Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XX (1915)
- Issue
- Heft 35 (27.8.1915)
- Date
- 1915-08-27
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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r״-1 Abonnements I auf die wöchentlich am Freitag erscheinende ״jüdische Rundschau“ kosten bei der Expedition und bei allen Postämtern vierteljährlich M. 1,60 innerhalb Deutschlands, in Oesterreich- Ungarn M. 2,50, im Ausland M. 3,־—•. I I 1 I I | Jüdische Rundschau, G. nt. b. H. | | BERLIN W. 15, Sächsische Straße 8. | | Telephon: Amt Uhland 845, 846. | L Postscheckkonto: Berlin Nr. 17392. I -1 aueDischc RUHDSCHAU r I Anzeigen I kosten für die sedbsgespaltene Petitseile oder deren Raum 40 Pf.; Stehen- Angebote und -Gesuche sowie Verein•- Mitteilungen und ״Kleine Anzeigen* O O O O nur 30 Pfennig. O O O O Manuskripte werden, wenn Porto beiliegt, stets xurückgesaadt Redaktionsschlidl: Mittwoch vormittags. Redaktion Jfldlsdhe Run dach a■ BERLIN W. 15, Sächsische Straße 8, Telephon: Amt Uhland 845, 846, Postscheckkonto: Berlin Nr. 17392. ALLC6M6IN6 3UCDISCHC ZCITUNC Nummer 35 Berlin, den 27. August 1915 17. Elul 5675 XX. Jahrgang. Ausweis der Zionistischen Vereinigung für Deutschland Schekel: Mülhausen i. Eis. 40,—, Plauen 10,—. Landesbeiträge: Berliner Zionistische Vereinigung 6,— (f. 1914) Mülhausen i. Eis. 143,—, Plauen 2,—, Ratibor (Sonderbeitrag) 50,—. Propagandafonds: Berlin: Dr. Witkowsky 20,— (davon 10,— f. 1914); Breslau: Redakteur S. Oottschalk'3),— ־, Chemnitz: Max Deutsch 10,—; Göthen: Elise Markus 5,—; Halberstadt: Isidor Neuberger 5,--; Hamburg: Martin Friedländer und Erna Levy 10,—; Regensburg: Alois Natzler 30,— (davon 15,— f. 1914); aus dem Felde: Noe Cohnen-Üuisburg 10,-, Off.-Stellvertr. Dr. Alfred Wollstein sei. And. 30,-. Verschiedene Spenden: Aus dem Felde 3, -. Eingang vom 19. bis 25. August: Schekel: 50,— M.; Landesbeiträge: 201,— M.; Propagandafonds: 143,— M. Gesamteingang: Sc h ek e 1: 2333,— M.; Landesbeiträge: 3311,— M.; Propagandafonds: 8192,- M. Adresse für Geldsendungen: Zionistische Vereinigung für Deutschland, Berlin W15. Sächsische Straße 8. Postscheckkonto: Berlin 8091, Bankkonto: A. H. Heymann & Co., Berlin W 56, Hinter der Katholischen Kirche 1. Zur Wahlberechtigung in den Synagogengemeinden (§ 41 des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847.) Von Dr. jur. et rer. pol. Max Kolfenscher, Rechtsanwalt in Posen (Schluß.) Die Entscheidung des Berliner Polizeipräsidenten besagt zunächst, daß das Wahlrecht ״nur solchen Mitgliedern der Gemeinde zusteht, die Während der letzten drei Jahre Mitglieder der Gemeinde sind“. Schon hierin liegt ein Irrtum. Das Gesetz kennt die dreijährige Mitgliedschaft als Voraussetzung für das aktive Wahlrecht nicht. Es ist allerdings in der deutschen Wahlgesetzgebung nicht selten, daß das Wahlrecht die Zugehörigkeit zum Wahlbezirke für eine gewisse Zeitdauer zur Voraussetzung hat. Dann ist aber dieses Erfordernis stets mit bestimmten Worten im Gesetzestexte zum Ausdrucke gebracht. So liebt § 8 der Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer vom 30. Mai 1849 (GS. S. 205) ausdrücklich hervor, daß zum preußischen Abgeordnetenhause nur der Preuße wahlberechtigt ist, der ״in der Gemeinde seit 6 Monaten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat“. Die Städteordnung für die sechs östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853 