Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XIV (1909)
- Issue
- Heft 19 (7.5.1909)
- Date
- 1909-05-07
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Jahrgang ZurKcform des Judengesetzes Von RccliNiinwalt Dr. K o 11 e n s c h e r - Posen, Der Deutsch-Israelitische Gemeindebund hat im Ve-eia mit dem Verbände der Deutschen jade« da! Entwurf eines Gesetzes betreffend ״Pic Veinssmig der Jüdischen Religionsgesellschäften in Preussen" der Ocffemliehkclt vorgelegt Hie Vater dieses Entwurfes bezeichnen ihn als ../.weite Lesung“ und stellen damit nicht gerade geschickt eine Beziehung zu dem als erste f.evmg gedachten Rosin'sehcn Entwurf her. der von allen beteiligten Kreisen als un• brauchbar verworfen worden Ist, Der neue Entwurf vermeidet manchen alten Fehler und verfallt in manchen neuen. Die eiheblichstcn Mängel des Entwurfes hgcn da! in. dass auf der einen Seite die Rechte der (iciiaaidcinitgliedcr stark eingeengt sind, v.ilirend ..ui der anderen Seite den staatlichen Aufsichtsbehörden sehr weitgehende Kontrolle rechte verliehen sind. Wir sind im Lande des Drciklassenwahlrechts allerdings an selilcehtes Wahlrecht gewiss gewolint. Aber, wo im Deutschen Reiche neue fit setze geschaffen sind, haben sic wenigstens die alten bewährten Prinzipien des Reichstags- Wahlrechts aufrecht erhalten und vielfach durch die Einführung des Proportionalrcchts verbessert. 1 »er Entwurf aber, den die ״liberalen" Juden .sieh als Gesetz wünschen, ist viel besJickkncr. Schüchtern nur wird für die Wahlen zur Gemeindevertretung (Repräsentanz) das geheime und unmittelbare Wahlrecht gefordert. An das gleiche und allgemeine Wahlrecht ist mein gedacht: es wird also die Einführung einer Kiasscuwahl, die Einführung eines unbeschränkt li'-litn Zensus zulässig sein. In den meisten Gemeinden, in denen bisher auf Grund der freien Satzungen ein weit demokratischeres Wahlrecht bestellt, würde die Einführung dieses ,ksetzes einen ungeheuren Rückschritt bedeuten. Selbst der Grundsatz der unmittclkren Wahl ist nur teilweise verwandt. Der ,’aiiieimk Vorstand wird nicht mehr unmittelbar 'חיי den Gemciiidcmitglicdcrn gewühlt, sondern iklit schon aus Wahlen der Gemeindevertretung liuvor. Die Abgeordneten zum Proviuzial-Qcmcindc- 1^׳e und zum Landesgemeindetage werden ebenfalls nicht durch unmittelbare Voikswahlcn, V(׳ndcr11 i״ einem komplizierten indirekten Wahl- W״gc gewählt. Der Kreis der Wahlberechtigten ist in un* zulässiger Weise eingeschränkt. Das Wahlrecht 1'ti.'inm zwar schon mit der Volljährigkeit. Aber pUst an die Bedingung der Selbständigkeit ge- ^'ilpft. Der kautschukartige Begriff der ־-c 11) s t ii n d i g k c i t wi rd zu Zweifeln und ,*roversen. zu Zwietracht und Protesten unendlich viel Anlass bieten. Es Ist auch garnfeht *״bischen, ob man als unselbständig alle die* f'^11 •uisschliesscn will, die nicht an der 'Wzc eines eigenen Haushalts stehen, oder ob חגו׳ die wirtschaftliche Selbständigkeit meint, '®nur dem Chef eines Betriebes zustchcn soll. , cn Frivatbeamtc ausgeschlossen sein? Eine ncrluinc• Verletzung des Wahlrechts liegt hi , ferneren Bestimmung, dass das Wahlrecht °J!slilJCI1 kann» wer dn den drol vorhergehen• ,.