees. Vor Eingang in die Tagesordnung verliest Dr. 0a ich es eine Erklärung von Herrn Bogratschow xnr Richtigstellung einer Aeusserang von Dr. Rabin. . Coloitel Oberrabbiner Jakob Mclr (hebräisch): jpricltt 1il>cr die furchtbaren Verfolgungen, unter denen die persischen Juden zu leiden haben, und lenkt die Aufiflcrksamkcit des Kongresses auf das von ihn» verfasste Memorandum. Der Kongress soff die Leitung verpflichten, dass sie nach Kräften diese unsere unterdrückten Brüder, ebenso wie die Juden im Jemen und die Smyrna*, unterstütze. Als Referent: der Organfsaflonskommfsdon erhalt ite Wort Dr. Arthur Hantke (Deutschland), der die Vorschläge 'der Organisatlonskotmnissbn b» allgemeinen begründet. Die Kommission sei von dem Standpunkt ausgegangen, dass eine Häufung der Instanzen vorliege und dass daher der organisatorische Apparat abgebaut werden müsse. Es müsse der hebräischen Sprache als Amtssprache des;Kongresses eine bedeutendere Stellung eingeräumt werden, als sie auf dem XIII. Kongress in Erscheinung getreten sei. Er verliest sodann und begründet,die folgenden Anträge der Kommission: 'י . * ־ ׳ >׳'־« .',*V » •יי ,v*. י•׳.*• ד יג Organfsafionsfragen. ז fl) Aktions-Komitee. 1. Das A. C. hat alle Rechte des Kongresses mit folgenden Einschränkungen: a) Es darf das Statut nicht ändern. > ־־ ־ Vtff־*• b) Es kann mit Zwridrlttel-Mehrhelt 'der anwesenden Mitglieder die Beschlüsse des Kongresses und des , Zentrairates abändern. (Minderheitsantrag: *Es kann mit einfacher Mehrheit usw.") 4 Es kann mit Zwcidrfttcln der anwesenden Mitglieder die Exekutive abberufen. ü) An Stelle ausscheidender Mitglieder 'der Exekutive werden durch das A. C. andere gewählt. Das A. C. . kann hierbei auch solche Personen in die Exekutive ' wählen, die dem A. C. nicht angchören. Diese Mitglicder der Exekutive haben ün A. C. nur beratende SUmme. 2. Das A. C. tri« afle 6 Monate zusammen. Auf schritt- Heben Antrag ▼on einem Viertel der gewählten Mitglieder muss das A. C. binnen zwei Wochen mit einer Frist von höchstens weiteren vier Wochen clnbcruicn werden. 3. Das A. C. bestellt aus: 1 a) den vom Kongress gewählten Mitgliedern der Exekutive: b) Je einem ständigen Vertreter der drei Finanz ' Institute und des Finanz- und Wlrtscl1aftsratc3; e) 33 vom Kongress gewählten Mitgliedern. '4. Mitglieder der Exekutive (a) haben Stimmrecht im A C, ausser bei Abstimmungen über die Dcchargc. Die Vertreter der drei Finanzinstitute und des Finanz und Wlrtschaltsrates (t>) haben im A. C nur beratende Stimme. 6. Die Wahl der 35 Mitglieder wird unter proportio 0811er Berücksichtigung der auf dem Kongress Vorhände neu Sonderverbands-Dclegationen und Fraktionen ent sprechend ihrer Beteiligung am Kongress vorgenommen. & s) Gleichzeitig mit der Wahl des A. C. wird vom -* Kongress dlo Wahl von 35 Ersatzniltglledern des A. C. und zwar ebenfalls nach dem unter 5) erwähnten Grundsätze vorgcnonimen. b) Wenn gewällte Mitglieder dos A. C. endgültig ausscheldcn, oder wenn sie an einer Tagung des A. C. tcllzunclimon verhindert sind, treten die für dieselbe Gruppierung gewählten Ersatzmilxllcder lu der Relheniolge ihrer Wahl an deren - Stella «) Die Vertretung von A.