Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XXIV (1919)
- Issue
- Heft 14 (21.2.1919)
- Date
- 1919-02-21
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Telephon: Amt Uhland 845 u. 846. Postscheckkonto: Berlin Nr. 17392. Für Oesterreich: Postsparkassenamt Scheckkonto Nr. 156030 Redaktionsschluß Sonntag u. Mittwoch nachm. 21. Adar 1 5679 | XXIV. Jahrg. Das hartnäckige Rumänien Wir veröffentlichen nachstehend den Wortlaut des neuen rumänischen Judengesetzes, das nach! Meldungen der Presse nunmehr endgültig die Emanzipation der rumänischen Juden bringen soll. Gegenüber dem Gesetzentwurf, der anläßlich der Friedensverhandlungen zwischen den Mittelmächten und ‘Rumänien von der damaligen rumänischen Regierung vorgelegt wurde, bedeutet dieser Entwurf in ,mancher Hinsicht einen Fortschritt. Vor allem fehlt die Bestimmunng des früheren! Entwurfs, daß nicht!nur die Einzubürgernden, sondern auch' deren Eltern den Nachweis erbringen müssen, daß *e im Lande geboren sind. Dennoch muß auch dieses neue Gesetz mit schwersten Bedenken erfüllen, und zwar weniger wegen des Gesetzes selbst als wegen der damit verbundenen Ausführungsbestimmungen. Wir haben bei der Aufdeckung der von Rumänien gegenüber den Juden angewandten Methoden immer wieder darauf hingewiesen, daß die rumänische Regierung der öffentlichen Meinung Sand in die Äugen zu streuen sucht. Sie erläßt ein ganz liberal klingendes Gesetz, dessen Wirkung dann dadurch illusorisch gemacht wird, . daß verzwickte Ajusführungsbestimmungen damit verbunden werden, die die Anwendung des Gesetzes erschweren oder unmöglich machen sollen. So war es bei dem früheren Gesetzentwurf und so verhält es sich auch mit dem neuen. Wiederum wird ein komplizfertes Verfahren gefordert und schwierige Nachweise werden verlangt. Es sind aktenmäßige Belege, persönliche Verhöre vor den Gerichtshöfen notwendig und dem Staatsanwalt wird das Recht eingeräumt, ’Naturalisationsgesuche abzulehnen. Ferner wird neben den Belegen darüber, daß der Gesuchsteller in Rumänien geboren ist, auch! noch der negative Nachweis verfängt, daß er niemals Untertan eines fremden Staates war! Diese Bedingung wird in vielen Fällen nicht zu erfüllen sein. Zwar heißt es in dem Gesetz, daß der Beweis, nicht Untertan eines fremden Staates gewesen zu sein, durch Pässe erbracht werden kann, die von rumänischen Behörden ausgestellt sind, durch Kopien gesetzlicher Entscheidungen oder durch gewisse andere Dokumente. Aber ein sehr großer Teil der jüdischen Bevölkerung wird nicht in der Lage sein, solche Dokumente zu beschaffen. Vor allem aber wird hier die immer wieder nachgewiesene Böswilligkeit der rumänischen Behörden die Erbringung der geforderten Nachweise verhindern. Wenn die öffentliche Meinung der Welt Rutnänien gezwungen hat, die bisher befolgte Judenpolitik aufzugeben Und grundsätzlich anzuerkennen, daß die rumänischen Juden das Recht auf Einbürgerung haben, so muß die öffentliche Meinung darauf bestehen, daß keine Scheinreform, kein Scheingesetz zugunsten der rumänischen Juden erlassen wird, daß nicht durch Ausführungsbestimmungen oder ׳Verwaltungspraktiken der Sinn des Gesetzes in sein Gegenteil verkehrt wird. Es gäbe ganz gewiße Wege, um die Naturalisation 3er rumänischen Juden auf einfache Weise dtirchzuführen, wenn der gute Wille dazu bestände, wenn die rumänischen Behörden sich loyal verhielten und nicht durch1 ihre immer von neuem bewiesene feindselige Hinterlist die Durchführung der Naturalisaüon zu verhindern bestrebt wären. Die Welt wird nicht eher von der Ehrlichkeit Rumäniens in der Judenfrage überzeugt sein, bis die Naturali- Nation aller rumänischen Juden wirklich! Üurchgeführt ist. Der .,Wortlaut des neuen rumänischen Judengesetzes Dem ״Temps“ zufolge hat das neue rumänische Judengesetz den folgenden Wortlaut: § 1. Die großjährigen Bewohner des Königreiches Rumänien, ohne Unterschied der Religion und soweit sie noch nicht volle Bürgerrechte genossen haben, können diese Rechte erwerben, indem sie den Beweis erbringen, daß sie im Lande geboren sind, niemals unter dem Schutz einer fremden Macht gestanden haben und die Bedingungen des vorliegenden Gesetzes erfüllen. ״Der Zionismus erstrebt für das jüdbdi« Volk die Schaffung einer öffentlich-rechtlich gesicherten Heimsi&iie in Palästina.