Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 9 (1938)
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 47 (sequence 49)
- Language
- German
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Einleitung1 Isaak b. Mose, auch Isaak Or Sarua, kurzweg Or Sarua2 genannt — auch bei ihm hat das Werk den Namen des Autors verdrängt —, war einer der bedeutendsten Rabbiner seiner Zeit. Später wird der Name „Or Sarua" Familienname; Chajjim, der Sohn Isaaks, nannte sich Or Sarua; ein Nachkomme des Isaak, der den Namen Isaak trug, nannte sich auch Or Sarua. Unser Autor entstammte einer Gelehrtenfamilie; der Vater Isaaks, Mose b. Isaak, war ein Gelehrter, sein Großvater Isaak b. Schalom,3 stand mit Kalonymos b. Jehuda in gelehrtem Briefwechsel.4 Wir begegnen I. O. S. in Deutschland, Frankreich, Böhmen, Ungarn. Von Städten, in denen er sich vorübergehend oder auch längere Zeit aufhielt, sind zu erwähnen: Meißen,5 Paris,6 Regensburg,7 Würzburg,8 Speyer,9 Ofen,10 Gran11 und Wien. In der letztgenannten Stadt lebte er längere Zeit, und seinem Aufenthalte dort verdankt er den Namen „Isaak aus Wien".12 An chronologischen Daten sind seinem Werke folgende zu entnehmen: In einem Responsum an Abigdor ha-Kohen wird das Jahr 1240 angeführt.13 In einem Rechtsgutachten trifft er eine Entscheidung, die sich auf einen Vorfall bezieht, der während des Frankfurter Pogroms im Jahre 1241 stattfand.14 In einem anderen Rechtsgutachten handelt es sich um die Zulässigkeit eines Traubriefes (Ketuba) mit mangelhaftem Datum. Der Schreiber hatte irrtümlich statt „vier Tausend" nur „Tausend" geschrieben. I. O. S. entscheidet: „Da wir noch im 5. Jahrtausende leben, so ist selbstverständlich, daß sich der fragliche Ausdruck auf dieses Jahrtausend bezieht", so daß die Datierung als einwandfrei anzusehen ist. Da nach der jüdischen Ära das fünfte Jahrtausend mit dem Herbste 1239 schloß, so ist es evident, daß das Gutachten vor diesem Termin, nämlich vor Herbst 1239 abgefaßt wurde.15 Als Jahr, in dem er den Traktat, in welchem sich das eben erwähnte Gutachten findet, abfaßte, gibt er 1246 an.16 In einem anderen Rechtsgutachten erzählt er, daß er vor dreißig Jahren in einem Rechtsstreite zwischen einem Juden von Regensburg und einem von Prag als Richter fungierte.17 Wenn wir annehmen, daß er mindestens 25 Jahre alt war, als er im Jahre 1216 die erwähnte Entscheidung traf, so kann er nicht, wie Groß behauptet,18 im Jahre 1200 geboren sein; Vogelstein nimmt 1190, Wellesz 1185 und Tykocinski1* das Jahr 1180 an. Mindestens bis 1250 muß er gelebt haben, da er ein hohes Alter erreichte.20 Was nun sein Geburtsland anbelangt, so kommen zwei Länder in Frage: Sachsen21 und das sogenannte Kanaan, da er beide als „unser 5 47