־C־MHgfleden1 durch < Ersatzmltgllcdor tat auf dem Kongresse (§ 20) nur dann zulässig, wenn die betreffenden A.-C.- Mitglieder aus dem A. G endgültig ausgcscWedca sind... .,,J..'.___ . *_ 7. Zur Brschhisal.’ililgkcH des A. C. 1*1 dlo Anwesenheit von 18 Mitgliedern criorderllch. Die Mltgllodor der Exo- Irutivo zälilea dabei nicht mit. : .B) Zcntralrat. ', ” י Die Bestimmungen des Statutes bctrelloml den Zentralrat worden wie folgt abgeändert: * I I. Der Zcntralrat darf mit Zwcidrltlcl-Mcfirflelt der anwesenden Mitglieder dlo Beschlüsse des Kongresses ah.’ludern, sofern die hctrciteiulcn Anträge in der Tagesordnung. der Sitzung des Zentrairates vorgesehen :waren. . ' ,■״ 2'יי', י. Der Zcntralrat besteht auat '• ׳•׳0■.׳.-״>••־> ׳־;1 ׳'• ׳ n) den Mllgllcdoro des Aktionskomitees (a, bi, 0)1 b) den Vorsitzenden des Kongressgorlchles and des Elirongcrlchtcs und dem Kongressanwalt: c) den Vcrtrotom der *« Landesand Sonderver• - , . ■ : bändo. ’ ' 3, Während der Tagung 'des Zentrairates darf das A. C. keine Beschlüsse fassen In Gegenständen, die aul der Tages• Ordnung des Zentrairates stellen. ,; 4. Dlo Bestimmung des 5 25, Abs. <5, wird auch aui die Wahlen znm Zentralrat (§ 40) ausgedehnt. 5. Die Im § 40. Abs. 2 und 3. vorgesehen* Minderzahl ,von 1100 Schekel wird anl 3000 Schekel erhöht. 1 י . C) Wahlrecht zum Kongreß, 1. Das passive Wahlrecht zum Kongress wird mit Vollendung des 21. Lebensiahres erreicht. 2. Dlo Exekutive wird ' oiifgclordcrt, der nächsten Stlz.ung des A. C. solche Acndcrungen des ״ Wahlrcglcmcnla vorzuschlagen, die durch dlo Beschlüsse des Kongresses not׳ wondlg geworden sind Für den Fall einer gemeinsamen Durchführung 'der Kongresswahlcn innerhalb eines Landes soll Im Wahlreglcmcnt angeordnet werden, dass a) die Wahlen zum Kongress spätestens einen Monat vor ׳ Eröffnung des Kongresses beendigt sein müssen; b) dass alle Scliekcizaliler, dlo bis einen Tag vor Beginn der Wahl ihre Schekel cingczahlt haben, wahtbercch- ' tigt sind: c) dass hei der Bestimmung der Dcleglertcnzahl alle Schckalim, die bis einen Tag vor der Kongrcsswahl verkauft worden sind, in Betracht gezogen .werden. D) Geschäftsordnung des Kongresses. Die von der Jalircskonfcrcnz beschlossene Geschält»- ordmmg des Kongresses wird mit folgender Acndcrung heslätigt: 8 1. Abs. 2, soll wlo folgt ergänzt werden: *oder wenn er sein Mandat endgültig nlcdcrgelogt“.' E) Geschäftsordnung des Zentralrates. Dlo Exekutive wird aulgclordort, der nächsten Sitzung des A. C. den Entwurf einer Gcschülisordnting des ZentraL rales vorzulcgeu, die nach Bestätigung durch das A. C. bis zur Genehmigung durch den Zcntralrat Geltung haben soll. F) Kongreßanwalt. ‘ Der Kongrcr.samvnlt soll dlo Interessen der Zionistischen Organisation auch beim Ehrengericht wahrnchmen. G) Einheitlicher Schekel. Es wird beschlossen: 1. Der Schekel hat innerhalb eines Landes eine elnlieitliehe Form. 2. Die Schckclvcrwaltung (Verteilung, Verrechnung, Kontroiie) wird innerhalb eines Landes einheitlich (geführt. Die Irrt Lande bestellenden Verbände bilden ni diesem Zwecke eine Arbeitsgemeinschaft (Landcsschckclverband). Mlndcrhcltsantrag: Die Schckcikontrollo wird Inncrhnlb eines Landes cinltciilicli geführt durch ein Komitee, In dem der Landesverband und die