Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XVII (1912)
- Issue
- Heft 3 (19.1.1912)
- Date
- 1912-01-19
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2651273-2651763-2651766--08180-2665401- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Abonnements lirnllldi am FreUa? iJUdlache Huntlacli iJurrf»!1(0 Vrfti# I,— M, | Varlag JUdUcha Rundschaa I G. in. 11, H. ן BERLIN W, IS, SXrlialacho Strafe S. | Tclrphon: Amt Uhland StS. ן Gudiillulutdfn 1 9 -1 und 4 ™ל Uhr, ן ■uder Sonnabend und Sonntag. I \ י־־׳ן ן—> ״■— י f .' s *a Nurfimcr 3 29. Tebeth 5672 XVII. Jahrgang Ausweis Schekel: Jlnlhcrstatlt IUI,- M. LandesorganisatitinsbcUrlißc: 1. Ortsgruppen: MaUvrstuilt 10, , Königsberg (dabei 100, noch für 1911) 100־, M. 2. Einzelpersonen: I)r. L. Jutkowski, Militseh 15,• , l)r. Sichel, Chemnitz. 30,---, l)r. I foppe, Königs• berg 15,* , J. Sal/tiiaim, Königsberg I(),־ , Ollo Colin, Königsberg 3, , Lc«m Scheinliaus, Memel 5, , Apo* Ibeker Boschwitz, Hellmi(/. 5, N. N., Essen 5,—, Herrn. Leeser, Gclsenkirchcn 5, ,, f)r. Eduard Leezynsky, Berlin 50, - M. Eingang vom II. bis 17. Januar: Schekel: 10, * M., L n n d e 8 o r g a n i s n t i o n s h e i t r ä g e: 3-13, M. Gesamteingang: Schekel: •113 M., La n 11 e s o r g a 11 i s a 11 ״ n s I) e i t r ä g e: 2001־ M. Adresse für Geldsendungen: Zionistische Ver• einlgung für Deutschland, Berlin W. 15, Sächsische Straße 8. PostschcckUonto: Berlin 8091, Bank• konio: A. H. Heymann & Co., Berlin, Unter den Linden 59. Das deutsche Vereinsgcsetz und die zionistischen Vereine und Versammlungen Von Rechtsanwalt Pr. Max K o 11 c n s c h c r Posen. I. lieber die Anwendung der Bestimmungen des deutschen Rcichsgcsct/cs vom 10. April 1908 hetr. das Vereins• und Vcrsaminhmgsrecht auf zionistische Ver• anstaltungcn bestehen sowohl bei unseren Vereinen als auch bei den Polizeibehörden oft Zweifel. Sie zu beseitigen, ist der Zweck der nachfolgenden Ausftihmngen. Das Gesetz betrifft nur die öffentlich-rechtliche Seile des Vereinswiscns, regelt als״ nur die Be• Ziehungen der Staatsgewalt zu Vereinen und Ver• Sammlungen und bestimmt das Mall der Freiheit der Staatsbürger und den Umfang der staatspoli/eilichei» Kontrolle bei Vereinen und Versammlungen, Es geht hierbei im allgemeinen von dem Grundsätze der freien Betätigung der Burger aus. Genehmigungen der Bc• horden oder Anzeigen bei ihnen sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen erforderlich. Pie Freiheit, sich zu versammeln und Vereine zu bilden, ist auf Zwecke beschränkt, die den Strafgesct/cii nicht zuwidcrlatifcit. Pitrclt diese allgemeine Einschränkung ist die zionistische Koalitionsfreiheit in keiner Weise eingeengt. AU Subjekt des Rechtes bezeichnet das Gesetz aber nur ״alle Kciehsaiigehörigen", d. 11. alle diejenigen, die in einem deutschen ' Ihmdesst.iate wenn auch nicht in dem ihres Wohn• hit/es «Hier Aufenthalts Klaatsangeliniigkcit hevtzen. Pie Ausländer sind damit zwar nicht zu Trägern des Rechtes gemacht. Aber anderseits ist ihnen das Recht, sowohl untereinander sich zu Ver• einen und Versammlungen z.usamimmzufimlcu, als auch ganz besonders in Vereine als Mitglieder ciii/iitretcn, die von Reiclisangcliörigcn gegründet und geleitet sind, und an deren Versammlungen teil/unclnnen, in keiner Weise versagt oder beschränkt. In der Sitzung des Reichstages vom 2. April 19(18 bat bei der zweiten Lesung des Gesetzes der damalige Staatssekretär des Inneren, v. Bethinann-Hollweg (der jetzige Reichs• kanzlcr), erklärt, daß im Deutschen Reiche täglich die Vereins- und Versammlungsfreiheit von Aus- Lindern ausgeübt werde, und dall es auch in Zukunft dabei verbleiben solle. Es steht somit auch Aus• ländern die Möglichkeit offen, sich den zionistischen Ortsgruppen aiizuschlicßcii, an ihren Arbeiten teil/tinehmen, die Versammlungen zu besuchen usw. Ebenso dürfen sie eigene Vereine bilden und eigene Ver- Sammlungen veranstalten. Besonders muH hervorgehoben werden, daß die Vereine die Ausländer nicht anders zu beliandcln haben wie andere Mitglieder. Ek brauchen über die Ausländer nicht besondere Listen ""*■ ■־ ־"" ־'—.