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Jüdische Rundschau · 1918-03-01 · Heft 9 (1.3.1918) · page 1

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XXIII (1918)
Issue
Heft 9 (1.3.1918)
Date
1918-03-01
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Artikel •11« In Rumänien darf der Unterschied des religiösen Glaubens und des Bekenntnisses niemandem als Grund der Ausschließung oder der Unfähigkeit zum Genuß der bürgerlichen und der ־ politischen Rechte entgegengchalten werden, ebensowenig betreffs der Zulassung zu öffentlichen Aemtern, Funktionen und Ehren, oder der .Aus- Übung der verschiedensten Professionen und Oewerbearten, in. welcher Ortschaft immer es sei. Die Freiheit der Ausübung aller Kulte wird allen Angehörigen des rumänischen Staates gesichert sein, ebenso wie allen Fremden, •und kein Hindernis wird ihnen entgegengesetzt werden, sei es in der hierarchischen Organisation der versehiedenen Gemeinden, sei es in ihrem Verkehr mit ihren geistigen Oberhäuptern. Die Staatsangehörigen aller Mächte, Handels-, leute oder sonst, werden in Rumänien ohne Unterschied der Religion auf dem Fuße völliger Gleichberechtigt!ng behandelt werden.“ Das ist der Wortlaut der beiden Paragraphen des Berliner Vertrags, die nach dem Wiilen der •'*jguata!,»lächle des Vtrtiags: England:., Deubel.- iarnis, Oestcrrcich-Ungarns, Frankreichs, Italiens, ■ Rußlands und der Türkei, den nmiiinischcn Juden j die bürgerliche Gleichberechtigung bringen sollte. | In der Tat enthält der TI. Artikel dieses Ver• : trags die eindeutige Forderung der völligen, 1111• :> eingeschränkten bürgerlichen Gleichberechtigung dir Juden Rumäniens, während der vorhergehende .! Artikel die Erfüllung dieser Forderung geradezu; als eine conditio sine qua non für die Anerkennung i Rumäniens als selbständigen Staates erklärt. . Wie ist Rumänien dieser ihm von allen enroi püischen Großstaaten aul'erlegtcn Verpflichtung naeligekommcn?; Die bewußte Umgehung und Verletzung dieser i 'Bestimmung des Berliner Vertrags, deren sich die : rumänische Regierung seit dem Tage des Inkrafttretens dieses Vertrags bis zur heutigen Stunde "• iiat zu schulden kommen lassen, ist eine der 1111gehcuerli-chstcii öffentlichen Rechtsbeugungen. Diese gewissenlose Verletzung eines Vertrags I •unter den Augen mächtiger Garanten hat nicht wenig d; zu beigetragen, das Ansehen und den Glauben an die Unverbrüchlichkeit von Staatsvertragen zu mindern, wenn nicht zu untergraben. Wie die Bedeutung des Artikels TI des Berliner Vortrags vom ersten Tage seiner Unterzeichnung an cingcschälzt wurde, dafür ist die Stelle eines Briefes charakteristisch, den der Vater des Fürsten Carol von Rumänien am 18. Juli 1878, also kaum fünf Tage nach der Unterzeichnung des Vertrags, an diesen schrieb: ״Der vom Kongreß oktroicrle Judenparagraph ist eine allgemeine Humanitätsphrase. Es ist der Gesetzgebung allein überlassen, diese Verhältnisse nx regeln, und ich bin überzeugt, daß späterhin, abgesehen von der Alliance israeiite kein Halm danach krähen wird, wie jene Bestimmungen zur Ausführung gelangen mögen.“ Diese oder eine ähnliche Auffassung ist bei der rumäiiisclien Regierung bis auf den ’heutigen Tag herrschend geblieben und hat ihr Verhalten;zu den Juden Rumäniens bestimmt. Der rumänische Jude blieb — mit den wenigen, nicht ins Gewicht : fallenden Ausnahmen von Naturalisationen jüdi-; scher Bürger, zu denen sich die Regierung־ in den *; letzten Jahrzehnten bequemte — wie vorher recht- 1 los und vogelfrei. Die Bestimmung des Berliner ■ Vertrags, in der die Juden nicht ausdrücklich gc- {; nannt sind, wurde dadurch umgangen, daß die 1 Juden Rumäniens ais ״Fremde ohne bestimmte ״Der Z!on!!:־,ns» c.rBrcM Gr <’~5 j;1״*.'»cJ1!5 Volk die 5c!