Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XXVII (1922)
- Issue
- Heft 20 (10.3.1922)
- Date
- 1922-03-10
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 126! Wem* nicht alle Anzeichen trügen, dürfte die Option der Bukowimcr Jude!» überhaupt keinen große!* Hindernissen begegnen, die Optioiisgcsudic der galizischeu Juden jedoch von Fall zu Fall erledigt werde;!. Jedenfalls Werdet* die nächsten Wochen hzw. Monate in der Entwicklung des österreichischen Staates mul speziell der österreichischen Juden einen bedeutenden Markstein bilden. Protest holländischer Orthodoxen gegen de Haan Eine Gruppe hervorragender Orthodoxen aus versdiiedenen Städten Hollands, veröffentlichen folgenden Protest: ״Die Unterzeichneten haben mit tiefer Entriistung davon Kenntnis genommen, daß eine kleine Gruppe von Orthodoxen in einer Deputation in Palästina unserer Führung von Rechtsanwalt Jacob Israel de Haan sich an Lord Northditfe gewandt und Bcschuhligmigen gegen ihre jüdischen Urinier erhoben hat. Das liineinziehen eines Mannes wie Northdiffc in interne jüdische Angelegenheiten, muß sowohl von allgemeinem jüdischen- Standpunkt, besonders aber vom traditionellen jüdischen S t a!1 d p ti n k t e aufs schärfste gerügt werden. Sic protestieren mit Nachdruck dagegen, daß die erwähnte Gruppe sich erlaubt hat, mit ihrer Handlung den Namen der Thora zu verknüpfen. Die Unterzeichneten bedauern, daß eine religiöse Organisation ihre Vertretung au einem so verantwortliehen Posten für das Judentum zu Jerusalem in die Hände von Männern legt, die auf politischem Gebiete so unerfahren sind, daß sie nicht imstande sind, die Kon- Sequenzen ihrer politischen Handlung zu übersehen, und Veranlassung gibt, daß der Name des traditionellen Judentums über die ganze Welt und besonders in Palästina, unberechenbaren Schaden erleidet,“ gez. Ph. Koppen ha.ge 11, Rabbiner der aschkennsischer* Gemeinde Amsterdams; Dr. ü. Israel, Ricardo, Rabbiner der portugiesischen Gemeinde; A. Asslter, Oberrabbiuer des Bezirkes Groningen; S. Ph. d e V r i c s, Rabbiner von Haarlem; Dr. H. Pinkhoff, Kurator des Rabbinerseininars von Amsterdam; l, de Jotig, Professor am Rabbinerseminar von Amsterdam; L. Dü 11- «er, Professor am Rabbinerseminar von Amsterdam; Dr. M. Wolf, Mitglied des gcsehäftsführciulcn Aus- Schusses des nied.-isr. OcmcindcvcrbaiKles; N. B. Davids, Mitglied des Amsterdamer asdiken,־isisdien Geincindcvorständes; M. I. Vaz. Dias, ■Mitglied des Parnassim-Kollcgiunis der Amsterdamer portugics. Gemeinde; L. de Beer, Vorsteher des Misruchi in Amsterdam; Dr. M. v a n 11 e r H e y den, Vorsteher des Misrachi im Haag; E. Ascher, Ezu. inisrachiehes Mitglied des Vorstandes des Zionistischen Landes*er- ׳ baivdes. Oberrabbiner Olasner (Klausenburg) in Deutschland Auf dom Gruppenbild der rahhinischcn Teilnehmer der Misraehi-Konferenz und des Kongresses, das in Karls- Lad angefertigt wurde, fällt eine besonders ehrwürdige Gestalt im hingen, weißen Bart auf. Ls ist Obcrrahlüiicr Olasner aus Klattsenburg, eine der bekanntesten rabbinisdien Autoritäten des Ostens und langjähriges tätiges Mitglied der Misrachi-Föderation. — Auf Einladung ries deutsdten Misrachi befindet sieh Oberrabbiner Olasner seit einigen Tagen in Deutschland und wird hier in einer Reibe größerer Städte öffentliche Vorträge halfen. , Oberrabbiuer Ula-sner hat in einer Broschüre ״Der Zionismus und seine Nebeticrsdieintmgcn“, die er vor einigen Jahren hat erscheinen lassen, seine grundsätzliche- Stellung zu den zionistischen Gedankcngiingcn entwickelt und kommt zu einer Bejahung nicht nur der