Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 128 (sequence 130)
- Language
- German
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gewesen sei, der [die Schlägerei] angefangen hat, indem er zwei Hölzer nahm, um sie an Simcha zu schleudern. Und habt Ihr geschrieben, daß dieser Simcha Reue empfinde und bußfertig sei, jener Nachman aber bereue nicht und keine Buße tun wolle, sowie daß Nissan in der darauffolgenden Nacht [gestorben sei].154* Ihr nennt Nachman — Nachman und Simcha nennt ihr Mörder, ich aber nenne sie beide Mörder; sie sind aber nur durch das himmlische Gericht strafbar, nicht durch das irdische, denn so lehrt eine Barajta (Nachtrag zur Mischna):155 „Haben ihn zehn Menschen geschlagen, gleichviel ob gemeinschaftlich, ob einer nach dem andern, und er ist daran gestorben, so sind sie straffrei, da die Schrift fordert, daß er (der Mörder) den ganzen Menschen tötet"156 ... folglich haben sie die Todesstrafe durch den Himmel auf sich geladen, umso mehr, als sie mutwillig gehandelt haben, und wende ich auf sie beide den Bibelvers an: „Eure Hände sind voll Blut".157 ... Und was Simcha anlangt, von dem ein Zeuge aussagt, daß er angetrunken gewesen sei, so hat es keine Bedeutung, so lange die Trunkenheit nicht den Grad der des Lot erreicht hat...158 Auch kann er nicht aus dem Grunde straflos ausgehen, weil von Nissan ausgesagt worden ist, daß er ein ganz niedriger Mensch gewesen wäre ... Sollte aber festgestellt werden, daß er bis zu dem Grad der Niedrigkeit gesunken war .. daß er Frevler zu nennen ist, so ist die Buße leichter zu gestalten. Und da er zeitlebens keine Tefillin angelegt hat, so gehört er zu denjenigen Frevlern Israels, die mit ihrem Leibe freveln (nach Rosch Haschana, 17a), und folglich ist ebenfalls [die Buße] ein wenig zu erleichtern... Und ist es hinlänglich bekannt, daß R. Elasar aus Worms159 im Namen des Chassid160 überliefert bekommen hat die Buße für einen Mörder [wie folgt]: drei Jahre Wanderung in der Fremde mit eisernen Reifen am Körper und drei Jahre ähnliche große Strapazen und schwere Entbehrungen. Aber nach dem, was ich oben dargelegt habe, scheint es mir richtig zu sein, daß diesem Simcha, der um Buße nachsucht und seine Sünde bereut, [die Buße] gemildert wird. Für den Frevler Nachman aber verordne ich keine Buße, da er diese ausschlägt und keine Reue über seine Sünde empfindet. Und solange er unbußfertig ist, sollt Ihr in den Synagogen verkünden lassen, daß er Zeugnis- und eidesunfähig ist und zu keiner gemeinsamen Ritussache zugezogen werden darf, bis er Reue zeigt und um Buße und Sühne bittet, und dann, wenn ihm die Bezahlung eines Boten nach der Ferne161 schwer fallen sollte, [schicke er]162 nach Posen,163 und alles, was sie (die dortigen Rabbiner) ihm auferlegen werden, soll er strikte befolgen und ausführen, und es gibt (in diesem Falle) eine Hoffnung für sein Ende (Zukunft). So sprach Israel von Bruna. (Nr. 265). Und jetzt will ich die Buße für den Simcha anordnen, nach dem, was aus dem Schreiben zu ersehen ist. Ich kenne aber den 128 28