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Jüdische Rundschau · 1919-05-20 · Heft 36 (20.5.1919) · page 4

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XXIV (1919)
Issue
Heft 36 (20.5.1919)
Date
1919-05-20
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Seite 2?8 JUEDISCHE RUNDSCHAU trag übernimmt die jüdische Bevölkerung der englisehen Regierung gegenüber und mar ein Jeder bis zu einem Zehntel seines Vermögens selbstschuldnerisehe Bürgschaft. Diese 1unverzinslichen Zahlungsmittel werden entsprechend den getätigten Landkäufen emittiert, so daß nie mehr Zahlungsmittel im UniLiuf sind, als tatsächlich Grund und Boden in den Besitz des Nationalfonds übergegangen ist. Das Aufblühen der jüdischen Landwirtschaft, an dem die englische Regierung ein sehr großes Interesse hat, wäre für sie die beste Bürgschaft für das eingeräumte Recht. Hierdurch wäre die Ziiisfrage aus der Welt geschafft und die 2% der ersten 5 Jahre würden wahrscheinlich genügen, um die Verwaltungsspesen zu decken und eine Rücklage zu sichern. Nach Ablauf der ersten 5 Jahre könnten die sich mehr ergebenden 2 •9!׳ m neuen. Käufen an Boden verwendet werden und wahrscheinlich könnte man im dritten Lustrum schon 3 oder 4 »0 der Pachtsumme für diese Zwecke ausgeben, ich habe nur einen für die englische Regierung minimalen Betrag angenommen, um diesem Vorschlag das Utopische zu nehmen, und es wäre gut, wenn aus sachverständigen Kreisen zu ihn! Stellung genommen werden würde. Das Land- Problem und im Zusammenhang damit die Verzinsungs- Frage scheint mir das schwierigste zu sein, das der Lösung harrt und dieser Vorschlag erhebt keineswegs den Anspruch wie der Olennsche sie zu bringen. Für die Ausführungen Dr. Simonsohns über die ״bodenrcformcrLschen“ Maßnahmen Josephs finden wir weder in den jüdischen Erklärungen, die wohl seine UneLgeniüitzigkeit seinem Könige gegenüber rühmen, »och bei modernen christlichen Exegeten eine Bestattguiig. Die Aegypter und Israeliten wurden aus fre:en Bauern dynastische Schuldknechte. Nur das kann man aus der schlichten Bibel-Erzählung herauslesen. - Unsere Leitung, die eich ihrer sdiweren Vorantwortung bewußt ist, wird nicht dem Druck des Tages nachgeben und sich in m gewagte Experimente einlassen. Die Verwirklichung des Zionismus bedeutet nach den Worten Dr. Franz Oppenheimers in der letzten Nummer ״Der Jude“, ״nicht weniger als ein in aller Geschichte Unerhörtes leisten.“ In bolschewistisch-zionistischen Kreisen hat man sich zu der Erleenntnis durcligerungen, daß man zinn Aufbau Palästinas ■die Kapitalisten gebraucht, und daß man ihnen aus diesem Grunde den Eintritt nicht wehren wird. Dafür würde man jedoch nach 31) Jahren durch eine bolschewistische Revolution die ״gerechte“ Wirtschaftsordnung hersteilen. Man wird bei den Worten dieser drohenden Unheilspropheten unwillkürlich an das Wort des Talnrud erinnert : Mischechoraw heth Hamikdasch . . . Nochmals die Kreditfrage Erwiderung auf Hermann Glenn. Fräulein. Oertrude Cohn- Amsterdam bittet uns um die Aufnahme folgender Zeilen: Glenns Ausführungen in Nr. 27 der ״J. R,“ sind ln jeder Hinsic.it interessant; aber selbst den Anhängern einer so weit wie möglidi durchgeführten Nationalisierung (zu denen ich mich rechne), muß es beim ersten Blick klar sein, daß die theoretisch so anziehend scheinenden Pläne Glenns (die er auch noch in