auf die Be- Siedlung Erez-Isracls gcriditcten Tätigkeit, sondern auch der nationalen Tendenzen des Zionismus. Bei der füllrenden Stellung, die seit Generationen das Klauscivburger Rahbinat eingenommen hat, -konnte das Auftreten Oberrabbiner Glasncrs nidit ■ohne Wirkung bleiben. Diese Wirkung zeigte sidi einerseits darin' daß sich eine große Anzahl von Gruppen und Personen um ihn als ihren Führer scharten, andererseits in Angriffen von maßloser Heftigkeit seitens seiner orthodoxen Gegner, Die Agudas Israel -ließ in Klausenburg eine Wochensdirift erscheinen, die sidi stark polemisch mit den Gedankengängen Glasncrs beschäftigte. Unter Benutzung eigenartiger Methoden wurde eine Separatgemeindc in Kia-tfsenburg gebildet, und das Presseamt der Agndas Israel erließ eine Erklärung gegen den Oherrahhiner, in der cs behauptete, die Orthodoxie sei über den Mann trotz, seiner Kenntnisse zur Tagesordnung übergcgangeti. Diese Mittel, die nicht zum erstenmal im Kampfe gegen rabbinisdic Großen angewandt wurden, wenn sie’ sieh nidit in die allgemeine Uniformierung einfügeu wollten, haben den Angegriffenen nicht davon abgdinlten, in intensivster Weise weiter tätig zu sein. Er hat auf sein Raibbiivat zugunsten seines Sohnes verzichtet, um sich in seinem Alter, unbehindert von den Berufspfüchteu, seiner zionistischer* Tätigkeit widmen zu können, ln einem vor kurzem erschienenen, sehr ausführlichen talmu di sehen Werke hat er den Beweis geliefert, daß ״die Orthodoxie nicht über ihn zur Tagesordnung übergehen kann“. Und auch die halachischcn und agadischeii Vorträge, die er hier in Berlin als Gast des Misrachi gehalten hat, haben einen ungeheuer starken Eindruck auf die Zuhörerschaft gehabt. Um Verzögerungen zu vermeiden, bitten wir alle unsere Mitarbeiter, Belträge aller Art, die für die ,Jüdische Rundschau“ bestimmt sind, n i c h t an einzelne Personen, sondern an die ״Redaktion“ zu adressieren. Unverlangten Manuskripten 18% wenn Rücksendung beansprucht wird, Rückporto beizufügen. JUEDISCHE RUNDSCHAU »aus Itccht der Notwehr Wie bekannt, wurden nach den letzten Unruhen im November!‘)'21 in Jerusalem drei Juden, zu schweren Kerkcrstrafcn verurteilt, weil sie auf1 eine angrelfcnde Menge von Arabern Bomben׳ geworfen hätten. Das Urteil erregte in der palasrincitsisehen Judciisehaft große Mißstimmung, welche sich in lebhafte Befriedigung verwandelte, als das Appellatkmxgcridit die Urteile auf 110h* Wir sind in der ,Lage, *len vollen Inhalt des Urteils der zweiten Instanz, nach einem Bericht der Zionistischen Exekutive in Palästina zu veröffentlichen. Der Appellation-geriditshof bcstand aus Sir Thomas Haycraft, Obcrriditer, und den Richtern O.C. K. Gorric und R.C. Tate; die Angeklagten Juden heißen Jaeuh Yahya, Aron Nakawn, Ynshou Ga non. Das Urteil lautet (mit von uns hervorgehobenen Sperrungen): Am '26. November wurden die drei Personen, welche jetzt appelliert bähen, durch einen aus zwei Richtern bestehenden Simdcigeriehtsliof nach Artikel 180 des O. P. C. (Türkisches Strafgesetzbuch) schuldig erkannt und zu Gefängnisstrafen verurteilt. ' Die folgende» Tatsachen wurden durch Zeugen der Anklage erwiesen und niemals in Abrede gestellt. Am 2, November vorigen Jahres, zwischen 10 und 11 Uhr vormittags, versuchte ci.11 Hanfe von Arabern, etwa hundert Mann stark, den Eingang in das jüdische Viertel der inneren Stadt zu erzwingen. Am selben Tage fand dort eine arabische Demonstration gegen die Juden statt, die Juden wurden angegriffen, einige getütet und viele verwundet. Der erwähnten Menge stellten sich vier Po 1 i z, i s t e n