־1»״®'" ידlahrcfi seine Stcuorn pünktlich bc• hat. Es ist nicht anzunehmen, dass diese זזח,,...״».ו^י /l0",l,‘,n11'*. <•04.111״־ lUr da» |1l<Jl»cl10 Volk die Rnmliiii** ,,®,**er OUeiKlIch.tvvliUleli «v»1clu:ru־n IkimMliite ln 1 ainilliia, Uaiolor Proufmmn. Zur Reform des ,ludeugosctzes, Von Rcclitsan- Walt Dr, Köllen sc ח er •Posen. — Relßöbrlefo au* Palilfctlnu. II. Von Dr. Rudolf Lcs• z y n 8 k y, -7 -־־.nt Cyroaallra-Fraso. Von E u u c n Doctor. Zuschrift von Davis T riet 8c 11.— Der neimto /lonlstonkonercss 1909, — Au» oller Welt (Deutschland. Russland. Türkei.) — Pa• IJsiI11a»Ru1uJjchans lirwcrtuaumtchtcn für neue Einwanderer In der Landwirtschaft in Palästina. 7 Rundschau der Presse, — Zionistisch«) Bewegung! .lildlschcr Natlonallond». — Aus don Gomclnden. Voreliu-Rundscliaii. — Sprechsaal. — Feuilleton! Sixtus dor raufte. Von Dr. M. Du sc hak. — Jung Israeli Ein lieber (last. Ocdicht von Kurt Abraham. Von unseren Weiden. Vo״ Fritz Abraham. Israels Trost. Der Geburtstag des Lüwcn. _Rätsel und Rälsclllisung. Bestimmung, die wohl kaum ein Vorbild in irgend einer noch so reaktionären Gemcindcsatzung findet, den fiskalischen Interessen der Gemeinden dienen soll, wiewohl sie auch so schon zu bekämpfen wäre. Sie trägt aber den plutok r a t i s c 11 e n Charakter auf der Stirn und enthält nichts weiter als einen Auslieferung der Gemeinden und aller ihrer Interessen au d!e pünktlichen Steuerzahler. Von einer Übertriebeneu Vorsicht, die zur Ungercchligkwt führt, zeugt die Bestimmung, dass vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer wegen einer strafbaren Handlung, die mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedroht ist, im Hauptverfalircn steht. Hier haben sieh die Verfasser des Ent- Wurfes in der krassesten Form die Strafe vor dem Urteil geleistet. H ach diesem W a h I r e c 111 wird man das p rc 11 ssiseh e nicht mehr als das elendeste aller Wahlsysteme bezeichn e 11 k 11 ״ n c 11. Bei der Wahl des Vorstandes Ist nicrkwiirdigerweise von dem bewährten Kollcgial-Systcm abgegangen und die Möglichkeit geschaffen worden, nur einen Gemeindevorsteher zu ernennen, Es scheint, dass man das plutokratlsclic Klassen• Wahlrecht mit der konstitutionellen Gemeindewahlmonnrchic krönen wollte. 1111 Gegensatz zu diesen Beschränkungen der Rechte der Gemeludcmltglicder ist ein weit, gellendes Sysjcm der staatlichen Kontrolle vorgesehen. Die staatliche Aufsicht*- behörde soll darüber zu wachen haben, dass die Verwaltung der Gemeinden ״den Bestim* inimgcu der Gesetze gemäss" geführt und in geordnetem Gange erhalten werde. ״Die Aufsichtsbehürde ist befugt, über alle Gegenstände der Verwaltung Auskünfte von den Vorständen zu verlangen und durch Beauftragte die Akten und Schriftstücke cinziisehcn." Danach unter* liegt alles, was in den Gemeinden betrieben wird, der ständigen Kontrolle der Staatsbehörde. Die Polizei wird ständiger Gast in der G c in e i n d c s t u b c. Eine besondere Gefahr dieses frei gewählten KontrolbSystcms Hegt in den Bestimmungen, nach denen zur Gültigkeit einer Reihe von Abschlüssen der Gemcindcbchördeu die Zustimmung der ־staatliche» Aufsichtsbehörde erfor- (icrllch Ist, Hier werden In bunter Rclho wichtlge