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Jüdische Rundschau · 1922-02-17 · Heft 13-14 (17.2.1922) · page 1

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XXVII (1922)
Issue
Heft 13-14 (17.2.1922)
Date
1922-02-17
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Büchs« Ul «1 Fan 1 no.r■ l.d״H Mt•1» tnfeP G 01* > gitaifl 47421 1784276 *■ק•.»* gtjiktie• und Verleg W 15, SSAtbehe Straße & EnAetnt — 1 * — aasrf Fpatlarw lla*H»«v*>->e -4 — — P I'״' r t pS*ml•' «Ü Freilag. Beiuginrei» bei der Erpeditioa and' den Foitlatera »!eet«ljlhrU<i 21/— M. ia DeuGAIend. Auleadubeen». ••el■ werden in der Vihniry de* **meinen Länder bereümeb 1 e 1 je e n-V o r 17 n 1 i n n er: Hummer 13/141 Berlin, 17 11.1922; Der Zionismus •rstrsbt 101־ das JQdlscho Volk die GchaKung e, TeUpVmoJ UMsodl fi45 ul846, PejUcHr^tkouto 1 BctUa Nr. 173^3; Tür Oe»Urroicb. Postsparkatfsnaml Wien, Konto Nr. 116 &S4* Für T*fh«ho»IowaVceU PostapsrkMsensmt Pr«f, Konto Nr, — R&daklioftMtiiluQ Sonntag und Mittwoch Badxraittaf. ••יי יט׳ ^בט׳תרס״ב I xxvn. jahrg, iaor Ö2״nj'!ch-Fcc:-J״’p2*3 QOsJcliorion ESolmst&tto In Palästina. ״Caaoler Programm“. Jüdische Raadadiau Q.m.b.H., Deriia W15, Süthikdlio St*. 8 T0!:?p!1ca: Ast ÜUar.4 C4J und £40י AftiolgiBpfcia fCr <*!» flc^c^re'^alt^e b^nyiurdliotifloA!-־• II*» Pant!lea';n®:i£fitt 6 J.i pro Zell». Aa1»ig»Bl«ü>l»2l Dk-nuta,? wsd Froitrj Bfv&nUt** 4 Uklt X, ) ךץ׳די״ן ך־דךץ^ ךיי־ך״^ - Jhe*a4jk. -A L_)K־j׳^ '^י*״ך ך־~י*ך /X — ■*־/—ץ ü ii mm ך/ 3“״ז1ן^ץ" ן Ai Wd4-41«Jb פדץ eA'-MiL $9P Die schon seit geraumer Zeit angekündigte Absicht, Palästina eine Verfassung zu oktroyieren, hat ihre offizielle Bestätigung empfangen. Der Entwurf einer solchen Verfassung wurde der Exekutive der Zionistischen Organisation vom britischen Kolonialamt und, wie es scheint, auch der arabischen Delegation in London vorgelegt, während die englischcn Zeitungen ausführliche Angaben über den Inhalt dieses Dokumentes bringen durften. Wir veröffentlichen an anderer Stelle der heutigen Nummer die Ucbersetzung einer solchen Mitteilung aus den ,,Times“ vom 10. Februar 1022. Das Kolonialamt berät nunmehr mit dem Oberkomm iss ar von Palästina und anderen in Betracht kommenden Instanzen über die Details des Projektes, die ״eine endgültige Form“ noch nicht erhalten haben. Selbstverständlich ist unter diesen anderen Instanzen auch die Zionistische Organ!- sation zu verstehen, die nach den Bestimmungen des Mandats dazu berufen ist, bei der Gestaltung der wirtschaftlichen und übrigen Verhältnisse Palästinas beratend und anregend mitzuwirken. Wir haben also mit einem Dokument zu tun, j d?s wahrscheinlich bis zur Annahme der definitiven Form noch viele Aenderungcn erfahren wird. Es ist aber für die ganze weitere Entwicklung Palästinas von einer solchen immensen Bedeutung, daß wir auch den gegenwärtig vorliegenden Entwurf einer sorgfältigen Prüfung unterziehen. Der neue Entwurf bedeutet einen weiteren Schritt in der Entwicklung, welche mit der Gründüng des Advisory Council begonnen hat. Das britische Staatsrecht und die britische koloniale Praxis kennt eine ganze Reihe von Verwaitungsformen, vom Protektorat bis zum selbstverwaltenden Dominion, vom automatischen( Regime — Verwaltung durch einen nur dem Kolonialamt unterstellten und nur ihm verantwortlichen Gouverneur — bis