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Jüdische Rundschau · 1903-06-26 · Heft 26 (26.6.1903) · page 5

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
VIII (1903)
Issue
Heft 26 (26.6.1903)
Date
1903-06-26
Page
– (sequence 5)
Language
German
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ץ• f י׳ Abonnementspreis (Zusendung Inbegriffen) Vierteljährlich! 1. durch die Expedition: a) In Berlin M. -90,־. b) nach auswärts M!,— c) für das Ausland M. 1,50. t. im PostAboanement M. 1,25 3. bot Sammelbetug durch die Ortsgruppe M. —,60. Postzeitungsliste No. 3944 Inserate .־. c vicrgespaltene Petiueile 25 P! Inseratonbeilagen IS M I k § l l (S 5p* 1 Organ der Erscheint jeden, ]bereit««;. i §£ מ t m 1*!;.t! *,׳ ß i! I» f* | M f» i. I! t U 1■ « * « bt&ÖV.i «.,Siii’i'fi C* Ö VS »• 9 G ן ü! I ו Adresse für Geldsendungen und Bestellungen: Verlag Südlsdte Rundschau, E. Q. m. b. H. Berlin ü 54, Buguststrasse flr. 49 a. Sprechstunden: v. 4—5 Uhr nachmittags Redaktion: Dr. Heinrich üoewc, Berlin nw. 40. üehtfersfrasse 14,15. Sprechstunden: Montag und Donnerstag 4—6 Unr. No. 26. u י״«8 1. T Q. p• 1 * •f v< u yU. VIII. 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Man wende mir nicht ein, dass die Erfahrung lehre, auch Schriftsteller von Ruf und Bedeutung seien einem solchen Missgeschick unterworj ben. Wenn dies einem Nordau, Zangwill oder Achad I Haam begegnet, so haben dieselben Zeit und Gelegenheit wann und wie cs ihnen beliebt, durch Schrift und Gegenschrift Missverständnisse aufzuklären oder Entstellungen zu berichtigen. Wer jedoch nur gelegentlich zur Feder greiit, ist durch seine anderweitigen Geschäfte vertundert, auf gegnerische Ausführungen zu erwidern. Sollte sich daher an die folgenden Ausführungen eine Polemik knüpfen, so wäre ich nicht in der Lage, aufklärend in diesen Meinungsstreit einzugreifen, — diese Zeilen ibezwecken nur einige Anregungen für diesen Gegenstand zu geben. . . Ein weiterer Grund meines Schweigens ist die offiziehe Stellung, welche ich in der Bewegung einnehme. Die Stütze einer Organisation halte ich nicht dazu berufen Streitfragen von augenblicklicher Bedeutung zu erörtern und zu gegensätzlichen Strömungen innerhalb der Organisation Stellung zu nehmen. Die Führer einer Bewegung sollten sich im wesentlichen auf Anregungen organisatorischer oder agitatorischer Art beschränken und sich im übrigen an das Programm und die Beschlüsse eines Kollegiums halten, dessen Exekutivorgan dieselbe!* filden. Das notwendige Vertrauen zu der Aufrichtigkeit und Energie, mit welcher diese Beschlüsse ausgeführt $ werden, könnte leicht erschüttert werden, wenn der Führer der Organisation sich früher schon in einer öffent-; liehen Kundgebung nach der einen oder anderen ent- 1 gegeugesetzten Richtung fcstgelcgt hätte. Es sind daher I . auch die folgenden Ausführungen lediglich Aeusserungen privaten Charakters, die in keiner Weise für die Organij sation verbindlich sein können. Die wichtigste Aufgabe des nächsten Kongresses bi!■ det die Feststellung eines Statutes für den Nationalfond. Die Normierung des Statutes im einzelnen ist von der Entscheidung verschiedener Vorfragen abhängig, über weiche bisher innerhalb der Kommission noch keine Eingung erzielt ist. Da auch nicht angenommen werden kann, dass der Kongress diese Vorfragen ganz im Sinne des Vorschlages der Konunission und unverändert akzeptiert, falls noch vor dem Kongress eine Einigung hierüber erzielt werden sollte, so ist klar, dass der nächste Kongress voraussichtlich nur diese Vorfragen erledigen kann, die Feststellung des Statutes int einzelnen jedoch der vom Kongress eingesetzten Kommission, übertragen werden muss. Die Vorfragen, tun die cs sich liier handelt, sind die folgenden: Welche Form einer juristischen Personlichkeit ist für den Nationalfond zweckmässiger Weise zu wählen? Die Form einer handelsrechtlichen Gesellschaft, einer Genossenschaft oder einer Stiftung? Oder ist cs vielleicht möglich, den N'ationalfond einfach dem Kongress anzuvertrauen lind für diesen die Rechte einer juristischen Persönlichkeit zu erlangen? Für diese Fragen die Materialien zu sammeln, ist Auigabe der Konimission. Welche dieser Formen die zweckmässigstc ist und die sicherste Garantie bietet, dass der Nationalfond den Interessen des jüdischen Volkes im Sinne der Begriinder desselben dient, darüber Beschluss zu fassen, ist Sache des Kongresses. Es ist notwendig, dass jeder einzclne Delegierte sich frühzeitig mit dieser Frage beschäftigt, da hiervon unter Umständen das Schicksal diescr bedeutenden und wirksamen Institution abhängen kann. Eine zweite Vorfrage, die der Entscheidung des Kongresses zu unterbreiten ist, wäre die nach dem Sitz des Nationah'ouds. Wenn der Kongress sich über die Form des Statutes geeinigt hat, so entscheiden die Ocsetze des Ortes, an welchem der Fond seinen Sitz haben soll, darüber, welchen gesetzlichen Bestimmungen der Nationalfond unterworfen ist. Erst nach der Einigung über den Sitz des Nationalfonds steht daher fest, ob das Statut nach den Bestimmungen des schweizerischen, deutschen, englischen oder irgend eines anderen Rechtes zu verfall reu ist. Von geringerer formeller, aber grösst•- rer materieller Bedeutung ist sodann die Frage, in welehern Zeitpunkt der Nationalfond berechtigt sein soll, seine Tätigkeit zu beginnen und sein Vermögen dem Zwecke *der Gründer entsprechend zu verwenden. Was

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