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Jüdische Rundschau · 1918-05-17 · Heft 20 (17.5.1918) · page 1

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XXIII (1918)
Issue
Heft 20 (17.5.1918)
Date
1918-05-17
Page
– (sequence 1)
Language
German
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* ״ « 1 S / \ \ ' י V. /' X w ׳'X //”סי x #•h 1 X \ /'c / .. י *׳i, Rrdaktian und Varia? Jüdische Rundschau, Berlin W. 15,’ Sä.'״isd,0 .SlrnCe 8. Er- .eheint wodrenO. «m Freit•*. Abonnement bei der Expedition um! bei alle״׳] ״,iKmtera «icrtoljanrl, Mk.m Deutschland, in Ot51crrtich-l3n״om Er. 5,50 im Aushml Mk. 5» Nutumer 20 Berlin, den 17. Mai 1918 ד► r־»: jfrvs jf-wf ■^fnr.ja^sxia»EFÄr־ '! ___ .. Telephon: Amt Uhlnad 845. 846. Postscheckkonto: Berlin Nr. 17392. hör Ocrterrciclu K. Kl Postsparknssenamt Sdiedtkonto Nr, 156030. Anzeigen die setlirj’ecpnltcnt Petit•• Zeile oder deren Raum 40 Pf. TeucrunjszuscLU? 20"/״. Reuaküat'isdiitiß D.eostag• oaÄt*. ־. p^s.'m^mummxmrnn 6. Sslwan 5G7S |j XXIII.Jahrgang Infolge BetricbsHtbrunj in der Drud.erd sehen wir uns zu unserem Bedauern gezwungen, einige Nachrichten und Korrespondenzen für die nächste Nummer zurückzustcllen. Die Redaktion. Sm in'■■ I II kn «I f ״Der Z.ionLimia erstrebt für da» jüdftclie Voll» die Scli.iliunrt einer öffentlich-rechtlich ('citchcrlea Heimtiöüc Sn I'alüsihta." liaielcr Programm. Die Jüdenfrage im Friedensvertrag mit Rumänien Dt nunmehr auch von amilicIuT .'leite verötieiUUc'.üc Text des l'iiedciisvdrU'ajres der Mitteliiiiieliti mit Rumänien bcst.ili!;l in vollem Umfang die Mitteilungen, die wir am 10. April au dieser Stelle über den Inhalt der Ver; iiib.iningeü bezuglieh der nmüinbdien Juden gemacht haben. Von den gedenken und Befiirclitiiiigui, die wir damals aiiMsprachen, können wir zu unserem Bedauern auch heute nichts /,iirückuehmcu. Zwar wird im Artikel 28 des jetzt abgeschlossenen Eric• den *Vertrages die Bestimmung des Berliner Verträges von IS7S wiederholt, wonach das Religion*• bekenutnis keine Beeinträchtigung der bürgerlichen und. politischen Rechte in Rumänien mit sich bringen darf, Aber diese Wiederholung bat au sich wenig Bedeutung, denn U.miänien hat sich •10 Jahre lang über diesen klaren Artikel de.- Berliner \ erträges hiinveggcse׳,zt, indem es die Juden ganz einfach •nicht als besondere Religionsgemeinschaft, sondem als ״Fremde“ betrachtete. Höchst bedauerlich ist es nun, wenn die Veructer der /.eiitralniäciüe sich herbcigcla.sseis Inlren, nach der sozusagen platonischen Wiederholung ibs Artikels 41 des Berliner Vertrages einer Regelung der judenfrnge in Rumänien ihre Zustimmung zu geben, die weit hinter dem /iiriiekbleibt, was die europäischen Mächte im Berliner;Vertrage seinerz u vorgesehen halten. Dort wurde, — wenn sedi di>: rumänische Regieruiigspraxis die gute Absicht später unwirksam machte -- doch der Grundsatz nn:gestellt, daß alle rumänischen Juden die gleichen Rechte haben sollten wie die anderen Einwohner Rumäniens. Hier aber, in einem 10־ Jahre später abgeschlossenen Vertrage, finden wir das Prinzip die-,er grundsätzlichen Gleichberechtigung verlassen. Nur bestimmte Kategorien der rumänischen Juden sollen nach dem von Rumänien und den Zentralmiicliien nunmehr untersehi!ebenen Vertrag die Gleichberechtigung erhalten, nämlich diejenigen, welche an diesem Kriege im aktiven oder Zivikiienst tcilgenouimcn haben und diejenigen, welche in Ruinänien geboren sind, falls auch ihre Eltern in Rumänien geboren sind. Wir haben schon in unserem