Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XV (1910)
- Issue
- Heft 49 (9.12.1910)
- Date
- 1910-12-09
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 48 JÜDISCHE HUNDSCHAU Seite 555 Die Reorganisation der Zionistischen Bewegung Der Statutenentwurf der OrganlsaHonskommisslon Hie aus den Herren R.-A .Dr. B 0 d e n 11 c i in e r. Cdln, Vorsitzender, R.-A. Dr. Munk, Berlin, Relerent, R.-A. Dr. Emil Margulics, Lcitmcritz, R.-A. 0 ronc in a 1111. Berlin, Boris G 01 d b c r g, Wilna bestehende Kommission legte der A.-K.־Sitzung vom 22.-23. November einen Entwurf eines Or• £1111 i sa t j on s s t a tu t s! mit a u s füll r l i c 11 c tu Motivenbericht vor, aus dem wir nachstehend die wichtigsten Stellen auszugsweise wiedergeben: Vorbemerkung Die von der Jahreskonferenz eingesetzte ürganisatiunskoinmission legt hiermit einen neuen Statutenentwurf vor, der auf Grund einer vollständigen U m a r b e i t u n g des Entwurfs des Engeren Aktionskmmiecs, welcher dem Hamburger Kongreli Vorgelegen hat. entstanden ist. Eiir die Abfassung des Statuts lag ein überaus reichhaltiges Material vor. Neben den Protokollcn der früheren Kongresse, und zwar besonders des l.. 2.. 3. und 8.. lagen ein ausführliches Exoosö von Dr. Margulics über den gesamten Entwurf, zahlreiche Erörterungen über Einzclfragen von prinzipicllcr Bedeutung und Bemerkungen teils über den materiellen Inhalt, teils über die redaktionelle Fassung von Eiiizolbesiimmuugen vor. Außerdem mußten die in der Presse veröffentlichten Meinungen Berücksiclitigtmg finden. Um mir Beispiele zu geben, seien hier die von der Misrachi-Föderatioii und von Dr. Rosenfeiü-Lcmberg zur Frage der Föderationen gelieferten Beiträge sowie die vom ״Russischen Zentralkomitce'' über die Neuorganisation der Behörden in der ״Welt" veröffentlichten Aufsätze erwähnt. Frühere Arbeiten von Herrn Referendar Möller-Altona und Herrn Schachtel-Breslau sind in dem vorigen Entw urf berücksichtigt worden. Der vorliegende Motivenbericht, der von dem Vorsitzenden der Kommission, Herr Dr. Bodenhei mer verfaßt ist. enthält eine zusammenfassende Bearbeitung des ganzen Materials, um jedem Gesiitmingsgenosscn die Möglichkeit zu geben, sich über die Tragweite und Bedeutung der einzelnen organisatorischen Bestimmungen ein klares Bild zu machen. An dem Statutcncntwurf haben außer den Mitgliedern der Kommission die Herren Dr. Roscnbliith und Referendar .laeobsolm als Protokollführer mitgearbeitet, und haben auch der Präsident D. Wolf!- sulin und der Hureaudireklor lloofiin an den Beratu igen wichtiger Punkte tcilgcnommcn. 1 . in ,i i r Teil Da dieser Entwurf in wesentlichen Punkten von den früheren abweicht, so sind vielleicht einige allgemeine Vorbemerkungen am Platze. Es war von verschiedenen Seiten der Gedanke zum Ausdruck gebracht worden, daß überhaupt ein neues Statut nicht nötig sei, sondern eine Umarbeitung des alten Statuts vollkommen genüge. Diese Auffassung ist irrig, und cs bedarf nur einer flüchtigen Ucbcrpriifung der in dics־׳r Richtung gemachten Vorschläge, um zu zeigen, daß man unabhängig von dem Qrundmiankcn und dem Gefüge eines Statuts die wichtigsten Institutionen und Organe auf eine völlig davon verschiedene Grundlage aufhauen könne. So hat das russische Zcntralkomb׳«,: in seiner im übrigen wohldurchdachtcii Kritik des bestehenden Organisationsstatuts sich auf diesen Standpunkt gestellt, währenddem cs doch in dem Zirkular vom Oktober 1909. wie auch in der m Nr. 29 der ״Welt" vom 22. Juli 1910 veröffentlichten Denkschrift eine vollständige Aeiulcrung der Zentral- Organe der Bewegung befürwortet. Es sollen hiernach sowohl das grolle Aktionskomitee wie auch das kleine Aktionskomitee in ihrem Wesen w׳ic ihrer Zusammensetzung vollständig geändert werden. Der Atifsiclitsrat. vertreten durch seinen Präsidenten, soll in die oberste Leitung der Bewegung cingefiigt werden und das große Aktionskomitee einen sclbstündigen Präsidenten erhalten. Erfordert die Berücksichtigung dieser cinschncidemkn Acndcrungcn eine völlige Unv.uhcüuug des gegenwärtigen Statuts, so ist dies noch in viel höherem Maße der Fall bezüglich der drei Hauntpunkte, deren Aendcrung Herr Dr. Margullcs befürwortet. nämlich: 1. hinsichtlich der Bildung von Föderationen. 