entgegen, und hinter ihnen am Eingang zum jüdischen Stadtviertel hatten sich 30 bis 40 Juden versammelt, um es zu verteidigen. Einige schosse« Revolver ah und andere warfen Steine. Es war zweifeilos, daß die arabische Menge beabsichtigte, die Jude» anzugreifen und daß cs zu Totschlag gekommen wäre, wenn cs gelungen wäre, die iYilizistcn abzudrängen(., Es fielen Rcvolvcrschüsse von beiden Seiten, doch anscheinend ohne Folgen, da keine Beweise dafür vorliegen, *laß irgend jemand dadurch verwundet worden wäre. Zweimal schien die Menge durchzudrittgcn, doch wurde der Führer beide Male von den Juden mit Bornben beworfen, wobei er das eiucmal tödlich, das anderemai ernst verwundet wurde, und beide Male mißlang der Diirchlmidisversuclt. Es ist erwiesen, daß noch eine dritte Bombe abgeworfeu wurde, doch waren die beiden oben Erwähnten die einzigen Personen, die durch Bomheiiexplosion betroffen wurden. Es wurden Bcweise erbracht, wonach die drei Angeklagten in der An- Sammlung anwesend gewesen seien und Bomben geworfen hätten. Der Gerichtshof »ahm einstimmig an, daß sie anwesend waren, doch war seine Meinung darüber geteilt, ol) es nachgewicsei* sei, daß sic ,selbst wirklich die Bomben geworfen hatte». Die Tatsachen, die aus diesen beiden Feststellungen mit Sicherheit hervorgehen, sind* daß die Angeklagten Mitglieder einer Ansammlung waren, aus welcher Bornbeit gev,orfen wurden, daß ihnen aber nicht nachgcwiesen wurde, daß sie selbst sie geworfen haben. Der Artikel, auf Grund dessen die Angeklagten verurteilt! wurden, ist eine Novelle zu O. P. C. 180 aus dem Jahre 1324 (türkischer Zeitrechnung), deren Uebersctzung lautet: ״Wenn während eines Streites einer der Beledigten getötet oder verwundet wird oder infolge einer so e11tf>- fangend* Verwundung stirbt, oder wenn an der Ver- Übung von Schlägereien oder Verwundung mehrere Personeii teiigonommen haben und es nicht fcstgcstcllt worden ist, wer der Vcrübcr ist, so erhallen alle diese Personen die für die betreffende Handlung vorgcschrioheue Strafe, jedoch auf ei» Drittel bis auf die Hälfte herabgesetzt; bei Handlungen, welche die Strafe des Todes oder lebenslänglichen Kyurek verwirken, ist die ,Strafe des Kvurek für nicht weniger als zehn Jahre zu verhängen/‘ Keiner der Angeklagten wurde auf Grund dieser Gesetzcsnovclle angeklagt, sondern; Jakub Yahya, weil er Awad Abdel Kalter mit einer Bombe getötet habe, auf Grund von O, P. C. 174; Aron Nakawn, weil er Ibrahim Mohnnicd versucht habe zu töten, auf GrniKl von O. P. C. 180 und weil er denselben durch eine Bombe verwundet habe, aut Grund von O. P.C, 170; Yashou Ganorn; weil er versucht habe, eine oder mehrere Personen durch, eine Bombe zu töten, auf Grund von Ü. P. C. 180. Die Anklage enthielt mich weitere Beschuldigungen, welche nicht in Betracht kommen, weil diesbezüglich kein Verdikt vorlicgt, ausgenommen eines auf ünmd von; Artikel 102, welches wir sniiter in Erwägung ziehen werden. Die Anklage wurde vor der Urteilsfällung »iclit ergänzt, und cs erhebt sich die Frage, ob der Gerichtshof ohne eine Ergänzung bereditigt war, auf Grund der Novelle zu Artikel 180 zu verurteilen. Wir sind der Ansicht, daß die Novelle geschaffen wurde, um den Gerichtshof in die Lage zu versetzen, unter Umständen ein Urteil zu schöpfen, die cs unmöplieb inachcii, im Falle eines Totschlags oder einer Verwtmdtmg, wobei mehrere Personen teiigenommen haben, fesizusiellen, wer tatsächlich das Verbrechen begangcmi hat. Nim wurden die ersten beiden Angeklagten des Totschlages hzw, der Verwundung allgeklagt, und wir sind der Meinung, daß def