•'־־־ .‘ ’"־ ״Der Zlonlsmu» erstrebt für da■ jüdinclio Volle die Schaffung einer öffent« IIch-rcchtKcI» gesicherten Hclmntütto ln Pnläatina," Bänder Programm. geführt zu werden, noch weniger brauchen Anzeigen über ihre Anzahl, Adressen oder Personalien erstattet zu werden, sie können in den Vorstand gewählt wer• den: sie werden vollkommen unterschiedslos wie 111• läiider behandelt. Den Beschränkungen des Gesetzes sind nur die ״politischen Vereine" unterworfen. Sie miissen ihre Gründung .•»«zeigen, ihre Satzungen einreichen, den Vorstand namhaft machen und jede Acudcrung in seiner Besetzung mittcilcu, sie dürfen Personen unter 18 Jahren nicht als Mitglieder aiifnchmcn. Ob diese Freiheitsbeschränkungen auf unsere zionistischen Ver• eine aiizuwcndeii sind, hängt von der Entscheidung der Frage ah, ob unsere Vereine als politische im Sinne des Reichs-Vereinsgesetzes zu gelten haben. Diese Frage ist zu verneinen. Per Zionismus ist allerdings eine politische Be• wegtmg. Diese Tatsache dürfen und wollen wir keinen Augenblick vergessen. Im Gegensatz zu den zahlreichen Wohltätigkcilsvereinen und sozialen Wohlfahrtsorganisationen im Judentum wollen wir auf nationaler (irutidlnge das jüdische Volk organisieren und es durch seine eigene Arbeit zur Befreiung führen. Pas ist unsere nationale Politik. Ibis deutsche Vereinsgeseti: hat aber für seine politischen Vereine eine besondere, allein maßgebende Definition gegeben, unter die unsere zionistischen Vereine trotz des politischen Charakters der Bewegung nicht fallen. Danach ist ein Verein nur dann politisch, wenn er eine ״Einwirkung auf politische Angelegenheiten bezweckt". Als politische Angelegenheiten gelten nach der ständigen Rechtsprechung der höchsten Gerichtshöfe die Angelegeiiheitcn, welche als solche unmittelbar den Staat, seine Gesetzgebung und Verwaltung berühren, seine Organe und Fmiktioucn in Bewegung setzen. (Reichsgericht in Strafsachen Bd. 22, S. 310.) Nur Vereine, die solche Einwirkungen auf die deutsche (H'setzgebiuig und Verwaltung bezwecken, d. h, deren Vereinsarbeit die Erreichung dieser Einwirkung zum Ziele hat, sind politisch, Pie zionistischen Ver• eine bezwecken die Erreichung des Baseler Progranunes, verfolgen also ein Ziel, das ganz außerhalb (Ict Tätigkeit der deutschen Gesetzgebung und Verwaltung liegt. Deshalb sind sie im Sinne des deutschen Vcrcinsgcsctz.es keine politischen Vereine. Daran wird auch dadurch nichts geändert, wenn zuweilen in den zionistischen Vereinen Fragen erörtert werden sollten, die - sei es im Zusammenhänge mit der Juden frage, sei es auch ohne diesen Zusammenhang die deutsche Politik betreffen. Nicht die bloße Erörterung, sondern die bezweckte Einwirkung gibt dem Vereine den politischen (.harakter. Selbd wenn 1:1 einer Liuzelfrage einmal eine Einwirkung er.treht weiden soß\e ■ /.. B. indem wegen einer Ver• 'letzmig jüdischer Rechte Vorstellungen bei den Verwallungshchöfdcn oder Petitionen an gesetzgebende Körperschaften gemacht weiden sollten * , würde dadurch noch nicht der politische (!harakter er- Worben sein. Dazu gehört vielmehr eine allgemeine Teiidenz des Vereins, nicht eine einzelne Betätigung, von der Wiederholungen nicht beabsichtigt sind. Die oben erwähnten* Beschränkungen, denen nach dem Gesetze die ״politischen Vereine" unterworfen sind, bestehen somit für die Körperschaften der zionistischen Organisation nicht. Unsere Vereine haben vielmehr im deutschen öffentlichen Rechte voll• kommene Freiheit und Unabhängigkeit. Pies gilt auch für unsere Jugend (unter 18 Jahren) und ihre Vereine. II. Dieser Freiheit des Vereinsrechts entspricht nicht auch eine gleich vollkommene Freiheit des Versamm• hmgsrechtes. Oeffentliche Versammlungen zur Erörterung poli• tischcr Angelegenheiten sind vor ihrer Veranstaltung bei der Polizei aii/imicldcti. Es fragt sich, oh dieses Gebot die zionistischen Versammlungen berührt. Auch hier unterliegen