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Volk und Land · 1919-10-16 · Heft 42-43 (16.10.1919) · p. Seite 1371-1372

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Journal
Volk und Land
Volume
1 (1919)
Issue
Heft 42-43 (16.10.1919)
Date
1919-10-16
Page
Seite 1371-1372 (sequence 34)
Language
German
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1371 VOLK UND LAND 1372 Geschworenen-Richtern. zwei Christen und vier Syrern und einem Präsidenten bestehend, alle Handelssachen, auch zwischen Juden und den anderen, zur Zeit Godfruy de Bouillon um 1104 in Jerusalem regelte und richtete. Er legt die sogenannten religiösen Gerichte dar und schreibt: „Gegenüber der Regierung galt jede Religionsgemeinschaft als eine eigene selbständige Persönlichkeit, die von einem geistlichen Vorsteher ihr gegenüber vertreten wurde. Bei der Wahl dieses Vorstehers hätte die Regierung ein Prüfungsrecht, und der Vorsteher konnte seine Stelle erst nach seiner Bestätigung durch ein „Berat“ (Patent) antreten, was heute noch der Fall ist. . . . Um davon (von der Verschiedenheit derselben) eine Idee zu geben, seien nur die Namen derjenigen Religionsgemeinschaften genannt, welche von der Regierung offiziell anerkannt sind: das ökumenische, armenisch-gregorische, und armenisch-katholische Patriarchat, die .protestantische und die lateinische Gemeinde, die Malkiten ,uud Maroniten, die „orientalischen Kirchen“ (Nestorianer und Kaldäer) und das Großrabbinat. . . . Was die Zuständigkeit der religiösen Gerichte angeht, so werden familienrechtliche und erbrechtliche Angelegenheiten (der Türken), sowie Streitigkeiten über fromme Stiftungen (Wakf) von den Scheriatgerichten erledigt. Die geistlichen Gerichte der Nichtmusulmane haben jedoch ausschließlich die Angelegenheiten der Eheschließung und Ehescheidung, der Mitgift, der ehelichen Unterhaltungspflicht (mit Ausnahme der Kinder) 9owie des Testamentes zu entscheiden, und zwar nach dem kirchlichen Rechte. Die israelitischen Gemeinden haben ebenfalls eine aus Rabbinern bestehende geistliche Gerichtsbarkeit, und sie haben dieselbe Zuständigkeit wie die christlichen Patriarchate unter Anwendung des mosaischen Rechtes. Die Urteile all dieser Gerichte werden vom dem Vollzugsbüro (idschra dairesi) vollstreckt wie Urteile der ordentlichen Gerichte.“ Das mosaische Recht galt also unter den Türken für die Juden, möge es auch bei jüdischer Oberhoheit zumindest ebenso verbleiben. Für die Oberhoheit der Türkei selbst, wurden die religiösen Gerichte der Nichtmusulmane im Jahre 191.7 aufgehoben. Bis jetzt sind zwei Länder des osmanischen Reiches Gegenstand solcher Fremdeneinwanderung geworden: Palästina und Mesopotamien. Beide Gegenden sind imstande, eine vielfach dichtere Bevölkerung zu ernähren, als sie besitzen. In Palästina wanderten in den letzten Jahrzehnten die Israeliten ein. Ihre Staatsangehörigkeit ist eine recht mannigfaltige . . . auch russische Juden sind insbesondere in jenen Jahren, in denen sie von der zaristischen Regierung bedrückt wurden, in größerem Maßstabe eingewandert. Sowohl die türkische Regierung als auch ihr Volk haben in keiner Weise hiergegen antisemitische Tendenzen verfolgt, solche würden auch mit der jahrhundertelangen Tradition der Türkei in Widerspruch stehen . . . diese Juden bilden noch heute in verschiedenen Städten eine kompakte Gemeinde. Nur eine Zeitlang wurden unter dem alten Regime politische Bedenken erhoben, welche darin begründet waren, daß man befürchtete, diese Einwanderungen könnten zu politischen Zwecken benutzt werden. Deshalb wurde für eine bestimmte Zeit ein Verbot für die Einwanderungen in Palästina erlassen. Die neue türkische Regierung verfolgt wiederum: eine durchaus wohlwollende Politik und hat bei verschiedenen Anlässen ihre aufrichtigen Ansichten kundgegeben.