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Volk und Land · 1919-10-16 · Heft 42-43 (16.10.1919) · p. Seite 1369-1370

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Journal
Volk und Land
Volume
1 (1919)
Issue
Heft 42-43 (16.10.1919)
Date
1919-10-16
Page
Seite 1369-1370 (sequence 33)
Language
German
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1369 VOLK UND LAND denen ihre europäische Bundesgenossen nicht in den Arm zu fallen wagten. Wir Juden, die am eigenen Leibe den ganzen Abgrund der menschlichen Verrohung und der Menschheit sinnlosen Haß zu spüren haben, empfinden das ganze Schicksalselend der armenischen Nation am tiefsten mit. Ohne allerdings anders helfen zu können, als d^n endgültigen Sieg des Outen und Gerechten mit allen leidenden und niedergetretenen Nationen sehnsüchtig herbeizuwünschen. Aus dem Buche erfahren wir auch, daß der Jude Morgenthau als Vertreter der Vereinigten Staaten seinen ganzen diplomatischen wie auch persönlichen Einfluß zugunsten der mißhandelten Armenier einsetzte. Ist es zu glauben, daß demselben das Verständnis für die Lage seiner eigenen Volksgenossen auf ihrem Todesgange in Polen abgehe? Wir wünschen dem Buch möglichst weite Verbreitung. Es möge das seinüge beitragen, auf daß die wunden Ueberbleibsel der armenischen Nation bald geheilt werden. Soweit von Heilung in diesem Falle noch gesprochen werden kann. Dr. Nathan ben-Nathan. Rumäniens Judenpolitik Dr. S. Bernstein: Die Judenpolitik der Rumänischen Regierung. Herausgegeben vom Kopenhagener Bureau der Zionistischen Organisation. (Deutsch, englisch u. französisch.) Kobemhavn 1918. Dieses Buch wurde als Beitrag zu den Arbeiten der Friedenskonferenz geschrieben uind stellt eine sehr klare, übersichtliche, lückenlose und überzeugende Schilderung der rumänischen Judenfrage in allen ihren Stadien dar. Ein sehr reichhaltiges Quellen,material, von den Zeiten des Berliner Vertrages bis auf die jüngsten Tage ist vorzüglich ausgenutzt und erbringt den unwiderlegbaren Beweis dafür, daß die rumänische Judenpolitik als fortgesetztes Verbrechen bewertet Werdern muß. Bernsteins Buch ist ein geschichtliches Dokument. C. Z. K. Damaskus Hans v. Kiesling: Damaskus. Altes und Neues aus Syrien. Dieterichsche Verlagsbuchhandlung. Leipzig. In Inhalt und Form weder im Guten noch im Bösen hervorragend, bringt dieses Buch eine ausführliche Schilderung von Damaskus mehr mit dem Auge des Kunstforschers, als mit dem de* Politikers und Volkswirtes gesehen. Am meisten wird der davon profitieren, den syrische Baukunst interessiert. Die Bilder, die dem Buch einen, starken Reiz hätten verleihen können, sind leider sehr mittelmäßig. C. Z. K. Abschaffung des Erbrechts Theodor Oelenheiaz: Abschaffung des Erbrechts. Schriftenreihe: Deutsche Gemein Wirtschaft. Herausgeber Erich Schairer. Die von Erich Schairer herausgegebene Schriftenreihe „Deutsche Gemeinwirtschaft“ verdient schon deswegen unsere besondere Beachtung, weil die meisten der in ihr zu Worte kommenden Autoren ernst die restlose Lösung der sozialen Frage anstreben, ohne sich an das Dogma einer bestimmten parteipolitischen Lehre zu binden. Das Heft 13 dieser Sammlung, welches die Abschaffung des Erbrechts behandelt, ist nach den Worten des Verfassers selbst ein Entwurf, „der in einzelnen — in allen — Teilen gewiß verbesserungsbedürftig ist“. Es ist manches in diesem Entwurf, was dieses Urteil des Verfassers als berechtigt erscheinen läßt. Vor allem erscheint uns die von ihm vorgenommene Teilung der Güter in vererbliche und unvererbliche sehr bedenklich. Zu dem nichtvererbücihen Vermögen zählt er „alles Vermögen, das durch! .seine wirtschaftliche Verwertung Erträgnisse äbzuwerfen geeignet und bestimmt ist („Ka- 1370! pitai“). „Vererbt wird ,nur das Gebrauchsvermögen,! das sind diejenigen Vermögensstücke, die ausschließlich dem persönlichen Gebrauch und Genuß des Besitzers zu j dienen bestimmt sind.