Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XXI (1916)
- Issue
- Heft 47 (24.11.1916)
- Date
- 1916-11-24
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2651273-2651974-2652020--10872-2668338- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
r I I I I I I I I I Abonnements •uf dia wöchentlich *m Freitag er- ■cheincndo ״Judlach© Rundschau14 kosten bei der Expedition und bei allen Postärtiterr» vierteljährlich M. 2,25 innerhalb Deutschland«, in Oesterreich• Ungarn M, 2,50, im Ausland M, 8,—. ר¬! I I I I I I I L._ JUdtach• iUiisdadtau« G. tu« b. H. I I BERLIN W. 15, Sechsfach(! Straße 8. I I Telephon: Amt Uhland 845, 816, I I Postscheckkonto! Berlin Nr. 17392. I i*.׳. r־ I Anzeigen. kosten für die •echsgespaltene Petit• *eile oder deren Raum 40 Pf.j Stellen• Angebote und •Gesuche sowie Verein*־ Mitteilungen und «Kleine Anieigen* O O O O nur 30 Pfennig. OOOO Manuskripte werden, wenn Porto beiliegt, stets lurürkgrtindt. Rcdaktionsschiufi: Mittwoch vormittags. I Redaktion Jüdisch• Raftdach«« ן! BERLIN W. 15, SKchslache Straß« 8. | 1 Telephon: Amt Uhland 845, 846, g I Postscheckkonto! Berlin NA 17392. m V—^ ■יי —•יי■■■ייי■ Nummer .47 Berlin, den 24. November 1916—28 Cheschwan 5677 XXL Jahrgang. Organisation der jüdischen Religionsgesellschaft in Polen Die soeben erlassene Verordnung betreffend <lic Organisation der jüdischen Religionsgcscll- Schaft im Gencralgouvcriiemciit W arsciiau ist \on höchster Tragweite für Oie ganze weitere (iestnltung Oes jüdischen Lebens im neuen l'olen. Sie stellt einen Vernich Oar, die Losung eines beOeutenOen I’roblcms der jüdischen (jenieinscliaft in Polen in die Wege zu leiten, und gibt dieser zugleich eine form, Oie die Entwicklung der jüdischen Verhältnisse aufs stärkste beeinflusseii muß. Die Verordnung ist Oer lebendige Ausdruck des Bestrebens Oer deutschen Verwaltung Oes Generalgouvernements, den Bedingungen in der Lage des jüdischen Volkes in Polen gerecht zu wertfrn, wie wir es in unserer letzten Nummer feststellten. Schon die Tatsache des Erlasses der Verordnung zeigt den Willen, die Verhältnisse der Juden in Polen zu regeln, und der Inhalt der Vor- Ordnung läßt sowohl die gälte Absicht erkennen, die ersichtlichen Schäden in der Verfassung der jüdischen Gemeinschaft im Generalgouvernement zu beseitigen, wie mich die erfahrene Hand, die aus den jüdischen Verhältnissen in Deutschland gelernt und die Felder, die 'sich dort gezei;^ haben, im einzelnen vermieden hat Das spricht sich insbesondere itt der Untrennbarkeit und der gesetzlich fcstgestellteu Einheit der jüdischen Religionsgemcinschaft aus, die alle Personen jüdisehen Glaubens umfaßt und einen Austritt — außer durch l aufe - nicht kennt. Damit ist das ganze deutsche und ungarische Elend der Austrittsgcnieindcn unmöglich gemacht, während durch die Schaffung besonderer Kultusvcreiue allen Gcwisscusbedenkcu Rechnung getragen wird, ohne daß dadurch die Einheit der Gemeinschaft zerrissen wird. Die Rcligionsgcscllscliaft ist eine solche öffentlichen Rechtes, sie und ihre Unterorganisationen ,haben Korporationsreehtc, sind also juristische Personen. Heberall ist die Verhältniswahl, an einigen Stellen die Kurienwahl durchgeführt und damit der MajorisierungkJ er Minderheiten weitgehend vorgebeugt. Das Wahlrecht zur Gemeinde ist allgemein, ein Zensus ist nicht vorgesehen, die Tatsache der Beteiligung an den Gemcindeunilagen genügt zur Erlangung des aktiven und passiven Wahlrechtes. So ist ein für allemal die auf einem skandalösen Wahlrecht beruhende Auslieferung der jüdischen Gemeinden an eine kleinste Schicht von Assimilatorcn beseitigt. Das Stcucrrecht der Gemeinde ist statuiert, durch