Landesgruppen der Sondcrvcrbäiido vertreten sind. Die Exekutive Ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem Präsidium des A. C. In einzelnen Ländern Landessclickclkom tnissärc mit dieser Aufgabe zu betrauen, denen die Vorstände der Landesschckelvcrbände beratend zur Seite stellen. Mindcrhcltsantrag: Die Exekutive Ist berechtigt, In den Ländern. In denen die Bildung eines Lnndcssclickclverbände» auf Schwierigkeiten stüsst, einen Landosschckolkonttnlssär zu ernennen. Die Grenzen der Landesschckelvcrbände werden von der Exekutive festgesetzt. 3. Die Wahlen zum Kongress finden Innerhalb eines landes gemeinsam aui Grund eines Verhältniswahlrcclitcs sialt, sofern mehr als ein Delegierter gewählt wird. Ausnahmen davon sind zulässig, wenn sämtliche den! Landcsschckclver bande nngchtircndcn Landesverbände und Sonderverbands gruppcu danüt einverstanden sind. J) Preis des Schekels. 1. Der von Jedem Zionisten Jährlich za entrichtende Schekel beträgt: 1/.1 a) ln Amerika und Kanada mindestens 50 Cents: b) 1 n England und anderen Lindern Wlt normaler Währung mindestens einen Schilling. oder den entsprechenden Bclrag ta Landeswährung; ' 'e) In Palästina mindestem einen Schilling. ' ׳־; <0 In Währungsgebieten mit teil weiset entwerteter Währug mindesten* 8 Pence; ß) In Währungsgebieten mit stark nt v,«*• teter Währung mindesten» 3 Pence, 2. Die Exekutive bestimmt hiernach im E/nvcrnehmeit mW dem Präsidium des A, G. den Preis des Schekels für die einseinen Währungsgebiete. 3. Die Scbeitclgeldcr sind an die Exekutive mtt Ende eine* loden Monates nbzuifiliren. Die Scliclaliin aus den Ländern mit schwankender Währung find entsprechend dem Stande dieser Wahrung In dem Monate der Geidabiiilinmg In Ansatz zu bringen. Dlo nähere Durcbiiilinim! dieser Bestimmung ,obließt der Exekutive. 4. Innerhalb eine* Währungsgebiete» mnaa der ׳ Scticfccfpreis oinlicltilch festgesetzt werden. In Währungsgebieten mit guter Valuta, in «lenen cs politisch-geographisch abgczwclgte l.ntnicsieilo mit grundsätzlich abwclcbcuden wlrtsclialtllchen Vcrl1iiltnlsr.cn gibt, Ist die Exekutive berechtigt, zur VermeL düng ollenbaror Vngcrcchtigkcltcn «Ile Höhe des Schekeb ausnahmsweise aut den Seitekclprcls von Ländern mW entwe*• tetor Valuta herabzusetzen. 5. Wenn Im kongressloscn 'Jahre eine Jahreskoctfereitt stattfindet, so werden bei Bestimmung der Zahl der Kongres*- י delegierten mir die Schekel des Konercssiahrcs in Betracht gezogen. Findet Im kongrcssloscn Jahre keine Jahreskonferenz statt, so Ist der Berechnung der Dcleglertcnzahl die Durchschnlttszlffer der Schckclcingänge des kongrcssloscn Jahres und des Kongrcssjahres zugrunde gelegt, Mindcrhcltsantrag: Der Berechnung der Zahl der Kon- (frcssdclcglertcn Ist die Burchschitltlsziflcr dor Schckeleh»- gärige des Konmsslahrcs und des Ihm vorangogangenoo koogrcsslosen Jahres zugrunde zu legen. 6. Zionisten, die den Goldenen Schekel entrichten, haben dlo vollen Hechte eines Seliekclzahlers. Der Preis des Goldo neu Schekels beträgt ein Pfund Jährlich, ln Ländern mit stark entwerteter Valuta ein halbes Pfund Jährlich. 