2. hinsichtlich der Organisierung der beratenden und exekutiven Behörden außerhalb des Kongrosses. 3. hinsichtlich der Gruppcnbtidung auf׳ dem Kongreß. Diese drei Hauptpunkte bilden den wesentlichen Inhalt des Organisationsstatuts, und eine Aendcrung der diesbezüglichen Hcsthmnungcn involviert auch eine vollständige Abänderung des Statuts. Es ist sodann von anderer Seite der Vorschlag gemacht worden, um die Schwierigkeiten zu vermeiden, die sich aus der Beratung eines umfangreichen Statuts am Kongreß ergeben, dem Kongreß einige allgemeine P r i n z i p i c n zu unterbreiten und dann jedes einzelne Organ durch ein spezielles Statut zu regeln, dessen Abfassung dann dem Großen Aktionskomitee überlassen bleiben sollte. Dies Ist der Vorschlag des Kommissionsmitglicdes Herrn Rechtsanwalt Dr. Qroncmann. Dieser Vorschlag erwies sich jedoch als unannehmbar. Abgesehen von den geringfügigeren Bedenken, die demselben entgegenstehen, dürften die folgenden Gesichtspunkte durchschlagend für die Ablehnung sein. Während der ganzen Entwicklung der Bewegung haben sich bisher nur zwei Punkte des Statuts als feststehende Pole in der Erscheinungen Flucht ergeben. Diese zwei Punkte sind: 1. das Programm als Grundprinzip der Bewegung und 2. der Kongreß als das höchste Organ derselben. Sogar das Programm wurde zeitweise angefochten. Es dürfte kaum c i n organisatorisches Prinzip zu finden sein, auf das sich der Kongreß ohne schwere innere Kämpfe und Gefährdung der Bewegung dauernd festlegen würde. Der innere Grund hierfür ist wohl darin zu finden, daß man erst durcli eine Fülle praktischer Erfahrungen und durch in die l iefe gehendes Erforschen des inneren Zweckes einer Einrichtung dazu kommt, das Prinzip derselben einwandfrei fcstzustcllcn und danach die Gesetze auszugestaltcn; in d^r Regel w׳ird erst durch die Zusammenfasstmg einzelner durch politische und praktische Notwendigkeiten gefundener Gesetze ein höheres Prinzip gefunden werden können. Der zweite Gesichtspunkt, aus welchem die Abänderung erfolgen mußte, ist aber der, daß die Majorität der Kommission der Ansicht war. daß es nicht angängig sei, dem Kongreß das Ocsctzgebungsrecht bezgi. der wichtigsten Grundlage der Bewegung zu entziehen. Die Organisationskonnnission war wohl der Ansicht, daß die Geschäftsordnung des Kongrosses sowohl wie der anderen Körperschaften aus praktischen Gründen von einer kleineren legislativen Körperschaft beschlossen werden könne. B c i allen Gesetzen jedoch, die a 11 g c - meine Einrichtungen der Bewegung betreffen, 111« II das Ocsctzgebungsrecht dem Kongresse Vorbehalten b I c i b c n. Die Folge des Groncmannschcn Vorschlags wäre die, daß der Kongreß sich bei der nachher erforderlichen Regeln»!{ von Einzelfragen nicht nur mit den ZwecknUißigkeiisfragcn zu be* fassen hätte, sondern auch noch zu prüfen hätte, ob die Regelung einem allgemeinen Prinzip entspreche, über welches der Kongreit bereits Beschluß gefaßt habe. Hierdurch würden unnötige Prinzinienkämpfc über Organisationsfragen in den Kongreß getragen und immer wieder von neuem aufgcrollt. während-! dem die Absicht des Antragstellers Oroncmann ) gerade dahin ging, eine weitläufige Erörterung von Organisationsfragen aus dem Kongresse auszuschalten. Besonderer Teil I. Programm. § I. Der Zionismus erstrebt für das iiidlschc Volk die Schaffung einer öfienlllcli-reelitllch gcslchcrten Heimstätte In Palästina. II. Mitgliedschaft. § 2. 