die Schaffung von Kreisgemcinden ist die Zusammenfassung leistungssclnvacher Klcingcincinden zu aktiven Verbänden ermöglicht. Das alles sind wichtige und bedeutsame Zeichen eines schaffenden Willens zur Gesundung der jüdischen Verhältnisse in Polen. Das ganze Gesetz atmet liberalen Geist und profitiert offensichtlich von den Erfahrungen, die mit der Organisation der Juden in Baden gemacht morden sind, an deren Verfassung (z. B. Oberrat) sielt die ganze Verordnung sehr anlehnt. Es steht in vieler Beziehung über der Judengesetzgebung Preußens und kann in mancher Hinsicht als vorbildlich für die langerstrebte Reform der dcutsehen Judengesetzgebung gelten. Der deutschen! Das Gesetz atmet deutschen Geist und ist diktiert von deutschen Erfahrungen. Aber des Geistes der polnischen Juden ist wenig darin zu spüren. Hier hat der gute Wille und ״Der Zionismus erstrebt für da» jüdische Volk die Schaffung einer öffent« lieh-rechtlich gesicherten Heimstätte in Palästina." Baseler Programm. ״ ז ■■ .. III 11■ i—■ die höchst löbliche Absicht der deutschen Verwaltiing, der polnischen Judenlieit die unbedingt erforderliche organisatorische Tonn zu geben, ihr in Wahrheit einen Trieb aufgepfropft, der ihr blutsfremd ist und dessen schwache und verkümmerte Wadistumscnergic das ganze starke ursprüngliche Gebilde verkrüppeln kann. Die Einheit der organisatorischen Form ist mit diesem Gesetz der polnischen Judenlieit gegelien, die Einheit des jüdischen Lebens ist mit ihm zerrissen. Ein ganz neuer, ganz fremdtr Begriff ist durch die Verordnung ins polnische Judentum getragen: die Religionsgesellschaft. Nicht ohne Grund beginnt das Gesetz, mit den Worten: ״Die Juden des Generalgouvernements Warschau“ (§ 1) und fährt dann, nachdem es die vom Gesetz betroffenen Massen so erfaßt hat (und nur so erfassen konnte) in § 2 fort: ״Die Personen jüdischen Glaubens" usw. In! Handumdrehen ist aus dem Vollbegriff ״Jaden“ bloß der von ״Personen jüdischen GlaubcuV geworden. Wenn dieser Unterschied bcabsiclitigt ist, wie lautet die Absicht? Und wenn er es nicht ist, finden wir in dieser Unstimmigkeit einen tiefen Sinn. Es gibt keine ״Personen jüdischen Glaubens" in Polen (oder hatte wirklieh das winzige Häufchen der Assimilatorcn auch hier wieder seine starke Hand im Spiele?), es gibt nur Juden, gibt nur ein jüdischcs Volk, das aber viel mehr ist als eine Zusammenfassung von ״Personen jüdischen Glaubens" und das nicht gewillt und — nicht imstande ist, die erkünstelte, blutleere Unter- Scheidung in solche jüdische Angelegenheiten anzunehmcii, die dem Gebiete ״des religiösen Lebeus" angeboren, und solche, die ins Gebiet des Lebens au sieh zu retlmen sind. In l’olen ist das ganze Leben des Juden einheitlich, es gibt keine Trennung zwischen Religion und Leben. War es solch unbedingte Notwendigkeit, diese Unter- Scheidung aus Deutschland cinzuführcn, die das ganze Unglück des deutschen Judentums ist? Wir ringen alle darum, daß uns die beiden Begriffe Religion und Leben wieder in unscreml Judentum zusammcnfallen, daß sie sich decken und so ein neues, das Judentum wieder ergeben sollen. Wir sehen die Verwirrung und Zerstörung, die überall im Judentum des Westens bis nach Amerika herrscht, die Entzweiung der Grundlagen, die die Krankheit des Judentums darstellt (mul die gerade jetzt in Deutschland den Lohn ihrer politischen Unmöglichkeit erhält), wir dachten an das östliche Judentum, das die Einheit bewahrt hat und das jetzt dem Westen erschlossen wird •und dessen befruchtenden, erneuernden Einfluß wir erwarteten, erwünschten, ersehnten (hat nicht Hermann Cohen dieses gesagt?) — und da zerreißt man mit leichter Hand auf dem Wege der