zum Staat mit vollständiger Selbstverwaltung und nur nominellen Beziehungen zur Metropole. Palästina hat jetzt das erste Stadium einer Verwaltung durch'׳ den Gouverneur oder Oberkommissar ohne eine gesetzgebende Institution (Legislative Council) ülx'rsclirilten. Es überspringt die nächstfolgende Stufe inder Hierarchie der englischen Kolonien, die Stufe, auf welcher die Kolonie eine gesetzgebende Körperschaft besitzt, die lediglich aus von der Krone ernannten Mitgliedern besteht. Diese letzte Form ist z. B. in Ceylon, Ostafrika, Straits Settlements, Hongkong angewandt. Palästina überspringt auch die folgende Stufe, die z. B. für Fidschi, Jamaika, Malta Anwendung findet, wo die Legislative aus von der Regierung ernannten und freigewähl- Sen Vertretern besteht, wobei die Verfassung cs ausdrücklich vorschreibt, daß die von der Regierung ernannten Mitglieder der Körperschaft die Majorität bilden. Palästina ist Cypern und dem britischen; üuyana gleichgestellt, wo die gewählten Mitglieder die Majorität bilden. Außer dieser Form! bleibt nur die für die drei Kolonien Barbados, Bermudas und Bahama rescrvierte Form mit gewählter Volksvertretung und ״dt verantwortlicher Regierung, und dann die höchste Form der sich absolut frei verwaltenden Dominions mit Regierungen, die den von der Bc- Völkernng gewählten Vertretungen verantwortlich sind. Nach dem neuen Entwurf bekommt Palästina ס״ף Legislative, die 25 Mitglieder vereinigen soll. Sie setzt sich zusammen aus 10 von der Regierung berufenen Beamten, aus 2 Mitgliedern, die der Oßerkommissar aus den nichtbeamteten Be- '״ohnern des Landes ernennt, aus einem Mitglied, 3״s von den vereinigten Handelskammern Palästinas gewählt wird, und aus 12 Mitgliedern, ״ie die Bevölkerung des Landes frei wählt. Es wmmen also 13 gewählte Vertreter, 10 nominierte “®snvte und 2 nominierte ״Private“ in die pa- 'ästinensische Legislative hinein. . Aber nicht nur durch diesie Zusammensetzung j ^nhrscheidet sich1 die neue Köiperschäft von dem ״eute fungierenden Advisory Gounci], sondern auch «urch ihre Befugnisse. Sie hat das Recht, vorbehältlich der besonderen Instruktionen der englischcn Regierung, welche ihre gesetzgeberischen Rechte bestimmen und einschränken können, Verfüguugen und Bestimmungen zu erlassen, die ״für den Frieden, die Ordnung und gute Verwaltung des Landes nötig sein könnten“. Bemerkenswert ist, daß bereits der Entwurf die überaus wichtigen Verfügungsrechte über die öffentlichen Ländercien und über alle Bodenschätze von der Kompetenz der gesetzgebenden Körperschaft ausnimmt, um sie ausschließlich dem Oberkomsmissar zu überlassen. Dieser behält also das Recht, Konzessionen und kurz-, bzw. langfristige Pachtverträge für öffentliche Ländereien und über alle Bodenschätze zu erteilen. Jede Verfügung der legislativen Versammlung bekommt Gesetzeskraft nur nach Zustimmung des Oberkommissars oder der zentralen Regierung. Außerdem konstruiert das Mandat ein weitgehendes Vetorecht. Der Oberkommissar hat das Recht, jede Verfügung der Legislative der Regierung zur Sanktionierung vorzulegen. Er ist v e r pflichtet, /dies bei jeder Verfügung zu tun, welche Fragen und Gegenstände Wrührt, für die spezielle Bestimmungen im Mandat enthalten sind. Aber darüber hinaus behält sich die zentrale Regierung das Recht