Leitartikel vom 19. April auf die schweren Bedenken liingewiesen, welche diese Formulierung mit sich bringt. Sehen wir von dem grundsätzlichen Bedenken ab, datl die Gewährung der Gleichberechtigung an gewisse ansgewühlte Kategorien an sich einen Rückschritt gegenüber dem Berliner Vertrag mul eine Ungercchtigkcit darstvilt, so muß die vorliegende Fassung zu weiteren schweren Ungerechtigkeiten führen. So ist: es z. B. völlig unbegreiflich, weshalb ein rumänischer Jude, der selbst in Rumänien geboren ist, und dessen Vater in Rumänien geboren ist, auch noch eine Mutter haben soll, die aus Rumiinien stammt, um Anspruch auf bürgerliche Gleichberechtigung erlichen zu können. Wenn beispielswcise ein rumänischer Jude das Unglück hat, eine deutsche, österreichische oder bulgarische Mutter zu besitzen, so ist er von der Gleichbcrcchtigung ausgeschlossen! Es ist nicht recht versläntllich, daß die Vertreter der Zcntnihnäehte;•ich mit einer derartigen Bestimmung einverstanden erklären konnten. Davon abgesehen muß befürchtet werden, daß durch die rumänische Verwalttiugspraxis die Gleichberechtigung auch derjenigen Kategorien, die nach diesem Vertrage emanzipiert werden sollen, in Frage gestellt wird. Wie sollen denn die rumünisehen Juden den Nachweis führen (und ein solcher Nachweis wird zwcifel.os von den Behörden verlangt werden), daß sic'selbst und daß ihre Eltern in Rumänien geboren sind? I atsächlich trifft das ja für die meisten rumänischen Juden zu. Sic sind ein seit langem in Rumänien ansässiges Element, und fast in allen Fällen stammen auch die Eltern der heute dort ansässigen aas Rumänien, Aber es gibt in diesem Lande erst seit dem Jahre 1866 amtliehe Geburtsregister, deren Einführung in ganz Rumänien bis zum Jahre 1880 dauerte. Wenn die rumänischen Behörden verlangen sollten, daß der Nachweis der Geburt im Lande für die Antragsteller und für ihre Eltern durch solche amtlichen Rcgmter erbracht werden muß, so wird die Gicichbereehti* g'iuig damit de faelo wieder aufgehoben. Denn diesen Naclnvu, könnten allenfalls solche Personen führen, deren Eltern ungefähr zwischen 1870 ltud 1 SSO ge- 1׳׳יreu sind, d. h. die heute etwa Fünfzehnjährigen. Und auch dies immer nur ,unter der Voraussetzung, daß die rumänischen Behörden den Juden die Nachweisregister z.ugiingig machen können und wollen. ln diesem entscheidenden Punkt kommt also alles auf die Ausführung an, und man kann nur dringend wünschen, daß die Zentralmächte, welche ja nach jeder Richtung hin ihre Wünsche in Rumiinien durchgcselzt haben und sogar über den Flieden hinaus *als militärische Okkupationsmacht im Lande bleiben, wenigstens dafür sorgen werden,; daß Aiisfiihrmigsbcstiiinmingcn getroffen werden, I die zumindest den im Vertrage genannten Kate-! gorien der rumänischen Juden die Möglichkeit! geben, die ilinen zugesagte Gleichberechtigung zu! erlangen. Dazu würde gehören, daß der Nachweis 1 der Geburt im Lande für die Antragsteller und ihre j Eltern nicht au die amtlichen Geburtsregister, son-; dem etwa;111 Zeugenaussagen von Juden oder ן Christen oder au Bescheinigungen der jüdischen 1 Gemeinden geknüpft wird. Ferner muß dafür ge- : sorgt werden, daß diejenigen, die an diesem Kriege : tcilger.ouar.cn haben, den Nachweis hierfür erbt in- I gen können. Nach dem Balkankriege wurde den; am Kriege beteiligten Juden gleichfalls von der I rumänischen Regierung die Verleihung der Bürgerj rechte versprochen, aber wenn die Juden sich an 1 ihre Regimenter wandten, um eine Bescheinigung | darüber zu