Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XI (1906)
- Issue
- Heft 49 (7.12.1906)
- Date
- 1906-12-07
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 724 JÜDISCHE RUNDSCHAU No. 40 Oesuches Ist, und dass es seine Absicht ist, dauernd ii den Vereinigten Staaten zu wohnen. Ferner soll er angeben, ob ihm die Zulassung zum Bürgerrecht in den Vereinigten Staaten irüher verweigert wurde und wenn dem so ist, den Qnind oder die Gründe dieser Weigerung, die Behörde oder die Behörden, von welchen die ablehnende Entschciduig getroffen wurde und ob die Ursache der Ablehnung seither sich geändert hat oder beseitigt ist, kurz alle für seine Naturalisation bedeutsamen Tatsachen, die erforderlich sind zur endgültigen Erledigung seines Gesuches. Die Richtigkeit der Angaben seines Gesuches soll ausserdem bestätigt werden durch die schriftlich abzugebende eidliche Erklärung zweier glaubhafter Zeugen, die amerikanische Staatsbürger sind. Diese haben eidlieh zu erhärten, dass Ihneli persönlich bekannt ist, dass der Gesuchsteller seit einem Zeitraum von wenigstens 5 Jahren in den Vereinigten Staaten dauernd ansässig ist und dass er wenigstens ein Jahr, und zwar das Jahr unmittelbar dem Datum des Gesuches vorhergehend, in dem Staat, Territorium oder Distrikt, in welchem das Naturalisationsgesuch eingereicht, seinen Wohnsitz gehabt hat, ferner, dass der Gesuchsteller jedem vo!1 den Zeugen als ein Mensch von gutem Charakter und guten Sitten bekannt ist und dass er ihrer Meinung nach in ieder Weise geeignet ist, ein Burger der Vereinigten Staaten zu werden. Zu gleicher Zeit mit der Einreichung des Naturalisationsgesuches soll — wenn der Gesuchsteller nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Vereinigten Staaten ankommt — der Behörde auch ein Attest vom Ministriutn für Handel und Gewerbe eingereicht werden, aus welchem Datum, Ort, Art und Weise seiner Ankunft in den Vereinigten Staaten hervorgeht, ferner die Erklärung, dass er beabsichtige, Bürger der Vereinigten Staaten zu werden. Attest und Erklärung sind der Eingäbe beizufügen und bilden einen Teil der Eingabe. Drittens: Bevor dem Fremden das Bürgerrecht zugestanden wird, soll er in einem öffentlichen Gerichtshof unter Eid erklären, dass er die Verfassung der Vereinigten Staaten aufrechterhaiten will, dass er gänzlich und vollständig jedewede Untertanenpflicht und Treue einem ausländischen Fürsten, Potentaten, Staat oder Souverän gegenüber aufgibt, und insbesondere unter Nennung des Namens denjenigen Fürsten, Potentaten, Staat oder Souverän gegenüber, dessen Bürger oder Untertan er vorher gewesen ist, ferner, dass er die Verfassung und die Gesetze der Vereinigten Staaten gegen alle fremden und einheimischen Feinde beschützen und verteidigen und ihr aufrichtige Treut und Ergebenheit entgegenbringer. wird. Viertens: Der Behörde, welcher die Erteilung des Bürgerrechts obliegt, soll zur Genüge dargetan werden, dass der Gesuchsteller wenigstens fünf Jahre unmittel־ bar dem Datum seiner Eingabe vorhergehend ununter־ brochen in den Vereinigten Staaten gewohnt hat und wenigstens ein Jahr in dem Staate oder Territorium, in dem sich diese Behörde befindet; ferner, dass er sich in dieser Zeit als ein Mensch von gutem Charakter und guten Sitten betragen hat und dass sein Verhalten den Grundsätzen der Verfassung der Vereinigten Staaten entspricht und deren Ordnung und Wohlfahrt nicht entgegengesetzt ist. Dem Eide des Gesuchstellers soll noch die Zeugenaussage von wenigstens zwei Zeugen, Bürger der Vereinigten