Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 258 (sequence 259)
- Language
- German
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Stelle, nicht einzelweis dort, wo sie etwa selbst wollten; von jedem Markte waren sie verpflichtet, für den Platz an die Gemeindekasse 3 kr., dem Gerichtsboten sodann 1 kr. abzuführen; desgleichen war ihnen nicht gestattet, außer den Wochenmärkten in der Stadt oder den Vororten Vieh zu schlachten, sondern lediglich in ihren Häusern; 9. konnten sie binnen vierzehn Tagen nicht mehr als ein Stück Rindvieh oder vier kleine schlachten, jedoch nur nach vorhergehender Beschau des lebenden Tieres durch eine von der Behörde dazu bestimmte Person; ebenso war ihnen nicht gestattet, auf den Dörfern an Feiertagen, bei Taufen und Kirchweihfesten Vieh zu schlachten; 10. war ihnen nicht erlaubt, mit Tuch und Wolle zu handeln und auch für fremde Juden durften sie dort nicht Lager dieser Art halten; 11. den Zoll sollten sie genau nach dem Ortstarif abfuhren; konnte ihnen aber nachgewiesen werden, oder wurden sie dabei betroffen, daß sie sich listigerweise der Zahlung zu entziehen versuchten, sollten sie bestraft und ihr Eigentum beschlagnahmt werden; 12. jeder fremde Jude sollte, wo immer er sich in der Stadt einquartierte, an die Gemeinde an Zoll 2 Meißener Groschen, wenn er in der Stadt übernachtete, 3 kleine Groschen abführen; ohne Bewilligung des Richters durfte kein Jude in der Stadt länger als drei Tage verbleiben und war verpflichtet, für jeden Tag nach früherer Gepflogenheit 3 kleine Groschen zu bezahlen; 13. den Juden war nicht gestattet, mit irgendwelchem alten Eisen zu handeln; 14. durften sie von den Christen keine nichtüblichen oder ungesetzlichen Zinsen eintreiben; 15. durften sie keinerlei gestohlene Ware kaufen, u. zw. unter der Strafe des Eigentumsverlustes; 16. war ihnen der Ankauf von Wein verboten; wenn ihnen jedoch Wein anstatt Geld auf Zins gegeben wurde, durften sie ihn auf den obrigkeitlichen Gründen nicht nach Fuder und Seidel verkaufen, sondern konnten ihn nur Fremden in Fässern und Halbfässern überlassen; 17. durften sie auf obrigkeitlichen Gründen weder Rohhäute, noch diverse Pelzwaren aufkaufen, noch solche Häute mit Hilfe der Dorf- oder städtischen Fleischhauer für sich behalten; 18. sollten sie ihrer Herrschaft gehorsam sein, sich gegen den Stadtrat ehrerbietig verhalten und durften dessen Anordnungen nicht widerstreben. 13 Arch. M. d. J. SM, J 7/18. *4 Dieser Beitrag wird allerdings mit der Zeit noch vertieft und ergänzt werden müssen, und zwar auf Grund weiterer Berichte, die verschiedentlich auf einzelne Signaturen verstreut sind, wohin sie irrtümlicherweise oder zufällig eingereiht wurden, so daß sie bis jetzt unserer Evidenz entgangen sind. 258 16