“ (§ 2 Abs. 1.) Die Folge würde ein unverhältnismäßiges Vermehren der Gebrauchsgüter, vor allem des Schmucks, und ein Steigen ihrer Werte sein, ln der Zeit einer großen Armut an produzierendem Kapital könnte eine solche Bestimmung, wie sie Theodor Oelenheinz vorschlägt, katastrophal wirken. Das Eingreifen des Staates, welches er vorsieht, um' eine übertriebene Ansammlung von Gebrauchsgütern auf das richtige Maß zurückzuführen, würde doch nicht während der Lebenszeit des Bürgers stattfinden können, da ja Oelenheinz das Prinzip aufstellt „Alle Gegenstände des Gebrauchs und Mittel des Genusses bleiben dem Streben des einzelnen unbeschränkt zugänglich“. Ein fürs Vererben zulässiges Maß für Verhrauchsgüter aufzustellen, wird besonders schwierig sein, da nicht leicht eine gewaltsame Nivellierung der persönlichen Neigung zu vermeiden sein wird. Auch den Bestimmungen des Entwurfs über die Vererbung landwirtschaftlicher Güter, oder richtiger der Nichtvererbung, vermögen wir nicht zuzustimmen. „§ 13: War der Verstorbene Inhaber eines gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebes, so sind die Söhne berechtigt, das dem Staat heimgefallene Geschäft vom Staat zu pachten. Als Pachtzins ist der Betrag von 4 o/o des bei Eintritt des Todesfalls im Geschäft steckenden Kapitals zu bezahlen.“ und dann: „bei landwirtschaftlichen Gütern wird der öffentliche Betrieb die Ausnahme bleiben, die Verpachtung die Regel sein“. Wir vermögen nicht in der Verallgemeinerung der Pacht ein erstrebenswertes Ziel zu sehen. Der Entwurf hat aber viele gute Seiten.. So die Regelung der Erbschaftsfolge, die Uebergangsbestimmungen und die besonderen Bestimmungen über Vererbung von Wohnhäusern, die Gleichstellung des unehelichen Kindes und noch anderes mehr. Alles in allem ein beachtenswerter Versuch, die wichtige Frage des Erbrechts zu reformieren. Wir Zionisten sollten den Erörterungen über die deutsche Gemeinwirtschaft Aufmerksamkeit schenken. Denn es sind dem Wesen nach gleiche Probleme, die uns bald in unserem Aufbau einer jüdischen Gemeinschaft in Palästina beschäftigen werden. Wobei man sich der völligen Verschiedenheit der gegebenen Verhältnisse in beiden Fällen bewußt bleiben muß. Dr. Nathan ben-Nathan Das Fremdenrecht in der Türkei Der türkische Lektor der Universität in Freiburg in Br. Dr. Mustafa Hamid veröffentlichte im Verlage „Der Neue Orient“, Berlin W. 50, eine Arbeit „Das Fremdenrecht in der Türkei“, die auch uns Juden teilweise interessiert, indem hier die heikelste Seite berührt ist, die in einem zukünftigen jüdischen Staatswesen erörtert und durchgeführt werden miuß, wenn anders die fremden Großmächte ihr Ja und. Amen zur jüdischen Unabhängigkeit geben sollen. Das Verhältnis der Juden als Fremde zum türkischen Rechte beleuchtet er an verschiedenen Stellen (S. 8): „Besonders in seiner Entstehung hat das islamitische Recht von dem römischen undi dem jüdischen Rechte sehr viel entlehnt . . . inwiefern aber das römische Recht auf das islamitische eingewirkt hat, ist bis jetzt noch nicht hinreichend aufgeklärt.“ Das letztere kann wegen des Minimums (im Gegensätze zur Auffassung von .Dareste) das zu finden ist, nur wenig geklärt werden; dieses Wenige aber ist ins islamitische Recht durch die Vermittlung des jüdischn Rechts gekommen. Er erzählt auch die Zusammensetzung des „cour de la fonde“ resp. „cour de la chaine“, der, aus sechs

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