erhalten, daß sie gedient hatten, wurde J ihnen diese Bescheinigung verweigert, i •Wer die bisherige rumänische Judenpolitik! keimt, wird daher mir mit größtem Mißtrauen an J di/jetzt gemachten Verheißungen lierantrcten. Die I Zentralmächte haben wiederholt zugesagt, für die j Gleichberechtigung der Juden Rumäniens cintreten : zu wollen. Sie haben sich in diesem Punkte mit Be- ן Stimmungen abfinden hissen, die zur Kritik her-! ausfordern. Aber iipch kann vieles gut gemacht werden, wenn wenigstens diejenigen Juden, denen der Vertrag die Gleichberechtigung zubilligt, diese nun auch wirklich erhalten. Dabei kommt cs, wie gcsagt, auf die Ausführungsbestimmungen an, und wir können mir wünschen, daß wenigstens diese Aiisfühningsbestimmungen den berechtigten Forderungen der Juden mehr entsprechen, als es der iudenparagrapli des Frigdeusvcrtrages im ganzen tut. Das siebente Kapitel des Bukarestcr Friedensvertrags Das siebente Kapitel des Bukarestcr Friedensverin.•S lautet: Gleichstellung der Religionsbekenntnisse in Ru uv ä 11 i e ». Artikel XXVII. In Rumänien wird dem römisch-katholischen, dem griechisch-unierten, dem bulgarisch-orthodoxe״, dem pro- UMlanlisehen, dem islamitischen und dem jüdischen Kulms dieselbe Freiheit sowie derselbe gesetzliche und behördliche Schutz wie dem rumänisch-orthodoxen Kill-' tus gewährt. Insbesondere soll ihnen das Recht zuslchcn, Pfarreien oder Kultusgemeinden zu errichten sowie Schulen zu gründen, die als Privatsdiulen angesehen werden und in ihrem Betriebe mir im Falle einer Verletztmg der staatlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung behindert werden können. 111 allen öffentlichen und Privatschidcn können die Schüler zur Teilnahme am Religionsunterricht nur insoweit verpflichtet werden, als er von den dazu berechtigten Lehrern ihres Bekenntnisses erteilt wird. Artikel XXVIII. Die Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses soll in Rumänien keinen Einfluß auf die Rcditsstellung der Einwohner, iir.lx■somh re auf ihr!* politischen und bürgerlichen Rechte awühv״. Der im Absatz 1 ausgesprochene Grundsatz wird auch insoweit zur Dtircluülining gebracht werden, als es sieh um die Einbürgerung der staatlichen Bevöfkermig Rumänien!; mit Einschluß der dort bish e ן• n 1 s V r c m d e a 11 g e s e 11 e 11 c 11 Juden handelt. Zu diesem Zwecke wild in Rumänien bis zur Ratifikation des Friedensverirags ein Gesetz erlassen werden, w•- nach jedenfalls alle Staatenlosen, die am Kriege, sei es i'm aktiven Militärdienst, sei es im I liHsdicnst teilgenommen haben, oder die im l.amle geboren und dort ansässig sind und von dort geborenen Eltern stammen, ohne weiteres als vollberechtigte rumänische S t a a t s a n g e h ״ r i g e angesehen werden sollen und sich als solche bei den Geeichten einsehreiben lassen können; der Erwerb der rumänischen S!aat*.anj׳fl!0rigkeit wird sich auch auf die Ehefrauen, die Witwen und die minderjährigen Kinder solcher Personen erstrecken. Das ״‘Berliner Tageblatt“ v*1n i, Mai äußert sich in einem Leitartikel über das Kapitel VII des Bukarestcr Friedensvertrags wie folgt; ״Im Kapitel VII des Vertrages hat man auch die Gleichstellung der Religionsbekenntnisse in Rumänien mul damit auch die Lage der Juden in Rumänien zu bessern versucht. Im Artikel U des Berliner Vertrages von 1878 hieß es: ״In Rumänien kann der Unterschied des religiösen Glaubens und der Konfession gegen niemaiiden als ein Grund für Ausschließung oder Ungeeignetheit;!