Gerichtshof ohne Ergänzung der Anklage auf Grund genügender Beweise den einen schuldig finden konnte, an dem Totschlag teiigenommen zu haben, wenn er auch nicht überführt war, tatsächlich getötet zu haben, den andern schuldig der Teilnahme an der Verwundung, obgleich ihm nicht nachgewiesen war, daß er verwundet hatte. Der zweite Angeklagte konnte ohne Ergänzung der Anklage nidit wegen Teilnahme am Tolsdibg verurteilt werden, weil er weder wegen Totschlages noch wegen Teilnahme am Totschlag an*■ geklagt war. Der dritte Angeklagte war weder des i otsciilags, noch der Verwundung, nod! der Teilnahme au einem der beiden Verbrechen angcklagt. Daher fin- 'lcl' w1r• daß (Jas Urteil nadi dieser Rechtslage im zweite« lalle zum Teil und im dritten Falle zur Qitnz.e unrichtig! war. Da diese Feststellung der Reditslage nidit die ganze P' AngelcgrnlH'it klärt, haben wir uns mit den Tato co weit zu beschäftigen, um zu untersuchen, ob bt Vorlagen, welche ein Verdikt rechtfertigten, von;!(1! erste Angeklagte an der Tötung von Awad Abtid K und der zweite Angeklagte;11* der Verwimdu»:׳ Ibrahim Mohanml teiigenommen habe. h Die Novelle zu Artikel 180 bezieht sich ihrer sicht nach auf Falle, in welchen die Angeklagten , führt sind, an einem gesetzwidrigen Akt von Qtiitigkeit teiigenommen zu haben. Es war nicht'; s c t 7. w i (1 r i g v o 11 s c i t e » der J u *I c n, daß' ihr Stadtviertel verteidigten. Sie q״ einer Menge von etwa hundert Arabern gegenüber, die Absicht hatten, cinnibrcchcn und Gewalttätig)! zu begehen. Zwei der vier Polizisten, welche ihrcV bei der Zurückhaltung der Menge so vorzüglich erf״; erklärten während des Prozesses, wenn sie dur׳.- brochen hatten, wäre Totschlag hegaiwen worden. 1 Juden waren nicht verpflichtet <! 3, s t e 11 c n und z u w arten, w a s g e s c 11 c |; würde, während vier Po'izLte» sich bemühtet*,׳, gefährliche Menge in Schach zu halten, Vielmehr \v־: ihre Pflicht, sidi uml die jüdischen Familien Stadtviertels, s0׳ weit sie konnten, selbst vor (it. und Mord zu schützen. Sie waren nicht als Ges,um;׳ au einem gesetzwidrigen Aullauf beteiligt wie L die freiwillig einen Streit beginnen. Wenn einzelne 1 glieder der jüdischen Ansammlung Vcrtcidiguiigsir,;■ gebrauchten, welche der Gerichtshof als zu weitgeh oder unangebracht ei achtet, so kann das Personen, v.r nicht überführt sind, gesetzwidrig gehandelt zu luf nicht aut Grund der Novelle zu Artikel 180 straf!; machen. Die Gründe, aus welchen der Gerichtshof fmvl, diese Männer in das Verbrechen des Bombenwurfes! wickelt seien, waren offenbar folgende: sie war« der Ansammlung, aus welcher Bomben geworfen v. den; sie kannten einander und schienen im Einvcrstän!! miteinander zu handeln; sie führten die Ansammi!;׳ und einer von ihnen hatte einen Neffen verloren, ׳ durch einen Araber getötet war, doch ist es imsid: ob dafür ein Beweis vorlicgt. Wem* sic die Ansur,־ luug führten, im Einverständnis miteinander handei׳ und wenn einem von ihnen ein Verwandter durch er, Araber getötet worden war, so genügt unserer Mei•:־;׳ nach keine dieser Tatsachen, um zu beweisen, daß sic. einem gesetzwidrigen Auflauf teilnahmen und siirat cinci*^ Anteil an der Verantwortung für irgendeinen der Gewalttätigkeit tragen sollten, der begangen wtir- Jedermann konnte durchaus g e s c t z m ג P, au einer solchen Verteidigung tcilnc, tuen wie diese Juden, um das Leben der Le־ in ihrem Stadtviertel zu schützen, und bloße Anw«; heit jn der Versammlung und selbst tätige Führcrsdv bei der Verteidigung würde sie rvocli nicht der T! nähme an dem Bombenwurf schuldig machen, wc• ihnen nicht nachgcwicsen werden könnte, daß sie ehe, damit zu tun hatten. Wir wurden vom Staatsanwalt ersucht, das l'n riclitigzustcllcn, indem wir es unter Artikel 45 stellte־ der die!