einen» ähnlichen Artikel in ״Der Jude“ ausgeführt hat), in der Praxis schon an der ersten Voraussetzung zur Durchführbarkeit derselben, an der I1 _׳ pro/ciitigen, schnell amortisierbaren iWilliarden-Anleihe, scheitern müssen. Diese Anleihe, nicht wahr, denkt auch Glenn sidi als eine ״geschäftliche Transaktion“. Die Leute oder Gruppen, die ihr Geld darin belegen, verlangen nicht nur das Versprechen, 4',2 0׳׳״ Zinsen zu erhalten, sondern auch die Sicherstellung dieser Zinszahlung. Die beliehenen Objekte aber, d. h. unser palästinensischer Boden, unsere Fabriken, unsere Pflanzungen, unsere Wasseraiilagen, unsere Phosphatlager können nicht als Unterpfand dienen; wäre dies der Fall, dann könnte ja bei eventueller Nichterfüllung unserer Verpflichtimgen eine xbeliebige Bank, sehr möglicherweise sogar eine nichtjüdische Bank, könnten alle jüdischen oder nichtjüdischen Zeichner unserer Anleihe unseren Boden, unsere Fabriken usvv. in Beschlag nehme»; das will Glenn aber nicht, diese müssen nationales Eigentum bleiben; er will also, daß die Geldgeber als einzige Sicherheit den Fleiß, die Arbeitskraft unserer Ansiedler akzeptieren: Betriebskredit in riesigem Umfang, und *•hm• eine einzige reale Kreditbasis! Glenn gehe mit diesem Vorschlag zu einem Finanzmann, zu den Geldgebern, meinetwegen ausschließlich zu jüdischen Geldgebern (wenn wir annehmen, daß diese die Milliarden allein aufbringen können und wollen) und höre, was diese zu seinem Vorschläge zu sagen haben werden .... Wir dürfen uns nicht verleiten lassen, und geschäftliche Transaktionen aut anderer, als geschäftlicher Usance-Basis vornehmen. Zensus und Wahlrecht Von Dr. Salli Hirsch, Berlin. Bei der unlängst durch geführten Reform des Wahlrechts in der Berliner jüdischen Gemeinde ist eine alte Forderung des zionistischen Gemeindeprogramms nicht erfüllt worden: Man hat den Zensus beibehalten, d. h. wahlberechtigt ist nur, wer Steuern zahlt. Allerdimgs konnte sich der Vorstand der Berliner jüdisehen Gemeinde darauf berufen, daß er durch d:<• bestehende Judengesetzgebung gehindert sei, den Zensus abzuschaffen. Der § 41 des Judengesetzes vom 23. Juli 1847 bestimmt nämlich, daß nur diejenigen Kriegsbeitrag 1919 Der zweite Ausweis der elngegangenea KriegtbeltrSge wird nunmehr in Nr. 37 der ,Jüdischen Rundschau“ veröffentlicht werden. Wir fordern alle Freunde, die den Beitrag bisher nicht entrichtet haben, auf, dies umgehend nachzuholen. Der Mindestbeitrag beträgt Mk 10,—. Wir rechnen darauf daB eine mögliehst große Anzahl unserer Freunde unsere Arbeit durch die Zuweisung höherer Beiträge unterstützt. Zionistische Vereinigung für Deutschland Finanzressort. Postscheckkonto Berlin 8091. wahlberechtigt sind, die ״mit Entrichtung der Abgaben für die Syijagogengemeinde während der letzten drei Jahre nicht in Rückstand geblieben sind“. Hieraus ergibt sich, daß wahlberechtigt nur ist, wer in den letzten drei Jahren zu Steuern veranlagt war und Steuern gezahlt hat. Es ist zuzugeben, daß, solange das Judengesetz von 1847 nicht geändert ist, eine Abschaffung des Zensus nicht möglich ist. Ob freilich durch die Verwaltttng der Berliner Gemeinde alles geschehen ist, um eine Aufhebung des § 41 vor der nächsten Wal 11 herbeizuführen, ist eine andere Frage. Ja, es hat den Anschein, als ob die Verwaltung der jüdischen Gemeinde und die jüdisch-liberalen Kreise aus prinzipiellen