betont mit ausdrücklichen Worten, daß wahlberechtigt nur sein kann, wer ״seit einem Jahre Einwohner des Stadtbezirkes ist und zur Stadtgemeinde gehört“ (§ 5 Nr. 1 a. a. O.). Schließlich ist für die Wahlen zum evangelischen Gemeindekirchenrat und zur evangelischen Gemeindevertretung in der Kirchengemeinde-Ordnung vom 10. September 1873 (GS. S. 418) § 34 wiederum mit ausdrücklichen Worten liervorgehoben, daß nur die Mitglieder der Gemeinde wahlberechtigt sind, ״welche bereits ein Jahr in der Gemeinde wohnen“. Die letzte Analogie ist wegen der Verwandtschaft des . Stoffes wertvoll, die beiden ersten wegen der zeitlichen Nähe zum Juden- ״Der Zionismus erstrebt für das jüdische Volk die Schaffung einer öffentlieh-rechtlich gesicherten Heimstätte In Palästina." Baseler Programm. gesetze von 1847. Wo, wie im Wahlgesetze für den Reichstag, eine Bestimmung über die Dauer des Wohnsitzes oder der Zugehörigkeit nicht ausdrücklich im Gesetze gegeben ist, da ist sie eben nicht vorhanden. Beschränkungen des Wahlrechts, die das Gesetz selbst nicht vorsieht, dürfen nicht durch Auslegungen hereingetragen werden. Wenn das Gesetz von 1847 eine dreijährige Mitgliedschaft zur Voraussetzung für das Wahlrecht hätte machen w'ollen, so hätte es dafür ebenso wie in den anderen Gesetzen irn § 41 a. a. O. einen präzisen Ausdruck gefunden. Es stellt somit der Berliner Bescheid schon die wichtigste gesetzliche Grundlage unrichtig dar. Der zweite Fehler dieses Bescheids liegt in der Unterstellung einer dreijährigen Veranlagtmg zu Abgaben als Voraussetzung für das Wahlrecht. Auch diese Voraussetzung stellt § 41 a. a. O. nicht auf. Wiederum kann auf den Vergleich mit andere» Gesetzen Jiingewksen werden. Die erwähnte Städteordnung verlangt für die Ausübung des Wahlrechts Bezahlung der Gemeindeabgaben seit einem Jahre; die Kirchengemeindeordnung hat eine ähnliche ausdrückliehe Bestimmung; dem Judengesetze von 1847 aber ist sie fremd. In einem dritten Punkte schließlich geht der Bescheid des Polizeipräsidenten zwar von dem Wortlaute des Gesetzes aus, verkennt aber offenbar dessen Sinn. Das Gesetz erklärt jedes Mitglied für wahlberechtigt, das ״mit der Entrichtung der Abgaben während der letzten drei Jahre nicht in! Rückstände geblieben“ ist. Daran knüpft der Bescheid etwa folgende Betrachtung: Im Rückstände kann nur sein, wer veranlagt ist. Veranlagt kann nur sein, wer Mitglied ist. Für drei Jahre kann nur veranlagt sein, wer drei Jahre Mitglied ist. Somit ist dieser Gedankengang vollkommen richtig — wenn auch völlig unerheblich. Er führt aber zu einem Trugschlüsse, wenn darauf, wie dies in dem Bescheide der Fall ist, der Schlußsatz folgt: Wer also nicht drei Jahre Mitglied ist, ist im Rückstände. Es kommt nicht darauf an, festzustellen, wer im Rückstand ist. Das Gesetz verlangt vielmehr nur die Feststellung, wer nicht im Rückstand ist. Die Antwort hierauf lautet anders. Nicht im Rückstand ist allerdings immer derjenige, der veranlagt ist und bezahlt hat. Aber damit ist der Kreis derer, die nicht im Rückstände sind, durchaus nicht erschöpft. Wer überhaupt nicht veranlagt ist, kann ebenfalls nicht im Rückstände sein. Ein Mitglied der Gemeinde Posen, das in der Berliner Gemeinde nicht veranlagt ist, kann dort nicht im Rückstände sein. Wenn es seinen Wohnsitz nach Berlin verlegt und dort Mitglied der Gemeinde wird, kann cs sein Wahlrecht in Berlin