Volk und Land
- Journal
- Volk und Land
- Volume
- 1 (1919)
- Issue
- Heft 46-47 (13.11.1919)
- Date
- 1919-11-13
- Page
- Seite 1487-1488 (sequence 29)
- Language
- German
- Belongs to
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VOLK UND LAND 1488 1487 recht zu erhalten; c) die Tätigkeit der Palästina-Organe,! Palästina-Komitees, Palästina-Arbeiterfonds, Palästina- Kommissionen u. a. m., die von den Landesparteien geschaffen werden, zu leiten und zu kontrollieren; dj ein Builletin für die Information der Partei und der Parteipresse über die Lage und die Probleme der Arbeitersiedlung in Palästina zu publizieren und, so weit möglich, die weite Arbeiteröffentlichkeit mit der palästinenj sischen Arbeiterliteratur bekanntzumachen. j 2. Die Beratung ist der Meinung, dal! es die drini gende Aufgabe der Landesparteien ist, Zentralorgane für die Palästinaarbeit zu schaffen, insofern solche noch nicht bestehen. Die Aufgabe dieser Palästinaorgane ist es: a) Mit dem Palästinaressort des Verbandsbüros und mit dem Arbeits-Sekretariat in dauerndem Verkehr zu stehen; b) die Tätigkeit für die Palästina-Institutionen zu organisieren, für die sie auf Gnund von Beschlüssen der Weltkonferenzen oder der Parteitage zu wirken verpflichtet sind; c) die Arbeiterinformation für Palästina und die Registrierung und Organisierung der Arbeiterelemente in die Hand zu nehmen, die nach Palästina zu gehen bereit sind; d) eine breite, literarische Information über Palästina und die Aktivität der jüdischen Arbeiterschaft für und in Palästina zu führen; e) die Organisierung der Pionierbewegung zu fördern. Resolution betreffend die Palästina- Kommission. Die Beratung bestätigt den Beschlud des Verbandsbüros, eine Arbeiterkommission nach Palästina mit folgenden Aufgaben zu entsenden: a) die Möglichkeiten einer wachsenden Einwanderung für jüdische Arbeiter nach Palästina zu studieren; b) über die Grundprobleme einer breiten Volkssiedelung auf den Grundlagen von Arbeit Und freier Kooperation Klarheit zu schaffen; c) und im Einvernehmen mit der Arbeiterschaft in Palästina ein Programm der ökotro- , mischen, kulturellen, kolonisatorischen und genossen,- I schaftlichen Tätigkeit des jüdischen Proletariats in und j für Palästina für die nächste Zeit aiiszuarbeiten. Die Beratung beauftragt die Palästina-Kommission, die Fragen der Tätigkeit des Palästina-Arbeiterfonds zu studieren und den Plan einer genossenschaftlichen Arbeiterbank vorzubereiten. Die Arbeiter-Kommission soll aus den Mitgliedern bestehen, die von der Beratung j gewählt wurden, aus drei Vertretern der Vereiniugng j „Achduth Haawodaih“, aus Delegierten der Landes-! Parteien und aus den vom Verbandsbüro zu bestimmenden j Mitgliedern. Der Bericht der Kommission soll der nächsten Weltkonferenz des I. S. A. Verbandes Poale- Zion unterbreitet werden. Resolution zur Frage der zionistisch en Palästina-Kommission. Die Beratung ist der Ansicht, daß die Vertretung des Verbandes Poale-Zion in der reorganisierten zionistischen Palästina-Kommission unter gewissen Bedingungen erwünscht ist und beauftragt das Verbandsbüro, eine Abstimmung des Zentralkomitees in dieser Frage herbeizuführen. Hapoel - HazaVr zur Delegierten - Konferenz Dem K. Z. B. wird aus Palästina berichtet : Anläßlich der bevorstehenden Einberufung der Delegiertenkonferenz, die die Aufgabe zu lösen hat, für das palästinensische Judentum eine nationale Verfassung zu schaffen, hat die jüdische Arbeiterorganisation Hapoel- Hazair eine Deklaration erlassen, in der sie ihre Forderungen aufstellt. Diese Forderungen, welche die Plattform des Hapoel -Hazai'r für die Wahlen bilden, umfassen folgende Punkte: I. Die Organisierung der palästinensischen J u d e n h e i t. 1. Die Hauptaufgabe der Delegiertenkonferenz ist die Bildung der Oeffentlichen Nationalen Organisation der Juden Palästinas und die Schaffung einer nach innen und nach außen demokratischen Repräsentanz. 