Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XXVI (1921)
- Issue
- Heft 12 (11.2.1921)
- Date
- 1921-02-11
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Jahrg. oer Zionismus erstrebt «Ir das Jüdlscho Volk dla Schaltung einer Öffentlich-rechtlich gesicherten Heimstätte In Palästina. ״Baseler Programm.־ Die Magna Charta des jüdischen Palästina Zum Entwurf des Palästina-Mandats. Der soeben in der ()Öffentlichkeit bekanntgewordene Entwurf des Mandates, welches der Völkerbund an England zur Verw׳altung Palästinas erteilt, ist nicht nur ein Dokument von welthistorischer Bedeutung und das größte Ereignis in der jüdischen Geschichte seit dem Verlust der jüdischcn Selbständigkeit, sondern durch seinen zugleich staatsrechtlichen wie völkerrechtlichen Charaktcr auch das erste Grundgesetz des jüdischen Gemeinwesens in Palästina. Es übertrifft an realem Inhalt weitaus die Balfour-Deklaration und die Entscheidung der Konferenz von San Remo. Die Balfour-Deklaration war lediglich ein politischer Akt, ohne in einem formal-gesetzlichen Sinne Englind zu verpflichten. Auch durch ihre Einverlcibung in den türkischen Friedensvertrag, wie sic die Konferenz von San Remo beschlossen hatte und durch die sie erst eigentlich Rcchtswirksainkcit alangte, war über ihren konkreten Inhalt nichts .msgesagt. Sie stellte eine allgemeine These auf und, wie bei den meisten Prinzipien ihre Anwcndüng am wichtigsten ist, weil diese oft über den Inhalt des I>rm/ips selbst erst eigentlich Genaueres besagt, waren die Ausführungsbestimmungen dazu \on außerordentlicher Wichtigkeit. Das Mandat, das diese Ausführungsbestimmungen enthält, war entscheidend für den Sinn und Wert des englischen Versprechens und nicht umgekehrt gab die Balfour- Deklaration ihm bereits die wesentlichen Riehtlinien. Darum wurde das Palästina-Mandat von der ganzen jüdischen Welt schon seit Jahren mit so großer Spannung erwartet, Waren doch vielfach Stimmen laut geworden, welche den Wert der Baifour-Deklaration gänziicli in Abrede stellten und die sich hierbei unter anderem auch auf Aeuftcrungen des englischen Ministers Barnes, also immerhin eines gewichtigen Zeugen, beriefen. Jetzt erst haben wir wenigstens einigermaßen Klarheit und ist es möglich, nachzuprüfen, inwieweit England, dessen Palästinapolitik sich von der Annahme des Mandates angefangen unter bestimmten Völkerrechtlichen Bindungen und Garantien entwickeln muß, das Versprechen eingelöst hat. Es ist zwar zu bemerken, daß der eben veröffentlichte Text vorläufig nur Entwurf ist, aber es ist kaum an- /!!nehmen, daß noch irgendwelche gewichtige Aenderungen erfolgen werden. Eine kritische Prüfung der einzelnen Be- Stimmungen des Entwurfes soll keineswegs seine ungeheuere moralische Bedeutung und Wirkung berühren. Die Tatsache eines international gültigen Auftrages an eine Großmacht, die im Baseler Programm verkörperte zionistische Idee zu verwirkliehen, ist an sich von einem solch gewaltigen weltgeschichtlichen und jüdischen Aspekt, daß cs keiner überflüssigen und falschen Fanfarentöne bedarf, um sie hervorzuheben. Eine kritische Untersuchting wird zunächst davon ausgehen, was das politische Ziel des Zionismus eigentlich war und inwieweit es durch das Mandat bereits verwirklicht wurde. Sie wird ferner die Widerstände und Schwierigkeiten berücksichtigen, die zu überwinden waren, und danach den errungenen Erfolg bemessen. Es ist nun sehr leicht, die zionistischen Forderungen nachträglich möglichst hoch zu schrauben und dann durch ihre Konfrontation mit dem wirklich Erreichten fcstzustcllcn, daß nichts erzielt worden sei, wie dies z. B. Israel Zangwill getan hat. Das war von je die Art aller Außenseiter, die keine Verantwortung zu tragen haben und deren von ruhigem Urteil unbeschwerter Radikalismus in krassestem Gegensatz sowohl zu den heutigen tatsächlichen Gegebenheiten wie zu den Vorhändenen politischen Möglichkeiten steht. Wenn Zangwill bemängelt hat, daß das Mandat nicht die rechtliche Grundlage zu eigener jüdischer Staatlichkeit darstelle, so vergißt er eben hierbei nur, daß vor allem die wesentlichere tatsächlichere Grundlage, nämlich das jüdische Staatsvolk, der- «it noch in Palästina fehlt. Und von