Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- VIII (1903)
- Issue
- Heft 30 (24.7.1903)
- Date
- 1903-07-24
- Page
- – (sequence 14)
- Language
- German
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Seite 312. T Jvielisei!© JRvindscliivii. No. 30. Die Macht unserer Feinde ist dahin, schon langst hat der Würgengel der Zwietracht ihre gewaltigen Schaarcn niedergemäht, und immer noch regst du dich nicht Volk Jchovahs! - Was steht im Wege? Nichts, als unsere eigene Untätigkeit! Kein Pharao wird unsere Wallfahrt hindern, keine Legionen uns deti Durchgang sperren. Haben doch einst die Christen mitten durch feindliche kriegsgeübte Völker den Weg über die Dardanellen sich z.tt bahnen gewusst; warum nicht wir, die wir nirgends Feinde haben? Glaubt ihr, Mehemed Ali, oder der Sultan in Stantbul, werde sich nicht überzeugen lassen, dass es für ihn vorteilhafter wäre, der Schutzherr eines friedliehen und reichen Volkes zu sein, als mit unendlichem Vorlüste an Menschen und Geld die ewig wicdcrkchrcndc.i. gegenseitig angehetzten Aufstände der Türken und Araber zu hekämpfen, von denen doch weder die einen noch die anderen das Land in blühenden Zustand zu setzen vermögen. Ausserordentlicher Anstrengung bedarf es nicht, um Syrien, wenigstens unter ägyptischer Hoheit in Besitz zu nehmen. Haben doch die Scrhicr und Griechen Unterstützung gefunden, warum nicht auch wir, die Freunde aller Monarchen Europa'.«;? Um Afrika zn zivilisieren, vergeudet Frankreich Blut und Geld. Indien blüht unter englischem Szepter; die Morden der Mongolcn lernen da! Ackerbau unter Russlands gewaltiger Hand, wird sich keine Regierung finden, um Syrien der alles ver-!leerenden Anarchie zu entwinden, um dort eine Hochschule der Humanität und Bildung für das Morgenland zu errichten? Unsere Lehrjahre waren lange, in allen Lf.lidcrn vom Nord- bis zum Südpol! Kein Gewerbe, keine Kunst ist, die wir nicht geübt, keine Wissenschaft, in der wir nicht glänzende Vorbilder aufzuweisen hätten. Wo findet ihr bessere Verkünder der Zivilisation für die wilden Stämme des Orients? Volk Jchova's, erhebe dich aus deinem tausendjährigen Schlummer! Schaare dich um Führer; hast du ernstlich den Willen, so wird dir ein Moses nicht fehlen. Nie verjähren die Rechte der Völker; nehme Besitz von dein Lande deiner Väter, erbaue zum dritten Male den Tempel auf Zion, grösser und prächtiger als je zuvor! Vertraue auf den Herrn, der dich Jahrtausende unversehrt durch das Tal des Jammers geführt hat, er wird dich auch in deinem letzten Kampfe nicht verlassen.“ D. V. H. Kleine Chronik. 13C Verordnungs-Blatt des Grossherzoglichen Oberrats der Israeliten. Ausgegeben den 27. März 1903 in Karlsruhe. Am 30. Mai 1902 verstarb der bis zu seinem Lebensende der israelitischen Gemeinde N. ungehörige A. B. und wurde auf Anordnung seiner Angehörigen unter Bcizeg eines Rabbiners auf dem israelitischen Friedhof in N. bestattet. Namens der Wit\ye des Verstorbenen richtete sein SclnviegersolJ.1. Rechtsanwalt Dr. C. in N. (Christ) an .den Synagogenrat daselbst unter dem 23. Mai v. J. die Anfrage, ob es nach den Bestimmungen der jüdischen Religion statthaft sei. dass die Witwe des Verstorbenen, welche sich demnächst taufen lassen wolle, auch als Christ i! dereinst neben ihren Ehemann au! dem jüdischen Friedhof beigesetzt werde, oder, falls das Rchgions- ׳c.setz. dies verbietet, ob der Ausgrabung des Bestatteten, der gleichfalls seinen Uebertritt zum Christentum lest bcschlossen gehabt habe, zun! Zwecke der Beisetzung der Leiche auf dem kommunalen Friedhof ein Hindernis im W ege stehe. Der Sjliagogcnrat erwiderte am I. Juli v. J.. dass emo Bestattung der Witwe B., w׳enn sie Christin würde, auf dem jüdischen Friedhof nicht erfolgen dürfe, er erklärte aber weiter, im Gegensatz zu dem Gutachten des Stadtrabbinats, dass gegen eine Ausgrabung Eilsendungen nicht erhoben w'ürden, und zwar besonders aus dem Grunde, weil die Angehörigen des A. Ö. glaubwürdig versicherten, sie sc.cn zufolge unrichtiger Auskunft eines städtischen Friedhofsbeamten der irrigen Ansicht gewesen* dass der Verstorbene nicht aut t cm konni uuakiv sondern nur auf dem israelitischen Friedhofe habe beerdigt werden dürfen. Dieser Bescheid des Synagogenrats wurde auf Beschwerde des Stadtrabbinats vom Grossherz.oglichcii Oberrat der Isracliten mit Verfügung vom 27. Oktober v. J. No. 1750 dahin abgeändert, dass die Wiederausgrabung der Leiche des A. B. als den RcIigionsgesetz.cn und den Rechten der Fricdhofgcmcindc widersprechend erklärt wurde. Die Gründe besagen im