Gründen fiir eine Beibehaltung des Zensus eintreten, als ob sie die Steuerzahlung als Wahlreditsvoraussetzung auch dann «nicht fidlen lassen wollen, wenn die Schranken des § 41 des Gesetzes von 1847 nicht mehr bestehen. Da es in absehbarer Zeit zu einer Reform des Judetigesetzes kommen wird, so ist es nötig, sidi schon jetzt mit dieser Anschauung auseinanderzusetzen. Die Anhänger des Zensus machen geltend, es sei durchaus billig, daß nur derjenige das Wahlrecht habe, der die elementare Pflicht der Beitragsleistung der jüdischen Gemeinschaft gegenüber erfülle; sie sprechen dem Zensus in dieser Hinsicht sogar eine erziehliche Wirkung zu. Sie können ferner darauf Hinweisen, daß audi in der christlichen Kirche das Wahlrecht an die Tatsache der Steuerzahlung geknüpft ist. Diese Ansdhauung entstammt einer längst vergangenen Epoche, in der allerdings der Grundsatz galt: Wer nicht will taten, soll nicht mit raten. Und unter ״taten“ verstand man vor allem oder lediglich Steuern Zahlen. Demgemäß sehen wir, «daß in fast allen alten Wahlgesetzen das Wahlrecht von der Steuerleistung abhängig ist: nur wer zahlt, ist wahlberechtigt, und je mehr einer zahlt, «um so größer ist sein Wahlrecht. Dieser Anschauung entsprechen auch die kirchlichen Wahlgesetze, die aus den 70 er Jahren herrühren, wenn sie die Erfüllung der Steuerpflicht als Voraussetzung des Wahlrechts festsetzen. Wir sehen hier eine völlig individualistische Auffassung der öffentlichen Rechte; das Wahlrecht wird sozusagen als Gegenleistung für die Steuerpflicht abgesehen und dem vertragsimtreuen Gegenkontrahenten entzogen. Heute hat man eine ganz, andere Auffassung vorn Wesen des Wahlrechts. Das Wahlrecht ist nicht mehr ein individuelles Recht des einzelnen; es ist ein Sozialrecht und sogar ׳Pflicht. Der einzelne ais Teil der Gemeinschaft hat Teil an der Bildung des Gemeinschaftswillens. Das Wahlrecht Ast kein Recht, das der einzelne sidi erkaufen, sich verdienen muß, das ihm gewährt oder versagt werden kann, sondern er hat es als Teil der Gemeinschaft ohne weiteres. Und es ist nicht nur Recht, es ist Pflicht. Der einzelne hat die Pflicht, nrtzuwirken an der Bildung des Geineinschaftswillens, er hat die Fflidit, durch Ausübung des Wahlrechts die Verantwortung für die Gemeinschaft mitzuübernehmen. Bisher sind die öffentlichen Korporationen im allgemeinen noch nicht dazu iibergegangen, die Erfüllung der Wahipflidit zu e 1׳. ־ w i n g c 11. Daß aber bereits bei Beratung des Reiduwahlredits Anträge in dieser Beziehung Vorlagen, ist bekannt. Man geht mit gutem Grund davon aus, daß das Recht und die Pflicht, an den Wahlen zu einer Gemeinschaft teilznnehmen, das Interesse für die Gemeinschaft weckt und fördert. Von der Richtigkeit dieser Annahme konnte man sich bei den Wahlen zur deutschen Nationalver- Sammlung überzeugen: noch nie ist das Interesse für Politik in weiten Kreisen, auch bei den Frauen, so groß gewesen; zweifellos eine erzieherische Wirkung des allgemeinen Wahlrechts. Gilt dies schon für den Staat und die anderen Organisationen des öffentlichen Rechts, so gilt es doppelt für die jüdischen Gemeinden (die nach dem Verfassung»- entwurf die Rechte der öffentlichen Korporationen behalten sollen). Alle die sich für die Zukunft des Judentums verantwortlich fühlen, werden nadi der Trennung von Kirche und Staat, wenn alle Fesseln der