2. Die Zugehörigkeit jedes jüdischen Einwohners in Palästina zu dieser Organisation ist obligatorisch. 3. Die Delegiertenkonferenz wählt für einen bestimmten Zeitraum eine zentrale Körperschaft, die sämtliche öffentliche Angelegenheiten der jialästinensischen Judenheit vertritt. Diese bildet die höchste Instanz für alle Gemeindekomitees in den Kolonien und in den Städten und für alle gesellschaftlichen und öffentlichen Hilfsinstitutionen im Lande. 4. Die Grundlagen der Oeffentlichen Nationalen Organisationen sind weltliche. Diese Organisation bildet aber kein Hindernis für die Organisierung einzelner Gruppen in Form von Gemeinden oder Kehilloth gemäß ihren speziellen religiösen und gesellschaftlichen Bedürfnissen. 5. Sowohl die Oeffentliche Nationale Organisation und ihre zentralen Institutionen als auch sämtliche Verwaltungsanstalten der Städte und der Kolonien organisieren sich auf der Grundlage des allgemeinen, proportionellen, gleichen, direkten und geheimen Wahlrechts, welches jedem Juden ohne Unterschied des Geschlechts zusteht. 6. Die Kenntnis der hebräischen Sprache in Wort und - Schrift ist für jeden zur Bekleidung einer öffentlichen Stellung im Lande Gewählten obligatorisch. 7. Die Oeffentliche Nationale Organisation anerkennt die Hegemonie der Zionistischen Weltorganisation in allen nationalen Angelegenheiten, die das ganze Volk betreffen, sowohl hinsichtlich derjenigen Juden, die im Lande leben, wie auch jener, die noch nicht in das Land gekommen sind. Unter den „gemeinsamen nationalen Angelegenheiten“ wird die Arbeit verstanden, die darauf htnausgeht, in Palästina eine jüdische Majorität in kolonisatorischem und politischem Sinne zu schaffen. 8. Das Zentralorgan der Körperschaft, welches durch die Delegiertenkonferenz gewählt wird, beteiligt sich an den zionistischen Verwaltungsinstituten Palästinas durch eine entsprechende und ausreichende Vertretung. II. Die kolonisatorische Arbeit. Die zentrale Körperschaft der Organisation hat bei ihrer Beteiligung an den zionistischen Verwaltungsiustituttonen die Aufgabe, dahin zu wirken, daß der jüdische Jischub in Palästina durch allgemeine, selbständige Arbeit auf Grundlage der Nationalisierung des Bodens, seiner natürlichen Schätze und der Transportmittel aufgebaut wird. III. Arbeit und Arbeiter. 1. Die Oeffentliche Nationale Organisation hat die j Aufgabe, gemeinsam mit der Zionistischen Organisation dafür zu sorgen, daß jedem' Individuum in Palästina die Existenz durch Arbeit gesichert wird. 2. Gleichzeitig haben die Organisationen und ihre ausführenden Organe folgende gesetzliche Bestimmungen zu schaffen: a) Festsetzung eines Minimallohnes für den Arbeiter; b) Verbot der Beschäftigung von Kindern im Schulalter gegen Entlohnung; c) Gründung von Aufsichtsanstalten für Kinder, deren Eltern tagsüber beschäftigt sind; d) Beaufsichtigung der allgemeinen Arbeitsbedingungen, insbesondere der sanitären Einricht ngen vnJ des Gesundheitszustandes der Arbeiter. IV. Erziehung und Bildung. 1. Die Oeffentliche Nationale Organisation und ihre ausführenden Organe führen die Elementarbildung für | alle Kinder im' Schulalter ein;