״gerufen werden, wo der Genuß der biirgcrliehen und politischen Rechte, die Zulassung zu öffeniliehen Stellen, Acintern und Ehren oder die Aus- Übung der verschiedenen Berufe mul Industrien, an welehern Orte immer, in Frage kommen." Indem die Verbiimlcten sich mit dieser Angelegenheit befaßten, haben sie keine Einmischung in die inneren Verhältnisse unternommen, sondern nur die endliche Erfüllung einer von Rumänien Unterzeichneten aber andauernd in rücksichtslosester Weise verletzten internationalen Abniachung verlangt. Leider haben sie es bei dem Versuche bewenden lassen, denn die Bestimmungen des Kepitels Vil sind nicht geeignet, den Juden nun wirklich eine Sicherheit für jenen ״Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte" und für all das übrige zu geben, was ihnen 1878 verheißen worden ist. Es ist hier schon von kundiger Seite darauf liingewiesen worden, daß der Wortlaut, auf den man sich in Bukarest geeinigt hat — und dem die Vertreter der Verbündeten ohne genügende Prüfung■ z.ngestimmt haben — den Rumänen die Möglichkeit zu neuen Schikanen mul zur Umge- Innig ihrer Verpflichtungen gibt. Es soll in Rumänien ein Gesetz erlassen wcrdeli, wonach alle Sta.iiloscn, ״die am Kriege, sei es im aktiven Militärdienst, sei es int Hilfsdienst, teilgenommen haben, oder die im Lande gehören und dort ansässig sind und von dort geborenen Eltern stammen, ohne weiteres als vollberechtigte ־ rumanische Staatsangehörige angesehen werden solFu׳'. Die rumänischen Behörden haben es danach in der Hand, nach Belieben zu erklären, daß von jüdischen Antrag Stellern der Nachweis, sie seien im Lande geboren, stammten von dort geborenen Eltern ab, oder halte״, am Militärdienst teilgenomiiien, nicht hinreichend erbracht worden sei. Den meisten dieser Juden werde.! die nötigen Papiere fehlen, die man von ihnen fordern und deren Beschaffung man ihnen gewiß nicht erlcichtern wird. Und die rumänische Schlauheit wird es verstellen, genau wie den Berliner Vertrag, so auch d! ■t Bukarestcr Vertrag in zahllosen Füllen zu umgehen. ' 111 den soeben erscheinenden ״Sozialistische! M o 11 a t s h e f t e n“ vom 14. Mai bespricht Ludw. Q 11 e sei in der Rubrik ״Nationale Bewegung“ im Anschluß an eine Besprechung der im Aufträge des Kopenhagen- ־־ Büros der Zionistischen Orgnnisaiion von I>r. $. Bern• stein herausgegebenen Denkschrift ״Die Jude!- Politik der rumänischen Regierung“ des siebente Kapitel des Bukarestcr Friedens Vertrages. Quessei, der das Beriisteinsclie Buch ״ein erschreckendes Dokument“ dafür nennt, ״auf welche Stufe sittlicher Verwahrlosung ein Staüswescn sinken kann, wenn es die Gebote des Rechts und der Menschlichkeit In seine r Nationalitätenpolitik in den Wind schlägt“, unterzieh: die Bestimmungen der Artikel 27 und 28 des Buk,• rester Vertrags einer scharfen ablehnenden Kriiik Qucssei weist auf die Unzulänglichkeit dieser Re- Stimmungen hin und sagt; ״Angesichts dieses Sarli- Verhalts hat das deutsche Volk das Recht, sich tun den Artikeln 27 und 28 des Friedeusvertrags nicht zufrieden zu geben, vielmehr den Standpunkt der Menschlichkeit zu vertreten und nt verlangen, daß die Juden 111 Rumänien genau so der übrigen Bevölkerung rcclulieh gleichgestellt werden, wie dies in Deutschland »eil fast 100 Jahren der Fall ist. Mit der Redensart daß Deutschland sich nicht in die inneren Verhältnisse Rumänienseimnischen dürfe, ist hier wenig getan“ Wir werden in der nächsten Nummer über die bnaciitenswerten Ausführungen Qucsseh eingehend beruhten *״!*et,

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