7. Jeder Landesverband und Jede Lamlcsgrtippc eines Sonderverbandes Ist verpflichtet, auf je 1000 Schckclzahler mindestens 10 Goldene Schekel iährllch an die Exekutive abz»• führen. Bef Berechnung der Zahl der Kongrcssdeleglerten *owie der Zahl der Vertreter Im Zcntralrat können Jeweil* )e 1000 Schekel nur •dann ׳.n Rechnung gezogen werden, wenn für sie mindestens zehn Goldene Schcled bei der Exekutiv» eüj* , gezahlt worden s'nd. R. Die Exekutive wird ermächtigt, gomSss «Qesea Bo״ «chliisscn das Statut zu redigieren. ׳: Anträge der Organisationskommission. (Angeregt von der Keren-HaJessod-KommlsslonJ 1. DcamtenschalL Die Zionistische Organisation , . 1 ׳ hodarl zu ihrer Stärkung nnd Aiifbreltung einer hoclistchcn•■, 1,4', den Beamlcnschaft, deren Beispiel und Leistung die frei- , willige Mitarbeit aller Zionisten intensivieren und erwcltern wird. Die LnuSbnhn eines zionistischen Beamten mus* ' ein erstrebenswertes Ziel liir dl« besten Menschen der 00ganisallon werden. Daher ersucht der Kongress die Leitimgen aller organisatorischen und llnanzlellen Institnttoneu. in jciler Bczichimg liir eine diesen Grundsätzen ent-, sprechend«) Regelung des Bcamtcnrcchtcs za sorgen and beauftragt die Exekutive, der nächsten Sitzung de» A. G den Entwurf eines Bcamtcnslatutca vorzulegcn. 2. Vereinheitlichung der Flnanzaktlonea Die Aktionen der zionistischen Finanzinstitute sind in Ihrer Propaganda miteinander und mit den Bedürfnissen einer aufs höchste gesteigerten Wirkung ln Einklang zu bringen. Zu diesem Zwecke Ist von der Exekutive an Ihrem Sitze eilte besondere Stcllo clnztirlcliien, die ans jo einem Vertreter der In Frage kommenden Finanzinstitute besteht. Resolutionen der Budgetkommission betreffend die Deckung des Organ!- satlonsbudgets. 1, Die Biidratkommission Ist der Ansicht, dass der Prel* des Schekels wie folgt festgesetzt werden soll: 1. Für Länder mit normaler Valuta 2 Schilling. 2. Ftir Länder mH teilweise entwerteter Valuta I Schilling. 3. FDr Länder mit stark entwerteter Valuta H Scbflilttg. 2. Nach Ansicht der Budgetkommission Ist es für die regelmässig« Deckung der Ausgaben der Zion. Org. tmabweislich, dass der Schekel auch in kongresslosen Jahren gesammelt und ahgcfiilirt wird. Aus diesem Grunde empfiehlt die B. K״ das Statut dahin abzuändern, dass bei der Berechnung der Zahl der Kongressdelcgicrten die Schckalim sowohl des Kongrcsslahrcs wie die des ihm vo*- ausgegangenen Jahres In Betracht gezogen werden. 3. Zur Ergänzung der Einnahmen der Zion. Org. bt es notwendig, den Goldenen Schekel auszubauen. Es wird daher folgendes beantragt: a) Jeder Zionist, der Jährlich den Goldenen Schekel entrichtet, erhält die vollen Rechte eines Schekelzahler*. lllrli Jeder N.>F.-Vertrauensmann beginne sofort mit den Vorbereitungen :für die Auch in Deutschland können große Beträge für den Keren Kajemcth aufgebracht werden, wenn jeder Gesinnungsgenosse «s gibt und sammelt?יי־יזלזז ן זוו קהז* ון Till 11) P וווו ו ן! ן 11111 II 1! וון 11 1 II |ו!1 1 )1! 111 111 i 11י|||||]| j י! 1;,11 יי:[ •1! 1 1'f! *!•!׳I :';t \ Ü’':!s;: I;: '1• ׳ ו! :!1;: 1!t1-. I •';׳1:1! I '1;; v'1',.; jt |1 . Iri״.■ I FH '•זי! י; II I:1 ווי I ר 1י! Iil: ,1 .ו:. י י r»1 ■ י 14: וי |'!.'! ,:,:ו! ,;r II;׳!.'י ו,־» ,1 ,וי!•"!י ,1•; 1\ : 1!•!י. 11 £1' .:,I ־־' li ״« •וי I!: 11« I 0832 987332321833060860488688371077742878