1)10 zionistische Organisation umfaßt alle Juden, die das zionistische Programm anerkennen, den Schekel entrichten und einem Landesverbände angeliören. Die Fassung dieses Paragraphen weist gegen-, über dem früheren Entwurf einige Acndcrungcn auf. I Die wichtigste ist diejenige, dal! die Altersj grenze für die Mitgliedschaft in Wegfall gekommen ist. Hierzu möchten wir uns aus verschiedcncn Gründen entschließen. Zunächst ergibt die Rücksichtnahme auf die Gesetzgebung der verschicdcncn Länder die Notwendigkeit, die Grenze nicht zu fixieren, da in einzelnen Ländern für die Mitgliedschaft in politischen Vereinen eine höhere, in andern eine niedrigere Altersgrenze festgesetzt ist. Es liegt auch gar kein Grund vor. Personen jugendlichen Alters von der Organisation auszuschließen. Vielmehr wäre eine solche Beschränkung In manchen Fällen geradezu schädlich. So ist es z. B. in den Vereinigten Staaten von Amerika vielfach üblich, daß 10 jährige junge Leute sich schon politischen, sozialen und ähnlichen Klubs anschlicßcn. Will man diese Personen von der Mitgliedschaft in der zionistischen Organisation bis zu einer bestimmten Altersgrenze fcrnhaltcn. so läuft man Gefahr, sie auf immer zu verlieren. Das Bedürfnis, eine Altersgrenze zu schaffen, liegt eigentlich nur hinsichtlich des Wahlrechts vor. Hierfür ist die Sonderbestimmung des § 28 geschaffen worden. Die zweite Aendcrung betrifft die Fixierung der Notwendigkeit, einem Landesverbände a n z u g 011 ö r c n. Dies entspricht auch dem Prinzip des früheren Statutenentwurfs, welches nur in der Richtung noch weiter ging, daß cs die Mitgliedschaft bei einem Verein oder einer Ortsgruppe voraussetzte. Dieses Prinzip Ist übrigens auch schon in einem Entwurf für den 3. Kongreß aufgestcllt worden. Cf. Beil. C. z. Prot. S. 248. III. Organisation. A. Allgemeine Bos tlnim urigen. § 3. I)Ie Zugehörigkeit zum Landesverbände wird durcli Zahlung des Landcsbcltragcs an den Landesverband des Wohnortes erworben. § 4. Der Landesverband umfaßt außer den einzelncn Mitgliedern dlo Verclno seines Landes, unbe• schadet der Bestimmungen der §8 IS ff. Dlo Bildung mehrerer Landesverbände In einem Lande kann nur ausnahmsweise In örtlich abgogrenzten Bezirken und nur mit Genehmigung des Präsidiums nach Anhörung des Luitdcsausschusscs desjenigen Landes erfolgen, von welchem der zu bildende Landesverband abgczwelgl werden soll. 8 S. Die Aufnahme eines Vereins 1» den Lan« dcsvcrlmnd Ist von der Zustimmung des Landesa nsscli usses uhliäiiglg. Wird die Zustimmung versagt, 80 stellt dem betreuenden Verein das Recht der Beschwerde an das Präsidium zu. welches nach Anhörung des Landcsausschusses endgültig ent• scheidet. § f».’ Die Mitglieder der Organisation, die In einem Orte oder In mehreren benachbarten Orten wohnen, sollen sich zu Vereinen zusaiiimeus h i öen. 8 7. Mitglieder der Organisation, die In Orten wohnen, In denen kein dem Lundesverbaude angehöriger Verein bestellt, sollen vom Landesausseliusso einem benachbarten Vereine angcglledcit werde». Aul Mitglieder, die einem Vereine eines Sonder- Verbundes angeliören. findet diese Vorschrift keine Anwendung. , £. <14 , .״ Die Bestimmungen des Statuts 3 -10 entsprechen den 3-5 des früheren Orgamsationsentwtirfs. Auch hier erwiesen sich wesentliche Abänderungen als notwendig. Zunächst konnte der Unterschied z w t s c heu Ortsgruppen und Vereinen nicht autrecht erhalten werden, weil zwar der .