“ Baseler Programm. Dieses Beweises enthoben sind Personen, die die Feldzüge von 1913 oder 1916—18 mitgemacht haben. Die Frauen und legitimen minderjährigen Kinder der zu den obigen Kategorien gehörenden Personen erhalten alle mit der Erwerbung der rumänischen Nationalität verknüpften Rechte gleichzeitig mit ihren Gatten bzw. Eltern. § 2. Die Witwen und Kinder der während der Feldzüge von 1913 und von 1196—18 Mobilisierten erhalten die rumänischen Bürgerrechte, insofern sie die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes erfüllen. § 3. Durch Erfüllung der Bestimmungen dieses Oesetzes ־werden auch die großjährigen männlichen Kinder derer, die für ihre Person während der Veröffenthchung des Gesetzes! naturalisiert wurden, rumänische Bürger; ebenso diejenigen, die zur Zeit der Naturalisation ihrer Eltern noch minderjährig waren, falls diese Kinder nicht unter dem Schutz einer fremden Macht stehen und ihrer Militärpflicht genügt haben. Die heute noch Minderjährigen können rumänische Bürger werden, wenn sie in dem •auf ihre Volljährigkeit folgenden Jahre schriftlich erklären, daß sie für die rumänische Nationalität optieren. Dieses Gesuch muß an die Heimatbehörde eingereidit werden und von Beweisen begleitet sein, daß die Naturalisation der Eltern vor der Veröffentlichung dieses Gesetzes stattgefunden hat, ferner von einem Geburtsattest, aus dem hervorgeht, daß der Betreffende im Lande geboren ist, und! von einer Bescheinigung, daß er seiner Militärpflicht genügt hat. Die betreffende Behörde kann zufolge § 6 diese Gesuche in jedem Falle, in dem sie es für richtig hält, gewähren, entsprechend den im besagten Paragraphen niedergelegten Bedingungen. Die Ehefrauen Und im Augenblick der Naturalisation des Gatten oder Vaters minderjährige Mädchen erlangen das rumänische Bürgerrecht im Augenblick der Veröffentlichung dieses Gesetzes. § 4. Minderjährge, deren Eltern nach der Verötfentlichung dieses Gesetzes verstorben sind und welche auf die unter § 1 genannten Rechte Anspruch haben, können in dem: Jahr nach ihrer Volljährigkeits-Erklärung für die rumänische Nationalität optieren, wenn sie ihrer Militärpflicht genügt haben. Zu diesem Zweck können ihre Vormünder zu dem im § 6 vorgesehenen Zeitpunkt und entsprechend dem Rechtsverfahren des genannten Paragraphen eine Eingabe machen, in der sie den Beweis führen, ^iaß der Vater des Minderjährigen die Bedingungen des § 1 erfüllt hat. Wenn der Vormund von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht hat, kann der Minderjährige es in dem Jahre nach seiner Volljährigkeits-Erklärung selbst tun. Die Gesuche werden an die Heimatbehörde gerichtet und müssen von dem endgültigen Bescheid, den der Vormund oder der Gesudisteller erhalten hat, begleitet sein, ferner von dem Geburtsattest, von einer Bescheinigung, daß er seiner Militärpflicht genügt hat und nicht unter dem Schutz einer fremden Macht gestanden hat. Der Bescheid erfolgt entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4. § 5• Rumänische Bürger können nicht werden: a) Personen, die auf Grund eines Rechtsverfahrens eine gerichtliche Strafe erhalten haben, cfie zufolge der Verfassung oder dem Landesgesetz den Verlust der Bürgerrechte nach sich zieht. b) Personen, die als Haupt- oder Nebenstrafe zur militärischen' Degradation verurteilt waren; ferner Personen, •die wegen Fahnenflucht oder Spionage verurteilt waren oder wegen dem Feinde zum Schaden des rumänischen Reiches geleisteter Dienste. Die folgenden Paragraphen beziehen sich auf Verzögerungen, Zuständigkeit und Ort des Verfahrens. Arbeitslosenunterstützung für ausländische Arbeiter in Deutschland Wie wir erfahren, vertritt das Reichsarbeitsamt in Uebereinstimmung mit der Regierimg den Standpunkt, daß die Arbeitslosenunterstützung auch ausländischen Arbeitern zukommt. Die Bundesregierungen sind, wie wir weiter erfahren, vom Reichs- Arbeitsamt in diesem Sinne instruiert worden. Diese Mitteilung dürfte geeignet sein, Beunruhigtmgen, die in letzter Zeit wiederholt laut geworden