״'rage der Mitschuld 11111־ Beihilfe hchjuvl:'׳ Wem» wir dies getan liätlen, würden wir auf dkmclc Schwierigkeiten gestoßen sein, die sich jelzt unter Ar Wendung der Novelle zu Artikel 180 erheben. Dir Verurteilung der drei Juden auf Grund de Novelle zu Artikel 180 ist verfehlt und mu aufgehoben w e r «1 c 1*. Er verbleibt eine Verurteilung Jakobs, die wir <r: nicht betrachtet haben, weil sie mit dem llaiipiU des Urlcilcs nichts zu tun hatte. Diese Verurteil«!,' beruft sidi auf Artikel 102 wegen Amtsmißbrauch, da r als Polizist unterließ, den vorgeschriebenen Bericht r: erstatten. Der Praxis gemäß wurde er wegen dies« Vergehens nicht besonders verurteilt, doch wurde bei der Bemessung der Strafe auf Grund der Gesamtnnklagc in Betracht gezogen. Wir sind der Meimm;. daß dieser Fall unter den ersten Teil des Artikels P1’ wegen Pflichtverletzung fällt, der im Jahre 13/ wieder in Kraft gesetzt wurde, nicht aber unter die Novelle vom Jahre 1332 zum selben Artikel übe; Amtsmißbrauch. Wir berichtigen das Urtiil, ii* *Sem wir das Wort ״Pflichtverletzung״ für ״Amtsmi?׳ brauch“ cinselzen. Es ist ein ernster Fall von lusubor■ jertel I! r Z U V/ctui är aU 1 Bomb• . Anna״ lukliß ar;;e nu>g ,es Vci Hehr Unter 11 a 111 denn* Charte chmitta! chränkt Alter ,1־1־' C h eilt in: מור ודי• kriiisch« rtiaut ( ,.lern ai!cm Oe ,11 rer. Ganz den ,lies in h. Site hnclles Es wi ochcntlic der W ״h HW Der l :■;t des Eltcrr, ,ht teilt rc Ad re 1 Quirl» bcrmittel Die •cutsehur :ז letztei;•emiram /eit vom März hr ge st׳ :';! abwe 1i der Wir :!uvicrigi « Benu 1r Zwis! ich Ale :11 Post ■fiteres I. April Hüde H! -ikfurt 1 dbargst Ina* ri'm, im •׳mu. 89 dinntion. wenn sich ein Wachmann ohne Erlaubnis ® Zeit von Exzessen von seinem Posten entfernt, doch sieb der Absatz keine andere Strafe als eine Geldbuße v«z Wir verurteilen ihn zu einer Geldstrafe von 20 äffvpt Pfund ohne Präjustiz für irgendeine Disziplinarhandhrif• die einzuk'itci* die Do’izcibellördc für richtig halten kann T hoinas H a y c r a f t m. p. Obcrrichter Ich stimme zu. Dabei möchte ich festigen, daß meiner Meta« nach kein Beweis für irgendeine Verabredung zu eine!״ Vorgehen im Einverständnis zwischen den Angeklagte lind den ^anderen Verteidigern des Bab-El-Silsileh vor• liegt, bezüglich des Gebrauchs von Vcrtcidigungsmittcl1* die weiter gehen, als unter den gegebenen Umstände״ angemessen war; ferner, daß die Tatsache, daß die Angeklagten an der Verteidigung auch weiterhin «י"" teilnahmen, nachdem sich gezeigt hatte, daß ander״ Verteidiger Mittel anwandtet*, welche die Vorinstanz für unangemessen hielt, meiner Meinung nach sie nicht der Teilnahme oder Beihilfe an begangenen gesetzwidrig״ Akten überführt. O C. K. C o r r i e m. P• Vizepräsident. Ich stimme dem Urteil des geehrten Oberrichters zu Ein Urteil auf Grund einer Bestimmung, die in der Anklage nicht enthalten ist, ist, wie in diesem Urteil dargetan, unrichtig und nicht crgäimmgsfähig. Es!s! zwecklos, den Versuch zu machen, dies rieht«■ zustcllcn. indem ein neues Verfahren auf Cm!» einer ergänzten Anklage eingcicitCt wird. Ein solche« Verfahren könnte keine Aussicht auf Erfolg haben. D־״ beherrschende Tatsache des Falles ist, da» die Ansammlung von Juden, an der die An׳ geklagten teilnahmen, bei der Ausübung de’ Rechtes handelte, 9ich und ihr Stadt* St« '?zig, dt Eilig 1 '*Jons 3* Die ghb Seii aa Mnburj *a״-u1׳ge1 k 1 i‘5• SoMr WlfWe1