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Jüdische Rundschau · 1905-03-10 · Heft 10 (10.3.1905) · page 5

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
X (1905)
Issue
Heft 10 (10.3.1905)
Date
1905-03-10
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Abonnementspreis (Zusendung Inbegriffen) 1. durch d e Expedition: a) In Berlin —.90 Mark, b) nach auswSrts 1,— Mark, c) für das Ausland 1,50 Mark. 2. Im Poilabotsntmenl 1,25 Mark. Inserilonsprels die vlcrgcspaltene Petit-Zeile oder deren Raum 25 Pfennig. Organ 2$ der Zionistischen Vereinigung für Deutschland. Adresse fQr Geldsendungen und Bestellungen: Verlag Jüdische Rundschau, E. 0. m.b.ft, Berlin N.54, Augutülr. 49a. aeKhlftsstuaden der Expedition! täglich (ausser Sabbat und Sonntag) vormittags 10-1, nachmittags 5-7 Uhr. Adresse der Redaktion: Berlin N W. E2, Molanchihomlraue 4. AHc Rechte Vorbehalten. Abdruck aus der JUEDISCHEN RUNDSCHAU nur bei voller Quellenangabe gestattet. Nummer 10 Berlin, 10. März 1905 — 3. Adar Scheni 5665 X. Jahrgang Der christliche Staat Man hat dk* ah».* Phrase m letzter Zeit wieder des öfteren gehört, dass das moderne Preusscn oder Deutschland — trotz allem -״ doch ein christlicher Staat sei. Damit wurde häutig in nicht ganz einwandfreier Deduktion von den verschiedensten Leuten die systematisclie administrative Zurücksetzung der Juden bei der Aufnahme und Beförderung in Beamtenstelien verteidigt. Ls bedarf nun keiner Darlegung mehr, dass weder Pretisscn noch das Deutsche Reich als solches ״Christliehe“ Staaten sind. Der Artikel vier der preussischen Verfassung vom 31. Januar 1850 besagt ״Alle Preusscn ־ sind vor dem Gesetz gleich; Standesvorrechte finden nicht statt. Die öffentlichen Aemter sind unter Einhaitiing der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen . für alle dazu Befähigten gleich zugänglich.“ Und der betreffende Artikel des Reiehsgesctzes vom 3. Juli 1S69 lautet: ״Alle noch bestehenden aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleitclen Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere »soll die Befähigung zur Teilnahme an der Gemeinde- und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Aemter vom religiösen Bekenntnis unabhängig sein.“ Ein Land mit derartigen Verfassungsbestimnmngen zum ״Christliehen“ Staat erklären zu wollen, setzt den Mangel an logischen Fähigkeiten voraus, den man dann in der Regel bei gewissen Leuten auch antrifft. Das hindert nicht, daiss solche, von einer umso trügerischeren Scheinlogik getragenen Ausführungen oft Glauben finden bei solchen, die da meinen, mit der Anerkennung bestimmter Behauptungen des Gegners ihre Unparteilichkeit zu beweisen. Diese Kategorie ist besonders bei den Juden im Hinblick auf den Antisemitismus zahlreich vertreten. Und darum lohnt es sich auch für diejenigen, denen die ideelle Anjiscinitentöterei als nutzlose Zoitvcrschwcndüng erscheint, die Art und Weise zu betrachten, wie es möglich gemacht wird, aus der preussischen Verfassung den ״christlichen“ Staat herauszulesen. Da hicss es in einem vor einiger Zeit erschienenen Artikel eines hiesigen Blattes, eine Berufung jüdischer• seits auf das Reichsgesetz vom 3. Juli 1869 sei geeignet, in der Bevölkerung irrige Vorstellungen zu erwecken. Denn — in jenem Gesetz steht, dass die ״Befähig u n g“ etc. vom religiösen Bekenntnis unabhängig sein solle, nicht aber auch die Berufung zur Bekleidung öffentlicher Aemter. Man staunt über diese Taschen- Spielerei, aber diese Logik eskamotiert auch noch ihre eigenen Begriffe. Krst wird dem Worte ״Befähigung“ ein an(Ir־n־r an der bei reffenden Stelle unmöglicher Sinn gegeben, und daun fährt das Blättchen harmlos unmittelbar darauf fort: ״Dass der Erwerb der Bei ä h i ־ gung noch kein Recht auf die Beruiung gewährt, dass vielmehr die Auswahl unter den Befähigten den Beliördcn Vorbehalten bleibt, ist von massgebender Stelle so oft schon erklärt und begründet worden, dass wir v* %׳»*1Mt> rln r• •יי׳יי! HIWI iltll uuruil Z* Dabei übcrs׳eht man versehentlich, dass die Behörden in ihrer Auswahl aber doch gehalten sind, die Gesetze nicht systematisch zu umgehen, und fügt zu dieser unschuldig klingenden Behauptung eine ganz und gar unverdächtige, und die Gleichheit aller Preussen ist aus dem Gesetz hinausgeschrieben. Nun gilt es noch, das Christentum hineinzubringen. Dasselbe Christentum, da sonst wegen seiner jüdischen Abstammung bei den Herren Antisemiten garnicht sehr beliebt ist. Also sucht man einen Artikel der Veriassung, in dem das Wort ״christlich“ vorkommt. Im Artikel vierzehn der preussichen Verfassungsurkunde wird nun bestimmt, dass bei denjenigen Einrichtungen des Staates, die mit der Religionsübung im Zusammenhange stehen, die christliche Religion zugrunde zu legen sei. ״Das heisst nichts anderes, als dass der christliche Charakter des preussischen Staates gewahrt bleiben soll.“ Dieser Sprung aus der gewöhnlichen in die antisemitische Logik ist etwas gar zu gross. Der Schreiber jenes Artikels lässt da einfach ausser Acht, dass im Artikel vierzehn einmal von ״Einrichtungen des Staates“ die Rede ist, und sodann von solchen ganz spezieii, die ״mit der Religionsübung im Zusammenhang stehen.“ Er hat denn auch die Dürftigkeit jener Argumentation empfunden und darum seine Behauptung noch weiter begründet. Doch auch das ging nicht so ohne Weiteres. Darum wird zuerst eine Definition des Staatsbegriffes gegeben, die dahin geht, dass der Staat der Organismus derjenigen Einrichtungen sei, die dazu bestimmt sind, ״die sittlich erlaubten Lebenszwecke eines räumlich abgeschlossenen Volkes zu fördern.“ Diese sittliche Erlaubnis wird von der Religion erteilt; diese Religion ist die christliche — ״und daran wollen wir nicht rütteln lassen“ — das schreibt mit dem ganzen Pathos sittlichen Ernstes die langjährige Protektorin des Grafen Pückler, die STAATSBÜRGER- ZEITUNG. Man könnte geneigt sein, das für eine nicht mehr zu

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