nicht dadurch einbüßen, daß es dort in der Zeit keine Steuern bezahlt hat, in der les noch Posener Gemeindemitglied war. Rückstand heißt Verzug. ״Nicht im Rückstände geblieben“ heißt nicht in Verzug geraten sein. Verzug kann aber nur eintreten, wo eine fällige Verpflichtung zur Zahlung besteht. Solange ein Gemeindemitglied zur Zahlung von Steuern noch nicht verpflichtet und veranlagt war, kann kein Verzug und kein Rückstand bestehen. So lautete schon das bereits angeführte Reskript vom 24. Dezember 1847, dahin geht die gesamte bisherige Verwaltungspraxis. Wenn noch irgendein Zweifel bestehen könnte, so muß er durch Heranziehung und Vergleichung der Kirchengemeindeordnung von 1875 beseitigt werden. Dort besteht die analoge Bestimmung, daß das Wahlrecht bei allen ruht, die mit der Bezahlung kirchlicher Umlagen über ein Jahr im Rückstände sind (§ 34). Flierzu hat der evangelische Oberkirchenrat im Einverständnisse mit dem Minister der geistlichen Angelegenheiten am 19. Dezember 1873 in einem Reskript6) ausgesprechen, daß ״nur diejenigen vom Wahlrecht ausgeschlossen werden sollen, welche sich ihren Verpflichtungen entziehen, nicht aber diejenigen, welche nach der Verfassung einer einzelnen Parochie geringere oder gar keine Verpflichtungen haben“. Dieselben Behörden haben in einem Reskripte vom 27. Oktober 1873ד) den gleichen Grundsatz noch deutlicher dahin ausgesprochen, daß vom Wahlrechte ״diejenigen nicht ausgeschlossen werden, die wegen Mangels einer bestehenden Verpflichtung keine Beiträge leisten‘4. Damit ist auch für die Synagogen gemeinden die ״Anforderung dreijähriger Abgabenentriclitung“ widerlegt. Es besteht keine Wartezeit von drei Jahren für die Ausübung des aktiven Wahlrechts. Die bisherige Praxis ist richtig und muß beibehalten werden. Der Bescheid des Berliner Polizeipräsidenten vom 24. September 1914 bezieht sich, wie die Bezugnahme auf das Berliner Statut schon besagt, lediglich auf die Synagogengemeinde m Berlin. Es bleibt abzuwarten, ob der Herr Polizeipräsident von Berlin bei seiner Ansicht verbleibt. In diesem Falle wäre es wünschenswert, eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts herbeizuführen. Dies ist möglich. Zwar kann ein Mitglied der Synagogengemeinde, das auf Grund der vom Bescheide gewünschten Auslegung des § 41 vom Wahlrecht ausgeschlossen wird, Klage im Verwaltungsstreitverfahren nicht erheben; § 54 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 läßt diese Klage nur wegen vermögensrechtlicher Ansprüche des einzelnen zu8). Der Weg an das Oberverwaltungsgericht wird aber durch § 130 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 gegeben. Das allgemeine, durch die Regierungs- Präsidenten bzw. durch den Polizeipräsidenten von Berlin auszuübende Aufsichtsrecht über die gesamte Verwaltung der Synagogengemeinde ist bereits hervorgehoben (§ 49 des Gesetzes von 1847). Wird in Ausübung dieses Aufsichtsrechts eine andervveite Aufstellung der Wählerlisten oder ihre Abänderung verlangt, so ist sowohl gegen diese Anordnung als auch gegen die etwa erfolgte Androhung eines Zwangsmittels ein Rechtsmittelzug gegeben, der bei dem Ober- Verwaltungsgericht endigt (§§ 132, 133, 130 Landesverwaltungsgesetz vom 30. Juli 1883). G) Trusen, Das Preußische Kirchenrecht, Berlin 1894, S. 69 N. 67. ") Trusen a. a. O. S. 70 N. 67. s) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Bd. 60 S. 203.