Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 98 (sequence 100)
- Language
- German
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296 O. S. I, S. 18, § 30. 297 o. S. I, S. 14, § 8. 298 Hebr. Chawer-ir (Gelehrter der Stadt), der sich mit Gemeindeangelegenheiten beschäftigt. Ihm soll man nicht aus der Armenkassa Spenden geben, sondern Ehrengeschenke überweisen. O. S. I, S. 15, 17, § 10, 26. 299 O. S. I, S. 15, § 10. 300 Über das Dienstverhältnis und Pflichten des Lehrers sieh Kapitel Gerichtsbarkeit. 301 Dort wurde er als Siebenter zur Tora gerufen, dies war eine besondere Ehrung. Bei uns wird der Gelehrte, welcher zum Gemeindepfleger gewählt wurde, als Dritter zur Tora gerufen. O. S. II, S. 19, § 42. Den Begriff des Amtsrabbiners kennen wir erst seit dem 12. Jahrhundert. Über die Funktion des Rabbiners als Richter vergleiche das Kapitel Gerichtsbarkeit. Daß die Juden kein Vertrauen zu den nicht jüdischen Richtern hatten, geht noch aus folgendem Responsum (O. S. I, S. 166, § 615) hervor: ,,Eine verheiratete Frau kam zu unserem Lehrer und erzählte ihm, daß sie ihrem Geschäfte nachgehen mußte und mangels anderer Gesellschaft, sich unterwegs einem Juden anschloß. Am dritten Tage kam ein Bekannter derselben und ging mit ihnen. Unterwegs kamen sie in einen Wald, setzten sich zur Ruhe nieder; der zweite packte sie und hielt sie fest, während sie der erste vergewaltigte. Laut klagend und weinend erzählte sie dies den Vorübergehenden, so erzählte sie. Die ganze Angelegenheit kennt man nur von ihrer Erzählung. Sie klagte die beiden vor den ,Sodomrichtern4 (Dorfjudex), die beide in Haft nahmen. Während sie allein (verlassen) im Dorfe herumging, sandte der Dorfrichter nach einem Juden, dem es durch Bestechung gelang, sie (die beiden Juden) zu befreien. Sie gingen in ihre Heimat zurück,44 so daß wir auf die Aussage der Frau allein angewiesen sind. Vgl. noch Hag. Ascheri Ketubot, Abschn. 2, § 29. 302 O. S. II, S. 169, § 418. 303 O. S. II, S. 19, § 42. 304 O. S. I, S. 111, § 406. 305 in O. S. I, S. 40, § 112, wird die Frage behandelt, ob dem Proteste des X, den er gegen die Bestellung von Y als Vorsänger erhoben hat, mit der Begründung, daß er sein Kind, wenn auch unabsichtlich, getötet hat, stattgegeben werden soll. Vgl. noch C. Bl. 10, Kol. 3. 306 o. S. I, S. 41, §§ 114, 115, C. Bl. 67, Kol. 3, 4. — ,,Er soll aber auch an die Türen der Gemeindemitglieder klopfen, damit er sie besänftige. Er muß auch trachten, bei ihnen beliebt zu werden. Mein Lehrer R. Simcha entschied, daß gegen die Bestellung zum Vorsänger auch der Einzelne Einspruch erheben kann. Auch im Rheinlande ist es Gepflogenheit, daß auch der Minderheit bei der Aufnahme eines Vorsängers das Vetorecht zusteht.44 307 im C. Bl. 68, Kol. 3, entscheidet R. Abigdor: Wenn die Gemeindemitglieder verarmt sind, dann müssen die Reichen das Gehalt für den Vorsänger aufbringen. Der Durchschnittsgehalt war, wie aus dem Responsum hervorgeht, 14 Pfund für das Jahr. 308 Von ihm stammt die Entscheidung, daß man einem Kutäer (Samaritaner) keine Schreibutensilien verkaufen darf. O. S. IV, Aboda Sara, S. 37, § 130, Hag. Ascheri, Aboda Sara, Abschn. 1, § 15. 309 R. Elieser aus Böhmen war mit den Verhältnissen in Rußland vertraut; sieh O. S., Aboda Sara, S. 37, § 128. Vgl. noch die Responsensammlung des Elieser b. Nathan, Nr. 5, 8, 53, 72, 291, wo über Sitten und Handel in Rußland erzählt wird. Auf Böhmen, bzw. Prag nehmen folgende Responsen genannter Sammlung Bezug: Nr. 8, 70, 84. 310 o. S. I, S. 40, § 113, C. Bl. 68, Kol. 2, 3. Im Mordechai, Tr. Babba Kamma, Abschn. 8, § 107, wird von einem Streitfalle berichtet, in welchem der größere Teil der Gemeinde die Anstellung eines Vorsängers wünschte, ein Teil sich aber dagegen sträubte und die Herrschaft ihn in sein Amt einsetzte. 311 O. S. II, S. 20, § 42, S. 21, § 50; vgl. Hag. Ascheri, Tr. Ketubot, Abschn. 5, §37. 98 56