>־fT1n;J ctror ":'fcniUcI»-rcrld«!rK;■״f-k’ierlca nctimi.'Bta I« IVil'gTna." F״a:rlcr Staatszugehörigkcit“ erklärt und die Naturalisation von Fremden an überaus erschwerende Bcdingütigen, insbesondere an die Zustimmung beider Kammern für jeden einzelnen Fall geknüpft wurde. Aber die Juden Rumäniens blieben unter der Wirkung dieses Rechtsbruchs nicht nur recht- und schutzlos. Sie galten der rumänischen Regierung stets als willkommenes Mittel, um die Wut eines mißregiciten Volkes von den wirklichen Urhebern der inncrpoiiiischen Schwierigkeiten und Gefahren abzulenken. Keine Maßnahme der Unterdrückung mul künstlichen Nicderhaltung, keine Beschränkung und Einengung der politischen und bürgerlichen Rechte war der rumänischen Regierung erniedrigend 1 ׳und beschämend genug, um ihre jüdische Be* völkcnmg damit nicht bis zur Vernichtung zu quälen. Bei alledem aber war die rumänische Regierung nicht konsequent genug, um die Juden, denen sie als ״Fremden“ alle bürgerlichen Rechte absprach, auch der diesen Rechten entsprechenden Pflichten zu entheben. Sie, die kein Wahlrecht zu den öffentlichen Vertretungen haben und jederzeit aus ihren Wohnsitzen ׳und dem ganzen rumänischen Staatsgebiet ausgewiesen werden können und aus* gewiesen werden, denen der Erwerb ländlicher Grundstücke und die Ausübung einer ganzen Reihe von Berufen verboten ist, werden zum Militärdienst hcrangezogen. Aber auch in der Armee sind sie den schändlichsten Schikanen ihrer Vorgesetzten ausgesetzt, ohne Aussicht auf Anerkennung ihrer militärischen Leistungen. Und Hie Sigiiatarinachte des Berliner Vertrags? Jener Bricfschreiber hatte recht behalten. Der Artikei ■1! •»!!!«,ס eine! Mui1ai1it,iispiu'.:se, nach der ״kein Halm mehr krähte“. Die Dreibimdstaateu hatten angesichts der Anknüpfung enger politischer Beziehungen zu Rumänien davon Abstand genommen, auf einer tatsächlichen Durchführung des Kongrcßbeschlusses zu bestehen. Das vorrcvolutioiiäi'c Rußland sah in der antisemitischen Praxis Rumäniens nur eine Rechtfertigung seines eigenen Vorgehens gegenüber seinen jüdischen Bürgern und auch den gelegentlichen■ Erinnerungen Eng- Iands und Frankreichs fehlte der Nachdruck. In einem freilich blieb die erwähnte fiirstliehe Prophezeiung unerfüllt: der Protest gegen die rmniini.vche Judenpolitik beschränkte sich nicht auf die Keisc der Alliance Israeiite. Das Judentum der gesamten Welt verfolgte wachen Auges die •unerhörten Vorgänge in Rumänien und Versuchte bei jeder sieh bietenden Gelegenheit das ganze Gewicht seines Einflusses geltend zu machen, um die rumänische Regierung zu einer Aendermig ihrer Judenpolitik zu zwingen. Nicht bloß in den Tagen ,unmittelbar nach rumänischen Judcnpogromen durchgellten die schmerzvollen Hilferufe der Gesainljmlenheit die Welt, fast jede große Znsammenkunft von Vertretern der Juden, welcher Richtung und welchen Landes nur immer, gab durch öffentliche Kundgebung all die Jahre hindurch ihrem Schmerze und ihrer Entrüstung über die rumänischen Judenverfolgungen lauten Ausdruck. Auch die Protokolle der Zionistischen Kongrosse wissen von solchen Protestkundgebungen der Zionisten aller Länder zu erzählen. Rumänien ist vor allem gemeint, wenn die Programme der Jüdischen Kongresse jetzt die Durchführung der bürgerlichen Gleichberechtigung fordern. All diese großen Bemühungen des gesamten Judentums sind bisher erfolglos• geblieben. , Die Regierungen, in deren Macht es allein stand, die Emanzipation der nmiänischen Juden zu erzwingen, schienen, so sehr sie auch von der Notwendigkeit dieser Befreiungstat überzeugt sein, mochten, ihre guten Beziehungen zu Rumänien durch eine solche Forderung nicht schädigen zu wollen. Der Weltkrieg hat in dieser Hinsicht große Aemlerungen mit sieh gebracht. Politische Rücksichten sind in Wegfall gekommen und nette, bisher nicht gekannte an iiire Stelle gerückt. Die Zeiitrahnächte sehen sich durch das Eingreifen Rumänieiis in den Krieg diesem Lande gegenüber vor einer gänzlich veränderten Situation. Was das Judentum der ganzen Welt von ihnen in diesem für das Dos der rumänischen Juden entscheidungsvollen Augenblick mit der ganzen Kraft seines Einflusses fordeit, ist die