Verordnung diese innere Einheit und schafft, gründet, erfindet eine ״jüdische Religionsgesellschaft‘' in Polen. Wir fürchten, liier ist nicht nur dem polnischen Judentum, hier ist dem jüdischen Gedanken in der Welt schweres Unrecht geschehen. War es nötig, daß die unglückliche Leitidee, die die westeuropäische Judenemanzipation beherrschte, hier wieder Fleisch und Blut ward? Konnte nicht die Liebe zum jüdischen Volk, die ganz offensichtlich aus diesem Entwürfe spricht und die man in vielen kleinen Einzelheiten immer wieder findet, sich von der Erfahrung des 19. Jahrhunderts - und dieses Krieges bcfruch« ten lassen? Wie diese gewaltsame Einengung des jüdisehen Volksorganisums sich auf Schritt und Tritt rächt, zeigt beispielsweise der dritte Paragraph der Verordnung. Hier wird die Erziehung der Jugend als Aufgabe der jüdischen Gemeinde festgelegt und ihr aufgetragen, ״so lange nicht dem Bedürfnis anderweitig Rechnung getragen ist, durch eine ausreichende Zahl von Schulen für die Bildung der jüdischen Jugend Sorge zu tragen." Es ist einigermaßen schwer, festzustellen, was der Gesetzgeber hier gewollt hat. Es sieht so aus, als ob er die Er- Ziehung der jüdischen Jugend den jüdiselten Instanzen hat ülicrtragcn wollen — eine höchst dankenswerte und zu begrüßende Auffassung. Aber damit ist es nicht getan. Bekanntlieh ist in l’olen auch unter der deutschen Verwaltung das Schulwesen in den Machtbereich des Staates, resp. der politischen Gemeinden einbezogen. Und diese stellen tu ihrem Etat die Summe für das Schulwesen einschließlich de« — allerdings absolut unzureichend bedachten — jüdischen ein und erheben hierfür Steuern, von allen ihren Bürgern, auch von den Juden. Da« neue Gesetz legt nun den jüdischen Religionsgemeinden die Pflicht auf, aus ihrem Vermögen ciu/ugrcifcu, ״insolangc das Bedürfnis nicht anderweitig gedeckt ist." Also werden die Juden zweimal Steuern für Schulen bezahlen müssen, einmal an die politische und einmal an die Religionsgcmeinde. Bei beiden aber wird das Schulwesen nicht zum Besten aufgehoben sein, bei der Religionsgemeinschaft nicht, weil sie doch ’unmöglich die ganze Last des jüdischen Schulwesens auf sielt nehmen kann und aus ihren beschränkten Mitteln nur Beschränktes wird leisten können. Und bei den politischen, d. 11. polnischcn Gemeinden und dem polnischen Staate nicht, weil diese die jetzt gesetzlich festgelegte Pflicht der jüdischen Gemeinden nun erst recht zuin Anlaß nehmen werden, um ihrerseits nichts für das jüdische Schulwesen zu tun. Und wem unterstellen die von der politischen Gemeinde, resp. dem Staat eingerichteten jüdischen Schulen und wer bestimmt über ihren Lehrplan? Gelten sie als religiöse Einrichtung? Hier klafft zur Eviden/, die Unmöglichkeit des Begriffes ״Religionsgesellschaft". Die jüdischen Schulen sind keine Rcligioiisschulcn, sondern jüdische Volksschule!» im besten Sinne des Wortes, sie sind die Bildung«* anstaltcit des jüdischen Volkes. Wie ist es z. B. mit den höheren jüdischen Schulen, deren Ausbau und Vermehrung die dringendste Forderttng des Tages ist? Sollen Staat und politische Gemeinden nur gehalten sein, polnische Gymnasien zu unterhalten und sollen die Juden — und die Deutschen gezwungen sein, entweder diese zu besuchen oder, unter gleichzeitiger Pflicht zur Steuerzahlung, auch für die polnischen, sich aus ihren eigenen Mitteln eigene höhere Schulen zu schaffen? Und wem werden diese jüdischen Schulen dann unterstellen? Das alles sind ja keine spekulativen Fragen, sie sind heute aktuell und eine Entscheidung wird sofort gefällt werden müssen. Warum hat man nicht wenigstens in diesem Punkte den Mut gehabt, reinen Tisch zu machen?