einer Täusdrung des Zionismus durch England zu sprechen, ist beinahe ebenso exaltiert, wie sein früherer Vorschlag auf gewaltsame Aussiedelung der Araber aus Palästina. Die Vertreter des ״Judenstaats-Maximalisnvus“ (es sind merkwürdigerweise zumeist die, welche hinsichtlich der nationaljüdischcn Galuthpolitik nicht einmal mehr Minimalisten zu nennen sind) sollten sich an das Baseler Programm erinnern, auf das sie sich doch sonst so häufig zu berufen pflegen. Juristisch ist das Baseler Programm heute durch den Mandatsentwurf verwirklicht, es ist eine völkerrechtliche Tatsache geworden. Es ist bekannt, daß der Mandatsentwurf ursprünglich in anderer Form als der jetzt veröffentlichten vorlag. Wesentliche Bestimmungen, die für die Juden von höchstem Interesse sind, waren darin nicht enthalten und es ist als ein großer Erfolg der zionistischen politischen Leitung zu buchen, daß es ihr gelungen ist, ihre Aufnahme durchzusetzen. Andere Wünsche hingegen haben keine Berücksichtigung gefunden und es darf nicht vorschwiegen werden, daß der jetzige Entwurf vom jüdischen und zionistischen Gesichtspunkt noch immer nicht ideal genannt werden kann. Vor allem sind manche Unklarheiten zu bemängeln. — Von hervorragender Wichtigkeit ist cs, daß in der ״Preamblc“, der Einleitung des Entwurfes, ausdrückiich die Verantwortlichkeit des Mandatars für die Ausführung der Balfour-Deklaration ־ausgesprachen und daß das historische Anrecht des jüdischcn Volkes auf Palästina und auf den Wiederaufbau seiner nationalen Heimat daselbst hervorgehoben wird. Damit erscheint die Grundtendenz und der Zweck des England erteilten Auftrags einwandfrei sichergestellt. Ursprünglich fehlte diese ausdrückliche Kennzeichnung des Mandatszwecks in der Preamble. Sie kehrt in Artikel 2 wieder. Dieser spricht weiter von de!* ״Entwicklung von Selbst- Verwaltungs-Institutionen“ (sclf-govcrning instiiutions). Dieser Ausdruck, der sieh, wie aus Artikel 3 hervorgeht, nicht auf autonome lnstitutionen lokalen Charakters beziehen kann, hat die ursprünglich geforderte Fassung, in der von einem ״self-governing Commonwealth“ die Rede war, ersetzt. ״Self-goveming Commonwealth“ bedeutet soviel wie autonomes Gemeinwesen, ln diesem Begriff wäre die Anerkennung eine» Rechtes auf Autonomie des Landes, also der Anfang einer gewissen territorialen Selbständigkeit, verkörpert. ״Sclf-govcrning institutions“ — der Begriff ist ziemlich unklar -- kann demgegenüber wohl nur Einrichtungen einer rein nationalen Autonomie (z. B. nationale Repräsentationskörper, wie Nationalkammem oder eine nationale Exekutive) im Sinne haben. In Artikel 4 wird als eine solche Körperschaft öffentlichen Rechts die ״Jewish Agency“ genannt. Die Zionistische Organisation soll als eine solche ״Agency“ anerkannt werden. Dieser Passus des Mandates ist ein nicht hoch genug zu veranschlagender Erfolg der Zionistischen Organisation als solcher, der bei allen Zionisten sicherlich die größte Freude hervorgerufen hat. Es ist vielleicht das erstemal, daß eine Organisation von dem Charakter der zionistischen zum Träger völkerrechtlich formulierter Berechtigungen wird. Diese Bestimmung gibt der Leitung• der Zionistischen Organisation eine juristische Lcgitiination, über das Schicksal Palästinas mitzusprechen, un ddie Bedeutung dieser Tatsache wird, wie eine Aeußcrung Lloyd Georges an Prof. Wcizmann iilustriert, von den vertragsschließenden Mächten in ihrer vollen Bedeutung durchaus gewürdigt. Welche Jüdische Organisation oder Persönlichkeit heute auf . den Oang dervjüdischen Palästinaarbeit nicht bloß von außen her, sondern mitbestimmend und mitberechtigt Einfluß nehmen will, sie wird sich veranlaßt sehen, in die Zionistische Organisation elnzutreten. Daß der Artikel weiter noch eine Aufforclcrung an die Zionistische Organisation enthält, sich die Mitarbeit aller Juden am Aufbau Palästinas zu sichern, ist sehr zu begrüßen und unterstreicht nur die seit jeher von der Zionistischen Organisation befolgte und verkündete Tendenz. Es ist noch zu erwähnen, daß entgegen einer auch in der Zionistischen Organisation vielfach herrschenden Tendenz auf Schaffung eines allgemeinen, aus Zionisten und Nichtzionisten bestehenden ״Jewish Council“ an dessen Stelle, wie Artikel 4 zeigt, jetzt1 die Zionistische Organisation getreten ist. Nicht aus einem kleinlichen Parteiegoismus, sondern ganz im Gegenteil, im Interesse des Gesamtjudentums ist die jetzige Fassung des Entwurfs zu begrüßen. Der bei manchen Zionisten beliebte Spott über denjenigen, der die Frage einer solchen nicht parteimäßig gerichteten internationalen jüdischen Vertretung mit dem Charakter einer Gesamt repräsentanz mit größter Vorsicht behandelt wissen möchte, ist ebenso billig wie politisch gedankenlos. - Artikel 6 über die Begünstigung der jüdischen Ein- Wanderung ist durch die Bestimmung erwähnenswert, daß gemeinsam mit der Zionistischen Organtsation geschlossene jüdische Siedlungen ge■: schaffen werden sollen, wodurch die ״penetration pacifique“, die friedliche Eroberung des Landes durch die Juden, sichergestellt wird. Ungemein bedeutungsvoll Ist es ferner, daß für die jüdische Kolonisation auch das Sta3ts- und Ocdland herangezogen werden soll. Allerdings ist nicht ausgesprachen, ob eine Ablösung dieser Ländereien erfolgen soll oder nicht. Die Bestimmungen über die besondere palästinensische Staatsbürgerschaft (durch ein ״nationality law“), deren Erlangung den Juden, die in Palästina dauernden Aufenthalt nehmen, erleichtert werden soll, und den diplomatischcn und konsularischen Schutz, den England den palästinensischen Staatsbürgern gewährt (Artikel 7 bzw. 12), haben für das praktische Leben größte Wichtigkeit. Vielleicht die wertvollste Errungenschaft, besonders in materieller Beziehung, des ganzen Mandates hätte aber der zweite Absatz des 11. Artikels werden können, der festsetzt, daß die Landesregierung an die jüdische Vertretung, also die Zionistische Organisation, die Durchfüh-, rung öffentlicher Arbeiten vergeben kann. Was den Wert dieser Bestimmung allerdings sehr erheblich beeinträchtigt, so daß hier wirklich Ursache zur Unzufriedenheit vorliegt, ist ihre wenig entschiedene Form, die kein Vorrecht auf Ausfallrung solcher Arbeiten für die jüdische Vertretung und keine bindende Verpflichtung für die Verwaltung des Landes statuiert. Die Sprachenfrage ist in Artikel 22 ebenso geregelt, wie dies schon durch eine Verordnung Herbert Samuels erfolgte. Nur blinder Chauvinismus, der von dem durch die Sprachenfrage in den Nationalitätenstaaten Europas angerichteten Unheil keine Ahnung hat, wird diese Regelung bei den heutigen und auch den künftigen. Bevölkerungsverhältnissen als ungerechte Zurück- Setzung des Hebräischen verwerfen. Der schwerste Mangel des Entwurfes, das muß offen ausgesprachen werden, ist das Fehlen einer Appellations- und Beschwerdemögiichkeit für das jüdische Volk. Wie in den Minoritätenverträgen, die in Paris abgeschlossen wurden, haben nur Mitglieder des Völkerbur.des, also nur souveräne Staaten, das Recht zur Beschwerde, über die der permanente internationale Gerichtshof entscheidet. Es braucht nicht weiter ausgeführt zu werden, wie empfindlich dieser Mangel ist. So vereinigt der vorliegende ״draft“, aus dem zionistischen Gesichtswinkel gesehen, Vorzüge und Mängel. Er ist nicht ganz das geworden, was wir gewünscht hätten, trotz großer und bedeutender Erfolge, die erzielt wurden. Die wichtigste Erkenntnis aber, die► sich bei seiner näheren Betrach, tung aufdrängt, ist die, daß er in juristischer Ausdrucksweise eben doch wiederum nur ein Rahmengesetz ist. Er gibt nicht mehr als einen äußeren Rahmen, den auszufüllen Aufgabe des jüdischen Volkes ist. Dieser durch das Mandat gespannte Rahmen ist weit genug, um auch hochfliegenden Wünschen und Forderungen Raum zu gcwälircn. Fast nirgends sind feste und scharfe Linien gezogen, die der zukünftigen Entwicklung eine bestimmte Richtung weisen. Mehr als je gilt auch nach Annähme des veröffentlichten Mandatsentwurfes der Satz: Palästina wird das werden, was das jüdische Volk aus ihm macht. Entspricht es der ihm jetzt durch einen internationalen Rechtsakt vor aller Welt auferlegten Pflicht und Verantwortung, wird es alles erreichen, was es will. Wenn nicht, dann ist nicht auszudenken, was es zu erwarten hat. Die Augen der Welt sind heute auf das jüdische Volk gerichtet: Jetzt gilt’s! .Siegmund Kaznelson.