AustrittsbeschränJamgen gefallen sind, die besondere Verpflichtung haben, das Interesse für unsere jüdischen Gemeinden in allen Kreisen zu wecken. Es gibt aber kein besseres Mittel, den einzelnen an der Gemeinschaft zu interessieren, als indem man ihn mitbestimmen läßt, ihn mitverantwortlich macht. Schon aus diesem Grunde ist es notwendig, die Grenzen des Wahlrechts möglichst weit zu ziehen, möglichst weiten Schichten das Walvlrecht zu geben; nicht um des einzelnen wißen, sondern der Gemeinschaft wegen. Nur Nr. 36 Nr. wenn auch die Frauen, wenn auch die Jugend, wen! alle vollberechtigte Mitglieder der Gemeinde werde! wenn sie alle sich mitverantwortlich fühlen dürfen uni fühlen müssen für das Wohl der Gemeinde, dann werde! unsere jüdischen Gemeinden auch wieder volkstümlic! werden; dann wird das neu erwachende jüdische Leben das jetzt nur in den privaten Vereinen sich regt, aud den jüdischen Gemeinden, den einzigen offiziellen jüd sehen Organisationen, neue Impulse geben. Gewiß, auch wir sind dafür, daß jeder seine V pflichtungen der Gemeinde gegenüber erfüllt; we zahlen kann, soll auch zahlen und nötigenfalls zu Zahlung gezwungen werden. Aber warum denn da Wahlrecht gerade nur von der Erfüllung der Steuerpfl di abhängig machen? Da sind die kirchlichen Wahl gesetze konsequenter. Sie verlangen auch sonst ei! Mindestmaß der Erfüllung kirchlicher Verpflichtungen versagen das aktive Wahlrecht z. B. wegen ״Verachtunj des göttlichen Worts“ oder wegen ״Verletzung beson derer kirchlicher Pflichten“ und sprechen die Wählbar keit denjenigen ab, die ״durch beharrliche Fernhai tun: vorn öffentlichen Gottesdienst und von der Teilnahme a! den Sakramenten üire kirchlidie Gemeinschaft zu be tätigen aufgehört haben“. Wenn das Judengesetz, trotz dem es sich sonst an kirchliche Bestimmungen an schließt, keine entsprechende Vorschrift hat, so ist da« nicht etwa einer Rücksichtnahme auf unsere ,,Notabeln‘ zuzuschreiben, die sonst vielfach zum mindesten da gäbe se Ungerec Wahlges ler Fäh /!!weise! 1:1 «aff un, die Mc ail Nei tattfind! II;'gesell 'nein meindev׳ 1 diiliü Eine c< 5 t durcl gestört luldaten o n t i, asiums iiierndt khlägen um die )1•' Anti: äihlikun hinzu ui passive Wahlrecht verlieren würden, sondern viel mein las Jude dem Umstande, daß auch schon dem Judengesetz vo! 1847 instinktiv der Gedanke der Volksgemeinde zu grundeliegt. Das auszufiihren, gehört nicht mehr den Rahmen dieses Aufsatzes. Wie wenig berechtigt eine Verquickung von Wahl recht und Steuerzahlung ist, zeigt auch folgende Ueber legung. Entweder es ist jemand leistungsfähig um steuerpflichtig, dann muß er auch jüdische Abgabe! zahlen; die Gemeinde kann die Steuern mit Hii des Gerichtsvollziehers einzietien. Ist jemand aber se wenig mit materiellen Gütern gesegnet, daß er nicht in der Lage kt, Steuern zu zahlen, so ist es iindernc kratisch, ihm deshalb das Wahlrecht zu entziehen. Di Versagung des Wahlrechts friitte allenfalls einen gc wissen (wenn auch reaktionären) Sinti nur dann, wen1 sie lediglich den träfe, der der jüdischen Gemeinde sein! Steuern nicht zahlt, trotzdem er dazu imstande ist Der heutige Rechtszustand aber, der das Wahlrede os war. IhTC D. mit Vor ultte, h n tippe etiei! Z shUiger taug, di :»schein! 