Staaten, beigefügt werden, die den Aufenthalt, den guten Charakter und die gute sittliche Führung und Anerkennung der Grundsätze der Verfassung bestätigt. Name, Wohnort lüid Beschäftigung jedes der Zeugen so!! in der Aussage enthalten sein. Fünftens: Wenn ein Einwanderer, der seine Absicht, Bürger der Vereinigten Staaten zu werden, kundgegeben hat, stirbt, ehe er wirklich naturalisiert ist, so können die Witwe und die minderjährigen Kinder dieses Ein- Wanderers bei Erfüllung der anderen Bedingungen dieses Oesetzes naturalisiert werden, ohne ihrerseits diese Erklärung abzugeben. Art. 7. Wer Gegner der Staatsreglerung, Mitglied oder Anhänger einer Organisation ist, die Auflehnung gegen die Regierung lehrt, oder wer die Pflicht, Not-, Wendigkeit oder Richtigkeit der ungesetzlichen Beleidigung oder Tötung von Beamten der Regierung der Vereinigten Staaten oder einer anderen Staatsregierung In ihrer amtlichen Eigenschaft lehrt oder befürwortet (Anarchist), soll wicht naturalisiert werden und nicht das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten erhalten. Ebenso nicht, wer Polygamist ist. Art. 8. Künftighin soll auch kein Einwanderer, der nicht englisch sprechen kann, naturalisiert werden und das Bürgerrecht erhalten. Dieses Erfordernis gilt jedoch nicht für solche Einwanderer, welche körperlich dazu unfähig sind, wenn sie sonst geeignet sind, Bürger der Vereinigten Staaten zu werden. Ferner wird verfügt, dass die Erfüllung dieser Be* ding.ung nicht von einem solchen Einwanderer verlangt wird, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Erklärung, amerikanischer Bürger zu werden, abgegeben hat, in Uebereinstimmung mit dem am Tage der abgegebenen Erklärung gültigen Gesetze. Diese Bedingung der Kenntnis der englischen Sprache gilt auch nicht für solche Einwanderer, welche In Zukunft ihre Erklärung, amerikanische Staatsbürger werden zu wollen, abgeben und die Heimstätten auf den Regicrungsländereien der Vereinigten Staaten eintragen lassen und nach jeder Richtung hin die für die Heimstätten-Eintragungen dieser Ländereien vorgeschriebenen gesetzlichen Bedingungen erfüllen. *! ׳ Art. 15. Wenn ein Einwanderer, der nach den Bedingungen dieses Gesetzes ein Bürgerrechts-Zertifikat erlangt hat, innerhalb fünf Jahren nach Erteilung dieses Zertifikates in sein Geburtsland zurückkehrt, oder in ein anderes ausländisches Gebiet geht und dort dauernden Aufenthalt nimmt, so soll das vorerst als Beweismittel dafür angesehen werdd.1, dass der Einwanderer zur Zeit, als er sich um das Bürgerrecht beworben hat, nicht die Absicht hatte, dauernd Bürger der Vereinigten Staaten zu werden, und in Ermangelung eines Gegen beweises soll dies genügen, um in einem besonderen Verfahren die Ungültigkeit seines Bürgerrechts-Zertifikats, als durch Betrug erlangt, auszusprechen. Die diplomatischen und Konsulatsvertreter im Auslande sollen von Zeit zu Zeit dem Justizministerium durch das Ministerium des Auswärtigen die Namen derjenigen Per* sonen innerhalb ihrer respektiven Gerichtsbarkeit angeben, welche solche Bürgerrcchts-Zertinkate besitzen und dauernden Aufenthalt in ihrem Geburtslande oder einem anderen ausländischen Staat genommen haben, und derartige glaubhaft bestätigte Berichte sollen als zulässiger Beweis gelten, um in den daiür eingesetzten Gerichtshöfen Bürgerrechts-Zertifikate als ungültig zu erklären. Aus den obigen gesetzlichen Bestimmungen heben wir das Wesentliche noch einmal hervor: Ein Einwanderer kann sich in Amerika um das Bürgerrecht bewerben, wenn er 5 Jahre in den Ver-