wesentlichiM. dass nach der jüdischen Religion eine Exhumierung nur in ganz, bestimmten Ausnalimcfällcn zulässig sei und auch vom Staate eine Durchbrechung dieses Grundsatzes nur im öffentilclicn Interesse verlangt werde. Vorliegend sei aber in keiner dieser Richtungen ein Anlass zu einer Ausnahme vom Rcligionsgesetz gegeben. (Die weiteren Ausführungen sind rein juristischer Natur, wir können sie ruhig wcglasscn). Mit Schriftsatz vom 15. Noycmbcr v. J. legte Rechtsanwalt Dr. C. itti Namen der A. B. Witwe gegen diese Verfügung des Oberrats, die ihm nach seiner Versicherung am 7. November zugekuminen war, den Rekurs an das diesseitige Ministerin m ein. In der Rekursschrift wird ausgeiiihrt. dass d is Verbot der Wiederausgrahung Ausnahmen kenne, die teils schon im Gesetz selbst vorgesehen, teils aus öiicmiich-rechtlieliesi Gründen enorderlieh seien. Fine solche Dtirchbrcelmng des Rechtssatzes müsse aber auch dann cintreteii. wenn dem gesetzlichen Verbot pr;- va'trcchtlichc Ansprüche entgegwständen. Dies treffe aber hier zu. wo das Rechtsgeschäft, das zu der Beisetzung geführt habe, wegen Irrtums anfechtbar sei. und wo deshalb den Hinterbliebenen eine privatreciuliche Befugnis, die Ausgrabung der Leiche zu fordern, zustehe die Bestattung auf dem israelitische׳; Friedhof beerdigt werden müsse, nachdem diese irrige Aunähme der Angehörigen durch eine der Sicherheit halber noch besonders cingehoUe Auskunft eines städtischen Beamten ausdriickiid! als zutreffend bezeichnet worden sei. 01! der Irrtum sich auf eine Rechtsnorm beziehe, oder ob er unentschuldbar sej, komme nicht in Betracht. Der Rekurs kann nicht als begründet angesehen w erden. Nach den Grundsätzen der jüdischen Glaubenslehre, wie sic von der ReligiomAouferenz der ״zur Entscheidung über Anwaufung eines ReS:g:on>.ge3et/es•• zuständigen Behörde (Artikcl V Ziffer I und 5 der Verordnung von! 5. März.!>27) wiederholt testgeste!!* sind, ist die Wiederausgrabung einer auf einem israelitischen Friedhof heigesctzten Leiche nur in wemgen, bestimmt umgrenzten Fällen, von denen hier unbestrittcncrmasscn keiner vorlicgt. statthaft. Line Durchbrechung dieses dogmatischen Glaubenssatzes kann lediglich dann in Frage kommen, wenn önenücltc Interessen dies gebieten, wie in Fällen des Straf- und Entcignungsvcrfahrtns. Ein solches öffentliches Interesse ist aber hier nach der eignen Darstellung der Rekurentin nicht vorhanden. Fin Eingreifen des Staates in einer rein immerkirchlichcn Angelegenheit auch zu gunsteu eines Privatrechtsanspruchs ist bei der verfassungsmässigen Stellung der badischen Israeliten nicht angängig. Fin Irrtum könnte im Verwaltuiigsveriahrcn allenfalls Anregung gehen, aus ganz besonderen Billigkeitsgründen eine Ausnähme vom Re!igio״.sges׳etz zu veranlassen. Allein vorliegend für einen Billigkeitsakt nach Lage des!•'alles ein hinreichender Grund nicht gegeben. Denn der Irrtum ist ein solcher über Rechtsvorschriften der eigne•׳! Vaterstadt der Rekiirentin. (Nun folgt nur d:c weitere Ausführung dieses Gedankens). Ob endlich die strenge Durchführung des gesetzlichen Verbots der Exhumierung Verhältnisse schatten kann, die den Willen der den inneren Frieden fordernden Religion »üclit entspicehen. muss hier!!!!erörtert bleiben. Wenn aber die Rekurentin meint, die Abweisung ihres Gesuchs werde zu dem nicht im wahren Sinn der Religion liegenden Zustand führen, dass im Tod eine Schranke zwischen Flterh und Kindern aufgerichtet werde, so ist darauf h i n z u weis e 11, dass eine Gene 11 tu ז g u n g ihrer Bitte doch auch anderseits eine Trcnuuns׳ des Verstorbenen von seinen Eltern bewirken w ürde, in deren Grab- Stätte er seinen Frieden gefunden hat. Verhaftung wegen Religionswechsels. Ein Bauer des Saruuskacr Kreises'(Gouvernement Pensa) wurde verhaftet und unter Anklage gestedt, weil er — zum Judentum übergetreten ist. Der Bauer besuchte seit einiger Zeit die Synagoge, hielt streng die jüdischen Gebräuche und gab seinem Solme den Namen David. Die ״Abwendung vom rechten Glauben“ wird in Russland als schweres Verbrechen betrachtet. (Sibirien!) Die Ledereinfuhr über Damaskus Im Jahre 1902. In den letzten Jahren hat die syrische Lederfabrikation einen bedeutci'dcn Aufschwung genommen; sie ist auf dem besten Wege, das Geschäft in einigen, bisher vom Auslände gelieferten Haupt- Sorten ganz an sich zu ziehen. So wurden iui Jahre 1902 reichlich 1000 Ballen zu je 6״ kg Sohlleder aus den Gerbereien von Zahle im Libanon und El Maschghara in der Bckaa verarbeitet während nur 200 bis 250 Ballen zu je 60 kg mit 10, י * ■י יי- י