nur politische Vcrsammluugcr» der Anmeldepflicht. Wem! den zionistischen Versamm• hingen der politische (!harakter im Sinne des Gesetzes ebenso abzusprechen wäre, wie den zionistisehen Vereine», so wäre die Frage schlank zu ver• nemcsi. Mit einem einfachen Nein ist die Sache hier jedoch nicht erledigt. Allerdings sind die ״politischen Angelegenheiten" liier bei dem Versammlungsrecht genau so auszulegcn wie oben bei dem Vereinsrecht. Deshalb scheiden tatsächlich alle Versammlungen, die den Erörterungen rein zionistischer oder rein jüdi* scher Fragen dienen, von der Anmeldepflicht vollkommen aus. Für sie bedarf es nicht erst der Prufimg, oh die Versammlung öffentlich ist oder nicht sie sind in keinem Falle anzumelden. Nun gibt es aber einzelne, von Zionisten oder von zionistischen Vereinen einberufeuc Vcrsammlungen, die sich speziell mit den Angelegenheiten der deutschen Juden befassen und die eine Einwirkung auf d e Verwaltung in Deutschland oder auf die Gcsetzgehung erstreben. Versammlungen, die z. B. durch Resolutionen ״der Petitionen zu den Zurucksctzun* gen der Juden im Heere und in der Verwaltung, zur Regelung des Naturalisations- und Ausweisung!'״• Wesens, zur Gesetzgebung über 'Tierschutz und Schach* Hing Stellung nehmen, wurden hierher gehören. Sie behandeln zweifellos in dem bereits erörterten Sinne politische Angelegenheiten. Dadurch wird zwar der Verein, der die Versammlung veranstaltet, noch nicht zu einem politischen, weil ihm die regelmäßige Tenden/ hierzu fehlt; die Versammlung als solche ist aber auch im Fin/clfalle eine politische. Trotzdem unterliegen •־.elbst diese Versammlungen nur der Anmeldepflicht, wenn sie ״öffentlich" sind. Hierzu ist der Begriff der ()Öffentlichkeit zu prüfen. Eine Versammlung ist eine öffentliche, wenn ihre Teilnehmer keine geschlossene Gesellschaft aus• machen, wenn sie keinen individuell abgeschlossenen Personenkreis bildet, sondern wenn sie vielmehr dem Publikum offen stellt, wenn nach der Art der Zu* s.iminenlieriifiing eine imbestimmte Menschenmenge zu ihr Zutritt haben soll. Danach sind die Mitglieder* Versammlungen der zionistischen Vereine gewiß nicht öffentlich: seihst wenn eine Anzahl individuell bc• stimmter Personen als Gäste eingeladcn werden, bleibt die Versammlung eine nicht öffentliche. Nur wenn durch allgemein ergehende Einladungen ein in seiner Persmcn/ald nicht beschränkter Kreis von Teilnehmern geladen wird, gewinnt die Versammlung den Charakter einer öffentlichen. Ert wenn ־die Vcrsamin* hing zugleich politisch und öffentlich in dem eben entwickelten Sinne beider Begriffe ist, unterliegt sie der Anmeldepflicht. Die Anmeldung hat sodann 21 Stunden vor dem Beginn der Versammlung unter Angabe des Ortes und der Zeit bei der Polizei zu erfolgen. Die Polizei hat die erfolgte Anzeige schrill• lieh zu bescheinigen. Einer polizeilichen ()euch• in 1 g 11 n g bedarf es nicht. Die Anzeige und die darüber erteilte ücselicmigiiug sind kostenlos. Die .öffentliche Bekanntmachung der Versammlung in der von der Lamlcsbehördc und der Ortspolizei vor,geschnehciicn Form ersetzt die Anzeige. Es wird ein seltener Ausnahmelall sein, daß zio• nistische Versammlungen angemcldet werden müssen. So oft aber diese Notwendigkeit vorliegt, wo cs sich um öffentliche, politische Versammlungen handelt, ist außer dem Aiimeide/wang die weitere Beschränkung vorgeschrieben, daß Personen unter 18 Jahren die Anwesenheit in der Versammlung untersagt ist. Einrichtungen, von denen im Zionismus viel zu wenig Gebrauch gemacht wird, sind die gesetzlich zulässigen Versammlungen unter freiem Himmel. Es sind dies Versammlungen, die nicht in geschlossenen Räumen, sondern an Versammlungsorten stattfinden, die, wenn sie auch der Länge und Breite nach um• grenzt sind, nach oben nicht geschlossen sind, eine Bedachung nicht haben, so daß die Teilnehmer unter freiem Himmel sieh befinden. Versammlungen mttcr freiem Hir.imcl sind, wenn sie nicht öffentliche sind, keinerlei polizeilichen Beschränkungen unterworfen.