“ Letzteres ist nur teilweise richtig, denn nur den sog. alten Jischuw hat die untergehende Türkei wohlwollend behandelt, dagegen hat Djemal Pascha gegen die Zionisten das volle Maß von Verfolgungen losgelassen, wenn auch zugegeben werden miuß, daß er wie seinerzeit der Cäsarenwahmsinn gegen die Christen, von der Richtigkeit seiner Auffassung, vom tünkischen Standpunkte i aus oeschen, fest überzeugt war. Aber diese seine Ueberzeugung war grundfalsch, ebenso wie es falsch war, durch den „roten Schein“' den Aufenthalt der neuj hinzukommenden Juden in Palästina zu beschränken.! Ucbrigens ist es uns nicht bekannt, daß der rote Schein! mir für eine bestimmt-beschränkte Zeit erlassen und j auch nicht, daß er dann aufgehoben wurde . . . die! neue Regierung setzte das alte Regime in dieser Be-! ziehung unverändert weiter fort, j Als Kuriosum ist noch hervorzuheben, daß nach i dem neuen modernen Rechte zwischen Christen und Juden hur ein Sektenunterschied besteht, so daß sie sich gegenseitig beerben können. (S. 4.) Dr. M. W. R a p a p o r t. Jüdische Arbeiter Julius Berger: Ostjüidische Arbeiter im Kriege. Ein Beitrag zur Arbeitervermittlung unter Juden. M. 1.50. Der stark beachtete Aufsatz aus „Volk und Land“ ist von der Zionistischen Vereinigung für Deutschland als Sonderdruck herausgegeben worden. Ernst Toller Stefan Groß mann: Der Hochverräter Ernst Toller. Die Geschichte eines Prozesses. Mit der Verteidigungsrede von Hugo Haase. Ernst Rowohlt-Verlag, Berlin. M. 1.—. Wenn es einen Verein gäibe, dlem mehr als die Abwehr des Antisemitismus tiie Abwehr der Psychose am Herzen läge, die er in, den jüdischen Durchsdhinittsköpfen anrichtet, er könnte nichts Gescheiteres tun, als dieses Heft in einer Massenauflage unter den deutschen Juden xu verbreiten. Wenn Toller, von dem, wie von Eisner, Landauer, Oskar Cohin, Haase, das „anständige“ Judentum unter Protest abrückt, der Prototyp des „fremdrassigen, landfremden Hetzers“ ist, dann ist Hetzen ein Gewerbe für Idealisten, Land- und Rassenfremdheit die Vorbedingung zu jener Intensität der Menschenliebe, die zur selbstbesinnungslosen Tat zwingt. Wer in dem Bilde, das Großmann mit dem Stift des empfindenden Künstlers, Haase mit dem Griffel des Politikers gezeichnet hat, die Linien des jüdischen Wesens nicht mit Rührung und Stolz kennt, hat es nicht nötig, von ihm abzurücken — die Kluft ist nicht zu vergrößern. Alle anderen werden begreifen, daß Ernst Toller im Grunde genommen dafür verurteilt wurde, weil er in München und Dachau dem ihm eingeborenen jüdischen Ethos, ihm selbst unbewußt, gefolgt ist. C. Z. K. „Die Rotte Korah“ Hermann Bahr: Die Rotte Korah. Roman. Berlin S. Fischer. Verlag. Was diesem Roman ein Wort wärmster Empfehlung an dieser Stelle sichert, ist seine in einem: höheren Sinn politische Bedeutung. Eine glänzende Schilderung des Wien der Kriegs- und Nachkriegszeit umschließt eine pychoanalytische Darstellung der Judenfrage als Rassenipröblem, die alle Vorzüge Bahrscher Seelenkunde aufweist. Aus dem Sumpf der „Rotte Korah“, des G esinnungspöbels antisemitischer wie semitischer Färbung, erheben sich auf beiden Seiten die echten und starken Persönlichkeiten, und im lebenswahren Beispiel des Helden erweisen sich die Kräfte des Milieus und des Willens der Erbmasse überlegen, während bei andern Gestalten des Buches die Versuche, das Blut zu verleugnen, um so gründlicher scheitern, je heftiger sie unternommen Werden. Das Buch predigt eher gegen als für eine Doktrin: die ehernen Gesetze des Lebens aber gelangen formvollendet zur Darstellung. C. Z. K. Verantwortlich: Für die Redaktion C. Z. Klötzel; für die Inserate Fritz Scherbel, beide Welt-Verlag, Alwin Loewanthal, Berlin NW 7. Druck von Siegfried Scholem, Berlin-Schöneberg.

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