sind, als unbegründet hinzustellen. Wir hoffen, daß die Regierungen der deutschen Einzelstaaten sich dieser Auffassung des Reidmrbeitsamtes entprechend verhalten werden. Die Forderungen des jüdischen Volkes auf der Friedenskonferenz Dem ״Jüdischen Korrespondenzbur e a u“ im Haag zufolge erfährt das ״Hol-!andsch Nieuwsba reau“, ״daß die zk>- nistischen Forderungen bezüglich Palästinas der Friedenskonferenz am Montag, den 10, Februar, vorgelegt worden sind. Das Dokument ist von Vertretern der zionistischen Weltorganisation, von den Delegierten der palästinensischen Juden und von Vertretern der russischen Zio nistenföderation unterzeichnet worden; namens der amerikanischen zionistischen Föderat ion zeichneten Jacob de Haas und Bernhard Fl e xn e r. Morris Myer, der Korrespondent der ״Times“ berichtet, daß zwischen den amerikanischen und englischen Zionisten vollständiges Einverständnis erzielt worden sei. Der diplomatische Mitarbeiter des ״Daily- Chronicle“ meldet, daß die Friedenskonferenz die Sachwalterschaft über Palästina vermutlich Großbritannien übertragen werde. In Bezug auf die Grenzen Palästinas hätten die Juden durchaus mäßige Ansprüche gestellt. Sie verlangten nur das alte historische Palästina mit einigen Aenderungen wirtschaftlicher Natur, sowie den vollständigen Besitz der Wasserwege. Sie sind durchaus von dem Verlangen erfüllt, die wohlbegründeten Rechte ihrer Nachbarn zu respektieren. Das jüdische Gemeinwesen unter britischer Sachwalterschaft solle sich auf das Gebiet beiderseits des Jordans erstrecken, jedoch kein Wüstenland einschließen. Die Grenze solle dem Lauf der Hedschasbahn folgen. Die Anerkennung der arabischen Rechte drücke sich auch durch den Ausschuß Damaskus, das als arabische Haupt stadt anerkannt wird, aus. Es sei daher anzunehmen, daß nördlich von Damaskus in Wahrung der historisdien Ansprüche Frankreichs das französische Protektorat über Syrien beginnen solle.“ Es bleibt äbzuwarten, ob sich diese Nachrichten tm einzelnen bestätigen werden. Mark Sykes gestorben Wie das ״Kopenhagener Zionistische Büro“ telegraphisch mitteilt, ist in Paris am 18. Febr. Mark Sykes, englischer Abgeordneter und Oberst der englischen Armee, verschieden. Sykes hat im Auftrag der englischen Regierung an den Verhandlungen mit der Zionistischen Organisation hervorragenden Antel genommen und der jüdischen Sache durch sein Verständnis und durch seine Sachkenntnis große Dienste erwiesen. Kundgebungen der litauischen Zionisten an die Alliierten und an Wilson Das Zentralkomitee der Zionistischen Organisation in Litauen übermittelte den alliierten Regierungen eine Kundgebung, in der es erklärte, ״überzeugt zu sein, daß die Friedenskonferenz die Rlidit dar ganzen Menschheit gegenüber dem jüdischen Volke erfüllen wird und in Palästina in dessen historischen Grenzen diejenigen politischen, administrativen und ökonomischen Bedingungen und Zustände schaffen wird, die zur Herstellung eines jüdischen nationalen Heimes in Palästina notwendig sind“ Ein Appell ähnlichen Inhalts wurde an den Präsidenten Wilson gerichtet. Italienische Sympathiekundgebung für den Zionismus Vor kurzem wurde in der ״Jüdischen Rundschau“ mitgeteilt, daß die römische Oeffentlkhkeit sich in einer Kundgebung für die Forcierungen des jüdischen Volkes ausgesprochen hätte. Anfang־ Februar fand laut dem ״Corriere delle Sera“ in Florenz im Theater deßa Pergola eine Versammlung hervorragender florentinischer Persönlichkeiten, Deputierter und Senatoren statt, die ihre Sympathie für die zionistische Bewegung kund gaben und die Notwendigkeit anerkannten, daß das jüdische Volk ein eigenes Land zum Schutze seiner durch viele Jahrhunderte mit Füßen getretenen Freiheit haben müsse. Kundgebung jüdischer Bürger in Kapstadt für Crez Israel Das ״Misrachi Korrespondenzbüro“ in Zürich meldet: ״Unter dem Vorsitz der ״Dorschei Zion Assoriation“ wurde in Kapstadt Ende November ein« Massenkundgebung jüdischer Bürger abgehalten, in der begeistert die Beendigung des Krieges gefeiert wurde. Wichtige Resolutionen betreffend die Zukunft des jüdisehen Volkes in Palästina wurden zur Weiterleitung an den Friedenskongreß angenommen.