und unwichtige Dingo zusammcngestcllt, Von prinzipieller Bedeutung ist das Erforücrnls der Stantsgnehmigung zu ״Bewilligungen seitens der Synngogcngemeinden zur Unter* Stützung anderer indischer Gemeinden sowie jüdischer Vereine oder Anstalten", das allerdings uu eine gewisse Höhe geknüpft ist. Hierin liegt der freiwillige Verzieht auf Jegliche Solidarität, der Anruf des staatlichen Votums über die Güte und Würde unserer eigenen Organisationen und Verbände. Wenn man dem alten Gesetz von 1847 den Vorwurf gemacht hat, dass es die .Tiiücnschaft Preusscns in Eiiizclgcmeiiiden zurteilt, so kann man mit viel grösserem Rechte den Vätern dieses Entwurfes vorwerfen, dass sic kein Verständnis für die Ge - s c 1110 s s c n 11 e i t und Solidarität der jüdischen Arbeit und der jüdischen Selbständigkeit gehabt haben. Die Bestrebungen zur Anerkennung der Staatsnntoritüt gehen sogar so weit, dass die Religionsfreiheit durch den Entwurf nicht mehr gewährleistet wird. Zwar begnügt man sieh öl dem Abschnitte, der über ״Selbstverwaltung und Staatsaufsicht" handelt mit dem Sat/c: ״Hinsichtlich der auf den Kultus und Ritus bczügliclicn Einrichtungen ist nur insoweit Kenntnis zu nehmen und Entscheidung zu treffen, als die öffentliche Ordnung ein Einschreiten erfordert." Eine gewisse Einschränkung der sonst unbedingten Kontrolle ist also gegeben. Immerhin kann auch ein Einschreiten zum Schutze der ״öffeiiliclien Ordnung", wie sie in Prcusscn irgendwann und irgendwo uusgclegt werden kann, den Kultus lind Ritus gefährden. Es Sei z. B. au Schüclitvcrbotc erinnert. Weit bedenklicher sind aber noch ßcstimmmigcn, die sieh ausserhalb des Abschnittes über ״Selbstverwaltung und Staatsaufsicht" be. finden. Von den Rabbinern wird verlangt, dass sic die durch den Entwurf neu geschaffene Rabbiner-Prüfung bestanden haben und den Doktorgrad besitzen. Diese Rabbiner-Prüfung kann mir vor Prüfungs-Kommissionen bestanden werden, die der Minister der geistlichen Auge- Icgcnhcitcn eingesetzt hat. Damit .ist das Rce 111, R0 1)bi 11 c r zu schaffen, vollständig auf den Staat ü h c r g e g a ngen. Es darf keine anderen Rabbiner mehr geben, als die vom Staate konzessionierten, die in einer vom Staate gewünschten Weise ansgebildet und geprüft werden. Der Staat wird also zum Hilter der jüdischen Religion cingcsetzt: vcm ihm werden wir nach dem Entwurf in Zukunft unsere Rcligionslcliroii und Predigten cntgcgcnzimclimcii haben! Dieselben schönen Bestimmungen finden sieh bei dem Abschnitt über die Religionsichrer wieder; auch diese müssen vor staatlich eingesetzten Prüfungs-Kommissionen ihre Befähigung erwiesen haben. Und damit mir gar kein Zweifel darüber besteht, dass man Rcligionsdchrc und Kultus dem Staate auszuliefern bereit ist, besagt auch noch der § 77 des Entwurfes, dass die Einführung neuer Lehr- und Lesebücher für jüdlschcn Religionsunterricht an öffentlichen Schulen nur im Einverständnis mit der Staatliehen Schulaufsichtsbehörde erfolgen kann, Diese grundlegendcnFchlcrim Entwtirf machen ihn von unserem Standpunkte aus 11 n a n n c 11 m bar, Wir müssen verlangen, dass das zukünftige Judengesetz frei von joder Staatliehen Einmischung in die Inneren Vcrwaltungs-