Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 300 (sequence 305)
- Language
- German
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Vors Sechste. Daß wir denen in und bei der Stadt Nachod sich befindenden Hand Werksleuten, wessen Handwerks und Berufs selbe immer sein mögen, keinen Eintrag, noch Eingriff tun, viel weniger auf einerlei Weise verhinderlich sein wollen. Vors Siebente. Daß wir auf alle ergebende Erforderungen, denenjenigen, es seien Christen oder Juden, welche wider uns in der Stadt Nachod wohnende Juden etwas klageweis oder andere Ursachen halber, anzubringen und zu suchen haben werden, zu dem Fürsten Richter erscheinen, die Klag und Ursach anhören, solche ausführlich beantworten, und uns des bemelten Fürstenrichters (als welcher von der gnädigen Obrigkeit hiezu destiniert) rechtmäßiger Erkenntnis nach unwidersetzlich verhalten wollen und sollen. Vors Achte. Daß wir alle uns gebührende und zustehende nachbarliche Schuldigkeiten, auch wenn es die Not erfordern sollte, die Stadtwacht bei denen Toren, gleich anderen Nachbarn und Inn wohnern zu verrichten, wie nicht weniger die Kontributionen, Zinsen und andere Zahlungen, welche uns rechtmäßig zustehen werden, vermöge unserer Verschreibungen gehörigen Ortes abzustatten und zu entrichten schuldig sein sollen und wollen. Vors Neunte. Daß wir den vorhin zu Nachod gewesenen Juden Elias Bresnitz, als von welchem die unglückliche Feuersbrunst entstanden, weder dessen Erben oder Erbnehmern (soviel uns zustehen und in unserer Macht sein wird) unter uns nicht annehmen, viel weniger zu Erbau- oder Erkaufung einiger Wohnung kommen lassen, sondern selbe von der Stadt Nachod jetzt und zu allen Zeiten ausgeschlossen haben wollen und sollen. Vors Zehnte. Daß wir in allen der gnädigen Obrigkeit Nutzen nach Möglichkeit befördern helfen und dero Befehlen demütigen Gehorsam jederzeit zu leisten so willig als schuldig sein wollen und sollen. Und letztlich. Im Falle wider Verhoffen und Willen diese obspezifizierten Punkte von uns sammt und sonderns nicht also sollten vollzogen oder schuldiger Gehorsam nicht sollte geleistet werden, so geben wir hochgedacht ihrer fürstliehen Gnaden der fürstlichen Wittib, auch der ihnen sueeedirenden Obrigkeit völlige Gewalt und Macht, uns dero Gnad gänzlich zu benehmen und sowohl die Stadt und unsere Häuser darinnen, als auch allen unseren Handel und Wandel zu verbieten, und nach dero gnädigem Belieben mit uns zu disponieren. Wo wider uns kein gerichtlicher Schutz oder durch Menschenlist erdenkliche Ausflucht vertreten, noch beschirmen können soll. Daß wir nun dieses alles, wie obsteht, festhalten und vollziehen wollen und sollen, haben wir allesamt diesen Revers in unserer hebräischen Sprach unterschrieben und den gesamten Rat der Stadt Nachod, vor welchem wir dieses alles mündlich ausgesagt und bekennt haben, mit sondern Fleiß erbeten, daß derselbe diesen unseren Revers mit dero Stadtsigel (jedoch ihm und ihren Nachkommen ohne Schaden und Nachteil) zeugnisweise bekräftiget. So geschehen in der Stadt Nachod den 10. Oktober 1664. Bemelte Juden sind unterschrieben: Michael Levita Kosinka Jakob Feischel Faltin Hirschl Samuel Lazar Moyses Jacob Goldschmidt Jacob Faltin 300 30