11!!1g di k: iicht, iinhtbai 1I11!e er Dei in gleicher Weise denen nimmt, die nicht zahlen 1che Ve in/ehie »seres irduung (mistisi .verden können wie denen, die nicht zahlen wollen, is geradezu unsittlich. Unsittlich, unsozial und undemo kratisch ist der Geist, der aus jener Bestimmung de! Statuts der Berliner jüdischen Gemeinde spricht, daß der Antrag auf Befreiung von Steuern als Verzicht au! das Wahlrecht gilt Der arme Teufel, der sich au! dringenden Gründen genötigt sieht, um Befreiung vo! ״יד«, den Steuern zu bitten, muß damit gleichzeitig auf da* vornehmste Recht, das eine öffentliche Korporation zu vergeben hat, Verzicht leisten. Ohne Abschaf hing des Zensus ist ein wirkliche Fortschritt im Wahlredit Und in der Verfassung du jüdischen Gemeinden Überhaupt nicht möglich. So langt das Wahlrecht ahliängig ist von der Steuerleistung ist die tatsächliche Einführung des Frauenstimmrecht nicht möglich; denn nur ein verschwindend geringer Teil der Frauen ist steuerpflichtig. So lange das Wahl recht verquickt ist ■mit der Steuerpflicht, ist es nidit möglich, der Jugend das Wahlrecht zu gewähren, und so lange wird es auch nicht möglidi sein, die Jugend für die Gemeinde zu interessieren. Denn ein große! Teil der Jugend, besonders die akademische, ist bi zum Ende der zwanziger Jahre nicht steuerpfiietitig Die wirkliche Popularisierung der jüdischen Gemeinden ist abhängig von der Abschaffung des Zensus. Werden unsere jüdischen Gemeinden zu diese! Reform bereit sein? Daß in den christlichen Kirche! ein dem ReirhswahIgesetze entsprediendes Wahlredl; eingeführt wird, ist nicht mehr zweifelhaft. Selbst dii positiven Kreise verschließen sich nkht der Notwendig keit, das allgemeine gleiche geheime direkte Wahlrede nach dem Proportionalsvstem für alle Männer und Franc!■ jedenfalls in den "Einzelgemeinden einzufiihren: und dies, trotzdem sie überzeugt sind, daß ein großer Teil der Massen, die dadurch in den Genuß des Wahlrechtkommen, kirchenfeindöicli ist. Diese Besorgnis brauchen die Führer unserer Gemeinden nicht zu haben. Dir Massen, die bei uns neu das Wahlrecht erhalten, sind nicht judentumsfeindlich, _ sind jedenfalls nicht ent judeter als die privilegierten Schichten. Unsere jüdi sehen Gemeinden erhalten durch eine Demokratisierung des Wahlrechts einen Zustrom an jüdisch stark jntcr essierten, mit dem jüdischen Volkstum und der jüdi sehen Religion innig verbundenen Wäldern. Darf man zögern, den Zensus endlich abzuschaffen? Aber man wird kaum eine Wahl haben. Bald wird der Art 30 a der provisorischen Reichsverfassung in Kraft treten, der für die Religionsgesellschaften anordnet. ״Die Rechte der Mitglieder dürfen nicht nach der Höhe der Beiträge abgestuft werden.“ Diese Be Stimmung hat offenbar dien Zweck, jedes piutokratisch. Wahlrecht, jede Verquickung von Wahlrecht und Bei tragsleistung in den Religjonsgescllschaften zu hindern und so werden die jüdischen Gemeinden nach dem Inkrafttreten der provisorischen Reiclisverfassung gar nidit mehr in der Lage sein, den Zensus beizubelialten Trotzdem aber wird es unsere, der Zionisten, Auf den Palä gelbe Aull c It t S : 11;• i t mtlidu eitle J- V., amte j Lu n ad 'repaga: »::!•!ul c-'u Pal. r! JÜdi! «,: nati!it eine » gleic! :■tigung uir Ver! u jüdis »iviehun 'es jüdi! Vif gäbe »:ioiialt;iaubt si len Del dikeit :tige » den 1 diese Am Uf icerost. 01 k s t ugenda "au-We U»r 567! Wolf* || Zahlt den Kriegsbeitrag 19198 | zeigen Alle!

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