Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XI (1906)
- Issue
- Heft 36 (7.9.1906)
- Date
- 1906-09-07
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nach Beendigung der beiden Generalversammlungen der Jüdischen Kolonialbank nahm die Jahreskomercnz Donnerstag irfili 9 I hr ihre Beratungen wieder auf, und zwar, wie bereits gemeldet, mit dem Bericht der Konimissioii über die Legalisierung des Nationaüonds. Nach mehrstündiger Debatte wurde der Antrag der Konimission. den Dr. Bodenheinicr in einem einstündigen gründlichen Bericht vertrat, akzeptiert. Der Nationalt'ond bildet hiernach eine Gesellschaft, welche ungefähr einer deutschen Genossenschaft mit beschränkter Hait- Pflicht entspricht. Genossen sind die Inhaber der Gründeraktien der Jüdischen Kolonialbank, also 23 Mitglieder des grossen Aktionskomitees. Die Genossen verlieren ihre Qualität als Mitinhaber der Nationalionds-Gcscll- Schaft ohne weitere Förmlichkeiten, sobald sie auihören, Inhaber der Grunderaktien der Jüdischen Kolonialbank zu sein. Es ist also unmöglich, dass der Nationalfond je in nichtzionistische Hände kommt. Denn Inhaber der Grunderaktien der Kolonialbank können stets mir Mitglieder des grossen Aktionskomitees werden. Die Geschäfte des Nation;!lionds leitet ein aus 3—7 Mitgliedern bestehendes Direktorium. Einer der Direktoren ist ,.Governor-Director'* und hat als solcher ein Vetorecht gegen etwaige statutenwidrige Beschlüsse des Direktoriums. Schliesslich ist auch dem Engeren Aktionskomitee selbst ein Vetorecht auf Abberufung des Governors gegeben, so dass jede denkbare Fürsorge zur Sicherung des Nationalfonds getroffen ist. Herr Bemw ich-London hatte demgegenüber vörgcschlagen. den Nationalfond als Stiftung zu lcgalisicren. So sympathisch dieser Gedanke war. musste von seiner Durchführung doch Abstand genommen werden. Denn nach dem Gutachten der englischen Sollicitors, insbesondere des bei der Konferenz anwesenden Mr. Lewis aus London ist es zum allertni.,dcsten überaus zweifelhaft, oh der Nationalfond als eine ״wohltätige Stiftung in England angesehen werden würde, und nicht vielmehr als eine Institution mit politischen Zwecken. Würde aber das Gericht — wie es den Anschein hat -- armehmen. dass die politischen Zwecke des Nationalfonds die überwiegenden sind, so wäre eine Stiftung nicht zulässig. Selbstverständlich konnte die Konferenz nicht eine:! so geiahrvollen Weg wählen. Betreffs der einzelnen■ Bestimmungen traten in der Diskiission manche Bedenken zutage. Es wurde daher nach einstimmiger Genehmigung des Genossenschaftsprinzips eine Kommission, bestehend aus den Herren Dr. Bodenlieinter, Dr. Hantke, Rosenbaum-Minsk, Heinrich Rosenbautu und Krcmcnctzky gewählt. Diese ging das Statut unter Zuziehung des Sollicitors ״Mr. Lewis nochmals durch und erstattete in der Nachmittagssitzimg Bericht. Ohne Diskussion wurde das Statut darauf mit den Abänderungen der Kommission angenommen. Der Jüdische Nationalfond hat damit endlich eine feste 1111anfechtbare .Gestalt angenommen. Er ist mit einem Vrmögen von 53 000 Pfund Sterling 1 060 000 Mk. konstituiert. Die Reihe der neuen Spenden eröifnetc der Sollicitor Mr. Lewis mit einer Spende von 3 Guineen (zirka 63 Mk.). Ausserdem trugen die Mitglieder der Konferenz auf Vorschlag Dr. Tschlenow's die Legalisierung selbst in das goldene Buch ein. Die Inhaber der Gründeraktien der Kolonialbank traten am nächsten läge zur ernsten Genossensehaitsversammlung zusatnmen. Zu Direktoren wurden die Herren Wolffsohn, Greenbcrg, /Moser-Bradford. Dr. Tschlcnow und Dr. Bodenheinicr. letzterer als Governor-Director gewählt. Präsident des Direktoriums wurde, wie selbstverstänJlieh. Herr Wolffsohn. Während die Nationalfondskonimission tagte, trat die Konferenz in die Debatte über den russischen Hiltsiond ein. Das engere Aktionskomitee hatte nämlich die Dis- Position über den Fond den russischen Mitgliedern des grossen Aktionskomitees als den offiziellen Vertretern des Zionismus in Russland anvertraut. niesc hatten sich auf den Standpunkt gestellt, die Gelder nicht zur Verteihing von Almosen und ähnlichen Zwecken zu verwenden, wofür ja die grossen Hilfsgesellschaften über 11000000 Mk. gesammelt haben, sondern im wesentliehen den Zw ecken der dauernden Fürsorge für Waisen und der Vorbeugung weiterer Pogrome zuzuwenden, infolgedessen ist ein erheblicher Teil der Gelder noch nicht verausgabt. Die Konferenz billigte diesen Stand- Punkt durchaus, gab aber die Entscheidung über die weitere Verwendung der Gelder wieder dem engeren A.-K. zurück und sprach den Wunsch aus. dass der Rest des Fonds. sowrcit als möglich, in Palästina, sclbstverständlich aber nur zu Gunsten der Opfer der Pogrome, Verwendung finden müge.