vor, auch' diejenigenVcrfügungen, welchen der Oberkommissar seine Zustimmung gegeben hat, im Laufe eines Jahres zu annullieren« Andererseits hat jeder ״bedeutende“ Teil der palästinensischen Bevölkerung und jede religiöse Gemeinschaft, falls sie findet, daß die Bestimmungen des Mandats durch die palästinensische Regierung nicht ausgeführt werden, das Recht, vor dem Völkerbunde auf dem im Entwurf vorgeschriebenen Wege KI a g e zu erheben. Wir übergehen verschiedene andere Details, unt noch zu erwähnen, «daß die!Exekutivgewalt nach dem Entwurf in die Hände einer ״geeigneten Persönlichkeit gelegt werden soll, welche die Funktionen des Oberkommissars und des Obcrbefchlshabers der Armee vereinigt“. Der Oberkoinmissar hat die Aufgabe, die Bestimmungen des Mandates bezüglich der allgemeinen Verwaltung des Landes und der Etablierung eines nationalen Heims für das jüdische Volk zu rcalisieren. Die ,Verfasser des Entwurfs hatten eine sehr schwierige Aufgabe vor sich. Einmal galt es, den demokratischen Forderungen auf Volksvertretung zu genügen, dann aber auch1 der Notwendigkeit spezieller Maßregeln zur Ausführung derjenigen Mandatsbestimmungen nachzukommen, welche von der Mandata rinacht die Sicherstellung des zu gründenden nationalen Heims für das jüdische Volk in Palästina verlangt. Sie hat diese Aufgabe nach der reichen kolonialen Verwaltungspraxis, auf die oben hingewiesen wurde, zu lösen Versucht. Ini der gesetzgebenden Körperschaft hat sic der Volks- Vertretung ziemlich breiten Raum gelassen, um gleichzeitig die notwendigen Vorsichtsmaßregeln zu schaffen, welche die Minderheit vor der Vcrgcwaltigung durch die Majorität schützen sollen. Dieser Schutz der Minoritäten in einem National!י tätenstaat, wie es Palästina schon heute ist und wohl immer bleiben wird, ist stets geboten. Es war aber den Verfassern des Entwurfes offensichtlich klar, daß dieser Schutz in diesem Fall eine besondere Bedeutung und Notwendigkeit hat. Es handelt ־ sich' um den Schutz einer Minorität, die nach dem Mandat die Aufgabe hat, zu dem wichtigsten Faktor zu weiden bei der Realisierung der großen, von der Mandatarmacht ״auf Wunsch' der wichtigsten Mächieglieder des Völkerbundes übernommenen Aufgabe, in Palästina ein Nationalheim für das jüdische Volk zu gründen“. In manchen zionistischen Kreisen wurde von der Verfassung für Palästina mit Befürchtung, in vielen nichtzionistischen Gruppen mit schadenfrohen Erwartung als von einem1 ״verhängnisvollen Schlag“ für die zionistischen Hoffnungen und Pläne gesprechen. Einem jeden Kenner der englischen politischcn Tradition war es aber von Anfang an absolut klar, daß die Verfassung für Palästina unvermeidlich war, daß sie kommen mußte und kommen würde. Es war auch jedem klar, daß sie keineswegs ein verhängnisvolles Uebel zu sein braucht. Die Verfassung für Palästina ist wie jede andere nicht das geschlichene Papier, nicht der Komplex der Artikel, Satzungen und Bestimmungen, sondern das tatsächliche Verhältnis der bestehenden und wirkenden Kräfte. Auch dieser Entwurf trägt den Stempel der drei für den Aufbau Palästinas in Betracht kommenden Kräfte: des jüdischen Volkes und der jüdischen Bevölkerung Palästinas, der Araber und der arabischen Bevölkerung Palästinas und, schließlich, Großbritanniens, das für den Völkerbund die Ausführung des Mandats und