künftige Sicherung des Ei(׳c n t׳ums" und Lebens der in Rumänien wohnenden Juden auf Grund der Durchfiilnnmg der vollkommenen und tatsächliehen staatsbürgerlichen G 1 c i c h b c - reebtigung dieser Juden, sowie die Gewährung einer freien wirtschaftlichen und kultueilen E n t w ick 111 n g. Die Gleichberechtigung, die ja schon im Beilincr Vertrag von allen europäischen Großmächten gefordert ist, muß in die Wirklichkeit treten. Es müssen feste Garantien geschaffen werden, daß die Bestimmungen über die Emanzipation der rumänischen Juden nicht wieder durch willkürliche Deutungen ■umgangen Werden können. Dazu gehört vor allem die genaue gesetzliche Festlegung, daß jeder in Rumänien seßhafte Bürger als Vollbürger zu betrachten ist. Ausgenommen davon bleiben, wie in allen Staaten, nur diejenigen, die eine fremde Staatszugehörigkcit naebweisen. Bei den Praktiken der rumänischen Beamten müßte aber mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß die erforderliehen Dokumente sich nicht würden beschaffen lassen. Auch dieser Gefahr müßte durch eingehende Bestimmungen begegnet werden. Als wichtige Mittel zur Eruierung derjenigen Juden, die als rumänische Bürger anzttselicn sind, könnten die Statistiken der rumänischen Volkszählung von 1912, sowie, die auf grund eines Gesetzes über die Frcmdcnkontrollc vom März 1915 angelegten Register .und die im August 1916, unmittelbar vor Eintritt Rumäniens in den Krieg, aufgeslclltcn Frcmdcnlistcn mitverwendet werden. Als selbst-, verständlich muß cs gelten, daß alle diejenigen Juden und deren Verwandte, die in der rumänischen Armee gedient bähen, als riimiinKHic Bürger betrachtet werden. Auch diejenigen rumänischen Juden, die heute nicht in Rumänien, sondern im Auslande leben und als staatenlos gelten, müssen das Recht erhalten, rumänische Staatsbürger zu werden und als solche die Gleichberechtigung zu genießen. Große Bedeutung muß auch der Festsetzung eines Zeitpunktes zugemessen werden, zu dem die Emanzipation geschehen soll, damit ihre Durchführung nicht durch Verwaitungspraktikeu ins Ungewisse hinausgeschoben wird. Als eine der wichtigsten Forderungen muß dabei verlangt werden, daß die Naturalisation und Emanzipation der Juden en bloc vorgenounnen wird, da die sonst vom Gesetz vorgesehene Einzelnaturalisation bei Anwendung auf etwa 2:50 000 Fälle auch für den, der sic wirklich durchführen will, auf technische Schwierigkeiten stoßen würde, die eine rasche Durchführung illusorisch machen. Sache der emanzipierten rumänischen Juden wird es dann sein, darüber zu entscheiden, ob sic für sich das Recht der 11 a t i 011 a 1 k u 1111 rc 11 c 11 Selbstbestimmung fordern. Ihr bedeutender Prozentsatz innerhalb der rumänischen Bevölkerung und die Tatsache, daß sie in allen Geburtsscheinen, Schulzeugnissen, Maturitätsdiplomeu etc. bisher als ״jüdischer Nationalität“ bezeichnet wurden, deutet darauf hin, daß ihnen der Gedanke einer nationalkulturellen Autonomie nicht fremd ist. In diesem für das Schicksal der rumänischen Juden so bedeutsamen Augenblick, da die Vertreter der Regierungen der Zentralmiichte in Friedens- Verhandlungen mit Rumänien getreten sind, blickt die ganze Judenheit mit angehaltcnem Atem auf den Gang dieser Verhandlungen. Nunmehr scheint * der Zeitpunkt gekommen, der den Juden Rumäniens die heißerschntc-, lang umkämpftc Befreiung bringen kann. An den Vertretern der Zcntraimüchte ist cs nunmehr, die 'I at dieser Befreiung zu vollbringen. Sic sind cs sich und der ganzen zivilisierten Menschheit schuldig, das Verbrechen, das 40 Jahre lang an den rumänischen Juden verübt wurde, dadurch gut zu machen, «laß sic für die tatsächliche Einiösung eines längst gegebenen Wortes sichere Bürgschäften schaffen. Von der deutschen Regierung erwarten .׳ wir, daß sie gemäß der Erklärung des ötellvertretenden Staatssekretärs von dem Bussche, daß sie ״den auf Entwicklung ihrer Kultur und Eigen-

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