Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
- Journal
- Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
- Volume
- 2 (1925) (Neue Folge)
- Issue
- Heft 2
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 21 (sequence 23)
- Language
- German
- Belongs to
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unter denselben Bedingungen in das Bürgerrecht aufgenommen wie Nichtjuden. Es konnte jedoch von da an in die Stättigkeit nur aufgenommen werden, wer ein Vermögen von mindestens 10Ö0 fl und ein Wohnhaus hatte, der Gemeinde nichts schuldete und ein Leumundszeugnis von den Baumeistern brachte.1) Mehr als 500 Familien sollten nicht eingeschrieben werden,2) mehr als sechs fremde Personen sollten jährlich nicht aufgenommen werden.3) Genaue Angaben über die Zahl der Nichtstättigen haben wir kaum. Im Jahre 1431 sind unter 102 Einwohnern 8 Fremde, 1473 unter 146 Einwohnern 25 Fremde. Für 1694 ersehen wir, daß von 414 Haushaltungen 17 keine Stättigkeit haben.4) Die Stättigkeit von 1807, die auch die Höchstzahl von 500 Familien vorschreibt,5) läßt daneben noch das Vorhandensein von sog. Schutz juden zu.6) Als solche werden alle bezeichnet die gegen ein jährliches Schutzgeld von mindestens einem Gulden in den Schutz eingeschrieben werden. Die Einteilung der Einheimischen in Stättig- "keits- und Schutzjuden fällt erst Ende 1811 weg.7) Nach § 34 der Stättigkeit müssen alle fremden Juden, ebenso wie die fremden Christen, wenn sie sich über acht Tage in der Stadt aufhalten wollen, um einen Permissionsschein einkommen. Diese Einrichtung! dauerte bis zum Jahre 1864, „Betteljuden" müssen, nachdem sie ihre Almosen empfangen haben, wieder die Stadt ver« verlassen.8) Erst aus den schon mehrfach genannten Verzeichnissen der Stättigkeits- und Schutzjuden des Jahres 1808 können wir für dieses Jahr das Verhältnis berechnen.9) Mit Rücksicht auf die Angaben des Jahres 101 1 .1 r Äm«o« «f* rliaoö?«!Q sy-r ns^Y* ntitirr r!ü/>!K r- IUI I JV<LflOitll XII UlVOVi vv-uuung Uiv wachsenen berücksichtigt werden. Es sind — /. T) Stättigkeit, §§ 106- 2) Das. § 104/ 3) Das. § 105. •4 s. Bücher, S. 563 und 5/0. 5) Stättigkeit; § 39. <*) Stättigkeit, § 42. 7) Wer jm einzelnen als S chutz Jude gilt und wer seine Eintragung in die Liste der Schutzjuden beantragen kann, bestimmen die §§ 50—54. 8) Stättigkeit, § 38. 9) Die Populationslisten sind hierfür nicht so gut zu gebrauchen, weil sie, wie oben gezeigt wurde, nur einen Teil der jüdischen Bevölkerung ■enthalten. im Jahre 1808 850 Personen in der Stättigkeit gegenüber 700 Schutzjuden. Es stellt dies das Verhältnis von 54.9 o/o zu 51.1% dar. Eine genaue Gliederung der jüdischen Bevölkerung zeigt folgendes Verhältnis zwischen Stättigkeits-, Schutzjuden und Permissionisten.5) Es gliedern sich danach die 1445 Erwachsenen des Jahres 1811 (s. o.) 369 Stättigkeitsjuden, das sind 25,54 <y0 der Erwachsenen, 36"S Schutzjuden, das sind 25.26°/0 der Erwachsenen und 711 Permissionisten, das sind 49,20% der Erwachs. Mit Rücksicht auf die spätere Entwicklung, durch die von Ende 1811 an nur zwischen Einheimischen ohne Permissionistenschein und Fremden mit einem solchen unterschieden wird, hätten wir 50,88 <y0 Einheimische neben 49,2 o/o Fremden. Im Jahre 1817 kennt die amtliche Statistik 3173 Juden (gemeint sind Einheimische) neben 1136 Fremden, oder 73,6 <y<> und 26,4 o/0. 1823 ist das Verhältnis 3242 zu 1288 oder 71.65 zu 28.44% 1858 ist das Verhältnis 3226 zu 2499 — CA OKI ~.« A *2 AK (fM UUCi WU*%JJß JLVL *SwJ,lJJ 1864 ist das Verhältnis 4160 zu 3460 oder 54.59 zn 45.41% Uefaerblickt man diese Zahlen, so zeigt sich,, daß zu Beginn des Jahrhunderts die Zahl der Schutzjuden immer fast gleich war mit der der Stättigkeitsjuden, — Die hohe Zahl der Permissionisten im Jahre 1811 mag vielleicht damit zu erklären sein, daß man auf weitere Erleichterungen gehofft hatte, nachdem im jähre 1807 der erste bedeutende Schritt gemacht war. Später verminderte sich die Zahl der Fremden wieder, so daß sie erst wieder in der Mitte des Jahrhundets, wohl als Folge des Gesetzes vom Jahre 184Q, der der Einheimischen fast gleichkam. 5) Auch hier sind nur die Erwachsenen in die Rechnung einbezogen. Es muß betont wenden, daß „Gesinde und Haushaltsgehilfen", sowie den, daß „Gesinde und HaushaltsgehJfen", sowie ^Handlungsdiener" als Fremde unter die Permissionisten gezählt wurden, obwohl das vou. vornherein nicht absolut sieber ist. Für die 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts finden sich z. B. in den Heiratslisten viele einheimische Mägde.. In der späteren amtlichen Volkszählung von 1823 wurden die „Gewerbe- und Haushaltungsgehilfen" nebst den Permissionisten in die Rubrik „Fremde"" einbezogen; wahrscheinlich ist das gleiche schon im Jahre 1817 geschehen *