seiner Be- Stimmungen übernommen hat. Der Entwurf läßt jeden dieser drei Faktoren zur Geltung kommen und gibt jede Möglichkeit der Aussvirkung und Ent- Wicklung. Er schafft die Grundlage, auf welchen die Bevölkerung Palästinas und ihre einzelnen Gemeinschaften friedlich nebeneinander sich entwickeln können; er gibt auch dem׳ jüdischen Volk jede Möglichkeit, die übernommene Aufgabe: das jüdischc nationale Heim zu gründen, zu lösen, wobei ihm die Möglichkeit jeder Erleichterung und jeder Sicherung seitens der palästinensischen und der englischen Regierung und der oberste Schutz des Völkerbundes gewährt wird. Natürlich wird die reale Bedeutung der Verfassung erst aus ihrer Handhabung und Anwendung hervorgehen. Mancherlei wird von der Beschaffenheit und der Einstellung, von den Sympathien der exekutiven Gewalt abhängig sein. Daß diese Sympathien vorhanden sind, wird auch durch den vorliegenden Entwurf vollauf bestätigt. Aber noch wichtiger ist die Beschaffenheit und Einstellung der wichtigsten Faktoren: der in dem Nationalitätenstaat Palästina zu gemeinsamem Leben und gemeinsamem Schaffen berufenen Nationen, der Juden und der Araber. Nur von dem! jüdischen Volke wird es letzten Endes abhängig sein, ob die Juden in Palästina quantitativ und qualitativ zu dem Faktor werden, der es ermöglicht, ein lebendiges jüdisclics Nationalheim zu gründen. Die ,englische Regierung hat dazu auch in diesem Entwurf hinreichend beigetragen. I.S. Die Informationen an die englische Presse Am 9. Februar wurden den Londoner Zeitungen Einzelheiten über die Entwürfe der Kabinettsorder übergeben, welche Vorschläge für, die Bildung der künftigen Regierung Palästinas enthält. Das Kolonialamt, das die folgenden Einzelheiten über die provisorischen Verfügungen ausgibt, macht gleichzeitig bekannt, ״daß die Artikel des Ent- Wurfes gegenwärtig noch mit dem High Commissioner (Sir Herbert Samuel) und mit anderen Instanzen beraten werden, daß sie also Abänderungen unterworfen sind und ihre endgültige Forrrt noch nicht feststeht“. Die offizielle Exekutive. Der Hauptartikel sieht die Ernennung ״einer zur, Verwaltung der Regierung von Palästina geeigneten Person“ mit dem Titel ״High Commisskmer and, Commandcr-in־Chief“ vor und! überträgt diesem jene Machtbefugnissc. die erforderlich sind für die Ausübung aller mit dem Amte eines Oberkommissars normalerweise verbundenen Pflichten, sowie für *len Vollzug der Be- Stimmungen des von Großbritannien auf Wunsch der alliierten Hauptmächte übernommenen Mandates, das Land im allgemeinen zu verwalten und1 ein nationales! Heim für das jüdische Volk zu errichten. Der Obefkommissar wird die Vollmacht haben, mit Zustimmung eines Staatssekretärs das Land in Provinzen oder Distrikte aufzuteilcn, wie cs den Zwecken der Verwaltung am besten entspricht, Ferner unterstehen ihm alte Rechte in bezug auf die Erteilung von Konzessionen zur Ausbeutung der öffentlichen Ländereien und Bodenschätze; er darf weiterhin öffentliche Ländereien, Bergwerke oder Bodenschätze vergeben oder verpachten und unter gewissen Bedingungen die vorübergehende Besitznähme solcher Ländereien gestatten. Auf Grund den Anweisungen des Staatssekretärs (für die Kolonien) kann der Oberkommissar ihm geeignet erscheinende öffentliche

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