*״«■druck ״Verein" ein allgemein gültiger Begriff geworden ist, dagegen der Ausdruck ״Or1sgrun»c" sowohl als eine losere Vereinigung wie auch als eine Zusammen• fassung der Mitglieder, die an einem Orte wohnen, aufgcfaßi werden könnte. Es erschien aber unzweckmäßig, zwangsweise alle Mitglieder der zionistischen Organisation, die an einem Orte wohnen, in eine einzige Gruppe zusammenzufassen. Hiernach konnte auch der erste Absatz des § 3 des alten Entwuns nicht aufrcchterhaltcn werden. Auch die Verpflichtung, sich einem Verein anzuschließen, die nach S 3 des alten Entwurfs Zwangsweise diircligeführt werden sollte, ließ sich nicht auf. rcehierhulten. Es konnte, um den geäußerten Besehwirdcn Rechnung zu tragen und gleichzeitig das Prinzip zu wahren, lediglich die Bestimmung des $ 6 getroiien werden, die cs den Mitgliedern der Organisation zur Pflicht macht, sich Vereine!', anzuschlielicn. Der § 7 stellt eine Umredaktion des früheren Vorschlages dar. Die Fassung ist vereinfacht wor. den und demnach wohl leichter verständlich. Der Vorschlag, aus den zerstreuten Mitgliedern der Orgaitisation. die keinem Vereine angeliören. Sammclvereine zu bilden, konnte nicht angenommen werden, da derartige Sammclvcrcinc keine organische Vereinigung darstcllcn, auch wenn sie äußerlich durch eine Zwangsmaßregel in einen Verein zusammengefaßt •... iirden. Die Fassung des S 7 macht cs dem Lander-aussclmß zur Pflicht, derartige Mitglieder der Organisation zu veranlassen, einem benachbarten Vereine beizutreten. Mit Unrecht ist gegen eine solche Bestimmung von Dr. Marguiics eingewendet worden, daß sic im Organisationsstatut keinen Raum habe und in die Statuten der Landesorganisationen gehöre. Die Bestimmung jst eine notwendige Ergänzung des vorhergehenden § 6. In Konseauenz des § ö hat es der Organisationsausschuß nicht für tunlieh gehalten, einen formellen Zwang auszuüben, da iu einzelnen Fällen Verhältnisse vorlicgcit können, die es einem Mitglied der Organisation erschweren, sich dem benachbarten Vereine anzuschließcn. Eine Angliederung von einzeln wohnenden Mitgliedern an Vereine eines Sonderverbandes erscheint deshalb nicht zulässig: 1. weil die Zugehörigkeit zu einem Sondervcrbatulc nur durch die Mitgliedschaft in einem ihm angehörigen Vereine erworben wird: 2. weil die Vereine der Sonderverbändc Sonderzwecke verfolgen, und die Beteiligung;nt solchen Sondcrzwcckcn der freien Entschließung jedes einzelnen überlassen werden muß. Hierauf bezieht sich der Absatz 2 des Paragraphen 7. § 8. Dlo GcsumtlclUing der Organisation liegt In den Händen des Kongresses (Abschnitt D). des Aktionskomitees (Abschnitt EL des Zeiitralausschusses (Abschnitt F) und des Präsidiums (Abschnitt GL 8 9. Die von einem höheren Verwaltungsorgan (Präsidium, Landesaitssclinß. Verhandsvorstand) Im Rahmen schier Befugnisse erlassenen Anordnungen sind fiir dlo Ihm untergeordneten Verwaltungsorgane verbindlich. S 10. Soweit landesgesetzliche Bestimmungen der Diircliliiliruiig der 111 diesem Statut vorgesehenen Organisation cntgcgcnstclicn, Ist das Präsidium auf Antrag des betreffenden Landcsausschusses mit Zus t hu in 1111 g des Aktions-Komitees befugt, an Stelle der Bestimmungen dieses Statuts einstwellige anderweitige organisatorische Maßregeln anzuorducn; nötigenfalls körnten solche Anordnungen vom Präsidium allein, vorbehaltlich nacliträgUcher Zustimmung des Aktions-Komitees, erlassen werden. gegenüber den §& 4 und 5 des früheren Entwurfs bedürfen keiner weiteren Erklärung. Gegenüber dem § 9 wurde geltend gemacht, daß diese Bestimmung unnötig, weil selbstverständlich, anderseits gefährlic5 ״ci״״ ־il Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen und Beschlüsse von Körperschaften oder Personen die man nicht als Verwaltungsorgane bezeichnen könnte, als statthaft erachtet werden könnten während in den Zuwiderhandlungen immerhin eine